Amtsblatt für die Stadt Lichtenau
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- Cornelia Kneller
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1 Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 16 Jahrgang 2018 ausgegeben am Seite 1 Inhalt 31/ Änderungssatzung vom zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren vom / Änderungssatzung vom zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Lichtenau vom /2018 Bezirksregierung Detmold: Schlussfeststellung Beschleunigte Zusammenlegung Lippeaue Boke Herausgeber: Stadt Lichtenau, Der Bürgermeister, Lange Straße 39, Lichtenau Telefon: 05295/89-30 Interessenten können das Amtsblatt kostenlos bei der Stadtverwaltung Lichtenau abholen bzw. sich gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt im Internet unter abzurufen. Das Amtsblatt der Stadt Lichtenau erscheint unregelmäßig, je nach Bedarf.
2 Nr. 16 Jahrgang 2018 ausgegeben am Seite 2 31/ Änderungssatzung vom zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren vom Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GV.NRW.2018 S. 90), der 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom (GV.NRW. 2018, S. 90) und des 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW.1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. 2016, S. 934) hat der Rat der Stadt Lichtenau in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel I 5 Abs. 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: 5 Niederschlagswassergebühr (4) Die Gebühr beträgt: a) 0,40 Euro für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.s.d. 1 unter Berücksichtigung der sich aus 5a ergebenden Abzugsflächen Diese Änderung tritt zum in Kraft Martina Wolf-Sedlatschek Rita Junker 2. stellvertretende Bürgermeisterin Schriftführerin
3 Nr. 16 Jahrgang 2018 ausgegeben am Seite 3 Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird gem. 2 Abs. 3 BekanntmVO angeordnet, die am durch den Rat der Stadt Lichtenau beschlossene 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren vom , bekannt zu machen. Es wird bestätigt, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes der 1. Änderungssatzung mit dem Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung am gefasst hat, übereinstimmt und die nach 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO einzuhaltenden Formvorschriften eingehalten wurden. Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren vom wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lichtenau vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lichtenau, den Altemeier Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
4 Nr. 16 Jahrgang 2018 ausgegeben am Seite 4 32/ Änderungssatzung vom zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Lichtenau vom Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GV.NRW.2018 S. 90), der 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom (GV.NRW. 2018, S. 90) und des 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW.1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. 2016, S. 934) hat der Rat der Stadt Lichtenau in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel I 12 Buchstabe a erhält folgende Fassung: 12 Gebührensatz Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt b) für Kleinkläranlagen 60,80 /m³ Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft Martina Wolf-Sedlatschek Rita Junker 2. stellvertretende Bürgermeisterin Schriftführerin
5 Nr. 16 Jahrgang 2018 ausgegeben am Seite 5 Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird gem. 2 Abs. 3 BekanntmVO angeordnet, die am durch den Rat der Stadt Lichtenau beschlossene 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Lichtenau vom , bekannt zu machen. Es wird bestätigt, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes der 1. Änderungssatzung mit dem Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung am gefasst hat, übereinstimmt und die nach 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO einzuhaltenden Formvorschriften eingehalten wurden. Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Lichtenau vom wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn e) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, f) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, g) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder h) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lichtenau vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lichtenau, den Altemeier Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
6 Nr. 16 Jahrgang 2018 ausgegeben am Seite 6 33/2018 Bezirksregierung Detmold Dezernat 33 Beschleunigte Zusammenlegung Lippeaue Boke H. O.36 Detmold, den Leopoldstraße Detmold Tel.: 05231/ Öffentliche Bekanntmachung Schlussfeststellung I. In dem Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren Lippeaue Boke (Az.: 81005), Kreise Paderborn und Soest, wird hiermit nach 149, 151 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2794), die Schlussfeststellung erlassen und folgendes festgestellt: 1.) Die Ausführung des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens nach dem Zusammenlegungsplan ist bewirkt. 2.) Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren Lippeaue Boke - hätten berücksichtigt werden müssen. 3.) Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens Lippeaue-Boke sind erfüllt. II. Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren Lippeaue-Boke wird mit der Zustellung der bestandskräftigen Schlussfeststellung an die Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft beendet. Damit erlöschen auch die Rechte und Pflichte der Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft. Gründe Der Abschluss des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens Lippeaue Boke - durch die Schlussfeststellung ist zulässig und begründet. Der Zusammenlegungsplan ist in allen Teilen ausgeführt.
7 Nr. 16 Jahrgang 2018 ausgegeben am Seite 7 Das Eigentum an den neuen Grundstücken ist auf die im Zusammenlegungsplan genannten Beteiligten übergegangen. Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs ist abgeschlossen. Da somit weder Ansprüche von Beteiligten noch sonstige Angelegenheiten zu regeln sind, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen, war das Verfahren durch Schlussfeststellung abzuschließen. Die Kasse des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens ist geprüft und abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft hat ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Bezirksregierung Detmold, Detmold, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Bezirksregierung Detmold einzureichen oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15, Detmold, zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die -Adresse lautet: Der Widerspruch kann auch durch D in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem D -Gesetz erhoben werden. Die D - Adresse lautet: Gegen diese Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu ( 149 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). (S) Im Auftrag ( Plümer) Regierungsvermessungsdirektor
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