Quellensteuer Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
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1 Quellensteuer 2017 Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Gültig ab 1. Januar 2017
2 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen 4 5 Tarif für Alleinstehende AN 6 23 Tarif für Verheiratete (Alleinverdiener) BN Tarif für Verheiratete (Doppelverdiener) CN Tarif für Halbfamilien (Alleinerziehende) HN Tarif für Nebenerwerb D Tarif für Grenzgänger Deutschland L P Tarifeinstufungen In diesen Tarifen sind folgende Steuern enthalten: Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer Feuerwehrsteuer 2 3
3 ERLÄUTERUNGEN 1. Berechnungsbeispiele Gratifikationen, 13. Monatslohn, Treueprämien, Nachzahlungen von Teuerungszulagen, Provisionen und ähnliche Leistungen Massgebend für die Besteuerung der Einmalzahlungen ist der im Tarif abgelesene Betrag bzw. Steuersatz, der sich aus der Summe von Monatslohn und Einmalzahlung ergibt. Der so ermittelte Steuersatz ist auf die effektive Gesamtauszahlung in der entsprechenden Zahltagsperiode anzuwenden. BEISPIEL: Lediger (Tarif A0N) Monatslohn CHF Gratifikation CHF Gesamtzahlung CHF Für den Quellensteuerabzug ist der im Schnittpunkt der Einkommensstufe CHF bis und der Kolonne Alleinstehende (A0N) aufgeführte Steuersatz von 13,1 % anzuwenden. Die Steuer beträgt CHF Teilsteuer-Berechnung (angebrochene Zahltagsperiode) Bei Ein- und Austritten während der Zahltagsperiode ist eine Teilsteuer- Berechnung vorzunehmen. Mit Hilfe des Prozentsatzes im Tarif lässt sich die Teilsteuer genau ermitteln. BEISPIEL: Verheirateter (Ehefrau nicht erwerbstätig) 2 Kinder (Tarif B2N) Monatslohn CHF Teileinkommen in 10 Tagen CHF Bei der Einkommensstufe CHF und der Kolonne «2 Kinder» ergibt sich ein Steuersatz von 2,0 %. Auf das Teileinkommen von CHF ergibt sich eine Steuer von CHF Kinderabzug Der Kinderabzug kann gewährt werden für Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen (minderjährige Kinder) sowie für volljährige Kinder, die in Ausbildung stehen und die steuerpflichtige Person zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommt. 3. Beginn Steuerpflicht Die Steuerpflicht für quellensteuerpflichtige Personen (auch minderjährige Kinder) beginnt in demjenigen Monat, in welchem Einkünfte erstmals von einer Leistungsschuldnerin oder einem Leistungsschuldner ausgerichtet werden. 4. Bewertung der Naturalleistungen Es sind grundsätzlich die jeweiligen Ansätze der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend. Sie betragen gegenwärtig: Volle freie Station im Tag CHF im Monat CHF im Jahr CHF Falls nicht die volle freie Station gewährt wird, gelten folgende Ansätze: für Morgenessen CHF 3.50 für Mittagessen CHF für Nachtessen CHF 8.00 für Unterkunft CHF Nebenerwerb (Tarif D) Der Tarif D (Pauschalsatz von 10 %) ist anzuwenden auf dem Nebenerwerbseinkommen einer quellensteuerpflichtigen Person, sofern diese eine Haupterwerbstätigkeit ausübt. Als Haupterwerb gilt das höchste Erwerbseinkommen. Alle anderen Tätigkeiten stellen in der Folge Nebenerwerbstätigkeiten dar und sind somit mit dem Tarif D zu besteuern. 6. Besteuerung von echten Grenzgängern aus Deutschland (Tarif L, M, N, O, P) Auf den an echte Grenzgänger aus Deutschland bezahlten Bruttolöhnen (ohne Spesenanteile) ist eine Quellensteuer zum Einheitssatz von 4,5 % in Abzug zu bringen. Echte Grenzgänger sind Personen, die grundsätzlich jeden Tag an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren können. Die echte Grenzgängereigenschaft geht verloren, wenn pro Jahr mehr als 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage vorliegen. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (siehe spezielles Merkblatt für Grenzgänger aus Deutschland). 4 5
4 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
5 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
6 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
7 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
8 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
9 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
10 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
11 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
12 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
13 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
14 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
15 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
16 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
17 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
18 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
19 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
20 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
21 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
22 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
23 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
24 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
25 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
26 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
27 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
28 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
29 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
30 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
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