Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung

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1 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung

2 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage Bemerkung betreffend Motion Schori Bemerkungen zu einzelnen Artikeln Finanzielle und personelle Folgen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Auswirkungen auf die Gemeinden Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Antrag...3

3 1 1 Ausgangslage Mit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung wurde eine Überprüfung des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) 1 unumgänglich. Zufolge des Beschlusses, die strafprozessualen Bestimmungen des EG StGB in das neue Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) zu überführen, wurde schnell ersichtlich, dass eine Totalrevision erforderlich war. So wird nun mit den kantonalen Strafbestimmungen, welche sich bisher im EG StGB befanden, ein neues kantonales Strafrecht erlassen und das EG StGB aufgehoben. Dies dient der Übersichtlichkeit der Gesetzgebung. 2 Bemerkung betreffend Motion Schori Grossrat Schori hat am 10. September 2007 eine Motion eingereicht, mit welcher er die Wiedereinführung des Bettelverbotes und ein konsequentes Vorgehen gegen bandenmässige Strukturen verlangt. Sollte diese Motion vom Grossen Rat angenommen werden, würde ein Bettelverbot in das neue Gesetz über das kantonale Strafrecht eingefügt. 3 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln Artikel 1 Der Artikel entspricht inhaltlich Artikel 1 EG StGB, nimmt redaktionell aber die Sprache der StPO auf. Da seit dem 1. Januar 2007 das materielle Jugendstrafrecht nicht mehr im Strafgesetzbuch (StGB) 2 sondern in einem separaten Gesetz 3 enthalten ist, muss dieses hier ausdrücklich genannt werden. Art. 2 Dieser Vorschlag erfüllt den gleichen Zweck wie der ehemalige Artikel 3 EG StGB, setzt aber redaktionell bei Artikel 333 Absatz 7 StGB an. Die Übernahme der alten Formulierung würde die Gefahr in sich bergen, dass die Adressatinnen und Adressaten zu Unrecht eine abweichende Meinung der beiden Gesetze vermuten. Artikel 3 Dieser Artikel übernimmt einen Teil des Inhalts von Artikel 4 EG StGB. Danach fallen die Erlöse aus Urteilen kantonaler Gerichte grundsätzlich dem Kanton zu; die Ausnahmen ergeben sich aus Artikel 374 StGB und besonderen Erlassen des kantonalen Rechts, namentlich der Gemeinde (Art. 60 Abs. 2 Gemeindegesetz) 4 sowie der Polizeigesetzgebung. Artikel 4 Absatz 2 EG StGB war eine prozessuale Bestimmung, deren Gegenstand neu in das EG ZSJ übernommen wird. Artikel 5 bis 20 Diese Bestimmungen übernehmen grundsätzlich unverändert geltendes Recht bzw. die heutigen Strafbestimmungen im EG StGB. Folgende Hinweise sind jedoch angezeigt: 1 BSG SR SR BSG

4 2 - Durch Artikel 6 EG StGB in Verbindung mit Artikel 171 Absatz 4 StrV 5 war sichergestellt, dass Angehörige und Familiengenossen nicht zur Mithilfe bei einer Anhaltung verpflichtet waren. Das neue Bundesrecht enthält keine analoge Bestimmung, so dass in Artikel 5 Absatz 2 eine Ausnahmeregelung erfolgen muss. - Artikel 15a EG StB betreffend die Abgabe von Alkoholika an Jugendliche stammt aus einer Revision des Gesetzes über Handel und Gewerbe und ist erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. - Bezüglich Artikel 17 (Gefährdung durch Tiere) hat die Volkswirtschaftsdirektion, die mit der Frage ebenfalls betraut ist, einen Formulierungsvorschlag eingereicht, welcher weitgehend übernommen wurde. - - Artikel 20 EG StGB behielt bei der Revision vom 14. Dezember 2004 irrtümlicherweise die Überschrift Verbotener Verkauf und unbeaufsichtigte Überlassung von Waffen, obwohl sein Wortlaut nur noch die unerlaubte Überlassung mit Strafe bedroht. Diese Unterlassung wird nunmehr im Randtitel von Artikel 18 korrigiert. Artikel 22 Zur Zeit wird die Opferhilfegesetzgebung revidiert. Auf kantonaler Stufe wird ein Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz erarbeitet werden müssen. Die Zuständigkeiten, das Akteneinsichtsrecht, der Rechtsmittelweg sowie die Subrogation, welche heute in Art. 30 EG StGB geregelt sind, werden in dieser Einführungsgesetzgebung Eingang finden. Es ist jedoch zum heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, auf welchen Zeitpunkt das EG OHG in Kraft treten wird. Es muss vermieden werden, dass es zu einer gesetzlichen Lücke kommt. Deshalb wird die Bestimmung von Art. 30 EG StGB in das KStrG übernommen. Sobald das EG OHG in Kraft tritt, kann diese Bestimmung aufgehoben werden. 4 Finanzielle und personelle Folgen Der Erlass hat weder finanzielle noch personelle Folgen. Er dient einzig und allein dazu, die kantonalen Straftatbestände, die bereits heute gelten, in einen neuen Erlass zu kleiden, weil das EG StGB mit der Inkraftsetzung der Justizreform aufgehoben wird. 5 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Der Erlass hat keinen Einfluss auf die Volkswirtschaft. 6 Auswirkungen auf die Gemeinden Der Erlass hat keinen Einfluss auf die Gemeinden. 7 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 5 BSG 321.1

5 3 8 Antrag Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, dem Erlass gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zuzustimmen. Bern, 19. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger

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