Konzept zum Schutz und der Förderung der Hochstamm-Obstbäume in der Gemeinde Küttigen Überarbeiteter Entwurf nach Vernehmlassung, Juli 2013

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1 Gemeinde Küttigen; Revision Kulturlandplan Konzept zum Schutz und der Förderung der Hochstamm-Obstbäume in der Gemeinde Küttigen Überarbeiteter Entwurf nach Vernehmlassung, Juli 0

2 . Entwurf, Ausgangslage: Hochstamm-Obstbäume sind ein wichtiger Bestandteil der Landschaft in Küttigen. Sie haben eine wichtige ökologische und ästhetische Funktion, indem sie Lebensraum und Nahrung für Insekten und Vögel bieten und das Landschaftsbild bereichern. Kartenvergleiche zeigen, dass der Bestand im Laufe des letzten Jahrhunderts massiv abgenommen hat. Heute stehen ausserhalb der Bauzone noch 8 Einzelbäume (ein grosser Teil davon sind Hochstammobstbäume). Um die Bäume zu erhalten, müssen diese gepflegt (regelmässiger Schnitt, Düngung, Pflanzenschutz) und das Obst geerntet werden. Diese Arbeiten sind sehr zeitintensiv. Zudem stellen die Obstbäume für eine maschinelle und rationelle Bewirtschaftung der Umgebung ein Hindernis dar. Das Kernproblem ist die mangelnde Wirtschaftlichkeit. Der Erlös aus dem Obst deckt die Arbeitskosten bei weitem nicht trotz der Beiträge für den ökologischen Ausgleich und aus den kantonalen Bewirtschaftungsverträgen. Um einen weiteren Rückgang der Hochstammobstbäume zu verhindern, müssen sie im Kulturlandplan strenger geschützt und gefördert werden. Die Gemeinde Küttigen ist sich des Kapitals seiner Landschaft als Standortfaktor und Erholungsraum bewusst. Sie ist bereit, sich zusammen mit Bund und Kanton finanziell für die Erhaltung wichtiger Landschaftselemente wie zum Beispiel Hochstamm-Obstbäume einzusetzen (siehe Leitbild Kulturland). Ziel: Baum pro Wohnung = 500 Bäume! (nicht mitgerechnet werden Obstbäume in Gärten innerhalb der Bauzone.) Aktuell: 508 Wohnungen Vorgehen / Konzept: Bezeichnung der wichtigsten und wertvollsten Flächen im Kulturlandplan als Schutzzonen (enge Koordination mit Neuzuteilung, Infos aus Wunschgesprächen). Idee: prioritär in Dorfnähe und entlang von Wegen. BNO-Artikel mit Schutzbestimmungen und Verweis auf Förderreglement Förderreglement Ergänzungs- und Ersatzpflanzungen im Zusammenhang mit der Neuzuteilung werden durch die Moderne Melioration finanziert. Neupflanzungen werden nur in Absprache und im Einverständnis des Eigentümers und Bewirtschafters vorgenommen. Rahmenbedingungen: Pro Hochstamm-Obstbaum wird für die Pflege ein Betrag von Fr alle drei Jahre ausbezahlt. Es werden auch ökologisch wertvolle Feldbäume (Eichen, Linden, Nussbäume, Ahorne, Vogelkirsche, u.a.) unterstützt. Für Feldbäume wird ein Betrag von Fr alle drei Jahre ausbezahlt. Der von der Gemeinde an die Bewirtschafter ausbezahlte Betrag beträgt maximal Fr pro Jahr. Die Beiträge werden aufgrund eines Gesuchs an den Bewirtschafter ausbezahlt. Die Beiträge werden nicht nur an Landwirte sondern auch an weitere Bewirtschafter ausbezahlt. Die Gemeinde sorgt für stichprobenartige Kontrollen durch Fachleute. Absatzförderung: Die Gemeinde unterstützt die Verwertung des Obstes und die Vermarktung der Produkte mit jährlich Fr Beiträge werden aufgrund von Gesuchen, welche durch den Gemeinderat beurteilt werden, ausbezahlt (max. Fr pro Gesuch).

