1. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fairoieben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26.

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1 1. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fairoieben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen - andererseits wird Folgendes vereinbart: 1.Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair. leben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 1 von 19

2 Präambel Dieser Tarifvertrag dient der Umsetzung der Tarifeinigung vom 26, Mai 2016, I. Abschnitt Wiederinkraftsetzen und Änderung des TV AWO fair.leben Der Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair.leben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26, April 2012 einschließlich der Niederschriftserklärung vom 3, Juni 2014 wird rückwirkend zum 1, Januar 2016 wieder in Kraft gesetzt und wie folgt geändert: 1, 2 erhält folgenden neuen Text:,, 2 Erholungsurlaub Die Beschäftigten nach 1 Abs, 2 erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Tagen, ab dem Urlaubsjahr 2017 von 28 Tagen, jeweils bezogen auf eine durchschnittliche 5-Tage-Woche, Sofern Beschäftigte nach 1 Abs, 2 einzelvertraglich einen höheren Urlaubsanspruch haben, bleibt dieser unberührt, Urlaubsansprüche für Beschäftigte nach 1 Abs, 1 bleiben unberührt," 2, Die Protokollerklärung zu 2 entfällt. 3, Nach 2 werden die folgenden 2a bis 2e sowie die folgende Protokollerklärung zu den 2 bis 2e eingefügt: 1.Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair. leben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 2 von 19

3 ,, 2a Umfang und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden. (2) Der Einsatz der Beschäftigten erfolgt an maximal 5 Tagen pro Woche. Die Woche umfasst einen Zeitraum von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr. 2b Schichtzulage (1) Die Beschäftigten nach 1 Abs. 2 erhalten eine Schichtzulage nach den Regelungen des ehemaligen BMT-AW-O in seiner letztgültigen Fassung. Niederschriftserklärung zu Absatz 1: Die Schichtzulagen betragen in den Fällen des 11 Absatz 12 BMT-AW-O a) Unterabsatz 2 a) 53,81, b) Unterabsatz 2 b) aal bb) 39,81 30,96. (2) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage in voller Höhe. (3) Sofern Beschäftigte nach 1 Abs. 2 einzelvertraglich Anspruch auf eine höhere Schichtzulage haben, bleibt dieser bestehen. Bestehende Ansprüche der Beschäftigten nach 1 Abs. 1 bleiben unberührt. 1.Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair.leben lntegrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 3 von 19

4 2c Ausgleich bei Abruf aus dienstfreier Zeit (1) Beschäftige, deren Arbeitszeit durch einen Schichtplan/Dienstplan organisiert wird und die auf Anfrage einer Person mit Anordnungsbefugnis außerhalb des regulären Dienstplanes die Arbeit aufnehmen, erhalten eine Zahlung von 15,00 pro zusätzlich abgeleistetem Dienst. (2) Personen mit einer derartigen Anordnungsbefugnis sind Beschäftigte der 2., 3. und 4. Leitungsebene, sowie Personen, die in Betriebsvereinbarungen oder Notfallkonzepten benannt sind. (3) Die Zahlung erfolgt für alle Dienste, an denen die/der Beschäftigte keinen geplanten Dienst zu verrichten hatte, einen solchen aber auf Anordnung am selben, nächsten oder übernächsten Tag bzw. bis längstens zum folgenden Wochenende aufnimmt. (4) Die Zahlung erfolgt nicht an Tagen, an denen die/ der Beschäftigte ursprünglich mit einem anderen Dienst im Schichtplan/Dienstplan eingeteilt war. Es gilt der Tag des geplanten Dienstbeginns. (5) Ein Anspruch auf die Zahlung besteht nicht bei einem freiwilligen Tausch von Diensten der Beschäftigten untereinander. (6) Die Zahlung wird ergänzend zu allen Zulagen und Zuschlägen und sonstigen Bestandteilen des Entgelts gezahlt. Sie wird in voller Höhe gezahlt unabhängig vom Stundenumfang des geleisteten Dienstes. Eine Umrechnung auf die individuell vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit erfolgt nicht. (7) Die Zahlung wird auf der Lohnabrechnung mit "Kommen aus dem Frei" gekennzeichnet. 2d Rufbereitschaftsvergütung Wohnverbund Börde (1) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle 1. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair. leben Integrations- und Heimbetriebt;! GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 4 von 19

