Nachweispflichten bei Lieferungen in deutsche Freihäfen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Nachweispflichten bei Lieferungen in deutsche Freihäfen"

Transkript

1 Nachweispflichten bei Lieferungen in deutsche Freihäfen 1. Unter welchen Umständen sind Lieferungen in den Freihafen umsatzsteuerbefreit? 2. Wann kann die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden? 3. Welche Anforderungen gelten für den Ausfuhrnachweis? 4. Welche Buchnachweise sind erforderlich? 5. Was ist bei der Rechnung zu beachten? 6. Zollrechtliche Behandlung 7. Auflösung des Freihafens Hamburg - Umsatzsteuerliche Auswirkungen Lieferungen in deutsche Freihäfen werden als Ausfuhrlieferungen ( 4 Nr. 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG)) bei Lieferungen an Unternehmen im Grundsatz umsatzsteuerbefreit, da der Freihafen nach deutschem Recht nicht zum nationalen Umsatzsteuergebiet, sondern zum sogenannten Drittlandsgebiet gezählt wird ( 1 Absatz 2 UStG). Da bei der Einfahrt in den Freihafen aufgrund des hohen Beförderungsverkehrs keine Grenzkontrollen durchgeführt werden und der Nachweis über Ausfuhrlieferungen somit nicht vom jeweiligen Zollamt bescheinigt wird, genügt zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung hier die Vorlage eines so genannten vereinfachten Ausfuhrnachweises beim zuständigen Finanzamt (vgl. Punkt 3. 3a). 1. Unter welchen Umständen sind Lieferungen in den Freihafen umsatzsteuerbefreit? Die Umsatzsteuerbefreiung für Warenlieferungen in den Freihafen setzt nach 6 Absatz 1 Nr.3 UStG voraus, dass die Ware durch den Liefernden oder den Abnehmer im Wege der Beförderung oder Versendung in den Freihafen verbracht wird, und dass der Abnehmer Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der Unternehmer den Gegenstand nicht - ganz oder teilweise - für steuerfreie Ausgangsleistungen nach 4 Nr. 8 bis Nr. 27 UStG verwendet; oder dass der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt. 1a) Die Ware kann im Wege der Beförderung in den Freihafen (das heißt selbständiger Transport, zum Beispiel mit eigenem Lastkraftwagen (Lkw)) verbracht werden. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes. 1b) Die Ware kann aber auch durch Versenden in den Freihafen (das heißt mittels eines selbständigen Beauftragten, zum Beispiel eines Spediteurs) in den Freihafen gebracht werden. Versenden liegt dann vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt ( 3 Absatz 6 UStG). 2. Wann kann die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden? Gemäß 1 Absatz 3 UStG sind folgende durch Lieferungen oder Leistungen in Freihäfen bewirkte Umsätze wie im Inland erzielte Umsätze zu behandeln und damit umsatzsteuerpflichtig: 1

2 Lieferungen, die nicht für das Unternehmen des Abnehmers ausgeführt werden und sich auf Gegenstände beziehen, die zum Gebrauch oder Verbrauch außerhalb des Unternehmens des Abnehmers (zum Beispiel die Lieferung von Zigaretten für Automaten, die im Freihafen angebracht sind) oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels im Freihafen bestimmt sind (zum Beispiel Lieferung von Treibstoff oder Proviant an private Schiffseigentümer zur Versorgung von Wassersportfahrzeugen); Lieferungen, die zum Gebrauch oder Verbrauch im Freihafen oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach 4 Nr.8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden (z.b. medizinische Dienste); die Umsatzsteuerbefreiung gilt naturgemäß nicht für die Entnahme von Gegenständen durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb seines Unternehmens liegen (vergleiche 3 Absatz 1b sowie Absatz 9a UStG); in diesen Fällen ist eine nachträgliche Entrichtung der Umsatzsteuer erforderlich; sonstige Leistungen, die nicht für das Unternehmen des Auftraggebers ausgeführt werden (zum Beispiel Beratungs- oder Reparaturleistungen) oder vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach 4 Nr.8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden. Darunter fallen z.b. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle oder Beförderungen für private Zwecke; Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung befinden (hierzu gehören auch sonstige Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung ausgeführt werden, etwa die Beförderung oder Lagerung der zu veredelnden Gegenstände im Freihafen) sowie die Lieferung von Gegenständen, die sich einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden; der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs: Nichtunternehmer, Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, Kleinunternehmer, Landwirte, die 24 UStG anwenden und juristische Personen, die die Erwerbsschwelle von EUR nicht überschreiten, unterliegen der Erwerbsteuer, wenn sie im Freihafen ein neues Fahrzeug aus dem EU-Ausland erwerben. 3. Welche Anforderungen gelten für den Ausfuhrnachweis? Die Voraussetzungen des 6 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG sind vom die Lieferung versendenden beziehungsweise die Leistung erbringenden Unternehmer in Form eines Ausfuhrnachweises zu belegen ( 6 Absatz 4 UStG). Einzelheiten sind in den 8-11, 13 und 17 UStDV geregelt. Dabei wird der Belegnachweis (Ausfuhrnachweis) und der Buchnachweis unterschieden. 3a) Anforderungen an Ausfuhrnachweis bei Beförderung In Beförderungsfällen, bei denen der Unternehmer die Ware in eine so genannte Freizone des Kontrolltyps I (Freihäfen Bremerhaven, Cuxhaven, Duisburg) befördert, wird der Ausfuhrnachweis - anders als bei der Beförderung in ein sonstiges Drittlandgebiet - aufgrund des hohen Beförderungsverkehrs nicht vom jeweiligen Zollamt bescheinigt. Vielmehr erkennt die Finanzverwaltung hier auch einen so genannten vereinfachten Ausfuhrnachweis an. Dieser gilt für Beförderungsfälle, in denen der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in eine Freizone des Kontrolltyps I befördert. Der vereinfachte Ausfuhrnachweis muss die folgenden, in 9 Absatz 1 Nr. 1 u. 2 UStDV niedergelegten Angaben enthalten: 2

