Nr. 4 Brilon, 16. April 2014 Jahrgang 44

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1 Amtsblatt der Stadt Brilon / Hochsauerland Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Brilon Herausgeber: Stadt Brilon, Der Bürgermeister, Am Markt 1, Brilon Das Erscheinen wird mit Inhaltsangabe in der Ortsausgabe der in Brilon erscheinenden Tageszeitung WESTFALENPOST bekanntgegeben. Bezug durch die Stadtverwaltung, Fachbereich 1 Nr. 4 Brilon, 16. April 2014 Jahrgang 44 I N H A L T : 1. Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen in der Stadt Brilon am Sonntag, den 25. Mai Wahlbekanntmachung zur Wahl des Europäischen Parlaments und den Kommunalwahlen am 25. Mai Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Brilon am 25. Mai Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Brilon zum Bekanntmachung des Hochsauerlandkreises über die teilweise Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters im Bereich der Stadt Brilon, Gemarkung Rösenbeck

2 WIBERA Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung haben wir mit Datum vom 25. Oktober 2013 den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt: An die Stadt Brilon, Brilon: Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilergebnisrechnungen, Teilfinanzrechnungen sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchf hrung, der Inventur, des Inventars, der Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und den Lagebericht der Stadt Brilon für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften von Nordrhein-Westfalen liegen in der Verantwortung des Bürgermeisters der Stadt. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars und der Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 101 Abs. 1 GO NRW und nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Stadt sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt

3 WIBERA 12 Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar."

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5 2 Anlage II Stadt Brilon Bilanz zum 31. Dezember 2012 Aktiva Anlagevermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände , , Sachanlagen Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Grünflächen , , Ackerland , , Wald, Forsten , , Sonstige unbebaute Grundstücke 0, , Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Kinder- und Jugendeinrichtungen , , Schulen , , Wohnbauten , , Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude , , Infrastrukturvermögen Grund und Boden des Infrastrukturvermögens , , Brücken und Stützmauern , , Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen , , Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen , , Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens , , Bauten auf fremden Grund und Boden 1,00 1, Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 1,00 1, Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge , , Betriebs- und Geschäftsausstattung , , Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau , , , , Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen , , Beteiligungen , , Sondervermögen , , Wertpapiere des Anlagevermögens , , Sonstige Ausleihungen , , , ,88 2. Umlaufvermögen 2.1 Vorräte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren 1,00 1, Zur Veräußerung bestimmte Grundstücke und Gebäude , , , , Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen Gebühren , , Beiträge , , Steuern , , Forderungen aus Transferleistungen , , Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen , , Privatrechliche Forderungen gegenüber dem privaten Bereich , , gegenüber dem öffentlichen Bereich 95, , gegen verbundene Unternehmen , , Sonstige Vermögensgegenstände , , , , Liquide Mittel , ,81 3. Aktive Rechnungsabgrenzung , , , ,49

6 3 Anlage II Passiva Eigenkapital 1.1 Allgemeine Rücklage , , Ausgleichsrücklage , , Jahresergebnis , , , ,45 2. Sonderposten 2.1 für Zuwendungen , , für Beiträge , , für den Gebührenausgleich , , Sonstige Sonderposten , , , ,77 3. Rückstellungen 3.1 Pensionsrückstellungen , , Instandhaltungsrückstellungen , , Sonstige Rückstellungen , , , ,05 4. Verbindlichkeiten 4.1 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen vom öffentlichen Bereich 1.086, , vom privaten Kreditmarkt , , Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung , , Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen , , Verbindlichkeiten aus Transferleistungen , , Sonstige Verbindlichkeiten , , , ,93 5. Passive Rechnungsabgrenzung , , , ,49