5 aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (2) Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden ( 3 ArbZG) überschritten werden ( 7 ArbZG). (3) Für jede Stunde der Rufbereitschaft werden 12,5 v.h. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. Soweit dafür eine entsprechende betriebliche Regelung besteht, kann die faktorisierte Rufbereitschaftsvergütung in Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Protokollerklärung zu Abs. 3: Die Umsetzung regelt sich nach der Betriebsvereinbarung vom 15. Juni e Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) Die Jahressonderzahlung beträgt in den Vergütungsgruppen IXa bis Vc, Lohngruppen 1 bis 9 in den Vergütungsgruppen Vb bis Ilb in den Vergütungsgruppe la bis lia 67,5 v.h., 60 v.h., 45 v.h. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Tabellen- bzw. Grundentgeltes; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), außertarifliche Leistungszulagen oder Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 01. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle 1.Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair.leben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 5 von 19

6 des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 41n den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Protokollerklärung zu Absatz 2: Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. (3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2.1 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Beschäftigten, die kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von freiwilligem Wehrdienst oder freiwilligem sozialen Jahr, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b) Beschäftigungsverbot nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und EIternzeitgesetzes bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor der Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; 2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. 1. Anderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair.!eben Integrations~ und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 6 von 19

7 (4) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden, (5) Beschäftigte, die bis zum 31, März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1, Dezember endet. In diesem Fall treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Abs, 2 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, (5,1,) Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1, Dezember endet. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1, Dezember geendet hat, tritt an die Stelle der Monate Juli, August und September der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses, (6) Auf den tariflichen Anspruch gemäß den Absätzen 1 bis 2,1 sind aus anderweitigem Rechtsgrund verbindlich zustehende jährliche Zahlungen anzurechnen, insbesondere das vertraglich vereinbarte jährliche Urlaubsgeld und die vertraglich vereinbarte jährliche AWO-Prämie, Protokollerklärung zu Absatz 6: Die Anrechnung erstreckt sich im Jahr 2016 auch auf die vor Inkrafttreten des 1, Änderungstarifvertrages zum TV AWO fair.leben geleisteten jährlichen Zahlungen, (7) Für Beschäftigte, die am 1, Juli 2016 bereits in einem Arbeitsverhältnis standen, darf die Jahressonderzahlung gemäß den Absätzen 1 bis 2,1, für die Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses die im Jahr 2015 geleistete Zahlung oder die aus anderweitigem Rechtsgrund geleisteten Zahlungen nicht unterschreiten (Besitzstand), Weicht die individuelle Arbeitszeit der Beschäftigten im Zeitpunkt von Absatz 4 von der individuellen Arbeitszeit der Beschäftigten im November 2015 ab, wird die Höhe des Besitzstandes unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitszeit neu berechnet. Protokollerklärung zu den 2 bis 2e: Die Tarifparteien werden Anfang 2017 die weiteren Anpassungen der manteltariflichen Regelungen an den TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt abstimmen." 1.Anderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair. leben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 7 von 19

