der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
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- Inge Schubert
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union A. Problem DasBundesverfassungsgerichthatinseinemUrteilvom30.Juni2009 (2BvE 2/08;2BvE5/08;2BvR1010/08;2BvR1022/08;2BvR1259/08;2BvR182/ 09)festgestellt,dassdasGesetzüberdieAusweitungundStärkungderRechte desbundestagesunddesbundesratesinangelegenheitendereuropäischen Union (Begleitgesetz,Bundestagsdrucksache16/8489)zumTeilnichtmitdem Grundgesetzvereinbarist.EsverstößtinsoweitgegenArtikel38Absatz1in VerbindungmitArtikel23Absatz1desGrundgesetzes (GG),alsBeteiligungsrechtedesBundestagesunddesBundesratesameuropäischenIntegrationsprozessnichthinreichendausgestaltetwordensind.Diesgiltinsbesonderefürdie nachdemvertragvonlissabonvorgesehenenverfahrenzurvertragsänderung sowiefürdieverfahrenzuränderungdereinzelheitendesgesetzgebungsverfahrensdereuropäischenunion.nebenderbundesregierungmüssendie GesetzgebungsorganeihrebesondereIntegrationsverantwortungwahrnehmen, diedenverfassungsrechtlichenanforderungeninsbesonderedesartikels23 Absatz 1 GG genügen muss. B. Lösung DieVorgabendesBundesverfassungsgerichtswerdendurchErlasseinesneuen Gesetzes,dessenSchwerpunktdasIntegrationsverantwortungsgesetzist,umgesetzt.DasteilweisefürverfassungswidrigerklärteBegleitgesetz (Bundestagsdrucksache16/8489)wirdnichtweiterverfolgt.Daesnochnichtausgefertigt und verkündet ist, ist eine Aufhebung weder möglich noch notwendig. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen Es entstehen keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte. Vollzugsaufwand entsteht nicht.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode E. Sonstige Kosten ZusätzlicheKostenfürsozialeSicherungssystemeentstehennicht.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sind nicht zu erwarten. Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet. F. Bürokratiekosten EswerdenkeineInformationspflichtenfürUnternehmen,BürgerinnenundBürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13923 Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Integrationsverantwortungsgesetz IntVG) 1 Integrationsverantwortung (1)DerBundestagundderBundesratnehmeninAngelegenheitenderEuropäischenUnionihreIntegrationsverantwortunginsbesonderenachMaßgabederfolgendenBestimmungen wahr. (2)DerBundestagundderBundesratsollenüberVorlagennachdiesemGesetzinangemessenerFristberatenund BeschlussfassenunddabeidiefürdieBeschlussfassungauf derebenedereuropäischenunionmaßgeblichenfristvorgaben berücksichtigen. 2 Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren EineZustimmungderBundesrepublikDeutschlandzu einembeschlussdeseuropäischenratesgemäßartikel48 Absatz6Unterabsatz2und3desVertragsüberdieEuropäischeUnionerfolgtdurcheinGesetzgemäßArtikel23 Absatz 1 des Grundgesetzes. 3 Besondere Vertragsänderungsverfahren (1)EineZustimmungderBundesrepublikDeutschlandzu einembeschlussdesratesgemäßartikel218absatz8unterabsatz2satz2odergemäßartikel311absatz3desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischenunionerfolgt durcheingesetzgemäßartikel23absatz1desgrundgesetzes. (2)Absatz1giltauchfürBestimmungen,diederRat gemäßartikel25absatz2,artikel223absatz1unterabsatz2oderartikel262desvertragsüberdiearbeitsweise der Europäischen Union erlässt. (3)DerdeutscheVertreterimEuropäischenRatdarf einembeschlussvorschlaggemäßartikel42absatz2unterabsatz1satz2desvertragsüberdieeuropäischeunion nurzustimmenodersichbeieinerbeschlussfassungenthalten,nachdemderbundestaghierzueinenbeschlussgefasst hat.einenentsprechendenantragimbundestagkannauch diebundesregierungstellen.ohneeinensolchenbeschluss desbundestagesmussderdeutschevertreterimeuropäischenratdenbeschlussvorschlagablehnen.nachdemein BeschlussdesEuropäischenRatesgemäßArtikel42Absatz2Unterabsatz1Satz2desVertragsüberdieEuropäischeUniongefasstwordenist,erfolgteineZustimmungder BundesrepublikDeutschlanddurcheinGesetzgemäßArtikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes. 4 Brückenklauseln (1)DerdeutscheVertreterimEuropäischenRatdarf einembeschlussvorschlaggemäßartikel48absatz7unterabsatz1satz1oderunterabsatz2desvertragsüberdie EuropäischeUnionnurzustimmenodersichbeieinerBeschlussfassungenthalten,nachdemhierzueinGesetzgemäß Artikel23Absatz1desGrundgesetzesinKraftgetretenist. OhneeinsolchesGesetzmussderdeutscheVertreterim Europäischen Rat den Beschlussvorschlag ablehnen. (2)DerdeutscheVertreterimRatdarfeinemBeschlussvorschlaggemäßArtikel81Absatz3Unterabsatz2desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionnurzustimmenodersichbeieinerBeschlussfassungenthalten, nachdemhierzueingesetzgemäßartikel23absatz1des GrundgesetzesinKraftgetretenist.OhneeinsolchesGesetz mussderdeutschevertreterimratdenbeschlussvorschlag ablehnen. 5 Zustimmung im Europäischen Rat bei besonderen Brückenklauseln (1)DerdeutscheVertreterimEuropäischenRatdarf einembeschlussvorschlaggemäßartikel31absatz3des VertragsüberdieEuropäischeUnionodergemäßArtikel312 Absatz2Unterabsatz2desVertragsüberdieArbeitsweise dereuropäischenunionnurzustimmenodersichbeieiner Beschlussfassungenthalten,nachdemderBundestaghierzu einenbeschlussgefassthat.einenentsprechendenantrag imbundestagkannauchdiebundesregierungstellen.ohne einensolchenbeschlussdesbundestagesmussderdeutsche VertreterimEuropäischenRatdenBeschlussvorschlagablehnen. (2)ZusätzlichzudemBeschlussdesBundestagesmuss derbundesrateinenentsprechendenbeschlussgefasst haben, wenn Gebiete betroffen sind, 1.fürwelcheeineGesetzgebungszuständigkeitdesBundes nicht besteht, 2.fürwelchedieLändergemäßArtikel72Absatz2des Grundgesetzes das Recht zur Gesetzgebung haben, 3.fürwelchedieLändergemäßArtikel72Absatz3oder Artikel84Absatz1desGrundgesetzesabweichendeRegelungen treffen können oder 4.derenRegelungdurcheinBundesgesetzderZustimmung des Bundesrates bedarf.