MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT

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1 MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT Ausführungsbestimmungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen für regionale Netzwerke für berufliche Fortbildung vom 1. Januar Az.: /404 INHALT 1. Zuwendungszweck 2. Rechtsgrundlage 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen für regionale Netzwerke für berufliche Fortbildung, Form und Höhe der Zuwendungen 4.1 Zuwendungsvoraussetzungen zur Projektförderung 4.2 Form und Höhe der Zuwendung 4.3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5. Sonstige Maßnahmen 6. Sonstige Bestimmungen 6.1 Mehrfachförderung 6.2 Antragsverfahren 7. Inkrafttreten Neues Schloss Schlossplatz Stuttgart Telefon Telefax poststelle@mfw.bwl.de

2 Ziel und Zweck der Förderung Ziel der Förderung ist die Steigerung der Leistungsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen sowie des Transfers von Technologien in die Betriebe. Durch die Tätigkeit der regionalen Netzwerke werden die regionalen Angebote der beruflichen Fortbildung intensiviert und verbreitet, sowie Angebotstransparenz geschaffen. 1.1 Zweck Die regionalen Netzwerke für berufliche Fortbildung haben die Aufgabe, die berufliche Fortbildung in ihrem Bereich zu intensivieren. Sie fördern die Zusammenarbeit und die Abstimmung der Fortbildungsmaßnahmen unter den Trägern beruflicher Fortbildung. Sie stellen insbesondere fest, welche Maßnahmen in der beruflichen Fortbildung erforderlich und anzuregen sind. Sie veröffentlichen für ihren Bereich gemeinsam ihre Veranstaltungen und fördern die gemeinschaftliche Werbung für berufliche Fortbildung Den regionalen Netzwerken können Vertreter aller Träger beruflicher Fortbildung sowie weiterbildungsnahe Organisationen oder Institutionen angehören. Als Träger beruflicher Fortbildung erkennen sie die Qualitätskriterien und die Checkliste des Netzwerks an. Die Vertreter wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft berät und unterstützt die regionalen Netzwerke bei ihrer Aufgabe. 2. Rechtsgrundlage Die Zuwendungen werden auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes zur Mittelstandsförderung (MFG) vom (GBl. 2000, S. 745ff) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes und des Staatshaushaltsplanes entsprechend der 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger für Fördermaßnahmen nach 4. sind die regionalen Netzwerke für berufliche Fortbildung. 4. Zuwendungsvoraussetzungen für regionale Netzwerke für berufliche Fortbildung, Form und Höhe der Zuwendungen 4.1 Zuwendungsvoraussetzungen zur Projektförderung Zuschüsse werden gewährt für die Organisation des Netzwerks zur Deckung der persönlichen und sächlichen Ausgaben (Entschädigung für Zeitaufwand, Reisekosten, Verwaltungsausgaben) und für die Herstellung und den Vertrieb von Publikationen, wie "Fit durch Fortbildung" und der angemessenen dazu gehörigen Werbung, die der Transparenz des regionalen beruflichen Bildungsangebotes dienen. 4.2 Form und Höhe der Zuwendung Für die Organisation kann jedem Netzwerk ein Zuschuss bis zu Euro jährlich als Festbetrag pauschal gewährt werden. Mit der Pauschale ist die angemessene Aufwandsentschädigung für die Leitung, die Ausgaben für Telefon, Porto, Büromaterial und Schreibarbeiten, sowie sonstige Verwaltungsausgaben wie Reisekosten abgedeckt. Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt Die angemessenen Ausgaben für die Herstellung und den Vertrieb von Publikationen, wie "Fit durch Fortbildung" und der angemessenen dazu gehörigen Werbung können anteilig erstattet werden. Es ist ein angemessener Eigenbeitrag zu erbringen. Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung gewährt.

4 - 4 - Sofern die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, werden die Zuschüsse nach gleichmäßigen Grundsätzen vergeben. 5. Sonstige Maßnahmen 5.1 Voraussetzungen Neben den Förderungsmaßnahmen nach der Nummer 4 können Zuschüsse für Vorhaben der beruflichen Fortbildung gewährt werden, wenn diese besonders geeignet sind, zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft des Landes beizutragen und wenn an deren Durchführung ein erhebliches Interesse der Wirtschaft und des Landes besteht. Eine angemessene Eigenbeteiligung ist in der Regel erforderlich. 5.2 Form und Höhe der Zuwendungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. 6. Sonstige Bestimmungen 6.1 Mehrfachförderung Die Förderung der Maßnahmen durch mehrere Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (Mehrfachförderung) ist zulässig und erwünscht. Ein angemessener Eigenanteil muss mit Ausnahme von Vorhaben nach Nr gewährleistet sein. Finanzierungsmöglichkeiten durch andere öffentliche Stellen sind auf Verlangen auszuschöpfen. 6.2 Antragsverfahren Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach diesen Ausführungsbestimmungen sind schriftlich an das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zu richten. Die Anträge bzw. die Vorhabensanzeigen sind frühzeitig vor dem geplanten Maßnahmenbeginn einzureichen.

5 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend zum 01. Januar 2013 in Kraft. Die Richtlinie des Wirtschaftsministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der beruflichen Bildung vom 01. Januar 2005 ist zum 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten.

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