3 den Namen und die Anschrift des Unternehmers; die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstandes; den Ort und Tag der Ausfuhr / Lieferung in Freihafen; einen Hinweis darauf, dass der Unternehmer den Gegenstand in eine Freizone des Kontrolltyps I befördert hat; und eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel und Bezeichnung des Empfangsortes. Als Belege für den vereinfachten Ausfuhrnachweis kommen alle handelsüblichen Belege, insbesondere Lieferscheine, Kaiempfangsscheine oder Rechnungsdurchschriften in Betracht. Fehlen einzelne erforderliche Angaben, so sind diese entsprechend zu ergänzen. In Bezug auf die Empfangsbestätigung wurde durch das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 geregelt, dass diese elektronisch übermittelt werden kann. In dem Fall ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat, zum Beispiel über den Header-Abschnitt der . Wird der Beleg elektronisch übermittelt, ist er nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme grundsätzlich auch elektronisch zu archivieren. Für umsatzsteuerliche (Nachweis-)Zwecke kann er auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Wird er per übersandt, soll auch die archiviert werden. Der vereinfachte Ausfuhrnachweis reicht allerdings nicht aus, wenn der Abnehmer den Gegenstand beim Unternehmer abholt und selbst in den Freihafen befördert. In diesen Fällen müsste der Abnehmer sich die Ausfuhr in den Freihafen vom Zollamt bescheinigen lassen. Es gelten dann die allgemeinen Vorschriften für den Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen nach 9 Absatz 1 Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung (UStDV). Der Ausfuhrnachweis ist danach durch Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) zu führen. Der Anmelder der Ausfuhr erhält in diesem Verfahren nach Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Binnenzollstelle und nach dem bei einer Ausgangszollstelle registrierten Grenzübertritt der Ware eine elektronische Ausfuhrbestätigung (elektronischer Ausgangsvermerk). Ist der Abnehmer kein Unternehmer, muss der liefernde Unternehmer durch Belege nachweisen, dass der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt ist. Dies kann in Beförderungsfällen auch durch Belege über die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung, durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon erfolgen. 3b) Anforderungen an Ausfuhrnachweis bei Versendung Im Fall der Versendung des Gegenstandes, etwa durch einen Spediteur oder per Post, ist die Vorlage entsprechender Versendungsbelege ausreichend, so dass auch hier eine Bestätigung durch den Zoll nicht erforderlich ist. Versendungsbelege sind neben, dem Eisenbahnfrachtbrief insbesondere der Luftfrachtbrief, die Posteinlieferungsbescheinigung, das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument, das Konnossement oder der Ladeschein; der Belegnachweis kann auch durch einen handelsüblichen Beleg (z.b. Spediteurbescheinigung) erfolgen. 3c) Ausfuhren aus einem Freihafen Lieferungen von Waren ab einem Freihafen ins Drittland sind nicht steuerbar, da Freihäfen gem. 1 Abs.2 nicht als Inland gelten. Insoweit müssen auch keine normierten Vorgaben für den Nachweis der 3