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 6 Zustimmung im Rat bei besonderen Brückenklauseln (1)DerdeutscheVertreterimRatdarfeinemBeschlussvorschlaggemäßArtikel153Absatz2Unterabsatz4,Artikel192Absatz2Unterabsatz2oderArtikel333Absatz1 oderabsatz2desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischenunionnurzustimmenodersichbeieinerbeschlussfassungenthalten,nachdemderbundestaghierzu einenbeschlussgefassthat. 5Absatz1Satz2und3gilt entsprechend. (2) 5 Absatz 2 gilt entsprechend. 7 Kompetenzklausel DerdeutscheVertreterimRatdarfeinemBeschlussvorschlaggemäßArtikel83Absatz1Unterabsatz3desVertrags überdiearbeitsweisedereuropäischenunionnurzustimmenodersichbeieinerbeschlussfassungenthalten,nachdemhierzueingesetzgemäßartikel23absatz1des GrundgesetzesinKraftgetretenist.OhneeinsolchesGesetz mussderdeutschevertreterimratdenbeschlussvorschlag ablehnen. 8 Flexibilitätsklausel DerdeutscheVertreterimRatdarfeinemVorschlagzum ErlassvonVorschriftengemäßArtikel352desVertragsüber diearbeitsweisedereuropäischenunionnurzustimmen odersichbeieinerbeschlussfassungenthalten,nachdem hierzueingesetzgemäßartikel23absatz1desgrundgesetzesinkraftgetretenist.ohneeinsolchesgesetzmuss derdeutschevertreterimratdenvorschlagzumerlassvon Vorschriften ablehnen. 9 Notbremsemechanismus (1)DerdeutscheVertreterimRatmussindenFällendes Artikels48Absatz2Satz1,desArtikels82Absatz3Unterabsatz1Satz1unddesArtikels83Absatz3Unterabsatz1 Satz1desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischen Unionbeantragen,denEuropäischenRatzubefassen,wenn derbundestagihnhierzudurcheinenbeschlussangewiesen hat. (2)WennimSchwerpunktGebieteimSinnedes 5 Absatz2betroffensind,mussderdeutscheVertreterimRat einenantragnachabsatz1auchdannstellen,wenneinentsprechender Beschluss des Bundesrates vorliegt. 10 Ablehnungsrecht bei Brückenklauseln (1)FürdieAblehnungeinerInitiativedesEuropäischen RatesgemäßArtikel48Absatz7Unterabsatz3desVertrags über die Europäische Union gilt: 1.WennbeieinerInitiativeimSchwerpunktausschließlicheGesetzgebungszuständigkeitendesBundesbetroffen sind,kannderbundestagdieablehnungderinitiative beschließen. 2.InallenanderenFällenkannderBundestagoderderBundesrat die Ablehnung der Initiative beschließen. (2)DerPräsidentdesBundestagesoderderPräsidentdes BundesratesunterrichtetdiePräsidentenderzuständigen OrganederEuropäischenUnionüberdieAblehnungder InitiativeundsetztdieBundesregierungdarüberinKenntnis. (3)DieAbsätze1und2geltenentsprechendfüreinen VorschlagderEuropäischenKommissionfüreinenBeschlussdesRatesgemäßArtikel81Absatz3Unterabsatz3 desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischenunion. 11 Subsidiaritätsrüge (1)DerBundestagundderBundesratkönneninihrenGeschäftsordnungenregeln,wieeineEntscheidungüberdie AbgabeeinerbegründetenStellungnahmegemäßArtikel6 desprotokollsüberdieanwendungdergrundsätzedersubsidiarität und der Verhältnismäßigkeit herbeizuführen ist. (2)DerPräsidentdesBundestagesoderderPräsidentdes BundesratesübermitteltdiebegründeteStellungnahmean diepräsidentenderzuständigenorganedereuropäischen Union und setzt die Bundesregierung darüber in Kenntnis. 12 Unterrichtung (1)DieBundesregierunghatdenBundestagunddenBundesratinAngelegenheitendiesesGesetzesumfassendund zumfrühestmöglichenzeitpunktfortlaufendzuunterrichten. EinzelheitenderUnterrichtungspflichtenaufgrunddesGesetzesüberdieZusammenarbeitvonBundesregierungund DeutschemBundestaginAngelegenheitenderEuropäischen Unionvom12.März1993 (BGBl.IUnterabsatz311),zuletztgeändertdurch,desGesetzesüberdieZusammenarbeitvonBundundLänderninAngelegenheitenderEuropäischenUnionvom12.März1993 (BGBl.IS.313),zuletzt geändertdurch,undandererregelungenbleibenunberührt. (2)DieBundesregierungunterrichtetdenBundestagund denbundesrat,wennderratinvorbereitungeinerinitiative deseuropäischenratesnachartikel48absatz7desvertragsüberdieeuropäischeunionbefasstwird.dasgleiche gilt,wenndereuropäischerateinederartigeinitiativeergriffen hat. (3)DieBundesregierungübermitteltdemBundestagund dembundesratbinnenzweiwochennachzuleitungvon Initiativen,VorschlägenoderBeschlüssen,aufdiesichdie vorstehendenbestimmungenbeziehen,eineausführlicheerläuterungderfolgenfürdievertraglichengrundlagender EuropäischenUnionsowieeineBewertungderintegrationspolitischenNotwendigkeitundAuswirkungen.Fernererläutert die Bundesregierung, 1.obeszurMitwirkungdesBundestagesunddesBundesrateseinesGesetzesgemäßArtikel23Absatz1Satz2 oder 3 des Grundgesetzes bedarf; 2.wenndasVerfahrennach 9inBetrachtkommt,obEntwürfe zu Gesetzgebungsakten gemäß a)artikel48absatz1desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischenunionwichtigeaspektedes deutschensystemsdersozialensicherheit,insbeson-