8 4. 4 erhält folgenden neuen Text:,, 4 Entgeltregelungen (1) Die Beschäftigten erhalten monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert sind und nach der für sie geltenden Stufe. (2) Für die Bestimmung der Vergütungs- oder Lohngruppe gelten die Tätigkeitsmerkmale gemäß TV Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW-O. Dies gilt auch für zukünftige Eingruppierungen. Für die Bestimmung der Stufe der Vergütungs- oder Lohngruppe wird die im Zeitpunkt der Überleitung erreichte ununterbrochene Beschäftigungszeit berücksichtigt. Protokollerklärung zu Absatz 2: Die Betriebsparteien haben mit den Betriebsvereinbarungen vom 18. Februar 2013 und 25. Juli 2013 die Beschäftigten abschließend eingruppiert. Durch weitere Betriebsvereinbarung vom 25. Mai 2016 ist die früheste Kündbarkeit der vorgenannten Betriebsvereinbarungen auf den 31. Dezember 2017 verschoben worden. Eine tarifliche Regelung der Eingruppierung ist frühestens nach dem 31. Dezember 2017 möglich. (3) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht. (4) Es gelten die jeweiligen Entgelttabellen gemäß Anlage 1 (Tariftabelle Ang. Verg.Gr. la bis X) und Anlage 2 (Tariftabelle Lohngruppen) sowie die daraus jeweils folgenden Tabellenstundensätze ab ihrem jeweiligen Inkrafttreten." 5. Die Entgelttabellen gemäß Anlage 1 zum TV fair. leben und den Ziffern 4, 12, 15 und 21 der Niederschriftserklärung dazu werden rückwirkend zum 1. Oktober 2014 wieder in Kraft gesetzt und zum 1. Juli 2016,1. Januar 2017 und 1. Juli 2017 durch die Anlagen 1 und 2 einschließlich der zugehörigen Stundensätze ab jeweiligen Inkrafttreten ersetzt. 1.Anderungstarifvertrag zum Tarifvertrag for die Beschäftigten der AWO fair. leben lntegrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 8 von 19

9 6. 7 erhält folgenden neuen Text,, 7 Inkrafttreten und Laufzeit Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2017 gekündigt werden." 11. Abschnitt Inkrafttreten Dieser Änderungstarifvertrag tritt zum 1. Juli 2016 in Kraft. 1.Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag for die Beschäftigten der AWO fair. leben Integrations~ und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 9 von 19

10 Berlin/Magdeburg, den J. t</i. Jb Leipzig/Magdeburg, den Für den Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev Für die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Rifat Fersahoglu-Weber Vorsitzender Landesbezirksleiter Gero\Kettler Geschäftsführer Mühl berg Gewerkschaft sekretär Jens Berek Gewerkschaftssekretär 1.Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair. leben lntegrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 10 von 19

11 Tariftabelle Ang. Verg.Gr. la - X AWO fair. leben ab 01. Juli 2016 Anlage 1 Beseh. Jahre Verg.Gr. la 3.681,73 Ib 3.351,75 lia 3.128,19 IIb 2.969, ,46 IVa 2.699,04 IVb 2.518,04 Vb 2.302,80 Ve 2.171,89 VI 2.083,36 VII 1.975,15 VIII 1.877,51 Ixa 1.821,42 Ixb 1.776,33 X 1.698, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair.leben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 11 von , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

12 Tariftabelle Ang. Verg.Gr. la - X AWO fair.leben ab 01. Januar 2017 Anlage 1 Besch. Jahre Verg.Gr. la 3.792,18 Ib 3.452,30 lia 3.222,04 IIb 3.058, ,53 IVa 2.780,01 IVb 2.593,58 Vb 2.371,88 Vc 2.237,05 VI 2.145,86 VII 2.034,40 VIII 1.933,84 Ixa 1.876,06 Ixb 1.829,62 X 1.749, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Änderungstarlfvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair.leben lntegrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 12 von , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

13 Tariftabelle Ang. Verg.Gr. la - X AWO fair.leben ab 01. Juli 2017 Anlage 1 Beseh. Jahre Verg.Gr. la 3.886, , , , , , , , , , , , ,68 Ib 3.538, , , , , , , , , , , , ,36 lia 3.302, , , , , , , , , , , ,09 - IIb , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,95 - IVa 2.849, , , , , , , , , , , ,15 - IVb 2.658, , , , , , , , , , , ,68 - Vb 2.431, , , , , , , , , , , ,48 - Ve 2.292, , , , , , , , , ,08 VI 2.199, , , , , , , , , , , VII 2.085, , , , , , , , , , , VIII 1.982, , , , , , , , ,95 - Ixa 1.922, , , , , , , , Ixb X 1.875, , , , , , , , , , , , , , , , Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO failleben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 13 von 19

