Unterstützte Beschäftigung und gemeinsame Empfehlungen

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2 Unterstützte Beschäftigung und gemeinsame Empfehlungen Vortrag im Rahmen des Fachvortragsprogramms der Werkstättenmesse 2011 in Nürnberg am Andrea Seeger, ACCESS Integrationsbegleitung ggmbh, Erlangen-Nürnberg

3 die Organisation Gesellschafter Firma Beirat 3 gemeinnützige Vereine 4 Dienstleistungsbereiche 29 Mitarbeiter 28 Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben

4 Erfolgreiche Arbeit durch Partnerschaft und Netzwerke Vermittlung und Zusammenarbeit mit allen maßgeblichen Akteuren, z. B. Menschen mit Behinderung und ihre Familien Betriebe im Arbeitsagentur-Bezirk Nürnberg Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen Kostenträger wie z. B. Arbeitsagentur, Bezirk, Integrationsamt Integrationsfachdienst als Kooperationspartner und Gesellschaftervertretung Gremienarbeit und Politische Arbeit auch auf Bundesebene

5 Unterstützte Beschäftigung am Beispiel Integration in eine Werbeagentur Film ab

6 Das Gesetz zur Unterstützten Beschäftigung nach 38a SGB IX

7 Das Gesetz zur Unterstützten Beschäftigung Entstehungsgeschichte: Der Gesetzgeber formulierte: Problem und Ziel: Für behinderte Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf fehlt bisher eine Leistung, mit der durch individuell angepasste Bedingungen eine Eingliederung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aussichtsreich gefördert werden kann. Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/10905,

8 Das Gesetz zur Unterstützten Beschäftigung Der Gesetzgeber hat gehandelt: Lösung: Seit gibt es einen Rechtsanspruch auf Unterstützte Beschäftigung, vgl. 38a Unterstützte Beschäftigung SGB IX (1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist, behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

9 Zielgruppe der Unterstützten Beschäftigung Insbesondere Schulabgänger/innen aus Förderschulen, die für eine BVB oder Berufsausbildung wegen Art und Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommen, bei denen jedoch eine Prognose besteht, dass sie mit Hilfe der UB eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können. Personen, bei denen sich im Laufe ihres Erwerbslebens eine Behinderung einstellt und für die heute mangels Alternativen oftmals nur die WfbM in Frage kommt. Quelle: BMAS, Gesetzentwurf Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung,

10 Quelle: Vortrag Jens Hansen, Mitarbeiter der BA anlässlich BAG-UB-Tagung 2010

11 Quelle: Vortrag Jens Hansen, Mitarbeiter der BA anlässlich BAG-UB-Tagung 2010

12 Der Gesetzgeber hat außerdem beschlossen: 38a Unterstützte Beschäftigung SGB IX (6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. 13 Abs. 4, 6 und 7 und 16 gelten entsprechend.

13 Auszüge aus den Gemeinsamen Empfehlungen

14 Gemeinsame Empfehlungen, z. B. 4 Leistungsinhalte der InbeQ, Absatz 2: Die InbeQ umfasst drei Phasen mit folgenden Inhalten und Zielsetzungen: Feststellung des individuellen Unterstützungsbedarfs, Akquise grundsätzlich geeigneter Qualifizierungsplätze und betriebliche Erprobung zur Integration des Teilnehmers im Betrieb (Einstiegsphase) Anmerkung: Die Einstiegsphase sollte eine Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten, kann aber in Absprache mit dem Kostenträger verlängert werden. Unterstützte Einarbeitung und Qualifizierung, damit ein passender Arbeitsplatz geschaffen werden kann (Qualifizierungsphase). Anmerkung: Die Qualifizierungsphase beinhaltet i. d. R. mehrere Praktika in verschiedenen Betrieben und Arbeitsfeldern. Festigung im betrieblichen Alltag zur Realisierung einer dauerhaften Beschäftigung im Betrieb (Stabilisierungsphase) Anmerkung: Die Stabilisierungsphase beginnt frühestens mit der Absichtserklärung des Arbeitgebers für eine Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

15 Markus K. Datentypist Hotel.de AG Nürnberg

16 Gemeinsame Empfehlungen, z. B. 5 Leistungsinhalte der Berufsbegleitung, Absatz 2: Die Berufsbegleitung setzt nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ein mit dem Ziel, das bestehende Arbeitsverhältnis dauerhaft zu sichern. Die Leistungen werden erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Anmerkung: Es besteht im Rahmen der UB ein Rechtsanspruch auf Berufsbegleitung, sofern sie erforderlich ist!