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9 Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Brilon zum I. Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Brilon zum sowie Entlastung des Bürgermeisters Der Rat der Stadt Brilon hat in seiner Sitzung am gemäß 96 (1) S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung, den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften sowie von der WIBERA Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld, testierten Jahresabschluss der Stadt Brilon zum einschließlich Lagebericht festgestellt. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich zur Prüfung des Jahresabschlusses der örtlichen Rechnungsprüfung sowie der WIBERA bedient. Zugleich hat der Rat gemäß 96 (1) S. 2 GO NRW beschlossen, den Jahresüberschuss in Höhe von ,52 Euro der Ausgleichsrücklage zuzuführen und den Vorratsbeschluss vom umgesetzt. Außerdem erteilten die Ratsmitglieder dem Bürgermeister gemäß 96 (1) S. 4 GO NRW die Entlastung. Der Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung über die Durchführung der Rechnungsprüfung über das Haushaltsjahr 2012 schließt mit folgender am in Meschede unterzeichneten Schlussbemerkung: Die in diesem Prüfungsbericht dargestellten Prüfungsergebnisse stehen insgesamt vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses nach Auffassung der örtlichen Rechnungsprüfung der Entlastung gemäß 96 (1) S. 4 GO NRW nicht entgegen. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Schlussbemerkung den nach 101 (3) GO NRW erforderlichen Bestätigungsvermerk unberücksichtigt lässt und einen solchen Bestätigungsvermerk auch nicht ersetzt. Der Bestätigungsvermerk i.s.v. 101 (3) GO NRW lag bei Abfassung dieses Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfung noch nicht vor. Ein solcher Vermerk wird nach erfolgter Jahresabschlussprüfung ( im engeren Sinne ) gem. 101 (1) S. 1 i.v.m. 103 (1) Nr. 1 GO NRW durch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA AG erteilt. Die WIBERA Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld, hat den am in Bielefeld unterzeichneten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk wie folgt erteilt: Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilergebnisrechnung, Teilfinanzrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars, der Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und den Lagebericht der Stadt

10 Brilon für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften von Nordrhein-Westfalen liegen in der Verantwortung des Bürgermeisters der Stadt. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars und der Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Prüfung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang und Lagebericht nach 101 (1) GO NRW und nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Erkenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Gemeinde sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar." II. Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Brilon zum Der Jahresabschluss der Stadt Brilon zum und die Entlastung des Bürgermeisters werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss zum ist gemäß 96 (2) GO NRW dem Landrat des Hochsauerlandkreises als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom angezeigt worden.

11 Der Jahresabschluss zum wird bis zur Feststellung des Jahresabschlusses des Folgejahres zur Einsichtnahme im Verwaltungsgebäude Bahnhofstraße 33, Zimmer 32, Brilon, während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch: 8:15 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:45, Donnerstag: 8:15 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag: 8:15 Uhr bis 12:30 Uhr) verfügbar gehalten und ist unter der Adresse im Internet einzusehen. Brilon, den Der Bürgermeister (Franz Schrewe) Anlagen: Anlage 1 - Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk der WIBERA Anlage 2 - Gesamtbilanz Anlage 3 - Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung

12 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen in der Stadt Brilon am Sonntag, den 25. Mai Das verbundene Wählerverzeichnis zur Wahl des Europäischen Parlaments und zu den Kommunalwahlen in der Stadt Brilon für die Wahlbezirke der Europawahl und die Stimmbezirke der Kommunalwahlen wird in der Zeit vom 5. bis zum 9. Mai 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt (Bahnhofstraße 33, 2. OG, Raum 21, Brilon) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen (getrennten) Wahlschein für die Europawahl und einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, den 9. Mai 2014, Uhr bei der Stadt Brilon (Wahlamt, Bahnhofstraße 33, 2. OG, Raum 21, Brilon) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 4. Mai 2014 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl, die Kommunalwahlen sowie für eine eventuell erforderlich werdende Stichwahl des Landrats / Bürgermeisters, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen eine Wahlberechtigung besteht. Die Wahlbenachrichtigung enthält auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk / Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der Öffnungszeiten des Wahlamtes bei der Stadt Brilon (Wahlamt, Bahnhofstraße 33, 2. OG, Raum 21, Brilon) zur Einsichtnahme aus. Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits getrennte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Die Kommunalwahlen und die Europawahlen finden gleichzeitig statt. Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden. 1