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13923 deredessengeltungsbereich,kostenoderfinanzstruktur,verletzenoderdessenfinanziellesgleichgewicht beeinträchtigen würden, b)artikel82absatz2oderartikel83absatz1oder2 desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischen UniongrundlegendeAspektederdeutschenStrafrechtsordnung berühren würden. (4)BeieilbedürftigenVorlagenverkürztsichdieFristdes Absatzes3so,dasseinederIntegrationsverantwortungangemesseneBehandlunginBundestagundBundesratgewährleistetist.IsteinebesondersumfangreicheBewertung erforderlich, kann die Frist verlängert werden. (5)ÜbereinenAntrageinesanderenMitgliedstaatesim RatgemäßArtikel48Absatz2Satz1,Artikel82Absatz3 Unterabsatz1Satz1oderArtikel83Absatz3Unterabsatz1 Satz1desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischen UnionunterrichtetdieBundesregierungdenBundestagund denbundesratunverzüglichschriftlich.dieseunterrichtung umfasst die Gründe des Antragstellers. (6)ZuVorschlägenfürGesetzgebungsaktederEuropäischenUnionübermitteltdieBundesregierungbinnenzwei WochennachÜberweisungandieAusschüssedesBundestages,spätestensjedochzuBeginnderBeratungeninden Ratsgremien,eineumfassendeBewertung.SieenthältAngabenzurZuständigkeitderEuropäischenUnionzumErlass desvorgeschlagenengesetzgebungsaktesundzudessen VereinbarkeitmitdenGrundsätzenderSubsidiaritätund Verhältnismäßigkeit. Artikel 2 Änderung des Richterwahlgesetzes DasRichterwahlgesetzinderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer301-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurchArtikel6desGesetzesvom26.Mai2005 (BGBl.IS.1418),wirdwiefolgt geändert: 1. Dem 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DievonderBundesregierungnachArtikel253 desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischen Union (GesetzzumVertragvonLissabonvom13.Dezember2007,vom8.Oktober2008,BGBl.2008II S.1038)zurErnennungzuRichternundGeneralanwälten desgerichtshofsvorzuschlagendenpersönlichkeitenund dievonderbundesregierungnachartikel254desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischenunionzur ErnennungzuMitgliederndesGerichtsvorzuschlagenden PersönlichkeitenwerdenvonderBundesregierungim Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss benannt. 2. Dem 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)FürdasVerfahrennach 1Absatz3regelndie Länder,welcherLandesministerMitgliedkraftAmtes ist. 3. Dem 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DerBundesministerderJustizunddieMitgliederdes Richterwahlausschusseskönnenvorschlagen,werim Verfahrennach 1Absatz3vonderBundesregierung nachartikel253desvertragsüberdiearbeitsweiseder EuropäischenUnionzumRichteroderGeneralanwaltdes GerichtshofsbenanntwerdensollundwerimVerfahren nach 1Absatz3vonderBundesregierungnachArtikel254desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionzumMitglieddesGerichtsbenanntwerden soll. Artikel 3 AufhebungdesGesetzesüberdieAusweitungund Stärkung der Rechte des Bundestages und des BundesratesinAngelegenheitenderEuropäischen Union vom 17. November 2005 DasGesetzüberdieAusweitungundStärkungderRechte desbundestagesunddesbundesratesinangelegenheiten dereuropäischenunionvom17.november2005 (BGBl.I S.3178) wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 21. August 2009 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion Dr. Guido Westerwelle und Fraktion Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil DasBundesverfassungsgerichthatinseinemUrteilvom 30.Juni2009 (2BvE2/08;2BvE5/08;2BvR1010/08; 2BvR1022/08;2BvR1259/08;2BvR182/09)festgestellt, dassdasgesetzüberdieausweitungundstärkungder RechtedesBundestagesunddesBundesratesinAngelegenheitenderEuropäischenUnion (Begleitgesetz,Bundestagsdrucksache16/8489)zumTeilnichtmitdemGrundgesetz vereinbarist.esverstößtinsoweitgegenartikel38absatz1 inverbindungmitartikel23absatz1gg,alsbeteiligungsrechtedesbundestagesunddesbundesratesameuropäischenintegrationsprozessnichthinreichendausgestaltet wordensind.dennationalenverfassungsorganenobliegt einebesondereverantwortung,vorallemwenndiemitgliedstaatenaufdergrundlagedesprinzipsderbegrenzteneinzelermächtigungdaseuropäischevertragsrechtineinerartund Weiseausgestalten,dasseineVeränderungdesVertragsrechtsbereitsohneRatifikationsverfahrenalleinodermaßgeblichdurchdieOrganederEuropäischenUnionherbeigeführt werden kann. DabeihatnachFeststellungdesBundesverfassungsgerichts dasbegleitgesetzdiefunktion,dieverfassungsrechtlichgebotenenbeteiligungsrechtedergesetzgebungsorganeam europäischenintegrationsprozessimnationalenrechtauf derebenedeseinfachengesetzesabzubildenundzukonkretisieren.hierzuistdievereinbarungzwischendemdeutschenbundestagundderbundesregierungüberdiezusammenarbeitinangelegenheitendereuropäischenunionvom 28.September2006 (BGBl.IS.2177)nichtausreichend. BundestagundBundesratmüssenvielmehrdieGelegenheit haben,nachmaßgabedergründederentscheidungerneut überverfahrenundformenihrerbeteiligungzuentscheiden.beidiesererneutengesetzgeberischenentscheidungist zuberücksichtigen,dassbeideverfassungsorganeihreintegrationsverantwortunginzahlreichenfällenderdynamischen Vertragsentwicklung ausdrücklich wahrnehmen müssen. EinweiteresZieldesGesetzesist,dieinnerstaatlicheUmsetzungderdennationalenParlamentendurchdenVertragvon Lissabonvom13.Dezember2007 (BGBl.2008IIS.1039) neueingeräumtenrechtezuregeln.dierechtedernationalenparlamenteunddamitauchdesbundestagesunddes BundesratesinAngelegenheitenderEuropäischenUnion werdendurchdenvertragvonlissabonausgeweitetundgestärkt.dabeigehtesumdasneueingeführteinstrumentder SubsidiaritätsrügesowieumdasAblehnungsrechtbeider Brückenklausel.DasGesetzlehntsichinsoweitansolche RegelungenimfürteilweiseverfassungswidrigerklärtenBegleitgesetz (Bundestagsdrucksache16/8489)an,dievom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden sind. DadasBegleitgesetz (Bundestagsdrucksache16/8489)nicht