Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze A. Problem und Ziel DerAnteilderbeiderBundesagenturfürArbeitgemeldetenBewerberfür Berufsausbildungsstellen,diedieallgemeinbildendeSchuleimVorjahroderin früherenjahrenverlassenhaben (Altbewerber),beliefsichimZeitraumvon Oktober2005bisSeptember2006auf50,5Prozent.DerAnteilistgegenüber demvorjahreszeitraumnochmalsdeutlichangestiegen.besondersbetroffen sindabgängervonhaupt-undförderschulen.essollendierechtlichenvoraussetzungengeschaffenwerden,umdenvielzuhohenanteilanaltbewerbern durcheinegezielteförderungvonzusätzlichenausbildungsplätzenabzubauen. AufGrundder 77bis87desDrittenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIII) werdenderzeitauchschulengezwungen,sichbezüglichihrerbundes-oder landesrechtlichgeregeltenausbildungendemzertifizierungsverfahrennachder Anerkennungs-undZulassungsverordnung Weiterbildung AZWVzuunterwerfen. Dies ist in weiten Bereichen verfassungswidrig. B. Lösung Arbeitgeber,diezusätzlicheAusbildungsplätzeschaffenundmiteinemAltbewerberbesetzen,solleneinefinanzielleFörderungerhalten.Füreinenbefristeten Zeitraum sollen Zuschüsse für solche Ausbildungsplätze gezahlt werden. Schulenundihrebundes-oderlandesrechtlichgeregeltenBildungsgänge werdenausdemanwendungsbereichdeszertifizierungsverfahrensnachder AZWV ausgenommen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand ProAusbildungsjahrfallengeschätzteKosteninHöhevon76Mio.Euroan,die vondenträgerndessgbiibzw.derbundesagenturfürarbeitfürden SGB-III-Bereichzutragenwären.Eswirddavonausgegangen,dassbundesweit jährlich20000zusätzlichebetrieblicheausbildungsplätzezurverfügunggestellt werden können. DieÄnderungender 84und85Abs.1SGBIIIverursachenkeineMehrkosten.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.Vollzugsaufwand BeiderBewilligungundAuszahlungderneuenLeistungentstehennichtquantifizierbaregeringeKostenfürdieVerwaltung.DemstehenEinsparungenbeiden Kosten der Ausbildungsvermittlung und beim Arbeitslosengeld II gegenüber. DieÄnderungender 84und85Abs.1SGBIIIverursachenkeineMehrkosten. E. Sonstige Kosten Keine

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6968

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6968 Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch DasDritteBuchSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzesvom24.März1997,BGBl.IS.594, 595),zuletztgeändertdurch (BGBl.IS. ),wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabe 418 (weggefallen) durchdieangabe 418Ausbildungsplatzzuschuss ersetzt. 2. Dem 84 wird folgender Satz angefügt: ÖffentlicheSchulen,SchulenfürBerufedesGesundheitswesenssowieErsatzschulennachdemSchulrecht derländersindunbeschadetvonsatz1fürdieförderung zugelassen. 3. Dem 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Bundes-oderlandesrechtlichgeregelteBildungsgänge vonträgernimsinnevon 84Satz2sindunbeschadet der Sätze 1 und 2 für die Förderung zugelassen. 