4 Nichtsteuerbarkeit geführt und aus deutscher Sicht keine Vorgaben für die Rechnungstellung beachtet werden. Kann der Ausfuhrnachweis nicht geführt werden, so muss die Umsatzsteuer vom Liefernden aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet und an das Finanzamt abgeführt werden, da die Befreiungsvoraussetzungen nach 6 Absatz 1 Nr. 3 UStG als nicht erfüllt gelten. 4. Welche Buchnachweise sind erforderlich? Neben dem vereinfachten Ausfuhrnachweis hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch buchmäßig nachzuweisen ( 13 UStDV). Hierfür müssen für jede Ausfuhrlieferung die folgenden Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich sein ( 13 Absatz 2 UStDV): die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der Lohnveredelung sowie die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des 1b Absatz 2 UStG den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers; den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung; das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung; die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr; den Tag der Ausfuhr; in den Fällen des elektronischen Ausfuhrverfahrens die Versendungsbezugsnummer (Master Reference Number - MRN). 5. Was ist bei der Rechnung zu beachten? Da die Lieferungen vom Inland in einen Freihafen als so genannte Ausfuhrlieferungen ( 4 Nr. 1a UStG) im Grundsatz umsatzsteuerbefreit sind, da der Freihafen nach deutschem Recht nicht zum nationalen Umsatzsteuergebiet, sondern zum so genannten Drittlandsgebiet gezählt wird ( 1 Absatz 2 UStG), ist gem. 14 Absatz 4 Nr. 8 UStG ein Hinweis auf der Rechnung zu vermerken. Dabei muss der Unternehmer nicht die entsprechende Vorschrift des UStG nennen, es reicht regelmäßig eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus, wie zum Beispiel Steuerbefreiung, da Lieferungen in den Freihafen. 6. Zollrechtliche Behandlung Informationen über die zollrechtliche Behandlung des Verbringens von Waren in deutsche Freihäfen sowie zur so genannten Freihafen-Veredelung sind auf der Internetseite der Bundeszollverwaltung unter (als Suchwort Freihäfen eingeben) abrufbar. 7. Auflösung des Freihafens Hamburg - Umsatzsteuerliche Auswirkungen Mit Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg vom wurde der Freihafen Hamburg zum 1. Januar 2013 aufgelöst Der Hafen verlor damit den Status einer Freizone des Kontrolltyps I. Er wurde automatisch zu einem sogenannten Seezollhafen und ist nunmehr wie das übrige Zollgebiet der EU zu behandeln: Lieferungen aus dem übrigen Bundesgebiet in den Hamburger Hafen sind folglich nicht mehr als Ausfuhrlieferungen zu betrachten. Der Gegenstand gelangt bei der Beförderung in den Hafen nicht ins 4

5 Drittland oder in eine Freizone des Kontrolltyps I, so dass eine Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Da der bisherige Freihafen vielmehr zum umsatzsteuerlichen Inland gehört, sind entsprechende Lieferungen umsatzsteuerpflichtig. Ausführliche Informationen zur Auflösung des Hamburger Freihafens finden Sie auf dem entsprechenden Merkblatt der Handelskammer Hamburg Stand: Mai 2018 Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen. Ihre Ansprechpartner für weitere Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel Tel Fax Fax corinna.kaus@koeln.ihk.de ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel Fax timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln 5

6 Bitte bewerten Sie das von Ihnen genutzte IHK-Merkblatt - hier geht s zum kurzen Online-Fragebogen. Vielen Dank für Ihr Feedback!

C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten)

C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten) C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten) Mitja Wolf Inhaltsverzeichnis Einleitung Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen - Ausfuhrlieferungen - Innergemeinschaftliche

Mehr

Lieferungen ins Drittland (Ausfuhren)

Lieferungen ins Drittland (Ausfuhren) Lieferungen ins Drittland (Ausfuhren) Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Die Lieferungen von Waren eines Unternehmers mit Sitz in Deutschland ins Drittland (Ausfuhren bzw. Exportgeschäfte)

Mehr

17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungsund Versendungsfällen

17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungsund Versendungsfällen Dok.-Nr.: 9119880 Gesetzgeber Verordnung (Gesamttext) Stand: 25.03.2013 Letzte Bekanntmachung: 21.02.2005 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) (gültig ab 01.10.2013) Zu 4 Nr. 1 Buchstabe b und

Mehr

M e r k b l a t t K f z H a n d e l i n D r i t t l ä n d e r

M e r k b l a t t K f z H a n d e l i n D r i t t l ä n d e r M e r k b l a t t K f z H a n d e l i n D r i t t l ä n d e r 1. Verkauf eines fahrbereiten Kfz (Neu- Gebrauchtfahrzeug) in ein Drittland Käufer ist. Rechnung des deutschen Kfz- a) Belegnachweise Beförderung