imbundesgesetzblattverkündetwurdeundinfolgedesurteilsauchnichtverkündetwerdenkann,istesrechtlichnicht existent.einsolchesgesetzkannnichtgegenstandeiner Änderungsgesetzgebungsein.AusdiesemGrundewirdein neuesgesetzerlassen,dessenzentralerbestandteileinintegrationsverantwortungsgesetz bildet. Zu Artikel 1 Zu 1 B.Besonderer Teil (Integrationsverantwortung) DasBundesverfassungsgerichthatinseinemUrteilfestgestellt,dassdendeutschenVerfassungsorganeneinedauerhafte Integrationsverantwortungobliegt.Dieseistdaraufgerichtet, beiderübertragungvonhoheitsrechtenundbeiderausgestaltungdereuropäischenentscheidungsverfahrendafür Sorgezutragen,dassineinerGesamtbetrachtungsowohldas politischesystemderbundesrepublikdeutschlandalsauch dereuropäischenuniondemokratischengrundsätzenim SinnedesArtikels20Absatz1und2inVerbindungmitArtikel 79 Absatz 3 GG entspricht (Urteil, Absatznummer 245). Absatz1greiftdiesezentraleAussagedesUrteilsauf.Die IntegrationsverantwortungvonBundestagundBundesrat sollinsbesonderenachmaßgabederfolgendengesetzesbestimmungenwahrgenommenwerden.daswort insbesondere stelltklar,dassdieintegrationsverantwortungauch nachartikel23ggundanderenvorschriftenwahrgenommen wird. Absatz2stelltsicher,dassdieEuroparechtsfreundlichkeit desgrundgesetzes (Urteil,Absatznummer225)praktisch auchdadurchverwirklichtwird,dassbundestagundbundesrat orientiertanderzwecksetzungderjeweiligenverfahrenaufeuropäischerebene ihreintegrationsverantwortung wahrnehmen.hinsichtlicheinzelnerverfahrenmachtdas BundesverfassungsgerichtVorgaben,sichandieFristaus Artikel48Absatz7Unterabsatz3Satz2desVertragsüber dieeuropäischeunion (EUV)anzulehnen.Einekonkrete Fristwirdnichtvorgegeben,siehängtvondenUmständen deseinzelfallesab;dieformulierungorientiertsichdaheran Artikel 76 Absatz 3 Satz 6 GG. Zu 2 (Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren) DerEUVsiehtinArtikel48Absatz6einvereinfachtesVertragsänderungsverfahrenvor.DieRegierungeinesMitgliedstaats,dasEuropäischeParlamentoderdieEuropäische KommissionkannÄnderungenallerodereinzelnerTeiledes DrittenTeilsdesVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion (AEUV)überdieinternenPolitikbereicheder EuropäischenUniondemEuropäischenRatvorschlagen. ÄnderungenimvereinfachtenVertragsänderungsverfahren setzeneineneinstimmigenbeschlussdeseuropäischenratesnachanhörungdeseuropäischenparlamentsundder EuropäischenKommissionvoraus.DerBeschlusstrittgemäßArtikel48Absatz6Unterabsatz2Satz3EUVerstnach ZustimmungderMitgliedstaatenimEinklangmitihrenverfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. DasBundesverfassungsgerichthatfestgestellt,dassdasvereinfachteVertragsänderungsverfahrennachArtikel48Absatz6EUVgenerellwieeineÜbertragungvonHoheitsrechtenaufdieEuropäischeUniongemäßArtikel23Absatz1 Satz2GGzubehandelnist.DaherbedürfenauchprimärrechtlicheVeränderungenimvereinfachtenVertragsände-
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/13923 rungsverfahreneineszustimmungsgesetzesgemäßartikel23 Absatz 1 GG (Urteil, Absatznummer 312, 412). DieseVorgabendesBundesverfassungsgerichtswerdenin 2 umgesetzt.diezustimmungderbundesrepublikdeutschlandzueinembeschlussdeseuropäischenratesgemäß Artikel48Absatz6Unterabsatz2und3EUVdarfersterteilt werden,nachdemhierzueingesetzgemäßartikel23absatz1gginkraftgetretenist.bundestagundbundesrat könnenihreintegrationsverantwortungauchdannwahrnehmen,wennnichtbereitsdieentscheidungdesdeutschen VertretersimEuropäischenRatüberdenBeschlussvorschlag untereinemzustimmungsvorbehaltsteht,daderbeschluss erst nach Zustimmung aller Mitgliedstaaten in Kraft tritt. Zu 3 (Besondere Vertragsänderungsverfahren) DerVertragvonLissabonführtverschiedene aufeinenbestimmtenbereichbeschränkte BestimmungenzurVertragsänderungein.SolchesindenthalteninArtikel42 Absatz2Unterabsatz1EUV (BeschlussdesRateszurEinführungeinergemeinsamenVerteidigung),Artikel25 Absatz2AEUV (BeschlussdesRateszurErgänzungderin Artikel20Absatz2AEUVaufgeführtenRechtederUnionsbürger),Artikel218Absatz8Unterabsatz2Satz2AEUV (BeschlussdesRateszurGenehmigungderÜbereinkunft überdenbeitrittdereuropäischenunionzureuropäischen KonventionzumSchutzderMenschenrechteundGrundfreiheiten),Artikel223Absatz1Unterabsatz2AEUV (BeschlussdesRatesüberdieEinführungeineseinheitlichen WahlverfahrenszumEuropäischenParlamentgemäßArtikel223Absatz1AEUV),Artikel262AEUV (Beschlussdes RateszumErlassvonBestimmungen,mitdenendem GerichtshofderEuropäischenUnionindemvomRatfestgelegtenUmfangdieZuständigkeitübertragenwird,über RechtsstreitigkeitenimBereichdesgeistigenEigentumszu entscheiden),artikel311absatz3aeuv (Beschlussdes RateszurEinführungneuerKategorienvonEigenmittelnder Union oder Abschaffung bestehender Kategorien). DasBundesverfassungsgerichthatfestgestellt,dassfürdiese aufeinenbestimmtenbereichbeschränkten BestimmungenzurVertragsänderungdieselbenverfassungsrechtlichen ErwägungenwiefürdasvereinfachteVertragsänderungsverfahrengemäßArtikel48Absatz6EUVgeltenmüssen.Ihre AnwendungsetztdaherdieZustimmungdesBundestages unddesbundesratesdurcheingesetzgemäßartikel23absatz 1 GG voraus (Urteil, Absatznummer 313 f., 412). DieseVorgabendesBundesverfassungsgerichtswerdenin 3umgesetzt.InAbsatz1wirddieZustimmungderBundesrepublikDeutschlandzudenBeschlüssendesRatesgemäßArtikel218Absatz8Unterabsatz2Satz2oderArtikel311Absatz3AEUVunterGesetzesvorbehaltgemäß Artikel23Absatz1GGgestellt.GleichesgiltgemäßAbsatz2fürdieZustimmungderBundesrepublikDeutschland zumerlassvonbestimmungendurchdenratgemäßartikel25absatz2,artikel223absatz1unterabsatz2oderartikel262aeuv.bundestagundbundesratkönnenihreintegrationsverantwortungauchdannwahrnehmen,wennnicht