14 Tarif tabelle Lohngruppen AWO fair.leben ab 01. Juli 2016 Anlage 2 Besch. Jahre Lohngruppe , , , , , , , ,87 8a 2.377, , , , , , , , , , , , , , , ,95 7a 2.311, , , , , , , , , , , , , , , ,00 6a 2.177, , , , , , , , , , , , , , , ,94 5a 2.083, , , , , , , , , , , , , , , ,43 4a 1.994, , , , , , , , , , , , , , , ,36 3a 1.908, , , , , , , , , , , , , , , ,50 2a 1.826, , , , , , , , , , , , , , , ,71 1a 1.747, , , , , , , , , , , , , , , ,77 1.Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair.leb~n Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 14 von 19

15 Tariftabelle Lohngruppen AWO fair. leben ab 01. Januar 2017 Anlage 2 Besch. Jahre Lohngruppe , , , , , , , ,35 8a 2.449, , , , , , , , , , , , , , , ,92 7a 2.381, , , , , , , , , , , , , , , ,61 6a 2.242, , , , , , , , , , , , , , , ,34 5a 2.146, , , , , , , , , , , , , , , ,75 4a 2.053, , , , , , , , , , , , , , , ,74 3a 1.965, , , , , , , , , , , , , , , ,07 2a 1.880, , , , , , , , , , , , , , , ,58 1a 1.799, , , , , , , , , , , , , , , ,06 1.Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair.leben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 15 von 19

16 Tariftabelle Lohngruppen AWO fair.leben ab 01. Juli 2017 Anlage 2 Besch. Jahre G Lohngruppe , , , , , , , ,28 Ba 2.510, , , , , , , , , , , , , , , ,84 7a 2.440, , , , , , , , , , , , , , , ,65 Ga 2.298, , , , , , , ,13 G 2.248, , , , , , , ,62 5a 2.199, , , , , , , , , , , , , , , ,39 4a 2.105, , , , , , , , , , , , , , , ,86 3a 2.014, , , , , , , , , , , , , , , ,77 2a 1.927, , , , , , , , , , , , , , , ,97 1a 1.844, , , , , , , , , , , , , , , ,24 1.Äflderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair. leben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 16 von 19

17 Tariftabelle KrT AWO fair.leben ab 01. Juli 2016 Besch.Jahre Verg.Gr. KrT XIII 3.759,35 KrT XII 3.467,46 KrTXI 3.272,09 KrTX 3.081,83 KrTIX 2.906,80 KrT VIII 2.744,37 KrT VII 2.595,59 KrTVI 2.418,97 KrTVa 2.335,52 KrTV 2.277,85 KrT IV 2.173,04 KrTIII 2.073,85 KrT ,30 KrTI 1.882, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,98 I" 1.920, , , ,78 2,038, , ,96 1. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair.leben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 17 von 19

18 Tariftabelle KrT AWO fair.leben ab 01. Januar 2017 Besch.Jahre Verg.Gr. KrT XIII 3.872,13 KrT XII 3.571,48 KrTXI 3.370,25 KrTX 3.174,28 KrT IX 2.994,00 KrT VIII 2.826,70 KrT VII 2.673,46 KrTVI 2.491,54 KrTVa 2.405,59 KrTV 2.346,19 KrTIV 2.238,23 KrTIll 2.136,07 KrT ,26 KrTI 1.939, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,87 1.Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair.leben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 18 von 19

19 Tariftabelle KrT AWO fair.leben ab 01. Juli 2017 Beseh.Jahre Verg.Gr. KrT XIII 3.968,93 KrT XII 3.660,77 KrTXI 3.454,51 KrTX 3.253,64 KrTIX 3.068,85 KrT VIII 2.897,37 KrT VII 2.740,30 KrTVI 2.553,83 KrTVa 2.465,73 KrTV 2.404,84 KrTIV 2.294,19 KrTIII 2.189,47 KrT ,87 KrT I 1.987, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,87 1.Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fair.leben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016, Seite 19 von 19

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