Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung
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- Julia Berger
- vor 8 Jahren
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1 Jeder Betrieb ist ab einem Beschäftigten durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zur Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet. Die Form der Betreuung ist in der entsprechenden Unfallverhütungsvorschrift über Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit des zuständigen Unfallversicherungsträgers geregelt. Die Vorschriften variieren je nach Branche und Betriebsgröße. Daher ist es unabdingbar, die jeweils geltenden Vorschriften zu erfragen. Für kleine Betriebe ist es oftmals möglich, an Stelle der ein alternatives Betreuungsmodell zu wählen. Informationen dazu sind bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern erhältlich. Einige Unfallversicherungsträger unterhalten eigene überbetriebliche Dienste für die arbeitsmedizinische und die kleiner Betriebe. Mitgliedsbetriebe können die Dienste teilweise ohne Zusatzkosten nutzen. Netzwerkpartner Arbeitsmedizin: Netzwerkpartner Arbeitssicherheit:
2 Betriebsgröße < 10 Beschäftigte Die besteht aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung ohne feste Einsatzzeiten. Grundbetreuung: Die Grundbetreuung besteht aus der Unterstützung bei der Erstellung oder Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durch einen Arbeitsmediziner oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Sachverstand der jeweils anderen Profession muss einbezogen werden. Diese Grundbetreuung muss wiederholt werden: alle 3 Jahre bei Betrieben für Arbeitnehmerüberlassung alle 5 Jahre bei allen anderen Betrieben Anlassbezogene Betreuung: Neben der Grundbetreuung ist der Arbeitgeber verpflichtet bei bestimmten Anlässen einen Arbeitsmediziner oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen. Solche Anlässe können sein (siehe auch BGV A2): grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren, Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial zur Folge haben, Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen, Gestaltung neuer Arbeitsplätze und abläufe, Beratung der Beschäftigten über besondere Unfallund Gesundheitsgefahren bei der Arbeit.
3 Betriebsgröße < 10 Beschäftigte Wie ist die Betreuung nachzuweisen? Die Durchführung der Grundbetreuungen und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein. (BGV A2)
4 Betriebsgröße > 10 Beschäftigte Die sieht feste Einsatzzeiten für die Betreuung vor. Die Einsatzzeiten Die Einsatzzeiten bestimmen sich nach Betriebsart. Die für den jeweiligen Betrieb gültigen Einsatzzeiten können der BGV A2, Anlage 2 entnommen werden. Sie liegen zwischen 0,20 und 0,80 Stunden/Arbeitnehmer/Jahr für Betriebsärzte und zwischen 0,30 und 3,00 Stunden/Arbeitnehmer/Jahr für Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sind für die jeweilige Branche Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben, müssen diese zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden. Verpflichtend sind Vorsorgeuntersuchungen für Beschäftigte, die bei ihrer Arbeit z. B. außergewöhnlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind wie Strahlen oder Gefahrstoffen oder die aufgrund ihres Alters unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen. Ob besondere Vorsorgeuntersuchungen für den zu beratenden Betrieb verpflichtend sind, ist bei der Berufsgenossenschaft zu erfragen.
5 Das alternative Betreuungsmodell Das alternative Betreuungsmodell kann gewählt werden von Unternehmen mit weniger als 40 Beschäftigten bei Bewachungsunternehmen, 25 Beschäftigten bei Unternehmen für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, 50 Beschäftigten bei sonstigen Unternehmen. Beim alternativen Betreuungsmodell muss der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sein. Er bildet sich zu Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in Motivations- und Informationsmaßnahmen der VBG weiter. Diese Maßnahmen können von der VBG in Präsenzform, als Selbstlernphase oder in kombinierter Form angeboten werden. Die Art und der Umfang der Weiterbildung sind abhängig von der Art des Betriebes und bei der VBG zu erfragen. Der Unternehmer kann nach Abschluss der Weiterbildung selbst über Notwendigkeit und Ausmaß der benötigten Betreuung durch externes Fachpersonal entscheiden. Eine Gefährdungsbeurteilung dient als Grundlage für diese Entscheidung. Zusätzlich ist der Unternehmer bei besonderen Anlässen verpflichtet sich durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen. Besondere Anlässe sind z. B. (siehe auch BGV A2): grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren, Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial zur Folge haben,
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