bereitsdieentscheidungdesdeutschenvertretersimeuropäischenratüberdenbeschlussvorschlaguntereinemzustimmungsvorbehaltsteht,daderbeschlusserstnachzustimmung aller Mitgliedstaaten in Kraft tritt. InAbsatz3wirddieBeteiligungdesBundestagesunddes BundesratesamzweistufigenVerfahrenzurEinführung einergemeinsamenverteidigunggemäßartikel42absatz2 Unterabsatz1Satz2EUVgeregelt.DerdeutscheVertreter imeuropäischenratdarfeinembeschlussvorschlaggemäß Artikel42Absatz2Unterabsatz1Satz2EUVnurdannzustimmenodersichbeiderBeschlussfassungenthalten,nachdemhierzueinBeschlussdesBundestagesgefasstwurde. EinenentsprechendenAntragimBundestagkannauchdie Bundesregierungstellen.EineStimmenthaltungstehtgemäß Artikel235Absatz1Unterabsatz3AEUVdemZustandekommenvonBeschlüssenimEuropäischenRat,zudenen Einstimmigkeiterforderlichist,nichtentgegen.Ohneeinen solchenbeschlussdesbundestagesmussderdeutschevertreterimeuropäischenratdenbeschlussvorschlagablehnen.artikel42absatz2unterabsatz1satz3euvsiehtvor, dassdereuropäischeratdenmitgliedstaatenempfiehlt, einenbeschlussimsinnedessatzes2dieservorschriftim EinklangmitihrenverfassungsrechtlichenVorschriftenzu erlassen.dieserfordertdiezustimmungderbundesrepublik DeutschlanddurchRatifikationgemäßArtikel23Absatz1 GG. Zu 4 (Brückenklauseln) DerEUVundderAEUVsehenBrückenklauselnvor,mit denen jenachregelung entwederdieabstimmungsmodalitätenimratoderdasanzuwendendegesetzgebungsverfahrengewechseltwerdenkönnen.imfallderallgemeinenbrückenklauselgemäßartikel48absatz7euvundder besonderenbrückenklauselgemäßartikel81absatz3unterabsatz2aeuvbestehtdiebesonderheit,dassdienationalenparlamentebereitsdieinitiativedeseuropäischenratesoderdesratesinnerhalbvonsechsmonatenablehnen können.diesesprimärrechtlichvorgeseheneablehnungsrechtistin 10diesesGesetzesnäherausgestaltet.Hiervon zuunterscheidenistdiemitwirkungvonbundestagund BundesrataneinemspäterenBeschlussdesEuropäischen RatesoderdesRatesüberdieAnwendungderBrückenklauseln.ZudieserBeschlussfassungkannesnurkommen,wenn keinnationalesparlamentvonseinemablehnungsrechtgebrauch gemacht hat. DerBeschlussüberdieAnwendungderallgemeinenBrückenklauselgemäßArtikel48Absatz7EUVwirdeinstimmigvomEuropäischenRatnachZustimmungdesEuropäischenParlamentsgefasst.DerAEUVsiehtinArtikel81 Absatz3Unterabsatz2einebesondereBrückenklauselfür MaßnahmenimBereichdesFamilienrechtsmitgrenzüberschreitendemBezugvor.DerRatkanneinstimmigaufVorschlagderEuropäischenKommissionundnachAnhörung deseuropäischenparlamentseinenbeschlusserlassen, durchdendieaspektedesfamilienrechtsmitgrenzüberschreitendembezugbestimmtwerden,diegegenstandvon Rechtsaktenseinkönnen,diegemäßdemordentlichenGesetzgebungsverfahren erlassen werden. DasBundesverfassungsgerichtfordert,dassderdeutsche VertreterimEuropäischenRatderVertragsänderungdurch AnwendungderallgemeinenBrückenklauselgemäßArtikel48Absatz7Unterabsatz4EUVnurzustimmendarf, nachdembundestagundbundesratinnerhalbeinernoch auszugestaltendenfrist,dieandiezwecksetzungdesartikels48absatz7unterabsatz3euvangelehntist,einge-
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode setzgemäßartikel23absatz1ggerlassenhaben (Urteil, Absatznummer319,414).DiegleichenVoraussetzungen geltenfürdiezustimmungdesdeutschenvertretersimrat zurvertragsänderungdurchanwendungderbesonderen BrückenklauselfürMaßnahmenimBereichdesFamilienrechtsmitgrenzüberschreitendemBezug (Urteil,Absatznummer319,414).ZusätzlichhebtdasBundesverfassungsgerichtdieAnwendungderallgemeinenBrückenklausel insbesondereindenfällendesartikels82absatz2unterabsatz2buchstabed,desartikels83absatz1unterabsatz3, desartikels86absatz4sowiedesartikels308absatz3 AEUVherausundstelltauchhier wieindenübrigenanwendungsfällenderallgemeinenbrückenklausel dieerforderlichkeitdervorherigenzustimmungdesbundestagesund desbundesratesinformeinesgesetzesnachartikel23absatz 1 GG fest (Urteil, Absatzatznummer 419). DieVorgabendesBundesverfassungsgerichtszurallgemeinenBrückenklauselwerdeninAbsatz1umgesetzt.Einem BeschlussvorschlagüberdieAnwendungderallgemeinen BrückenklauseldarfderdeutscheVertreterimEuropäischen RatnurzustimmenodersichbeiderBeschlussfassungenthalten,nachdemhierzueinGesetzgemäßArtikel23Absatz1 GGinKraftgetretenist.EineStimmenthaltungstehtgemäß Artikel235Absatz1Unterabsatz3AEUVdemZustandekommenvonBeschlüssenimEuropäischenRat,zudenen Einstimmigkeiterforderlichist,nichtentgegen.Ohneein solchesgesetzmussderdeutschevertreterimeuropäischen Rat den Beschlussvorschlag deshalb ablehnen. DieseVorgabengelten wieindenübrigenanwendungsfällenderallgemeinenbrückenklausel insbesondereauchin denfällendesartikels82absatz2unterabsatz2buchstabed,desartikels83absatz1unterabsatz3,desartikels 86 Absatz 4 sowie des Artikels 308 Absatz 3 AEUV. DieVorgabendesBundesverfassungsgerichtszurbesonderenBrückenklauselimBereichdesFamilienrechtsmit grenzüberschreitendembezugwerdeninabsatz2umgesetzt.einembeschlussvorschlaggemäßartikel81absatz3 Unterabsatz2AEUVdarfderdeutscheVertreterimRatnur zustimmenodersichbeiderbeschlussfassungenthalten, nachdemhierzueingesetzgemäßartikel23absatz1gg inkraftgetretenist.einestimmenthaltungstehtgemäßartikel238absatz4aeuvdemzustandekommenvonbeschlüssenimrat,zudeneneinstimmigkeiterforderlichist, nichtentgegen.ohneeinsolchesgesetzmussderdeutsche Vertreter im Rat den Beschlussvorschlag deshalb ablehnen. DieBeschlussfassungderGesetzgebungsorganeinnerhalb angemessenerfristregelt 1Absatz2diesesGesetzes.Als