Mehr

Steuerfreie Warenlieferungen ins Drittland

Steuerfreie Warenlieferungen ins Drittland Steuerfreie Warenlieferungen ins Drittland 1. Materielle Voraussetzungen 1 2. Nachweise 1 2.1. Belegnachweis 2 2.1.1. Allgemeines zum Belegnachweis (Besitz, Zeitpunkt) 2 2.1.2. Nachweis in Beförderungsfällen

Mehr

Steuerfreie Warenlieferungen ins Drittland

Steuerfreie Warenlieferungen ins Drittland Steuerfreie Warenlieferungen ins Drittland IHK-Merkblatt 2016 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 215 I Fax: 0385 5103 9215

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Hoffmann i.v. Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder

Mehr

Lieferungen ins Drittland (Ausfuhren)

Lieferungen ins Drittland (Ausfuhren) Lieferungen ins Drittland (Ausfuhren) Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Die Lieferungen von Waren eines Unternehmers mit Sitz in Deutschland ins Drittland (Ausfuhren bzw. Exportgeschäfte)

Mehr

Steuerfreie Warenlieferungen ins Drittland

Steuerfreie Warenlieferungen ins Drittland Steuerfreie Warenlieferungen ins Drittland Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Inhaltsverzeichnis: 1. Materielle Voraussetzungen 2. Nachweise 2.1. Belegnachweis 2.1.1. Allgemeines zum Belegnachweis

Mehr

Der Frachtbrief als Versendungsbeleg im Umsatzsteuerrecht

Der Frachtbrief als Versendungsbeleg im Umsatzsteuerrecht Der Frachtbrief als Versendungsbeleg im Umsatzsteuerrecht Herbert Herzig Wirtschaftskammer Österreich Abteilung für Finanz- und Handelspolitik 05.10.2011 Haltung des BMF bzw. Empfehlung des bundesweiten

Mehr

Neue Nachweispflichten für Umsatzsteuerzwecke

Neue Nachweispflichten für Umsatzsteuerzwecke Neue Nachweispflichten für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhr und innergemeinschaftlichen Lieferungen Jutta Knell Geschäftsführerin Deutscher Speditions- und Logistikverband VHSp/DSLV-Infoveranstaltung am

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG IN EIN DRITTLAND - AUSFUHR

STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG IN EIN DRITTLAND - AUSFUHR MERKBLATT Recht und Steuern STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG IN EIN DRITTLAND - AUSFUHR Der Warenhandel von Unternehmern mit Drittländern (außerhalb der EU, z. B. Schweiz, China, USA) ist ebenso

Mehr

Steuern/Buchhaltung/Controlling. Steuern. Udo Cremer. Reihengeschäfte. Verlag Dashöfer

Steuern/Buchhaltung/Controlling. Steuern. Udo Cremer. Reihengeschäfte. Verlag Dashöfer Steuern/Buchhaltung/Controlling Steuern Udo Cremer Reihengeschäfte Verlag Dashöfer Stand: Oktober 2009 Copyright 2009 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg. Alle Rechte, insbesondere

Mehr

Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden.

Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden. Neuregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2014 Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen

Mehr

Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen Inhalt: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer durch ein Doppel der Rechnung sowie weitere nachweisen, dass er oder der Abnehmer

Mehr

Merkblatt zu steuerfreien Ausfuhren

Merkblatt zu steuerfreien Ausfuhren Merkblatt zu steuerfreien Ausfuhren Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland exportieren, können diese als so genannte Ausfuhrlieferung aufgrund der Steuerbefreiungsregelung des 4 Nr. 1a i.v.m.

Mehr

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Fiskalvertretung A. Fiskalvertretung in Deutschland Das deutsche Besteuerungsverfahren ist sehr komplex und verursacht einen großen administrativen Aufwand für ausländische Unternehmen, die in Deutschland

Mehr

innergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung I

innergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung I (BFG 4. 8. 2017, RV/5100898/2012) innergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung I Eine GmbH hat bei einem deutschen Autohändler einen gebrauchten Audi (Erstzulassung 22.11.2006; Kilometerstand

Mehr

Steuerfreie Ausfuhren Umsatzsteuerliche Voraussetzungen und Nachweise

Steuerfreie Ausfuhren Umsatzsteuerliche Voraussetzungen und Nachweise Informationen für die Praxis Steuerfreie Ausfuhren Umsatzsteuerliche Voraussetzungen und Nachweise Stand: 1. April 2012 Inhalt: 1. Materielle Voraussetzungen... 1 2. Nachweise... 1 2.1 Belegnachweis...

Mehr

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd

Mehr

Reihengeschäfte. Michael Debus ARBEITSHILFE UND FALLBEISPIELE FÜR DIE PRAXIS. Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße Hamburg.

