Jahresabschluss 2014 der Stadt Solingen

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1 erstellt am: öffentlich - Jahresabschluss 2014 der Stadt Solingen Ressort 1: Oberbürgermeister Vorlage erstellt: 14 Revisionsdienst in Abstimmung mit Ressort 2 Beratungsfolge: Gremium: Datum dafür dagegen enthalten Rechnungsprüfungsausschuss Rat Beschlussempfehlung 1.1 Rechnungsprüfungsausschuss Der Rechnungsprüfungsausschuss übernimmt den Prüfungsbericht mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Revisionsdienstes und leitet diesen dem Rat zur Beratung und Feststellung des Jahresabschlusses zu. Er ermächtigt den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit zu unterzeichnen, empfiehlt dem Rat der Stadt, den Jahresabschluss 2014 festzustellen, empfiehlt den Ratsmitgliedern, dem Oberbürgermeister für das Haushaltsjahr 2014 die Entlastung zu erteilen. 1.2 Rat a)* b)* Der Rat nimmt den Prüfungsbericht mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Revisionsdienstes sowie das Beratungsergebnis des Rechnungsprüfungsausschusses zur Kenntnis und stellt den Jahresabschluss 2014 fest. Die Ratsmitglieder erteilen dem Oberbürgermeister für das Haushaltsjahr 2014 die Entlastung. c) Der Fehlbetrag 2014 in Höhe von ,73 wird zum einen durch die Inanspruchnahme des Restbetrages der Allgemeinen Rücklage in Höhe von ,48 und zum anderen durch die weiterhin im Eigenkapital auszuweisende Sonderrücklage in Höhe von ,29 abgedeckt. Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von ,96 ist auf der Aktivseite der Bilanz als Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen. *) Hinweis: Die Trennung der Beschlüsse ist erforderlich, weil der Oberbürgermeister beim Beschluss des Rates über den Jahresabschluss ein Stimmrecht hat, beim Beschluss der Ratsmitglieder über die Entlastung jedoch nicht. Beschlussvorlage Jahresabschluss 2014 der Stadt Solingen Seite 1/5

2 2. Sachverhalt 2.1 Ziel Feststellung des Jahresabschlusses 2014 und Entlastung des Oberbürgermeisters für das Haushaltsjahr Anlass und Lösung Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss 2014 wurde dem Rat in seiner Sitzung am vorgelegt (Vorlage Nr. 754). Daraufhin fasste der Rat folgenden Beschluss: Der Rat der Stadt Solingen nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Solingen zum 31. Dezember 2014 gemäß 95 Gemeindeordnung NRW (GO) zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung gemäß 59 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit 101 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Jahresabschluss 2014 wurde durch den Revisionsdienst geprüft. Der Prüfbericht wird hiermit vorgelegt (s. Anlage). Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden kann. 2.3 Alternativen zur Beschlussempfehlung 3. Beschlussauswirkungen s Finanzielle Auswirkungen 4.1 für den Haushalt (Finanzrechnung und/oder Ergebnisrechnung) 4.2 für Beteiligungen 4.3 für Dritte 5. Bürger- bzw. Verbändebeteiligung Beschlussvorlage Jahresabschluss 2014 der Stadt Solingen Seite 2/5

3 6. Erläuterungen 6.1 Jahresabschluss Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GOB-K) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen. In seiner Sitzung am (Vorlage Nr. 754) nahm der Rat der Stadt Solingen einen vom Kämmerer aufgestellten und vom Oberbürgermeister bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2014 der Stadt Solingen zur Kenntnis. 6.2 Örtliche Prüfung / Vorgaben Gemäß 59 Abs. 3 GO NRW i. V. m. 101 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss. Zur Durchführung bedient er sich der örtlichen Rechnungsprüfung. Der Jahresabschluss ist gemäß 101 Abs. 1 GO NRW dahingehend zu prüfen, ob er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB-K) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Solingen vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Solingen vermittelt. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen einschließlich der Beurteilung, ob ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird, ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird, der Bestätigungsvermerk aufgrund von Beanstandungen versagt wird oder der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen. Beschlussvorlage Jahresabschluss 2014 der Stadt Solingen Seite 3/5

4 Über die Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung wurde ein Bericht gefertigt, der allen Mitgliedern des Rates der Stadt Solingen zugeleitet wird. 6.3 Prüfungsergebnis/Bestätigungsvermerk Aufgrund des Prüfungsergebnisses wird ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk (entsprechend einem Testat) im Sinne des 101 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW erteilt, der gemäß 101 Abs. 7 GO NRW unter Angabe von Ort und Tag durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht der Jahresabschluss 2014 nebst Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften, den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GOB-K) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Solingen und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung der Stadt zutreffend dar. 6.4 Feststellung des Jahresabschlusses Gemäß 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest. Dem Rechnungsprüfungsausschuss wird für seine Sitzung am empfohlen, sich dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Revisionsdienstes anzuschließen. Unter dem Vorbehalt dieser Entscheidung wird der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses gebeten, diesen Bestätigungsvermerk an diesem Tage zu unterzeichnen. Gemäß 75 Absatz 2 GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn der Fehlbetrag durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann. Die Ausgleichrücklage wurde bereits zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages des Jahres 2009 vollständig aufgezehrt. Zum Bilanzstichtag beträgt das Eigenkapital der Stadt Solingen ,77. Es besteht aus der Allgemeinen Rücklage in Höhe von ,48 sowie der Sonderrücklage für die Solinger Kunst-Stiftung in Höhe von ,29. Der Fehlbetrag aus der Ergebnisrechnung des Jahresabschlusses 2014 beträgt demgegenüber ,73. Gemäß 96 (1) GO NRW beschließt der Rat über die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Da der Fehlbetrag nur zu einem Teilbetrag durch das Eigenkapital gedeckt werden kann, ist damit die bilanzielle Überschuldung eingetreten und damit der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Die Beschlussempfehlung für den Rat zu c) ist mit Ressort 2 abgestimmt. Beschlussvorlage Jahresabschluss 2014 der Stadt Solingen Seite 4/5

5 Vorbehaltlich der Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses wird dem Rat der Stadt Solingen die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 gemäß 96 Abs. 1 GO NRW empfohlen. Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat ist dem Oberbürgermeister gemäß 101 Abs. 2 GO NRW Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsergebnis zu geben. 6.5 Entlastung des Oberbürgermeisters Gemäß 96 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Oberbürgermeisters. Der Beschluss ist als abschließende Entscheidung des Rates über die Art und Form des Nachweises des Ergebnisses der Haushaltswirtschaft anzusehen. Dabei geht der Rechnungsprüfungsausschuss davon aus, dass die Verwaltung seinen Empfehlungen, Vorschlägen und Feststellungen nachkommt. 7. Anlage - Prüfbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2014 Beschlussvorlage Jahresabschluss 2014 der Stadt Solingen Seite 5/5

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