13 4. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Hochsauerlandkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an den Kommunalwahlen in seinem Wahlbezirk durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte; nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, - wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 4. Mai 2014 oder die Einspruchsfrist bis zum 9. Mai 2014 versäumt haben, - wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist, - wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Brilon gelangt ist. Für die Kommunalwahlen werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte noch bis zum 16. Tag vor der Wahl (Freitag, 9. Mai 2014) von Amts wegen in das Wählverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt. Wahlscheine können mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die - in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis Freitag, den 23. Mai 2014, Uhr, im Fall einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen. - nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben genannten Gründen Wahlscheine erhalten können, bis zum Wahltag, Uhr. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die mindestens 16 Jahre alt sein muss. 6. Mit dem weißen Wahlschein für die Europawahl erhalten die Wahlberechtigten - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Europawahl, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Europawahl, - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, - ein Merkblatt für die Briefwahl. Mit dem gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen erhalten die Wahlberechtigten - je einen Stimmzettel für die Landratswahl (goldgelb), die Kreistagswahl (rosa), die Bürgermeisterwahl (hellblau) und die Ratswahl (hellgrün), - einen für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, - ein Merkblatt für die Briefwahl. 2

14 Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies ist der Stadt Brilon vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief für die Europawahl dort spätestens am Wahltag bis Uhr und der Wahlbrief für die Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt. Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den getrennten Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwalunterlagen übersandt werden, zu entnehmen. Der rote Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der gelbe Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden. Brilon, den 3. April 2014 Stadt Brilon Der Bürgermeister Schrewe 3

15 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Brilon am 25. Mai 2014 Der Wahlausschuss der Stadt Brilon hat in seiner Sitzung am 10. April 2014 die in der anliegenden Zusammenstellung aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen. Gemäß der 19 und 46b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vom 30. Juni 1998 (GV. NW. S. 454, ber. S. 509) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den 30, 31 Absatz 4 und 75b Absatz 7 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NW. S. 592, ber. S. 967) in der zurzeit gültigen Fassung werden diese Wahlvorschläge hiermit öffentlich bekannt gemacht. Brilon, den 16. April 2014 Stadt Brilon Der Wahlleiter Schrewe

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24 Hochsauerlandkreis Der Landrat Fachdienst 55 Geoinformationen und Liegenschaftskataster Steinstr Meschede Auskunft erteilt: Herr Kraft Telefon: 02961/ oder 02961/ Öffentliche Bekanntmachung des Hochsauerlandkreises über die teilweise Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters Um den aktuellen Anforderungen der Bürger und der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft an ein Geobasisinformationssystem gerecht zu werden, wird beim Hochsauerlandkreis durch den Fachdienst 55 Geoinformationen und Liegenschaftskataster das Liegenschaftskataster aktualisiert. Die vorhandenen tatsächlichen Nutzungen und zusätzliche Topografie werden in den digitalen Datenbestand übernommen. In dem Gebiet der Stadt Brilon, Gemarkung Rösenbeck, wurde ein örtlicher Feldvergleich durchgeführt. Aufgrund dieses Feldvergleiches sind die aktuell festgestellten Nutzungen in das Liegenschaftskataster übernommen worden. Hieraus können sich Abweichungen in der Ertragsmesszahl der Landwirtschaft ergeben. Gemäß 13 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster -VermKatG NRW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2005 (GV. NRW 2005 S. 174) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit 22 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 DVOzVermKatG NRW - (GV. NRW 2006 S. 462) in der z. Zt. gültigen Fassung wird das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem für das oben angegebene Stadtgebiet offen gelegt. Die Offenlegung mit der Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt in der Zeit vom 28. April bis 28. Mai 2014 jeweils Montag bis Freitag von 8.30 bis Uhr und Dienstag zusätzlich von bis Uhr oder nach telef. Vereinbarung (02961/ oder ) in den Diensträumen meiner Katasterbehörde im Kreishaus Brilon, Am Rothaarsteig 1, Zimmer 622 oder 618 Innerhalb dieser Zeiten können Einwendungen gegen das neu eingerichtete Liegenschaftskataster erhoben werden. Brilon, den Im Auftrag gez. Vedder