angemessenisteinefristimvorliegendenfallentsprechend denvorgabendesbundesverfassungsgerichtsdannanzusehen,wennsiesichandenzweckdesartikels48absatz7 Unterabsatz3EUVanlehnt,wobeieinSchweigenderGesetzgebungsorgane nicht als Zustimmung zu werten ist. Zu den 5 und 6 (ZustimmungbeibesonderenBrückenklauseln) DerEUVundderAEUVsehennebendenallgemeinenBrückenklauselnauchbesondere,aufbestimmteSachbereiche zugeschnitteneunddamitinihremanwendungsbereichbegrenztebrückenklauselnvor.mitdiesenkönnen jenach Regelung entwederdieabstimmungsmodalitätenimrat oderdasanzuwendendegesetzgebungsverfahrengewechseltwerden.derbeschlussüberdieanwendungbedarf eineseinstimmigenbeschlussesdeseuropäischenrates (vgl. 5) oder des Rates (vgl. 6). BesondereBrückenklauselnimSinnedes 5sindgeregeltin Artikel31Absatz3EUV (BeschlüssedesRatesimRahmen dergemeinsamenaußen-undsicherheitspolitikgemäß Artikel31Absatz2EUV)undArtikel312Absatz2Unterabsatz2AEUV (VerordnungdesRateszurFestlegungeines mehrjährigen Finanzrahmens). BesondereBrückenklauselnimSinnedes 6sindgeregelt inartikel153absatz2unterabsatz4aeuv (Maßnahmen desrateszumschutzderarbeitnehmergemäßartikel153 Absatz2AEUV),Artikel192Absatz2Unterabsatz2AEUV (MaßnahmendesRateszumSchutzderUmweltgemäßArtikel192Absatz2Unterabsatz1AEUV)undArtikel333 Absatz1und2AEUV (VerfahrenderBeschlussfassungfür diemitgliedstaatenimrahmenderverstärktenzusammenarbeit gemäß Artikel 326 ff. AEUV). DasBundesverfassungsgerichtforderthinsichtlichdieser Brückenklauseln,dassderBundestagund,soweitdieGesetzgebungsbefugnissederLänderbetroffensind,derBundesrataufgeeigneteWeiseihreIntegrationsverantwortung wahrnehmenmüssen.dasvetorechtimeuropäischenrat oderimratdarfauchbeisachlichindenverträgenbereits bestimmtengegenständennichtohnebeteiligungderzuständigengesetzgebungsorganeaufgegebenwerden.der deutschevertreterimeuropäischenratoderimratdarf eineränderungdesprimärrechtsdurchanwendungeiner derbesonderenbrückenklauselnnurdannzustimmen,wenn derbundestagund,soweitdieregelungenüberdiegesetzgebungdieserfordern,derbundesratinnerhalbeinernoch auszugestaltendenfrist,dieandiezwecksetzungdesartikels48absatz7unterabsatz3euvangelehntist,ihrezustimmungzudiesembeschlusserteilthaben.einschweigen dergesetzgebungsorganeistnichtalszustimmungzuwerten (Urteil, Absatznummer 320, 416). DieseVorgabendesBundesverfassungsgerichtswerdenin den 5und6umgesetzt.DerdeutscheVertreterimEuropäischenRatoderimRatdarfeinemBeschlussvorschlag überdieanwendungeinerbesonderenbrückenklauselnur dannzustimmenodersichbeiderbeschlussfassungenthalten,nachdemderbundestaghierzueinenbeschlussgefasst hat.denentsprechendenantragimbundestagkannauchdie Bundesregierungstellen.EineStimmenthaltungstehtgemäß Artikel235Absatz1Unterabsatz3 (EuropäischerRat)und gemäßartikel238absatz4 (Rat)AEUVdemZustandekommenvonBeschlüssen,zudenenEinstimmigkeiterforderlichist,nichtentgegen.OhneeinensolchenBeschluss desbundestagesmussderbeschlussvorschlagvomdeutschenvertreterimeuropäischenratoderimratdeshalbabgelehnt werden. DieVorgabendesBundesverfassungsgerichtszurBeteiligungdesBundesrates, soweitdieregelungenüberdiegesetzgebungdieserfordern (Urteil,Absatznummer416), werdenin 5Absatz2und 6Absatz2umgesetzt.EinzusätzlicherBeschlussdesBundesratesistimmerdannerforderlich,wennderBeschlussvorschlagdesEuropäischen Ratesbzw.desRatesGebietebetrifft,fürdieeineGesetzgebungszuständigkeitdesBundesnichtbesteht,fürwelche dieländergemäßartikel72absatz2ggdasrechtzurge-
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/13923 setzgebunghaben,fürwelchedieländernachartikel72 Absatz3oderArtikel84Absatz1GGabweichendeRegelungentreffenkönnenoderderenRegelungdurcheinBundesgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf. DieBeschlussfassungderGesetzgebungsorganeinnerhalb angemessenerfristregelt 1Absatz2diesesGesetzes.Als angemessenisteinefristimvorliegendenfallentsprechend denvorgabendesbundesverfassungsgerichtsdannanzusehen,wennsiesichandenzweckdesartikels48absatz7 Unterabsatz3EUVanlehnt,wobeieinSchweigenderGesetzgebungsorgane nicht als Zustimmung zu werten ist. Zu 7 (Kompetenzklausel) Artikel83Absatz1AEUVermächtigtdieEuropäischeUnion dazu,mindestvorschriftenzurfestlegungvonstraftatenund StrafeninBereichenbesondersschwererKriminalitätfestzulegen;eineAufzählungdieserBereichefindetsichinArtikel83Absatz1Unterabsatz2AEUV.GemäßArtikel83 Absatz1Unterabsatz3AEUVkannderRateinstimmignach ZustimmungdesEuropäischenParlamentseinenBeschluss erlassen,umweiterekriminalitätsbereiche,diedievoraussetzungendesartikels83absatz1unterabsatz1aeuverfüllen, zu bestimmen. DasBundesverfassungsgerichtfordert,dassderBeschluss desrateszuranwendungvonartikel83absatz1unterabsatz3aeuvderzustimmunggemäßartikel23absatz1 GGbedarf.DieseBestimmungenthälteinedynamische Blankettermächtigung,dieinderSacheeinerErweiterung dergeschriebenenkompetenzendereuropäischenunion entspricht (Urteil, Absatznummer 363, 419). DieVorgabendesBundesverfassungsgerichtswerdenin 7 umgesetzt.derdeutschevertreterimratdarfeinembeschlussvorschlaggemäßartikel83absatz1unterabsatz3 AEUVnurzustimmenodersichenthalten,nachdemhierzu eingesetzgemäßartikel23absatz1gginkraftgetreten ist.einestimmenthaltungstehtgemäßartikel238absatz4 AEUVdemZustandekommenvonBeschlüssen,zudenen Einstimmigkeiterforderlichist,nichtentgegen.Ohneein solchesgesetzmussderdeutschevertreterimratdenbeschlussvorschlag deshalb ablehnen. Zu 8 (Flexibilitätsklausel) DieFlexibilitätsklauseldesArtikels352AEUVermöglicht esdereuropäischenunion,regelungenzuerlassen,dieüber