3 . Entwurf, BNO-Artikel bisher: Vorschlag für neuen BNO-Artikel 5 Hochstammobstbestände Hochstammobstbestände (neu) Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit zu ersetzen. Die Gemeinde kann Neu- und Ersatzanpflanzungen sowie die Pflege unterstützen. Das Landschaftsbild wird wesentlich von Hochstamm-Obstbäumen mitgeprägt. Sie besitzen neben dem ästhetischen auch einen hohen ökologischen Wert. Die Gemeinde setzt sich deshalb für den Schutz und die Förderung der Hochstamm-Obstbäume ein. Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstbestände im Perimeter der Teilregulierung der neuen Staffeleggstrasse NK 07 sind zu erhalten. Die Dichte soll bis 5 Bäume pro 0 Aren betragen. Die Hochstamm-Obstbäume im ganzen Gemeindegebiet sind in ihrer Anzahl geschützt. Ist der Erhalt aufgrund von Bewirtschaftungseinschränkungen nicht zumutbar, muss Ersatz an einem anderen Ort vorgenommen werden. Als Ersatz werden auch ökologisch wertvolle Feldbäume wie Eichen, Linden, Nussbäume, Ahorne und Vogelkirsche anerkannt. Die Bäume in den im Kulturlandplan bezeichneten Hochstamm- Schutzgebieten sind geschützt. Abgehende Bäume müssen im selben Bereich ersetzt werden. Als Ersatz werden nur Hochstammobstbäume (keine Feldbäume) anerkannt. 4 Die Gemeinde beteiligt sich finanziell an Neu- und Ersatzpflanzungen sowie an der Pflege der Hochstamm-Obstbäume im ganzen Gemeindegebiet. Die Gemeinde unterstützt auch die Verwertung und die Vermarktung des Obstes und der Produkte. Der Gemeinderat erlässt ein entsprechendes Reglement. Ideen für die Unterstützung der Vermarktung / des Absatzes durch die Gemeinde (im Planungsbericht erwähnen): Gemeinde organisiert Herbstmarkt / Mosttag Chüttiger-Most als Jurpark-Projekt lancieren Obst-Produkte (Most, Dörrobst, Konfitüren, etc.) unter Jurapark-Label verkaufen, Gemeinde lanciert Projekt

4 . Entwurf, Reglement über die Förderung von Hochstamm-Obstbäumen in der Landwirtschaftszone Die Einwohnergemeinde Küttigen erlässt, gestützt auf xx der Bau- und Nutzungsordnung folgendes Reglement:. Allgemeine Bestimmungen Zweck Das Reglement über die Förderung von Hochstammobstbäumen in der Küttiger Landschaft bezweckt a) die dauernde Erhaltung und fachgerechte Pflege des Hochstamm-Obstbaumbestandes b) die Förderung der Neupflanzung von Hochstammobstbäumen c) die Förderung der Verwertung des Obstes und der Vermarktung der Produkte. Beiträge Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten für a) die Pflege (Schnitt, Pflanzenschutz, mechanischer Schutz, Düngung) von beitragsberechtigten Hochstammobstbäumen; b) die Neupflanzung von beitragsberechtigten Hochstamm-Obstbäumen; c) die Neupflanzung und Pflege von beitragsberechtigen Feldbäumen; d) die Verwertung und die Vermarktung des Obstes, bzw. der Produkte daraus. Zuständigkeiten und Vollzug Die Aufsicht und der Vollzug über die Obstbaumförderung obliegen dem Gemeinderat. Er kann Fachleute, bzw. Fachgremien dazu einsetzen.. Beitragsvoraussetzungen 4 Grundsatz Beitragsberechtigt sind Hochstamm-Obstbäume und ökologisch wertvolle Feldbäume (Eichen, Linden, Ahorne, Nussbäume, Vogelkirsche, u.a.) in der Landwirtschaftszone des Gemeindegebiets der Einwohnergemeinde Küttigen. Auszahlungen erfolgen an den Bewirtschafter des Baumes. Als Bewirtschafter gilt, wer die Arbeiten gemäss ausführt. 4

