Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Samtgemeinde Schladen ab Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert.

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1 Samtgemeinde Schladen Absender: Fachbereich I Auskunft erteilt: Katja Reiner Datum: Aktenzeichen: FB I / Re. Vorlage Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Samtgemeinde Schladen ab Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert. Samtgemeindeausschuss :00 Uhr nicht öffentlich Rat der Samtgemeinde Schladen :00 Uhr öffentlich Beratungsgegenstand Der Samtgemeinderat hat in seiner Sitzung am.0.0 beschlossen, die Kindergartengebühren zum zu erhöhen. Weiterhin wurde sie beauftragt, jährlich zum 0.08 eines Jahres die Gebühren zu erhöhen und eine neue Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Samtgemeinde Schladen zu erstellen. Die Verwaltung hat die Gebührenordnung dementsprechend angepasst und als Anlage beigefügt. Begründung: ohne

2 Beschlussvorschlag: Die Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Samtgemeinde Schladen tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Samtgemeinde Schladen vom außer Kraft. (Andreas Memmert) Diese Vorlage enthält Anhänge

3 Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Samtgemeinde Schladen Aufgrund des 0 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z.z. gültigen Fassung i. V. m. den, und 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der z.z. gültigen Fassung sowie 0 des Nieders. Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder i. d. z.zt. gültigen Fassung und 9 der Benutzungsordnung für die Kindertagesstätten der Samtgemeinde Schladen hat der Rat der Samtgemeinde Schladen in seiner Sitzung am folgende Gebührenordnung beschlossen: () Für die Benutzung der Kindertagesstätten der Samtgemeinde Schladen werden zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben. () Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der wöchentlichen und täglichen Öffnungszeit der Einrichtung, nach dem Gesamteinkommen der Eltern bzw. der/des Sorgeberechtigten, nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder sowie nach der Anzahl der Kinder einer Familie, die die Einrichtung benutzen. Die Benutzungsgebühren ergeben sich im Einzelnen aus der Gebührenstaffelung der Anlagen - und den dazu ausgeführten Erläuterungen. () Die Kindergartengebühr wird auf der Basis des Gesamtnettoeinkommens des Vorjahres einer Familie bzw. der (des) Sorgeberechtigten festgesetzt. Bei wesentlicher Veränderung des s (z. B. Arbeitslosigkeit und Gehaltsveränderung) hat eine Mitteilung an die Samtgemeinde Schladen zu erfolgen. Auf Antrag erfolgt eine Gebührenanpassung, wenn sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erhöht bzw. vermindert. Das den jeweiligen Gebührenstaffeln zugrundezulegende monatliche Gesamtnettoeinkommen ist bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit wie folgt zu ermitteln: Jahresbruttoeinkommen lt. Verdienstnachweis abzüglich der unter Berücksichtigung der pauschal abzusetzenden Freibeträge wie Grundfreibetrag, Arbeitnehmer- Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale, Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, ermittelten Lohn- und Kirchensteuer sowie abzüglich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Hinzuzurechnen sind sonstige Einnahmen, z.b. Mieten, Pachten. Das sich danach ergebende Gesamtjahresnettoeinkommen ist durch die Zahl zu teilen. Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist die Ermittlung des monatlichen Gesamtnettoeinkommens in analoger Anwendung der vorstehenden Ausführungen durchzuführen. () Zur Ermittlung der Gebührenhöhe haben sich der/die Gebührenschuldner hinsichtlich ihrer erlangten Einkünfte gegenüber der Samtgemeinde als einziehende Stelle der Gebühren zu erklären soweit eine andere als die höchste Gebührenstufe gemäß Abs. in Betracht kommt.