25 Wahlbekanntmachung 1. Am Sonntag, den 25. Mai 2014 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Kommunalwahlen statt. In der Stadt Brilon werden die Europawahl, die Wahl des Landrates/der Landrätin und die Wahl des Kreistages des Hochsauerlandkreises sowie die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und die Wahl des Rates der Stadt Brilon gemeinsam durchgeführt. 2. Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis Uhr. 3. Die Stadt Brilon ist zur Europawahl und den Kommunalwahlen in 25 allgemeine Wahlbezirke / Stimmbezirke eingeteilt. Bei der Europawahl und bei der Wahl des Kreistages des Hochsauerlandkreises wird die Wahl im folgenden allgemeinen Wahlbezirk / Stimmbezirk nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik): Wahlbezirk 020 Kreuziger Quartal / Möhnestraße Wahlraum Evangelisches Gemeindezentrum, Kreuziger Mauer 2, Brilon. Das Wahlgeheimnis wird gewahrt. Die Briefwahl ist nicht betroffen. In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 4. Mai 2014 übersandt werden, sind der Wahlbezirk / Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt im Wahlamt der Stadt Brilon (Bahnhofstraße 33, 2. OG, Raum 21, Brilon) während dessen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhr (Kommunalwahlen) bzw. um Uhr (Europawahl) im Verwaltungsgebäude Bahnhofstraße 33, Brilon zusammen. 4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweis sind zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll vorgelegt werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind. Für die Europawahl werden weiße Stimmzettel verwendet. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wähler hat für die Landrats-, Kreistags-, Bürgermeister- und Ratswahl jeweils eine Stimme. Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber für das Amt des Landrates/ 1

26 der Landrätin, für den Kreistag, für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, für den Rat gekennzeichnet werden. Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt: Landratswahl : goldgelber Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck Kreistagswahl : rosafarbener Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck Bürgermeisterwahl : hellblauer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck Ratswahl : hellgrüner Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. 5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk / Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist. 6. Die Briefwahl für die Europawahl und die Kommunalwahlen finden mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine sind von unterschiedlicher Farbe und werden jeweils gesondert mit Briefwahlunterlagen erteilt. Es sind jeweils gesonderte farblich unterscheidbare Wahlbriefe abzusenden. Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl besitzen, können an der Wahl im Hochsauerlandkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Brilon folgende Unterlagen beschaffen: - einen amtlichen weißen Wahlschein, - einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzuschicken ist, aufgedruckt ist. Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist. Der Wahlschein für die Kommunalwahlen ist von gelber Farbe. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Brilon die folgenden Unterlagen beschaffen: - einen amtlichen gelben Wahlschein, - einen amtlichen goldgelben Stimmzettel für die Landratswahl, - einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettel für die Kreistagswahl, - einen amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl, - einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Ratswahl, - einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzuschicken ist, aufgedruckt ist. Die gelben und roten Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen übersenden, dass sie am Wahltag bis Uhr (Kommunalwahlen) bzw Uhr (Europawahl) eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden. 2

27 7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 6 Absatz 4 Europawahlgesetz). Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar ( 107a Absatz 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um Uhr unzulässig. Brilon, den 3. April 2014 Stadt Brilon Der Bürgermeister Schrewe 3

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