dieihreindeutigübertragenenzuständigkeitenhinausgehen. Voraussetzungist,dasseinTätigwerdenderEuropäischen UnionimRahmenderindenVerträgenfestgelegtenPolitikbereichemitAusnahmederGemeinsamenAußen-undSicherheitspolitikerforderlichist,umeinesderZielederVerträgezuverwirklichen.HierübermussderRateinstimmig aufvorschlagdereuropäischenkommissionundnachzustimmung des Europäischen Parlaments beschließen. DasBundesverfassungsgerichthatfestgestellt,dassdieFlexibilitätsklauseldesArtikels352AEUVeineLockerungdes PrinzipsderbegrenztenEinzelermächtigungdarstellt (Urteil,Absatznummer326).DieRegelungermöglichtes,VertragsgrundlagenderEuropäischenUnionsubstanziellzu ändern,ohnedassüberdiemitgliedstaatlichenexekutiven hinausgesetzgebendeorganekonstitutivbeteiligtwerden müssen (Urteil,Absatznummer328).WegenderUnbe- stimmtheitmöglicheranwendungsfällederflexibilitäts- klauselsetztihreinanspruchnahmeverfassungsrechtlichdie RatifikationdurchBundestagundBundesrataufderGrundlagevonArtikel23Absatz1GGvoraus.Derdeutsche VertreterimRatdarfdieförmlicheZustimmungzueinem entsprechendenrechtsetzungsvorschlagdereuropäischen Kommissionsolangenichterklären,solangedieverfassungsrechtlichgebotenenVoraussetzungennichterfülltsind (Urteil, Absatznummer 328). DieseVorgabendesBundesverfassungsgerichtswerdenin 8umgesetzt.DerdeutscheVertreterimRatdarfeinem VorschlagzumErlassvonVorschriftengemäßArtikel352 AEUVnurzustimmenodersichbeiderBeschlussfassung enthalten,nachdemhierzueingesetzgemäßartikel23absatz1gginkraftgetretenist.einestimmenthaltungsteht gemäßartikel238absatz4aeuvdemzustandekommen vonbeschlüssenimrat,zudeneneinstimmigkeiterforderlichist,nichtentgegen.ohneeinsolchesgesetzmussder deutschevertreterimratdenvorschlagzumerlassvonvorschriften deshalb ablehnen. Zu 9 (Notbremsemechanismus) DerNotbremsemechanismusermöglichtesdenMitgliedern desrates,beibestimmtenentwürfenzugesetzgebungsaktendeneuropäischenratmitdiesenentwürfenzubefassen. Artikel48Absatz2AEUVregeltdiesenMechanismusfür GesetzgebungsakteaufdemGebietdersozialenSicherheit fürdieherstellungderfreizügigkeitderarbeitnehmer.in diesenfällenkannbeantragtwerden,deneuropäischenrat zubefassen,wenneinmitglieddesratesderansichtist, dasswichtigeaspekteseinessystemsdersozialensicherheit,insbesonderedessengeltungsbereich,kostenoder Finanzstruktur,verletztoderdessenfinanziellesGleichgewichtbeeinträchtigtwürden.ImBereichdesStrafrechtsist dernotbremsemechanismusinartikel82absatz3unterabsatz1satz1undartikel83absatz3unterabsatz1satz1 AEUVfürdieFällevorgesehen,indeneneinMitglieddes RatesderAuffassungist,dassdurchdenEntwurfeiner RichtliniegrundlegendeAspekteseinerStrafrechtsordnung berührtwürden.durchanrufungdeseuropäischenrates wirddasordentlichegesetzgebungsverfahrenausgesetzt. DerEuropäischeRatverweistdenEntwurfnacheinerAusspracheimFalleinesEinvernehmensbinnenvierMonaten andenratzurück,womitdieaussetzungbeendetwird.im FalldesArtikels48AEUVkannerauchvoneinemTätigwerdenabsehenoderdieEuropäischeKommissionum VorlageeinesneuenVorschlagsersuchen.WennbeimNotbremsemechanismusgemäßArtikel82Absatz3Unterabsatz1Satz1oderArtikel83Absatz3Unterabsatz1Satz1 AEUVimEuropäischenRatkeinEinvernehmenerzielt wird,könnenmindestensneunmitgliedstaateneineverstärkte Zusammenarbeit begründen. DasBundesverfassungsgerichthatfestgestellt,dassbesondereAnforderungenanRegelungenzustellensind,die einemmitgliedstaatspeziellerechteimgesetzgebungsverfahreneinräumen.indiesenfällenistdasnotwendigemaß andemokratischerlegitimationüberdienationalenparlamentenurdadurchgewährleistet,dassderdeutschevertreter imratdiemitgliedstaatlichenrechtenurnachweisungdes Bundestagesund,soweitdieRegelungenüberdieGesetzge-
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bungdieserfordern,desbundesratesausübt (Urteil,Absatznummer 365, 400, 418). DieVorgabendesBundesverfassungsgerichtswerdenin 9 umgesetzt.dervombundesverfassungsgerichtgewählte BegriffderWeisungimplizierteinerechtlichbindendeMaßnahme.DerBundestagweistdendeutschenVertreterimRat durchbeschlussan.dievorgabendesbundesverfassungsgerichtszurbeteiligungdesbundesrates, soweitdieregelungenüberdiegesetzgebungdieserfordern (Urteil,Absatznummer418),werdenin 9Absatz2umgesetzt.HiernachkannauchderBundesratdieBundesregierunganweisen,wennimSchwerpunktGebietebetroffensind,für dieeinegesetzgebungskompetenzdesbundesnichtbesteht, dieinartikel72absatz2gggenanntsind,fürwelchedie LändernachArtikel72Absatz3oderArtikel84Absatz1 GGabweichendeRegelungentreffenkönnenoderderen RegelungdurcheinBundesgesetzderZustimmungdes Bundesrates bedarf. DieBundesregierungkannauchohneWeisungdesBundestagesoderdesBundesratesdieBefassungdesEuropäischen Rates beantragen. BundestagundBundesratkönnenaufdasVerhaltenderBundesregierungimEuropäischenRatwährendderBefassung mitdeminfragestehendenrechtsetzungsaktdurchstellungnahmengemäßartikel23absatz3oder5ggeinfluss nehmen. Zu 10 (Ablehnungsrecht bei Brückenklauseln) DienationalenParlamenteerhaltendurchdenEUVeine MitwirkungsmöglichkeitbeiAnwendungderinArtikel48 Absatz7EUVgeregeltenallgemeinenBrückenklausel.Jede vomeuropäischenratgemäßartikel48absatz7euvergriffeneinitiativewirddennationalenparlamentenübermittelt.wirddieservorschlaginnerhalbvonsechsmonaten nachzuleitungvoneinemnationalenparlamentabgelehnt, sowirdderbeschlussnichterlassen.wirddieinitiativenicht abgelehnt,sokanndereuropäischeratdenbeschlusseinstimmignachzustimmungdeseuropäischenparlamentserlassen.derdeutschevertreterimeuropäischenratbedarf hierzuinnerstaatlicheinesgesetzesgemäß 