Überblick. Einführung IT- Vertragsrecht Begriffsklärung. So<wareentwicklungsprakAkum WS 2014/15 DBS/PMS

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1 Einführung IT- Vertragsrecht So<wareentwicklungsprakAkum WS 2014/15 DBS/PMS andrelang- law.de 1 Überblick Begriffe: Urheberrecht, Lizenz, AGB Vertragsarten Weiterverkauf von gebrauchter So<ware WichAge Punkte bei Vertragsgestaltung andrelang- law.de 2 Begriffsklärung Urheberrecht = Recht des Schöpfers, sein Werk selbst zu nutzen, insbesondere Verbreitung, Aufführung, VervielfälAgung Lizenz = vertragliches Nutzungsrecht mit unterschiedlichem Umfang, ein besammtes Werk zu nutzen AGB = vorformulierte Vertragsbedingungen andrelang- law.de 3 1

2 Herstellung eigener So5ware... und deren Verkauf auf Datenträger = Kaufvertrag plus Nutzungsrechte... und deren Download gegen/ohne Gebühr = Lizenzvertrag... im Au<rag eines anderen = Werkvertrag Rechte hieran erwirbt der Au<raggeber andrelang- law.de 4 Herstellung eigener So5ware Warum ist die Unterscheidung wichag? Wegen der Vertragsgestaltung und der Mängelha<ung andrelang- law.de 5 Weiterverkaufsrecht des Lizenznehmers bei gebrauchter So<ware bzw. Dateien: Unterschied, je nach Erwerb der So<ware, Datenträger oder Download? Erwirbt der Erstkäufer mit dem Download der So<ware nur ein Nutzungsrecht oder das Eigentum daran? andrelang- law.de 6 2

3 EuGH vom 3. Juli 2012: Wer So<ware kau<, darf sie gebraucht weiterverkaufen. Das gilt nicht nur für Programme auf CD oder DVD, sondern auch für Downloads von einer Internetseite. Das gilt aber nicht, wenn So<ware nicht dauerha< zur Nutzung überlassen ist, sondern nur vermietet oder verliehen Der BGH hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2012 in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 bestäagt. An der prinzipiellen Zulässigkeit des Vertriebs von gebrauchten So<warelizenzen ist damit nicht mehr zu rüceln andrelang- law.de 7 Der Erschöpfungsgrundsatz Der Handel mit gebrauchter So<ware beruht auf dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Nach dem UrhG erschöp< sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt in dem Moment, in dem es erstmals mit seiner ZusAmmung in Verkehr gebracht wird. Sodann erschöp< sich das Verbreitungsrecht bzgl. des gesamten Binnenmarktes der Europäischen Union bzw. Europäischen Wirtscha<sgemeinscha< (gemeinscha<sweite Erschöpfung) andrelang- law.de 8 Zunächst liegt das Verbreitungsrecht beim Urheber. Das Verbreitungsrecht gewährleistet, dass der Urheber durch den Verkauf seiner So<ware eine angemessene Gegenleistung für seine Wertschöpfung erhält. Hat er sein Verbreitungsrecht einmal ausgeübt, hat es sich erschöp<. Danach ist das konkrete So<warestück zur Weiterverbreitung frei. Und zwar ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts andrelang- law.de 9 3

4 EuGH und BGH geben dem Käufer nun die vollen Eigentumsrechte an der gekau<en So<ware. Er kann seine Kopie selber nutzen, verschenken oder irgendwann auch weiter verkaufen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Erst- käufer das Programm auf CD oder DVD erworben hat oder per Download Der Hersteller kann sich dem nicht widersetzen auch nicht wenn der Weiterverkauf im Lizenz- vertrag verboten wird. (Az. C 128/11). Der Schutz des Urheberrechts erfordert aber nicht zugleich das Verbot des Weiterverkaufs von Download- So<ware. Begründung: Ein So<ware- Hersteller könnte sonst auch einen Weiterverkauf zum Beispiel gegen Entgelt zulassen, um dann jedesmal erneut zu kassieren anders als bei Programmen auf CD und DVD. Dabei konnte er ja schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie seinen Gewinn machen andrelang- law.de 10 Der Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts gilt sowohl in Deutschland als auch auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union und exisaert in verwandter Weise ebenso in der Schweiz. Dabei erschöp< sich allerdings nicht das Recht des So<wareherstellers zur Vermietung andrelang- law.de 11 Erste Weichenstellung: Kauf oder Lizenz oder Werk Lizenz wesentliche Punkte Vertragsgegenstand (=Lizenzierung konkreter So<ware) andrelang- law.de 12 4

5 Rechteeinräumung (=Lizenzumfang) Nicht ausschließlich ggf. zeitliche Begrenzung Sachliche Begrenzung InstallaAonsbeschränkung Unterlizenz? Übertragbarkeit? Recht zu Anpassungen der So<ware? andrelang- law.de 13 Bei Lizenz: Entgelt, Fälligkeit und Verzug Mängelha<ung (früher: Gewährleistung), abhängig von Vertragsart vereinbarte Beschaffenheit Vertragsso<ware ohne Verstoß gegen Rechte Dricer nutzbar Nicht: Zweckerreichung Geeignetheit von So<ware und Hardware des Kunden Änderungen der So<ware durch Kunden andrelang- law.de 14 Ha<ung, insbesondere Schadensersatz Unterschied zu Mängelha<ung/Gewährleistung: Keine Mängel Verschulden Bei Lizenz: Laufzeit, Kündigung andrelang- law.de 15 5

6 Kontaktdaten Dr. ChrisAan Andrelang, LL.M. Fachanwalt für Handels- und Gesellscha<srecht Ferdinand- Maria- Str. 30 D München t +49/89/ f +49/89/ m +49/152/ e candrelang@andrelang- law.de andrelang- law.de 16 6

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