4 Erhebungszeitraum Erhebungszeitraum für die Kindergartengebühren ist der Kalendermonat. Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht () Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten. () Erfolgt die Aufnahme zwischen dem. 5. des Monats wird die volle Gebühr fällig, bei Aufnahme vom 6. bis zum Monatsende wird die halbe Gebühr erhoben. () Bei Betriebseinschränkungen infolge höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen u. ä. besteht, wenn die Schließung weniger als einen Monat dauert, kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. () Während der Schließung der Einrichtung zwischen Weihnachten und Neujahr und für Wochen in den Sommerferien sind die Gebühren weiter zu entrichten. Ein Anspruch auf Gebührenermäßigung entsteht nicht. (5) Die Gebührenpflicht endet mit der fristgerechten Abmeldung des Kindes durch den/die Gebührenschuldner/in oder mit Verlust des Stammplatzes. Fälligkeit der Gebühren () Die Gebührenpflicht wird durch Gebührenbescheid der Samtgemeinde Schladen geltend gemacht. Maschinell hergestellte Rechnungen gelten als Bescheide. () Die Gebühren sind nach der Zustellung des Bescheides monatlich jeweils bis zum. eines Monats im Voraus an den Servicebereich zu zahlen. Die Zahlung kann auch quartalsweise im Voraus gezahlt werden. 5 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten/Sorgeberechtigten der aufgenommenen Kinder. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte/Sorgeberechtigte sind Gesamtschuldner.

5 6 Billigkeitsmaßnahmen Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Samtgemeinde Schladen eine Ermäßigung gewähren. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 0. August 0 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Schladen, den (Memmert) Samtgemeindebürgermeister

6 Anlage Gebühr: Uhr (5,5 Stunden) Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

7 Anlage Gebühr: Uhr (6 Stunden) Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

8 Anlage Gebühr: Uhr (7 Stunden) Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

9 Anlage Gebühr: Uhr (8 Stunden) Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

10 Anlage 5 Gebühr: Uhr (9 Stunden) Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

11 Anlage 6 Gebühr: Uhr (0 Stunden) Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

12 Anlage 7 Gebühr: Uhr (5,5 Stunden) Kinder unter Jahren Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

13 Anlage 8 Gebühr: Uhr (6 Stunden) Kinder unter Jahren Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

14 Anlage 9 Gebühr: Uhr (7 Stunden) Kinder unter Jahren Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

15 Anlage 0 Gebühr: Uhr (8 Stunden) Kinder unter Jahren Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

16 Anlage Gebühr: Uhr (9 Stunden) Kinder unter Jahren Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

17 Anlage Gebühr: Uhr (0 Stunden) Kinder unter Jahren Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

18 Anlage Gebühr: Altersübergreifende Gruppe Hort ( Stunden) Bis ab ab ab ab ab ab ab Die Ermittlung des maßgebenden monatlichen s richtet sich nach Abs. der Gebührenordnung für die Kindergärten der Samtgemeinde Schladen.

19 Anlage Sonderleistungen. Kinder können bei entsprechend vorhandenen Kapazitäten Sonderleistungen in Anspruch nehmen.. Folgende Sonderleistungen werden angeboten: a. Einzelne Tage Ganztagsbetreuung bei Halbtagsbetreuung b. Einzelne Tage Ganztagsbetreuung bei Dreivierteltagsbetreuung c. Einzelne Tage Dreivierteltagsbetreuung bei Halbtagsbetreuung. Die Sonderleistung ist schriftlich für mindestens drei Monate bei einer einmonatigen Kündigungsfrist zu buchen. Als Gebühren werden festgesetzt: Zu Nr. a: Tag die Woche 0,00 /Monat Tage die Woche 0,00 /Monat Tage die Woche 60,00 /Monat Tage die Woche 80,00 /Monat Zu Nr. b: Tag die Woche,00 /Monat Tage die Woche 8,00 /Monat Tage die Woche,00 /Monat Tage die Woche 56,00 /Monat Zu Nr. c: Tag die Woche 7,00 /Monat Tage die Woche,00 /Monat Tage die Woche,00 /Monat Tage die Woche 8,00 /Monat. Bei freien Kapazitäten kann an einzelnen Tagen und vorheriger Anmeldung innerhalb der Kindertagesstätte die Betreuungszeit gegen sofortige Barzahlung in der Einrichtung aufgestockt werden. Die Gebühren hierfür betragen: Bei Betreuung bis 7.00 Uhr bei sonstiger Betreuung Halbtags 5,00 /Tag Bei Betreuung bis 7.00 Uhr bei sonstiger Betreuung Dreivierteltags,50 /Tag Bei Betreuung bis.00 Uhr bei sonstiger Betreuung Halbtags,70 /Tag

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