Reihengeschäfte. Michael Debus ARBEITSHILFE UND FALLBEISPIELE FÜR DIE PRAXIS. Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße Hamburg. Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße 2 20148 Hamburg www.dashoefer.de Reihengeschäfte ARBEITSHILFE UND FALLBEISPIELE FÜR DIE PRAXIS Copyright 2006 Verlag Dashöfer Michael Debus Inhalt 1 Allgemeines 1

Mehr

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht 1. Allgemeines 2. Wer ist Kleinunternehmer 3. Ermittlung der Umsatzgrenzen 4. Folgen der Kleinunternehmerregelung 5. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle 6.

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG IN EIN DRITTLAND - AUSFUHR

STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG IN EIN DRITTLAND - AUSFUHR MERKBLATT Recht und Steuern STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG IN EIN DRITTLAND - AUSFUHR Der Warenhandel von Unternehmern mit Drittländern (außerhalb der EU, z. B. Schweiz, China, USA) ist ebenso

Mehr

Leseprobe aus "Die Umsatzsteuer für Spediteure und Frachtführer"

Leseprobe aus Die Umsatzsteuer für Spediteure und Frachtführer Kap 1 Einleitung Die Umsatzsteuer ist besonders im Transportbereich durch komplexe Regelungen zum Ort der Leistung und zu den Steuerbefreiungen geprägt. Die Finanzverwaltung verlangt die korrekte Abbildung

Mehr

Warenlieferungen ins Ausland Hierauf müssen Sie achten! - Mandanten-Info-Merkblätter

Warenlieferungen ins Ausland Hierauf müssen Sie achten! - Mandanten-Info-Merkblätter Warenlieferungen ins Ausland Hierauf müssen Sie achten! - Mandanten-Info-Merkblätter Der Online-Handel lässt die Grenzen zwischen In- und Ausland gedanklich verschwimmen. Im realen Warenverkehr ist diese

Mehr

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele:

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele: Fiskalvertretung A. Fiskalvertretung in Deutschland Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ist in Deutschland das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, um für ausländische Unternehmen

Mehr

Nach 6a UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Nach 6a UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: die unentgeltliche Lieferung von Mustern und Proben. Ist der Ausführer ein Unternehmer kann er die auf den ausgeführten Gegenstand entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Wird allerdings der ausgeführte

Mehr

MERKBLATT. Gelangensbestätigung als Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen [WÄHLEN SIE DAS DATUM AUS]

MERKBLATT. Gelangensbestätigung als Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen [WÄHLEN SIE DAS DATUM AUS] [WÄHLEN SIE DAS DATUM AUS] MERKBLATT DIPLOM-BETRIEBSWIRTIN DIPLOM-KAUFMANN RECHTSANWALT GUDRUN BOYSEN PETER ZIMMERT FRIEDEMANN KIRSCHSTEIN STEUERBERATERIN WIRTSCHAFTSPRÜFER WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

Mehr

Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren

Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren Merkblatt Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Innergemeinschaftliche Lieferungen 2.1 Nachweis bei Beförderungsfällen 2.2 Nachweis bei

Mehr

Europa-Forum Bayern. Steuerfallen bei EU-Exporten. Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR München

Europa-Forum Bayern. Steuerfallen bei EU-Exporten. Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR München Europa-Forum Bayern Steuerfallen bei EU-Exporten Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR München Voraussetzungen für Steuerbefreiung Lieferant Rechnung Kunde Waren Voraussetzungen nach 6a Abs.

Mehr

6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen Gelangensbestätigung

6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen Gelangensbestätigung Seite 343 Allgemeines 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen Gelangensbestätigung (1) Nach 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV gilt in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den

Mehr

Belegnachweis für grenzüberschreitende Beförderungen Brief International: Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Belegnachweis für grenzüberschreitende Beförderungen Brief International: Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick Belegnachweis für grenzüberschreitende Beförderungen Brief International: Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick 1. In welchen Fällen ist ein Belegnachweis zu führen? Unternehmen, die Waren

Mehr

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Wirtschaftsgüter, die bis 31. Dezember 2007 angeschafft wurden Wirtschaftsgüter, die ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 angeschafft wurden Wirtschaftsgüter,

Mehr

Checkliste für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen - Lieferung von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat -

Checkliste für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen - Lieferung von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat - Lieferungen von Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Damit dem Lieferanten diese Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, sollten vor

Mehr

Gemeinsam. für Ihre Zukunft. Änderungen in der Umsatzsteuer 2013

Gemeinsam. für Ihre Zukunft. Änderungen in der Umsatzsteuer 2013 Änderungen in der Umsatzsteuer 2013 Gemeinsam Die Änderungen in der Umsatzsteuer betreffen drei Bereiche: den Bereich der Rechnungsvorschriften, den Bereich des Ortes der sonstigen Leistungen an eine juristische

Mehr

Mandantensonderrundschreiben Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen

Mandantensonderrundschreiben Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Mandantensonderrundschreiben Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 15.11.2012 ED Sehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin, seit Beginn des Binnenmarktes 1993 müssen Unternehmer

Mehr

(Stand: 7. Dezember 2011)

(Stand: 7. Dezember 2011) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin (Stand: 7. Dezember 2011) POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT BEARBEITET

Mehr

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Innergemeinschaftliche Erwerbe Verlag Dashöfer GmbH Hamburg

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Innergemeinschaftliche Erwerbe Verlag Dashöfer GmbH Hamburg Innergemeinschaftliche Lieferungen und Innergemeinschaftliche Erwerbe Programmübersicht 1. Innergemeinschaftliche Lieferungen 2. Versandhandelsregelung 3. Innergemeinschaftliche Erwerbe 2 I.g. Lieferungen

Mehr

3.1 Ausfuhrlieferungen mit inländischem Abholer

3.1 Ausfuhrlieferungen mit inländischem Abholer Kap 3 Lieferungen 3.1 Ausfuhrlieferungen mit inländischem Abholer Eine Ausfuhrlieferung ist steuerfrei ( 7 Abs 1 UStG), wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung ins Drittland befördert oder versendet

Mehr

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mehr

Es ist zu unterscheiden, ob die Ware vom Lieferanten selbst ins Drittland befördert oder versendet wird oder von seinem Abnehmer.

Es ist zu unterscheiden, ob die Ware vom Lieferanten selbst ins Drittland befördert oder versendet wird oder von seinem Abnehmer. Merkblatt zu steuerfreien Ausfuhren Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland exportieren, können diese als so genannte Ausfuhrlieferung aufgrund der Steuerbefreiungsregelung des 4 Nr. 1a i.v.m.

Mehr

Schwarzwaldstraße Lahr. Telefon Telefax Infothek. Gelangensbestätigung. Stand: 12/2013

Schwarzwaldstraße Lahr. Telefon Telefax Infothek. Gelangensbestätigung. Stand: 12/2013 Infothek Gelangensbestätigung Stand: 12/2013 Gelangensbestätigung Nach einer Reihe von Übergangsfristen und Nichtbeanstandungsregelungen scheint die Anwendung der neuen Beleg- und Buchnachweise unaufhaltsam

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 - Stand 21. März 2012 ENTWURF Oberste Finanzbehörden der Länder - Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Umsatzsteuer; Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche

Mehr

Mandanteninformation: Gelangensbestätigung, der nächste Versuch

Mandanteninformation: Gelangensbestätigung, der nächste Versuch Mandanteninfrmatin: Gelangensbestätigung, der nächste Versuch Kernaussage Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen erheblich verschärft. Die "Gelangensbestätigung"

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

Die Fiskalvertretung

Die Fiskalvertretung Die Fiskalvertretung Darstellung des internationalen Warenverkehrs im Umsatzsteuerrecht von Dipl.-Finanzwirt Holger Wendland Steuerberater unter Mitarbeit von Dipl.-Finanzwirt Paul Eichmann RICHARD BOORBERG

Mehr

Exporte in Nicht-EU-Länder

Exporte in Nicht-EU-Länder Exporte in Nicht-EU-Länder Warenlieferungen ins Drittland Warenlieferungen in ein Drittland sind unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei: der Gegenstand wird entweder durch den Lieferanten oder

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis 1 Kurze Einführung in das Zollrecht.................................. 1 1.1 Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen............................. 1 1.1.1 Internationales Recht....................................

Mehr

Umsatzsteuer für digitale Publikationen

Umsatzsteuer für digitale Publikationen Umsatzsteuer für digitale Publikationen Recht in der Medienbearbeitung Weimar, 11. Nov. 2009 Dr. Harald Müller Sachverhalt: Bibliothek lizenziert Zugriff auf E-Journal oder Datenbank Anbieter hat Geschäftssitz/Server

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Bundesrat Drucksache 628/11 13.10.11 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - Wi Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen A. Problem und Ziel Im Verlauf des Jahres hat sich in

Mehr

Die neuen Regelungen in der UStDV sehen im Einzelnen vor:

Die neuen Regelungen in der UStDV sehen im Einzelnen vor: Vom Bundesfinanzministerium wurde am 16.09.2013 ein Schreiben zu den neuen Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen ( Gelangensbestätigung ), mit der Übergangsregelung bis zum 31.12.2013,

Mehr

Umsatzsteuer: (Erfreuliche) aktuelle Entwicklungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen

Umsatzsteuer: (Erfreuliche) aktuelle Entwicklungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (06. SEPTEMBER 2017) Umsatzsteuer: (Erfreuliche) aktuelle Entwicklungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen Gebrochene Lieferungen hindern nicht die Steuerfreiheit Die Voraussetzungen für die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Hinweise für den Leser