5 . Entwurf, Beiträge an die Pflege 4 5 Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit Beiträge an die Pflege von Bäumen ausgerichtet werden: a) Stammhöhe mindestens 0 cm für Steinobst, bzw. 60 cm für Kernobst u.a. b) Beiträge nur für Kern- und Steinobstbäume, bzw. ökologisch wertvolle Feldbäume Der Pflegebeitrag kann jeweils im Folgejahr der ausgeführten Pflege bezogen werden. Baumbestände in Anlagen sind von den Pflegebeiträgen ausgeschlossen. Pro gepflegten beitragsberechtigten Hochstammobstbaum wird ein Beitrag von pauschal Fr alle drei Jahre ausgerichtet (ab dem ersten Standjahr). Pro gepflegten beitragsberechtigten Feldbaum wird ein Beitrag von pauschal Fr alle drei Jahre ausgerichtet. 6 Beiträge an Neupflanzungen Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Beiträge an die Neupflanzung von Bäumen ausgerichtet werden: a) Gepflanzter Baum erreicht eine Stammhöhe von mindestens 0 cm für Steinobst, bzw. 60 cm für Kernobst u.a. b) Beiträge nur an Kern- und Steinobstbäume, bzw. ökologisch wertvolle Feldbäume. c) Beitragsberechtigt sind Neupflanzungen sowohl als Ersatz oder als zusätzlicher Obstbaum. Die Gemeinde vergütet die Kosten für den Baum exklusive Arbeitskosten mit einer Pauschale von Fr Verwertung und Vermarktung Die Gemeinde unterstützt die Verwertung des Obstes und die Vermarktung der Produkte mit jährlich bis zu max. Fr Beiträge werden aufgrund von Gesuchen ausbezahlt (max. Fr pro Gesuch).. Administratives 8 Beitragsgesuche Beitragsgesuche für Neupflanzungen und für die Pflege sind nach erfolgter Pflanzung bzw. nach Durchführung der Pflege bis jeweils am.05. der Gemeindeverwaltung einzureichen. 9 Limitierung Beiträge Die Fördermittel sind auf einen Betrag von jährlich max. Fr (Fr für Pflanzungen und Pflege; Fr für Absatzförderung) limitiert. Wird die Summe nach Eingang aller Gesuche bis am.05. überschritten, so nimmt der Gemeinderat eine lineare Kürzung der Beiträge vor. 5

6 . Entwurf, Kompetenz Gemeinderat Dem Gemeinderat wird das Recht eingeräumt, die in 5, 6, 7 und 9 dieses Reglements genannten Beträge angemessen anzupassen. Kontrolle und Sanktionen Die vom Gemeinderat beauftragte Fachperson führt stichprobenartig Kontrollen durch. Werden Mängel festgestellt, so informiert sie den verantwortlichen Bewirtschafter darüber und gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Der Gemeinderat ordnet bei Unterlassung von Pflegemassnahmen auf Antrag des beauftragten Fachgremiums die Kürzung der Beiträge an. In schweren Fällen ist der Gemeinderat berechtigt, einen Bewirtschafter ganz von der Beitragsberechtigung auszuschliessen und Rückzahlungen zu fordern. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom xxx in Kraft. Erste Gesuche sind bis am.05.xxx einzureichen. Erstmals Beitragsberechtigt sind Neupflanzungen und Pflegearbeiten, die nach dem xxx ausgeführt wurden. Beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom xxx In Rechtskraft erwachsen am xxx 6

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