17 Andrea H. Helferin in der Poststelle Publicis Kommunikations- Agentur GmbH, Erlangen

18 Gemeinsame Empfehlungen, z. B. 8 Anforderungen an die Prozessqualität, Abs. 3 Anforderungen an die Gestaltung und Entwicklung des Arbeitsplatzes: 1. Der Mensch mit Behinderung wird bei der Suche nach dem bestmöglichen Arbeitsplatz unterstützt. Im gesamten Unterstützungsprozess geht es um passgenaue Qualifizierung. Es ist die Aufgabe des Qualifizierungstrainers, die betrieblichen Anforderungen auf die Fähigkeiten des Menschen mit Behinderung abzustimmen. 2. Angemessenes Training und Unterstützung werden zur Verfügung gestellt, um eine bestmögliche Qualifizierung zu gewährleisten und Unabhängigkeit und Fortschritt am Arbeitsplatz zu fördern. 3. Die Qualifizierungspraktika sind ein wichtiger Schritt zur Erreichung dieses Ziels. Anzahl und Dauer der Praktika sind an den individuellen Bedarf anzupassen. Praktika sind strukturiert vorzubereiten, zu begleiten und auszuwerten. 4. Die Unterstützung erfolgt, solange sie erforderlich ist.

19 Bernd K. Stationshelfer Gustav-Adolf-Heim Zirndorf

20 Vermittlungsbeispiele Produktionshelfer in der Bäckerei Bistrohilfe im Café Reinigungskraft Stationshilfe, Laborhilfe Küchenhilfe in der Kantine Wagenpfleger im Autohaus Lagerhelfer Bürohelferin Hauswirtschaftliche Kraft im Kindergarten IT-Assistent

21 Gemeinsame Empfehlungen, z. B. 7 Anforderungen an die Strukturqualität, Abs Der Leistungserbringer Unterstützter Beschäftigung stellt sicher, dass das eingesetzte Personal über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung mit der Zielgruppe und insbesondere bei der Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Betrieben bzw. im Job Coaching verfügt. In begründeten Einzelfällen kann der Leistungserbringer mit Zustimmung des Leistungsträges auch Personal mit einer zeitlich geringeren Berufserfahrung einsetzen. Anmerkung: Folgende Berufsgruppen kommen insbesondere in Betracht: Sozialpädagogen, Dipl.-Heilpädagogen, Ergotherapeuten, Psychologen, Personen, die zusätzlich zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine pädagogische Qualifikation vorweisen können, z. B. Mitarbeiter mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung.

22 Gemeinsame Empfehlungen, z. B. 11 Beauftragung des Leistungserbringers, Absatz 3 Die Leistungen Unterstützter Beschäftigung nach 38a SGB IX sind entsprechend den Regelungen des 17 Abs. 2 SGB IX budgetfähig. Leistungserbringer und Leistungsträger weisen auf den Rechtsanspruch auf die Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets hin und unterstützen damit die Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets wie in den Handlungsempfehlungen Trägerübergreifende Aspekte von Leistungen durch ein Persönliches Budget angelegt.

23 Gemeinsame Empfehlungen, z. B. 13 Anforderungen an die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure, Absatz 5 Wird im Verlauf der Berufsbegleitung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt, dass eine Weiterbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt behinderungsbedingt nicht möglich ist, wird der zuständige Leistungsträger umgehend vom Leistungserbringer informiert, damit der Übergang in eine andere Leistung zur Teilhabe (z. B. eine Leistung der WfbM) zeitlich nahtlos eingeleitet werden kann. Der Wechsel ist vom Leistungserbringer ausführlich zu begründen.

24 Stand der bundesweiten Umsetzung von InbeQ, Stand Oktober 2010 Rechtsanspruch ab Öffentliche Ausschreibung für das Produkt InbeQ durch die Agenturen Seit Mai 2009 flächendeckendes Angebot für InbeQ in Deutschland Insgesamt wurden durch bislang zwei Ausschreibungsrunden bis Oktober TN-Monate eingekauft, das entspricht ca Teilnehmer/innen, die gefördert werden. Im Januar 2011 fand eine erneute öffentliche Ausschreibung statt. Die Zuschlagserteilung erfolgt derzeit. Tipp: Auf der BAG-UB-Homepage sind erste Rückmeldungen zum bisherigen Verlauf der Maßnahme UB zu finden

25 Und sonst noch zu erwähnen Änderung des 40 SGB IX: Neuer Absatz: (4) Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach 38 a werden zur Hälfte auf die Dauer des Berufsbildungsbereiches angerechnet. Allerdings dürfen Zeiten individueller Qualifizierung und des Berufsbildungsbereichs insgesamt nicht mehr als 36 Monate betragen.

26 Die Maßnahme Unterstützte Beschäftigung ist nicht für Beschäftigte in WfbM vorgesehen. Damit diesem Personenkreis auf Wunsch auch eine betriebliche Beschäftigung ermöglicht werden kann, wurde eine weitere Gesetzesänderung mit Inkrafttreten zum beschlossen: Änderung des 136 SGB IX: Dem Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.

27 Danke für Ihre Aufmerksamkeit für Ihre Aufmerksamkeit

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