E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)

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1 E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von n ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) 23 Betreffen eine Rechtsfrage, die vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH entschieden worden ist, und kann den n nach dem Ausgang des Verfahrens vor einem dieser Gerichte nicht abgeholfen werden, können diese insoweit durch eine Allgemeinverfügung ( 118 Satz 2 AO) zurückgewiesen werden. Unzulässige können i.d.r. nicht Gegenstand einer derartigen Allgemeinverfügung sein, da der Ausgang des Verfahrens beim EuGH, beim BVerfG oder beim BFH nicht entscheidungserheblich ist, weil der unzulässige Einspruch ohne Sachprüfung zu verwerfen ist ( Rz. 5). War dagegen ausnahmsweise die Frage der Zulässigkeit eines Einspruchs Gegenstand des Verfahrens bei einem der vorgenannten Gerichte, kann eine Allgemeinverfügung insoweit auch unzulässige erfassen, wie im Fall der Allgemeinverfügung des BMF v (BStBl I 2013, 862; Rz. ). II. Zuständigkeit für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 2) 24 Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Somit sind für Allgemeinverfügungen zu n, die von den Finanzämtern verwaltete Angelegenheiten betreffen, die obersten Finanzbehörden der Länder zuständig. Eine Allgemeinverfügung zu n, die von Bundesbehörden (z.b. Hauptzollämter, Bundeszentralamt für Steuern) verwaltete Angelegenheiten betreffen, ist vom BMF zu erlassen. III. Veröffentlichung der Allgemeinverfügung (Sätze 3 und 4) 25 Als Sonderregelung gegenüber 122 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 AO ( 122 AO Rz. 22) bestimmt 367 Abs. 2b Satz 3 AO, dass die Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des BMF zu veröffentlichen ist (a.a. [oder]: Seer in T/K, 367 AO Rz. 68, Februar 2011, unter Negierung des Wortlauts der Vorschrift). Die Internetseiten des BMF enthalten hierzu eine besondere Rubrik (Themen/Steuern/Weitere Steuerthemen/Allgemeinverfügungen). Als Tag der Bekanntgabe wird der Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblatts gesetzlich fingiert. Dieser Tag ist auch maßgebend für den Beginn der Klagefrist ( Rz. 26). IV. Klagefrist (Satz 5) 26 Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Personen, die von der Allgemeinverfügung betroffen sind, innerhalb der einmonatigen Klagefrist Kenntnis von der Zurückweisung ihrer erlangen, wird als Sonderregelung gegenüber 47 Abs. 1 FGO eine einjährige Klagefrist bestimmt. Zu den Erfolgsaussichten einer Klage Rz. 29. V. Klagegegner (Satz 6) 27 Zuständig für den Erlass einer Einspruchsentscheidung ist grundsätzlich die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat ( Rz. 2). Eine Allgemeinverfügung gemäß 367 Abs. 2b AO wird aber nicht von dieser Behörde, sondern von einer obersten Finanzbehörde erlassen ( Rz. 24). 367 Abs. 2b Satz 6 AO bestimmt durch eine Verweisung auf 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO, dass auch nach einer Zurückweisung des Einspruchs durch eine Allgemeinverfügung die Klage nicht gegen die oberste Finanzbehörde zu richten ist, sondern gegen die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt (d.h. den mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakt) erlassen hat.

2 VI. Wirkungen einer Allgemeinverfügung 28 Eine nach 367 Abs. 2b AO ergehende Allgemeinverfügung steht in ihren Wirkungen einer Teil-Einspruchsentscheidung ( Rz. 22) gleich. Sie kann ein Einspruchsverfahren nur abschließen, wenn zuvor eine Teil-Einspruchsentscheidung ergangen ist, die den noch offen gebliebenen Teil des Einspruchs auf den Umfang beschränkt hat, der Gegenstand der Allgemeinverfügung ist. Ansonsten bleibt das Einspruchsverfahren anhängig und ist fortzuführen, soweit nicht zunächst Anlass für eine Verfahrensruhe besteht. Im Hinblick auf die Pflicht zur erneuten umfassenden Prüfung des Steuerfalls ( Rz. 6) bleibt das Einspruchsverfahren auch dann anhängig, wenn sich die Allgemeinverfügung auf sämtliche vom Einspruchsführer vorgebrachte Einwendungen erstreckt. Über die Rechtsfrage, die Gegenstand der Allgemeinverfügung ist, kann in einer eventuell notwendig werdenden End- Einspruchsentscheidung nicht erneut entschieden werden. Zu berücksichtigen ist dann, dass für eine Klage nach einer Zurückweisung des Einspruchs durch Allgemeinverfügung und für eine Klage nach Erlass einer Einspruchsentscheidung durch die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde unterschiedliche Fristen gelten. VII. Klage nach Allgemeinverfügung 29 Wie nach einer normalen Einspruchsentscheidung besteht auch nach einer gemäß 367 Abs. 2b AO ergehenden Allgemeinverfügung die Möglichkeit der Klage zum Finanzgericht ( Rz. 32). Zum Klagegegner Rz. 27, zur Klagefrist Rz. 26. Hinsichtlich der Rechtsfrage, die Gegenstand einer Allgemeinverfügung ist, wird aber eine Klage i.d.r. keine Aussicht auf Erfolg haben, da eine Allgemeinverfügung nur ergehen darf, wenn zuvor die Rechtslage durch eine Entscheidung des EuGH, des BVerfG oder des BFH geklärt ist ( Rz. 23). Erfolg haben kann somit eine Klage allenfalls dann, wenn der EuGH, das BVerfG oder der BFH seine Rechtsprechung ändert. VIII. Bisher erlassene Allgemeinverfügungen Die Finanzverwaltung macht von der Möglichkeit einer Allgemeinverfügung zurückhaltend Gebrauch. Seit Inkrafttreten der Regelung hat sie die folgenden Allgemeinverfügungen erlassen: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2008, 746) zur Zurückweisung der wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2008, 747) zur Zurückweisung der wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2011, 243) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die Veranlagungszeiträume vor 2006 geltenden Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2012, 12) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach 238 Abs. 1 Satz 1 AO erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörde der Länder v (BStBl I 2013, 348) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben erhobenen steuerlichen Identifikationsnummer ( 139b AO) oder die Speicherung der Daten i.s.d. 139b Abs. 3 AO gerichteten Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2013, 1606) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4, 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2014, 238) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung steuerfrei bleibender bzw. als Werbungskosten oder