4. Nach 417 wird folgender 418 eingefügt: 418 Ausbildungsplatzzuschuss (1)ArbeitgeberkönnenfürdiebetrieblicheAusbildungvonAuszubildendenineinemnachdemBerufsbildungsgesetz,derHandwerksordnungoderdemSeemannsgesetzstaatlichanerkanntenAusbildungsberufim RahmeneinesBerufsausbildungsvertragesdurchZuschüsse zurausbildungsvergütunggefördertwerden.voraussetzung für eine Förderung ist, dass 1.sichderAuszubildendebereitsmindestensimVorjahr um eine Ausbildung bemüht hat, 2.diebetrieblicheAusbildungsonstnichtzuerreichen ist, 3.dasAusbildungsverhältnis,fürdasderArbeitgeber den Zuschuss erhält, zusätzlich ist, 4.dasAusbildungsverhältnismindestenszwölfMonate besteht und 5.dasAusbildungsverhältnisbiszum31.Dezember 2009 begonnen wurde. EinAusbildungsplatzgiltalszusätzlich,wennderAusbildungsbetriebbishernichtausgebildethatoderdurch denneuabgeschlossenenausbildungsvertragzumzeitpunktdesbeginnsderausbildungmehrauszubildende beschäftigtwerdenalsimdurchschnittderletztendrei Jahre.StichtagfürdieseBerechnungistjeweilsder 31.Dezember. (2)DerZuschussdarf50ProzentderAusbildungsvergütungdeserstenbetrieblichenAusbildungsjahreseinschließlichdesdaraufentfallendenArbeitgeberanteils ampauschaliertengesamtsozialversicherungsbeitrag nichtübersteigen.diezuschüssesollenfürdiebetrieblicheausbildungvorrangigvonabgängernderhauptundförderschulengewährtwerden.derzuschusswird festgestellt,sobalddasausbildungsverhältniszwölf Monatebestandenhat. 220Abs.3und 221Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Artikel2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch In 16Abs.1Satz2desZweitenBuchesSozialgesetzbuch GrundsicherungfürArbeitsuchende (Artikel1des Gesetzesvom24.Dezember2003,BGBl.IS.2954,2955), daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist, wirdnachderangabe 417, dieangabe 418, eingefügt. Artikel3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung Ziel und Inhalt des Gesetzes A. Allgemeiner Teil DerAnteilderbeiderBundesagenturfürArbeitgemeldeten BewerberfürBerufsausbildungsstellen,diedieSchuleim VorjahroderinfrüherenJahrenverlassenhaben (Altbewerber),beliefsichimZeitraumvonOktober2005bisSeptember2006auf50,5Prozent.DerAnteilistgegenüberdem Vorjahreszeitraumnochmalsdeutlichangestiegen (imvorjahreszeitraum:46,2prozent).vonderweiterhinschwierigenlageaufdemausbildungsmarktsindinsbesondereabgängervonhaupt-undförderschulenbesondersbetroffen. EsmüssendaherbesondereAnstrengungenunternommen werden,umvorrangigdiesenjungenmenschendeneinstieg in eine Berufsausbildung zu ermöglichen. UmdieZahldieserAltbewerbergezieltabzubauen,sollbis zumjahr2009diemöglichkeiteingeräumtwerden,fürzusätzlicheausbildungsplätze,diemitaltbewerbernbesetzt werden,eineneinmaligenzuschussbetraganausbildungsbetriebezuzahlen.diegutekonjunkturentwicklungunddie damitverbundenegrößereausbildungsbereitschaftderbetriebesowiedersichteilweiseabzeichnendefachkräftemangelbietengünstigevoraussetzungen,ummitfinanziellen AnreizendieZahlderAusbildungsplätzefürAltbewerber gezielt zu erhöhen. DieÄnderungender 84und85Abs.1SGBIIInehmen imwesentlicheneineverfassungsrechtlichgeboteneklarstellungvor.derbundesrathatbereitsmitbeschlussvom 16.Februar2007zumEntwurfeinesGesetzeszurVerbesserungderBeschäftigungschancenältererMenschendieseÄnderungendesDrittenBuchesSozialgesetzbuchgefordert (Bundesratsdrucksache 1/07 (Beschluss)). Finanzielle Auswirkungen