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Hinweise für den Leser Inhaltsverzeichnis Vorwort Hinweise für den Leser I III Teil 1 - Einleitung 1 1. Fiskalische Aspekte des Umsatzsteuersystems 1 1.1 Die Vorläufer der heutigen Umsatzsteuer 1 1.2 Die Umsatzsteuer als öffentlich-rechtliche

Mehr

B & P Special. Neue Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche 06/2013. I. Einleitung

B & P Special. Neue Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche 06/2013. I. Einleitung B & P Special 06/2013 Neue Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ab dem 01.10.2013 I. Einleitung Grenzüberschreitende Warenlieferungen in Staaten der Europäischen

Mehr

IST DAS ANGEKOMMEN? - WARENLIEFERUNGEN IN EUROPA

IST DAS ANGEKOMMEN? - WARENLIEFERUNGEN IN EUROPA 18.11.2014 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleansstraße 6 81669 München 089/41129777 kanzlei@haubner-stb.de www.haubner-stb.de IST DAS ANGEKOMMEN? - WARENLIEFERUNGEN IN EUROPA IHK

Mehr

Oberste Finanzbehörden. der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden. der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U Verteiler U 2 - POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden HAUSANSCHRIFT der Länder TEL +49 (0) 30 18 682-0 Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin nachrichtlich: E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem

Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem 01.01.2010 Seit dem 01.01.2010 ist es für die Bestimmung des Leistungsorts bei Güterbeförderungen nicht mehr entscheidend,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1988 Ausgegeben am 30. Dezember Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1988 Ausgegeben am 30. Dezember Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1988 Ausgegeben am 30. Dezember 1988 273. Stück 725. Verordnung: Durchführung der Bestimmungen

Mehr

Eine solche Ausfuhrlieferung ist nur unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:

Eine solche Ausfuhrlieferung ist nur unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei: Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen Grenzüberschreitende Lieferungen in Nicht-EU-Staaten (Ausfuhrlieferungen) und in Mitgliedstaaten der EU (innergemeinschaftliche

Mehr

Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr

Dieses Dokument finden Sie unter   unter der Dok-Nr Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 19408 Nachweis der Steuerfreiheit bei Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland (Nicht-EU-Staaten)

Mehr

7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen

7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Zu 3a des Gesetzes (weggefallen) - 7 Zu 3b des Gesetzes Verbindungsstrecken im Inland Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei

Mehr

Ausfuhrnachweise. Welcher Ausfuhrnachweis muss erbracht werden?

Ausfuhrnachweise. Welcher Ausfuhrnachweis muss erbracht werden? Ausfuhrnachweise Sowohl Warenlieferungen ins Drittland als auch Warenlieferungen an Unternehmer in anderen Mitgliedsstaaten der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. In

Mehr

1 von 5 18.02.2012 17:06 Ausfuhr Leicht. Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 1/12 Rn 1-10 Ausfuhr 103 45 67 89 1.5.2011 Sachverzeichnis A. Allgemeines B. Begriffsbestimmungen C. Fallgruppen

Mehr

Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF

Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF Rundschreiben Nr. 254 Berlin, 09. Dezember 2015, ma/ka Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF Sehr geehrte Damen und Herren, als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom

Mehr

Besondere Fälle in der Umsatzsteuer

Besondere Fälle in der Umsatzsteuer Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Besondere Fälle in der Umsatzsteuer Steuerforum am 11. Mai 2017 1 Lieferung von Ware aus Berlin nach Paris an einen anderen

Mehr

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

IV. Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten

IV. Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten IV. Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten 1. Anwendungsbereich Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Lieferungen in EU-Staaten und Lieferungen in Nicht-EU-Staaten

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) UmsatzsteuerDurchführungsverordnung (UStDV) UStDV Ausfertigungsdatum: 21.12.1979 Vollzitat: "UmsatzsteuerDurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434),

Mehr

Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen Ein Merkblatt Ihrer IHK Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen 1. Belegnachweis 1.1. Allgemeines zum Belegnachweis (Besitz, Zeitpunkt) 1.2. Belegnachweise im Beförderungsfall 1.3.

