Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013
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1 Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Hans Roth Fürsprecher Fachanwalt SAV Arbeitsrecht
2 Begriffserläuterungen / Abgrenzungen Rechtsgrundlagen Hinweise zu ausgewählten Vertragspunkten Zusammenfassung Folie 2 2
3 Home Office-Arbeit Telearbeit (Computerarbeit) Off Office-Arbeit Folie 3 3
4 Rechtliche Ausgestaltung der Home Office-Arbeit: Arbeitsvertrag, Auftrag oder Werkvertrag Die weiteren Ausführungen basieren auf der Annahme, dass es sich bei der Home Office-Arbeit um Computerarbeit handelt und diese auf der Basis eines Arbeitsvertrags erbracht wird (privatrechtliches Arbeitsverhältnis). Folie 4 4
5 Heimarbeitsgesetz, HArG vom (öff. Recht) Heimarbeitsverordnung, HArGV vom (öff. Recht) Obligationenrecht vom , Vorschriften über den Heimarbeitsvertrag, Art (Privatrecht) Folie 5 5
6 HArG / HArGV Gilt nur für unselbständige gewerbliche und industrielle Arbeit Nicht darunter fallen kaufmännische und technische Verrichtungen (z.b. Buchhaltungen, Schreibarbeiten, Bildschirmarbeit), so auch nicht die Home Office-Computerarbeit Folie 6 6
7 Obligationenrecht, Vorschriften über den Heimarbeitsvertrag, Art Fällt die HO-Computerarbeit unter die OR-Bestimmung über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) oder den Heimarbeitsvertrag (Art. 351 ff. OR)? Unterscheidungskriterium ist das Ausmass der betrieblichen Unterordnung Eingliederung der MA in die Arbeitsorganisation des AG geht bei HO- Computerarbeit weiter als bei Heimarbeit Folie 7 7
8 HO-Computerarbeit fällt i.d.r. unter die Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag, Art. 319 ff. OR HO-Computerarbeit untersteht dem Arbeitsgesetz (ArG) Folie 8 8
9 Folie 9 9
10 Es bestehen für den HO-Computervertrag keine gesetzlichen Formvorschriften Zu Beweiszwecken ist Schriftlichkeit zu empfehlen Folie 10 10
11 Der Arbeitsort ist zu Beweiszwecken schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt auch für die HO-Computertätigkeit. Der AG kann HO-Computerarbeit nicht einseitig aufgrund seines Weisungsrechts verlangen Folie 11 11
12 Die technische Infrastruktur und Datensicherheit ist bei der HO-Computerarbeit von zentraler Bedeutung Folie 12 12
13 Das OR enthält keine Vorschriften über die Arbeitszeit Demgegenüber enthält das ArG eine Vielzahl von i.d.r. zwingenden Vorschriften Die Arbeitszeit sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden (wöchentliche Arbeitszeit, Arbeitstage, tägliche Arbeitszeit) Die MA darf die vertragliche Arbeitszeitregelung nicht einseitig abändern. Folie 13 13
14 Die Zeit, in welcher sich die MA ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeit bereit hält, um berufliche Telefonate entgegen zu nehmen oder auf SMS/ s zu reagieren, wird Bereitschaftszeit genannt Die blosse Bereitschaft zum Abruf, bei der die Zeit im privaten Interesse genutzt werden kann, stellt gemäss ArG keine Arbeitszeit dar (ArGV1, Art. 13) Bereitschaftsdienst (Rufbereitschaft) ist zu entlöhnen. Es ist zulässig zu vereinbaren, dass der Bereitschaftsdienst durch den Lohn abgegolten ist. Die Erreichbarkeit ist vertraglich zu regeln Die ständige Erreichbarkeit kann sich negativ auf die Gesundheit der MA auswirken Folie 14 14
15 Der AG muss die Arbeitszeit der MA erfassen (ArGV1, Art. 73). Er kann dies delegieren I.d.R. wird die HO-Computerarbeit durch die MA elektronisch registriert Bei Kadermitarbeitern wird oft Vertrauensarbeitszeit vereinbart. Weder der AG noch die MA erfassen Arbeitszeit (Problem Überzeit) Die Kontrolle der Arbeitszeit ist schwierig. Die Einhaltung der Arbeitszeit beruht auf Vertrauen. Folie 15 15
16 Die Kontrolle der MA ist bei HO-Computerarbeit viel schwieriger als bei der MA mit Arbeitsort im Betrieb des AG Die elektronische Überwachung der MA ist nur begrenzt möglich und zulässig Eine systematische Überwachung des Verhaltens einer MA ist unzulässig (ArGV3, Art. 26) Die Kontrolle kann insbesondere über die Arbeitsergebnisse erfolgen oder aufgrund von Rapporten Der AG sollte ein IT-Reglement erlassen, in welchem die Nutzung sowie die Überwachung der Nutzung der Informatik geregelt ist, inkl. privater Gebrauch der IT Folie 16 16
17 Bei der Entlöhnung ergeben sich keine Unterschiede zwischen der HO-Computertätigkeit und der Arbeit am gewöhnlichen Arbeitsort im Betrieb des AG Folie 17 17
18 Der AG hat der MA Geräte und Material zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung zu stellen. Eine andere Regelung ist möglich (Art. 327 OR) Stellt die MA die Geräte und das Material zur Verfügung, so hat der AG sie zu entschädigen. Auch dies kann anders geregelt werden. Demzufolge ist es möglich, dass die MA ihr privates Smartphone oder andere elektronische Geräte ( Bring Your Own Device ) zur Ausführung ihrer Arbeit unentgeltlich zur Verfügung stellt Folie 18 18
19 Der AG muss der MA alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen ersetzen. Von dieser Vorschrift kann nicht zulasten der MA abgewichen werden (Art. 327a OR). Der AG hat zwingend die Kosten für geschäftliche Telefonate und Datenzugriffe wie auch die Abonnementskosten anteilmässig (soweit geschäftlich bedingt) zu übernehmen Grundsätzlich hat der AG die MA für die Zurverfügungstellung des Home Office zu entschädigen Bei HO-Computerarbeit mit einem kleinen Teilpensum besteht i.d.r. kein Anspruch auf Entschädigung des HO Folie 19 19
20 Die HO-Computerarbeit untersteht i.d.r. den obligationenrechtlichen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag Das Arbeitsgesetz ist auch auf die HO-Computerarbeit anwendbar Die Modalitäten der HO-Computerarbeit sind schriftlich zu vereinbaren Der Arbeitgeber sollte ein IT-Reglement erlassen und es zum integrierenden Bestandteil des HO-Computerarbeitsvertrags erklären Das gegenseitige Vertrauen ist bei der HO-Computerarbeit von entscheidender Bedeutung Folie 20 20
21 Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Hans Roth Fürsprecher Fachanwalt SAV Arbeitsrecht
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