7.1.3 Steuerliche Behandlung des Sponsorings beim steuerbegünstigten Verein
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- Mathias Dunkle
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1 willig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Vereins als Empfänger sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen Steuerliche Behandlung des Sponsorings beim steuerbegünstigten Verein Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können beim gemeinnützigen Verein als Empfänger der Sponsoring-Leistungen als steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich (Spenden), steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Verein hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden. Es liegt eine Einnahme in der Vermögensverwaltung vor, wenn der Verein dem Sponsor nur die Nutzung des Vereinsnamens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an den Verein hinweist. Auch wenn der Verein selbst zum Beispiel auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist, liegt insoweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Voraussetzung ist, dass diese Hinweise zwar unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn der Verein an den Werbemaßnahmen mitwirkt Überlassung von Sachmitteln ohne Werbung (Spenden) Überlässt ein Unternehmer dem VereinSachmittel ohne Werbeaufdruck (Logo des Unternehmens), liegt eine Sachspende vor. Der Erhalt der Sachmittel führt zu einem Vermögenszugang beim Verein, welcher gebucht werden muss. Den Wert der gelieferten Sachmittel muss vom Unternehmen aufgegeben werden. 80
2 Sponsoring 7 Die Buchung lautet: ' Per An Aufwand Veranstaltung (Soll) Einnahmen aus Sachspenden Eine Zuwendungsbestätigung darf nur ausgestellt werden, wenn der Verein die erhaltenen Sachmittel in seinem steuerbegünstigten Bereich verwendet hat. Der Weiterverkauf von Sachspenden ist keine begünstigte Verwendung, da der überlassene Gegenstand nicht unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird Überlassung von Sachmitteln mit Werbung Wenn die erhaltenen Sachmittel mit Werbung (bspw. das Logo des Unternehmens) versehen sind, liegt keine Sachspende vor. Der Verein macht damit Werbung für das Unternehmen, er erbringt Werbeleistungen. Gleiches gilt, wenn der Verein durch Werbebanner, Plakate oder andere Hinweise Werbeleistungen erbringt und als Gegenleistung vom Unternehmen Sachwerte erhält. Unternehmen und Verein müssen in diesen Fällen jeweils Rechnungen erstellen, mit denen die jeweiligen Lieferungen bzw. Leistungen abgerechnet werden. Das Unternehmen berechnet die Lieferung der Sachmittel und der Verein schreibt eine Rechnung über die Erbringung von Werbeleistungen. Sofern die Sachmittel ohne Berechnung geliefert werden, ist der Wert der Lieferungen oder Leistungen des Unternehmens als Gegenwert für die Werbung des Vereins anzusetzen (tauschähnlicher Umsatz). Gebucht wird beim Verein: Per An Aufwand Veranstaltung (Soll) Einnahmen aus Werbung (Haben) Das Konto der Werbeeinnahmen ist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Die erbrachte Werbeleistung ist umsatzsteuerpflichtig mit 19o/o, sofern der Verein kein Kleinunternehmer ist. Wichtig: Eine Zuwendungsbestätigung darf für Werbeleistungen nicht ausgestellt werden. 81
3 7.2 Fördervereine Fördervereine werden als gemeinnützig anerkannt, wenn sie nach ihrem Satzungszweck unmittelbar andere steuerbegünstigte Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Institutionen (bspw. Schulen oder Feuerwehren) fördern und dafür Spenden sammeln oder auf andere Art Mittel beschaffen (Mittelbeschaffungskörperschaften). Ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, muss in der Satzung angegeben sein. Es ist nicht erforderlich, die geförderten Organisationen, für die Mittel beschafft werden sollen, in der Satzung aufzuführen. Fördervereine haben die Vorgaben zur Mittelverwendung oder zur Steuerpflicht der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gleichermaßen wie andere gemeinnützige Vereine zu beachten. 7.3 Wohlfahrt, Soziales Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen. Erbringt der Verein seine Leistungen an wirtschaftlich hilfebedürftige Personen, muss er anhand seiner Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen. Eine bloße Erklärung der unterstützten Person reicht allein nicht aus. Vielmehr ist eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie eine Berechnung des Vermögens anzustellen. Auf diese Nachweise wird verzichtet werden, wenn die Leistungsempfänger öffentliche Sozialleistungen beziehen und die entsprechende Bestätigung des Sozialamts vorlegen und der Verein eine Fotokopie zu seinen Akten nimmt. ln Fällen der akuten Nothilfe kann der Verein die Befreiung von der Nachweispflicht beantragen, wenn er nachweisen kann, dass aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen unterstützt werden. Es sind also die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebotes zu berücksichtigen. Im Regelfall müssen Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasyle und die Tafeln keine Nachweise erbringen. Die pauschale Behauptung, dass die Leistungen sowieso nur von Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden, reicht dagegen nicht aus. Werden zum Beispiel bei einem Sozialkaufhaus Leistungen an jeden erbracht, der sie in Anspruch nehmen möchte, dann kommt eine Befreiung nicht in Betracht. 82
4 Wohlfahrt, Soziales Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in be sonderem Maße den in 53 AO genannten Personen dient. Der Verein muss einem der amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände als Mitglied angehören. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in 53 AO genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugutekommen. Zu den Zweckbetrieben zählen unter anderem: Altenwohn- und Pflegeheime Erholungsheime Mahlzeitendienste für betroffene Personen Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie Integrationsprojekte mit mindestens 40o/o Betroffenen Einrichtungen der Blindenfürsorge und für Körperbehinderte Werkstätten für behinderte Menschen ln Werkstätten für behinderte Personen werden Arbeitsplätze für Personen angeboten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Sie bedürfen einer Anerkennung durch die Bundesagentur für Arbeit. Dazu zählen auch Läden und Verkaufsstellen und gastronomische Betriebe. Diese sind grundsätzlich als Zweckbetriebe zu behandeln, wenn dort Pro dukte verkauft werden, die von den angeschlossenen Werkstätten hergestellt worden sind. Wenn zusätzlich zugekaufte Ware weiterverkauft wird, liegt insoweit ein gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Bei Werkstätten für behinderte Menschen gehören sowohl der Verkauf von Waren, die dort selbst hergestellt worden sind, als auch die Umsätze von anerkannten Handelsbetrieben zum Zweckbetrieb. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob diese Betriebe in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen, da derermäßigte Steuersatz von 7o/o dann nicht anwendbar ist. Aus Vereinfachungsgründen braucht diese Prüfung nicht vorgenommen zu werden, wenn der Gesamtumsatz der Einrichtung den Betrag von Euro je Beschäftigten nicht übersteigt. 83
5 7.3.3 Krankenhäuser Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Krankenhausleistungen sind Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patienten notwendig sind. Zum Zweckbetrieb Krankenhaus gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen. Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40% der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, deren Behandlung nach sogenannten Kassenleistungen abgerechnet werden. 7.4 Jugendförderung Die Förderung der Jugend erfolgt unter anderem durch: Kindergärten Kinder-, Jugend- und Studentenheime Schullandheime Jugendherbergen Zu den eng mit der Jugendhilfe verbundenen Leistungen zählen auch Unterkunft und Verpflegung. Diese Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. Die Steuerbefreiung umfasst auch die beschäftigten Mitarbeiter und bezieht die Eitern mit ein, soweit diese bei der Betreuung der Jugendlichen mitwirken Seherbergung und Beköstigung von Jugendlichen Die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen an Jugendliche bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und an Personen, die bei der Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Jugendlichen mitwirken, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt jedoch nur, wenn die Jugendlichen von der Einrichtung aufgenommen worden sind, sie also umfassend betreut werden. 84
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