Mehr

Skript zum Online-Training. Umsatzsteuer IV. Internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit

Skript zum Online-Training. Umsatzsteuer IV. Internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit Skript zum Online-Training Umsatzsteuer IV Internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr Rechtsstand: Januar 2018 In Kooperation mit Inhalt 1 Überblick... 1 2 Innergemeinschaftliche Leistungen... 4

Mehr

Merkblatt. Innergemeinschaftliche Lieferung von BRD in EU

Merkblatt. Innergemeinschaftliche Lieferung von BRD in EU Merkblatt Innergemeinschaftliche Lieferung von BRD in EU Bestimmungsland: z.b Italien Leistungserbringer: Deutscher Unternehmer Leistungsempfänger: Vollunternehmer in Italien Liefergegenstand: Sonstige

Mehr

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2015

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2015 Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2015 Die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft sind nur in Teilbereichen innerhalb der EU harmonisiert. Es muss daher bei grenzüberschreitender

Mehr

6 Reihengeschäft. 6.1 Allgemeines

6 Reihengeschäft. 6.1 Allgemeines 6 Reihengeschäft 6.1 Allgemeines Das Reihengeschäft ist seit dem 1. Januar 1997 in 3 Abs. 6 Sätze 5 und 6 und Abs. 7 UStG neu geregelt worden. Beim Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer über denselben

Mehr

Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu den Nachweisvorschriften (Stand 10/2013)

Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu den Nachweisvorschriften (Stand 10/2013) Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu den Nachweisvorschriften (Stand 10/2013) Zu Abschnitt 3.14 (Abs. 10a) Thema ist (immer noch) der Nachweis der Bevollmächtigung in Abholfällen. Das BMF geht

Mehr

Umsatzsteuer: Brisante Fälle 12./

Umsatzsteuer: Brisante Fälle 12./ Umsatzsteuer: Brisante Fälle 12./13.10.2018 1 Unternehmer A aus Berlin versendet Notebooks an Unternehmer B aus Paris: Es handelt sich um eine Lieferung Ort der Lieferung: wo die Beförderung oder Versendung

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994 Berücksichtigter Stand

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

Martin Livonius. Umsatzsteuer- Handbuch

Martin Livonius. Umsatzsteuer- Handbuch Martin Livonius Umsatzsteuer- Handbuch Martin Livonius ist Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Steuerecht. Sein Spezialgebiet sind die indirekten Steuern. Fast neun Jahre verantwortete er den Bereich

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF 1. Die Anforderungen an den nach 6 Abs. 4 UStG i.v.m. 8 ff. UStDV beizubringenden Belegnachweis können nicht durch die Finanzverwaltung um weitere Voraussetzungen,

Mehr

Vorsteuerfallen. Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro.

Vorsteuerfallen. Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro. Vorsteuerfallen Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro. Nach 14 Abs. 4 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung die folgenden

Mehr

Steuerfreie Ausfuhren: Umsatzsteuerliche Voraussetzungen und Nachweise

Steuerfreie Ausfuhren: Umsatzsteuerliche Voraussetzungen und Nachweise Steuerfreie Ausfuhren: Umsatzsteuerliche Voraussetzungen und Nachweise Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Voraussetzungen Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland exportieren,

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung

Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung Die Einnahmen-Überschussrechnung ( 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) ist eine einfache Art, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln.

Mehr

Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen

Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen IHK-Merkblatt Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen 1. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit 2. Rechnungsstellung bei Steuerbefreiung 3.

Mehr

Frage: Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? Wie hoch ist jeweils die Bemessungsgrundlage?

Frage: Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? Wie hoch ist jeweils die Bemessungsgrundlage? Sommersemester 1 Fall 1 Der Möbelhändler M verkauft antike Möbel an einen unternehmerischen Abnehmer A in der Schweiz, der die Möbel vor Ort an Endverbraucher veräußert. M übergibt die Ware einem Spediteur,

Mehr

Informationsbrief Gelangensbestätigung

Informationsbrief Gelangensbestätigung /... GmbH Wenige Themen haben die Wirtschaft in den vergangenen Jahren so verunsichert wie das der im Rahmen der steuerlichen Nachweisführung. Was ist zu tun? Welcher Stichtag ist bindend? Wie kann das

Mehr

Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen

Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen Informationen für die Praxis Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen Stand: August 2010 Inhalt: 1. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit...

Mehr

Merkblatt. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Merkblatt. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation Umwelt International Recht Fair Play Merkblatt Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Ihre Ansprechpartner

Mehr

Nachweis der Steuerfreiheit bei Innergemeinschaftlicher

Nachweis der Steuerfreiheit bei Innergemeinschaftlicher Steuerrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 105653 Nachweis der Steuerfreiheit bei Innergemeinschaftlicher Lieferung Warenverkäufe an Unternehmer in anderen EU-Staaten

Mehr

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen Innergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen -Informationsveranstaltung für das Handwerk am 21.06.2012- Helmfried Schmitt Finanzamt Trier, 13.06.2012 Informationen

Mehr

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen Mandanten-Info Innergemeinschaftliche Lieferungen Innergemeinschaftliche Lieferungen Neue Regelungen ab 01.10.2013 In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Innergemeinschaftliche Lieferungen Inhalt 1.

Mehr