DieFördersummeprozusätzlichemAusbildungsplatzwird auf3800eurogeschätzt.projahrwirdvon20000zusätzlichenausbildungsplätzenausgegangen.darausergebensich pro Ausbildungsjahr Kosten in Höhe von 76 Mio. Euro. DieserGesamtbelastungderSGB-III-undSGB-II-Träger stehenentsprechendeentlastungenaufseitenderausbildendenbetriebegegenüber.diefinanzprognoseistinsofernungewiss,alsnichtabschätzbarist,inwelchemumfangdieses InstrumentinAnspruchgenommenwirdundwiesichdie InanspruchnahmeaufsteuerfinanzierteSGB-II-Leistungen und beitragsfinanzierte SGB-III-Maßnahmen verteilt. DieÄnderungender 84und85Abs.1SGBIIIverursachenkeineMehrkosten;sieentlastendieTräger,dieden Sachaufwand für die Schulen tragen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (ÄnderungdesDrittenBuchesSozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Folgeänderung Zu den Nummern 2 und 3 ( 84 und 85 Abs. 1) DieKompetenzzurRegelungdesöffentlichenSchulwesens sowiederstaatlichenschulaufsichtistvomgrundgesetz ausschließlich den Ländern zugewiesen. NachderbisherigenFassungder 77bis87SGBIIIgelten dievorschriftenauchfürschulenimsinnedesschulrechts derländer.damitkannderbundinsbesonderezueiner Qualitätsüberprüfungbzw.ZertifizierungderSchulenim SinnedesSchulrechtsderLänderdurchbeauftragteprivate Zertifizierungsagenturenzwingen.ErgreiftsoindieKulturhoheit der Länder ein. DieserEingriffistinweitenBereichenverfassungswidrig.In verfassungskonformerauslegungdürfendie 84bis87 SGBIIIundinsbesonderedasZertifizierungsverfahrennach derazwvdeshalbauföffentlicheschulennichtangewandt werden.auchimbereichderprivatschulenmüssenausnahmengemachtwerden,soweitbundes-oderlandesrechtlich geregelte Ausbildungsgänge inmitten stehen. DerBundmeintjedoch,die 84bis87SGBIIIunddas ZertifizierungsverfahrennachderAZWVwürdenauchfür dieöffentlichenschulenindenländerngelten.dievorschriftenseienauchinvollemumfangundunterschiedslos aufalleprivatschulenanwendbar,dieder (Schul-)Aufsicht derländerunterstehen.deshalbisteinegesetzlicheklarstellung erforderlich. DieGegenäußerungderBundesregierungzuderStellungnahmedesBundesratesvom16.Februar2007 (Bundestagsdrucksache16/4421)übersieht,dassdieSchulenkeinfreies Lehrgangsangebotmachen,sondernunterstaatlicherAufsichtstaatlichgeregelteAusbildungsgängedurchführen.Sie treten insoweit grundsätzlich nur in Wettbewerb untereinander,abernichtinwettbewerbmitanderen (freien)bildungsanbietern.ausbildungsinhaltundausbildungszielsind bundes-oderlandesrechtlichnormiert.diequalitätderausbildungwirddurchdiestaatliche (Schul-)Aufsichtsichergestellt. Zu Nummer 4 ( 418) ZeitlichbefristetwirdindasRechtderArbeitsförderungdie Möglichkeitaufgenommen,Arbeitgebern,dieeinenoder mehrerezusätzlichebetrieblicheausbildungsplätzefüraltbewerberzurverfügungstellen,einenzuschusszurausbildungsvergütung zu gewähren. DerzuletzterworbeneallgemeinbildendeSchulabschluss liegt länger als ein Jahr zurück, derbetroffenehatsichbereitsmindestensimvorjahrum eine Ausbildung bemüht, esliegteinschulabschlussvor,beidemdiechancenauf einen Ausbildungsplatz beeinträchtigt sind, DieFörderungwirdunterfolgendenVoraussetzungengewährt: esistzuerwarten,dassderbetroffeneerneutkeinenausbildungsplatz erhält.