3 Betriebsausgaben abziehbarer pauschaler Aufwendungen für Fahrten anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen erhobenen. Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2014, 1403) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2015, 243) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung ( 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) erhobenen - Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach 238 Abs. 1 Satz 1 AO erhobenen Beratungshinweis: Die Allgemeinverfügung v betrifft zu Zinsbescheiden, mit denen Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem festgesetzt wurden. Soweit Zinsbescheide sowohl Verzinsungszeiträume vor dem als auch Verzinsungszeiträume nach dem betreffen, werden die hiergegen eingelegten durch die Allgemeinverfügung nur teilweise erledigt. Unerheblich ist, ob es sich um Zinsen nach den 233a ff. AO oder um in Einzelgesetzen geregelte Zinsen handelt. Für die Höhe des Zinssatzes muss aber 238 Abs. 1 Satz 1 AO maßgeblich sein, wie z.b. in 12 Satz 1 InvZulG 2010 bestimmt. Die müssen am bei Finanzämtern anhängig gewesen sein, da die Allgemeinverfügung von den obersten Landesfinanzbehörden erlassen wurde. Bei Bundesbehörden, z.b. beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei Hauptzollämtern, eingelegte zu Zinsbescheiden werden somit von der Allgemeinverfügung nicht erfasst. Die Allgemeinverfügung v war nicht auf bestimmte Verzinsungszeiträume beschränkt; sie erfasste aber nur zur Festsetzung von Zinsen nach 233a AO. Die von den obersten Finanzbehörden der Länder zur Grundsteuer erlassene Allgemeinverfügung v (BStBl I 2007, 274) betraf lediglich außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellte Aufhebungs- und Änderungsanträge und wurde daher nur auf 172 Abs. 3 AO ( Rz. 1) gestützt. Es stehen 2 überholte Versionen dieser Randziffer zur Verfügung Aktualisierung v Die Finanzverwaltung macht von der Möglichkeit einer Allgemeinverfügung zurückhaltend Gebrauch. Seit Inkrafttreten der Regelung hat sie die folgenden Allgemeinverfügungen erlassen: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2008, 746) zur Zurückweisung der wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2008, 747) zur Zurückweisung der wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2011, 243) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die Veranlagungszeiträume vor 2006 geltenden Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2012, 12) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach 238 Abs. 1 Satz 1 AO erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörde der Länder v (BStBl I 2013, 348) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben erhobenen steuerlichen Identifikationsnummer ( 139b AO) oder die Speicherung der Daten i.s.d. 139b Abs. 3 AO gerichteten

4 Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2013, 1606) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4, 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2014, 238) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung steuerfrei bleibender bzw. als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbarer pauschaler Aufwendungen für Fahrten anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen erhobenen. Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2014, 1403) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2015, 243) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung ( 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) erhobenen Die von den obersten Finanzbehörden der Länder zur Grundsteuer erlassene Allgemeinverfügung v (BStBl I 2007, 274) betraf lediglich außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellte Aufhebungs- und Änderungsanträge und wurde daher nur auf 172 Abs. 3 AO ( Rz. 1) gestützt. Aktualisierung v Die Finanzverwaltung macht von der Möglichkeit einer Allgemeinverfügung zurückhaltend Gebrauch. Seit Inkrafttreten der Regelung hat sie die folgenden Allgemeinverfügungen erlassen: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2008, 746) zur Zurückweisung der wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2008, 747) zur Zurückweisung der wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2011, 243) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die Veranlagungszeiträume vor 2006 geltenden Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2012, 12) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach 238 Abs. 1 Satz 1 AO erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörde der Länder v (BStBl I 2013, 348) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben erhobenen steuerlichen Identifikationsnummer ( 139b AO) oder die Speicherung der Daten i.s.d. 139b Abs. 3 AO gerichteten Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2013, 1606) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4, 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) erhobenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2014, 238) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung steuerfrei bleibender bzw. als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbarer pauschaler Aufwendungen für Fahrten anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen erhobenen. Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v (BStBl I 2014, 1403) zur Zurückweisung der zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten erhobenen

5 Die von den obersten Finanzbehörden der Länder zur Grundsteuer erlassene Allgemeinverfügung v (BStBl I 2007, 274) betraf lediglich außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellte Aufhebungs- und Änderungsanträge und wurde daher nur auf 172 Abs. 3 AO ( Rz. 1) gestützt. Aktualisierung v

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