4Absatz1diesesGesetzes,dasunabhängigvomprimärrechtlicheingeräumten Ablehnungsrecht ist. DerAEUVsiehtauchbeiderbesonderenBrückenklausel desartikels81absatz3unterabsatz2aeuvfürdenbereichdesfamilienrechtsmitgrenzüberschreitendembezug einablehnungsrechtdernationalenparlamentevor.indiesemfallgehtdieinitiativevondereuropäischenkommissionaus.wirddiesenichtabgelehnt,sokannderratdenbeschlusseinstimmignachanhörungdeseuropäischen Parlamentserlassen.FürdiesenBeschlussgilt 4Absatz2 dieses Gesetzes. DasdennationalenParlamentenzustehendeAblehnungsrechtkanninDeutschlandvonBundestagundBundesrat wahrgenommenwerden.artikel1 4desBegleitgesetzes (Bundestagsdrucksache16/8489)regeltedieinnerstaatliche ZuständigkeitbeiderAusübungdesAblehnungsrechts.Das BundesverfassungsgerichthatdieinArtikel1 4Absatz3 Nummer3desBegleitgesetzesvorgesehenedifferenzierte AusgestaltungderAusübungdesAblehnungsrechtsfürverfassungswidrigerklärt.InFällenderkonkurrierendenGe- setzgebungwarvorgesehen,dassbundestagundbundesrat einenablehnendenbeschlussdesanderengesetzgebenden Organszurückweisenkonnten.DieseAusgestaltungwird derallgemeinenintegrationsverantwortungdesbundestages nichtgerecht;esistvonverfassungswegenerforderlich, dembundestagdieentscheidungskompetenzüberdieausübungdesablehnungsrechtsindiesenfällenunabhängig voneinerentscheidungdesbundesrateseinzuräumen (Urteil, Absatznummer 415). DieseVorgabendesBundesverfassungsgerichtswerdenin 10umgesetzt.WennbeieinerInitiativeimSchwerpunkt ausschließlichegesetzgebungsbefugnissedesbundesbetroffensind,kannderbundestaggemäßabsatz1nummer1 dieablehnungderinitiativebeschließen.inallenanderen Fällen,alsosowohlbeiausschließlicherGesetzgebungsbefugnisderLänderalsauchinFällenderkonkurrierenden GesetzgebungkanngemäßAbsatz1Nummer2Bundestag oderbundesratdieablehnungderinitiativebeschließen. DiesesAblehnungsrechtmussjeweilsinnerhalbderinArtikel48Absatz7Unterabsatz3Satz2EUVvorgesehenen Frist von sechs Monaten ausgeübt werden. JenachablehnendemOrganunterrichtetderPräsidentdes BundestagesoderderPräsidentdesBundesratesdiePräsidentenderzuständigenOrganederEuropäischenUnionüber dieablehnungderinitiativeundsetztdiebundesregierung darüberinkenntnis.imfalldesabsatzes1sinddiesdas EuropäischeParlamentundderEuropäischeRat,imFalldes Absatzes3dasEuropäischeParlament,derRatunddie Europäische Kommission. FürdieBrückenklauselimFamilienrechtmitgrenzüberschreitendemBezuggemäßArtikel81Absatz3Unterabsatz2 AEUVistinAbsatz3einVerweisaufAbsatz1vorgesehen. Zu 11 (Subsidiaritätsrüge) DieKammerndernationalenParlamentewerdendurchdie inartikel6desprotokollsüberdieanwendungdergrundsätzedersubsidiaritätundderverhältnismäßigkeitverankertesubsidiaritätsrügehinsichtlichderüberprüfungdesin Artikel5EUVniedergelegtenSubsidiaritätsprinzipsunmittelbarindaseuropäischeGesetzgebungsverfahreneinbezogen. Absatz1weistdaraufhin,dassBundestagundBundesratin ihrengeschäftsordnungenfestlegenkönnen,wiediebeschlussfassungbeidersubsidiaritätsrügezuerfolgenhat. Absatz2bestimmt,dassderPräsidentdesBundestagesoder derpräsidentdesbundesrateseinebegründetestellungnahmeandiezuständigenorganeübermitteltunddiebundesregierungdarüberinkenntnissetzt.zuständigeorgane sinddaseuropäischeparlament,derratunddieeuropäische Kommission. Zu 12 (Unterrichtung) 12regeltdiebesonderenUnterrichtungspflichtenderBundesregierunggegenüberBundestagundBundesratzurWahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Rechte. Absatz1wiederholtdieverfassungsrechtlichverankerteumfassendeUnterrichtungspflichtderBundesregierunginAngelegenheitenderEuropäischenUnion (Artikel23Absatz2 Satz2GG).EinzelheitenderUnterrichtungspflichteninanderen Regelungen bleiben unberührt.
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/13923 Absatz2regeltdieUnterrichtungdurchdieBundesregierungbeiderVorbereitungundbeimErgreifeneinerInitiative zuranwendungderallgemeinenbrückenklauselgemäßartikel 48 Absatz 7 EUV. Absatz3bestimmtdenInhaltderdurchdieBundesregierung zuerstellendenerläuterungundlegteinediesbezügliche Fristfest.DiefrühzeitigeErläuterungdientderWillensbildungundangemessenenBefassungdesBundestagesunddes BundesrateszurWahrnehmungihrerIntegrationsverantwortung.Satz3fordertweitereAngabenfürbestimmteInitiativen,VorschlägeoderBeschlüsse,diefüreineangemessene inhaltlichebefassungunddasweitereverfahrennotwendig sind. Absatz4regeltmöglicheFristverkürzungenoderFristverlängerungen. Absatz5regeltdieUnterrichtungspflichtderBundesregierung,sobaldeinVertretereinesanderenMitgliedstaatesim RatdensogenanntenNotbremsemechanismusbeantragt. NebeneinerfrühzeitigenInformationdienendieseUnterrichtungensowiediebegründeteBewertungderBundesregierungeinermöglichenPositionierungvonBundestag und Bundesrat zu dem Antrag des anderen Mitgliedstaates. Absatz6regeltdieUnterrichtungspflichtzurSubsidiaritätsrüge. Zu Artikel 2 (Änderung des Richterwahlgesetzes) DieErgänzungenkonkretisierendasinnerstaatlicheVerfahrenfürdieAuswahlvonRichternundGeneralanwältendes GerichtshofsderEuropäischenUnion (Artikel253AEUV) sowievonmitgliederndesgerichtshofsdereuropäischen Union (Artikel254AEUV);hierwerdendienotwendigen Änderungen im Richterwahlgesetz vorgenommen. Zu Artikel 3 (AufhebungdesGesetzesüberdie AusweitungundStärkungderRechte desbundestagesunddesbundesrates inangelegenheitendereuropäischen Union vom 17. November 2005) MitdiesemArtikelwirddasaufdenVertragübereineVerfassung für Europa ausgerichtete Gesetz aufgehoben. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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