7 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode EsmusssichumeinzusätzlichesAusbildungsverhältnis handeln,d.h.gegenüberdemdurchschnittderletztendrei JahremussmindestenseinweitererAusbildungsplatzgeschaffenwerdenodereinBetriebrichteterstmalseinenoder mehrereausbildungsplätzeein.mitnahmeeffektesollen dadurch eingedämmt werden. VoraussetzungfürdenAusbildungsplatzzuschussist,dass dasausbildungsverhältnismindestenszwölfmonatebesteht.dieseregelungwirktauchmöglichenmitnahmeeffektenentgegenundsolldenarbeitgebernanreizbieten, einemvorzeitigenabbruchdesausbildungsverhältnisses entgegenzuwirken. MitderzeitlichenBefristungderZuschussgewährungbis zum31.dezember2009solleindeutlicheszeichengesetzt werden,dassesdarumgeht,durchzusätzlichegeförderte AusbildungsplätzedieZahlderAltbewerberzureduzieren. Damitwirdverdeutlicht,dasseinegenerelleFörderungbetrieblicher Ausbildung nicht beabsichtigt ist. AlsFörderbetragsoll,bezogenaufdieindividuelleProblematik,einZuschussvonbiszu50ProzentderAusbildungs- vergütungdeserstenbetrieblichenausbildungsjahresein- schließlichdesdaraufentfallendenarbeitgeberanteilsam pauschaliertengesamtsozialversicherungsbeitragbewilligt werden können. UmdoppelteBezuschussungenzuvermeiden,wird 220Abs.3SGBIIIfüranwendbarerklärt.Hinsichtlich FörderungsausschlussundRückzahlungist 221Abs.1 Nr. 1 und 2 SGB III entsprechend anzuwenden. Zu Artikel 2 (ÄnderungdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch) Umdieimneuen 418SGBIIIvorgeseheneLeistungdes AusbildungsplatzzuschussesauchimBereichdesSGBIIerbringenzukönnen,istin 16SGBIIeinentsprechender Verweis erforderlich. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungbegrüßtdieZielsetzungdesGesetzentwurfs,unterstützungsbedürftigenAltbewerberinnenund AltbewerbernneueChancenaufbetrieblicheAusbildungsplätze zu eröffnen. AngesichtsdernachwievorhohenZahlvonAltbewerberinnenundAltbewerbernhabendieKoalitionsfraktionender CDU/CSUundSPDdieBundesregierunginihremAntrag JungeMenschenfördern AusbildungschaffenundQualifizierungsichern (Bundestagsdrucksache16/5730)aufgefordert,diezeitlichbefristeteGewährungvonEingliederungshilfenfürAltbewerberinnenundAltbewerbermit personen-undeignungsbezogenenvermittlungshemmnissen zuprüfen.imanschlussandiekabinettklausurinmeseberg am23./24.august2007hatdiebundesregierungangekündigt,nochindiesemjahreinkonzept Jugend Ausbildung undarbeit vorzulegenundhierbeiauchdieeinführungeines Ausbildungsbonus fürüberdurchschnittlichausbildendebetriebeundvonausbildungskostenzuschüssenfürdie AusbildungbestimmterGruppenvonbenachteiligtenAltbewerberinnen und Altbewerbern zu prüfen. IndiesePrüfungwirdauchdievomBundesratvorgeschlageneAusgestaltungvonAusbildungszuschüssenmiteinbezogenwerden.Zielmussessein,allezurUnterstützungvon jungenmenschenerforderlichenmaßnahmenaufeinander abzustimmenundineingesamtkonzeptzurverbesserung derausbildungs-undarbeitsmarktchancenjungermenschen zu integrieren. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag der Länder zu Ausnahmeregelungen für öffentliche Schulen und Ersatzschulen im Bereich der Weiterbildungsförderung nach dem SGB III erneut ab. Ziel der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist es unter anderem, in der beruflichen Weiterbildung eine nachhaltige Qualitätsverbesserung zu erreichen. Im Hinblick auf die arbeitsmarktpolitische Bedeutung einer qualitativ hochwertigen Weiterbildung und die erheblichen Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit muss sichergestellt und zuvor geprüft sein, dass Weiterbildung nur in solchen Einrichtungen und in solchen Maßnahmen erfolgt, die die bundeseinheitlichen Qualitätsstandards der 84, 85 SGB III und der zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung AZWV erfüllen. Die Regelungen unterfallen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und greifen nicht in die Kulturhoheit der Länder ein. Die von den Ländern vorgeschlagene gesetzliche Zulassung von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen nach dem Schulrecht der Länder und deren Bildungsgänge für die Weiterbildung nach dem SGB III ist weder verfassungsrechtlich geboten noch sachgerecht. Sie würde den Wettbewerb zwischen den Bildungsanbietern beeinträchtigen und die Sicherung bundeseinheitlicher Mindeststandards sowie eine nachhaltige Qualitätsverbesserung in der beruflichen Weiterbildung erschweren. Ein Zertifizierungszwang für öffentliche Schulen, Ersatzschulen und ihre Bildungsgänge besteht im Übrigen nicht. Mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten der AZWV und aufgrund deutlich gestiegener Teilnehmerzahlen in geförderter beruflicher Weiterbildung sieht die Bundesregierung in dieser Frage auch keinen praktischen Regelungsbedarf. Sie nimmt im Übrigen Bezug auf ihre ablehnende Stellungnahme im Rahmen der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 2007 zum Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen (Bundestagsdrucksache 16/4421). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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