Aktuelle Rechtsprechung zum Urlaubsrecht. Carsten Gläve Ignatz Heggemann
|
|
- Marie Meissner
- vor 3 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktuelle Rechtsprechung zum Urlaubsrecht
2 Ursprüngliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Urlaubsrecht Entscheidung vom 28. Januar 1982, 6 AZR 571/79 In dieser Entscheidung hat das BAG herausgearbeitet, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der Urlaubsanspruch unabhängig vom Umfang der Arbeitsleistung entsteht. Die Erfüllung kann erst nach der Wartezeit gemäß 4 BUrlG) verlangt werden Urlaubsanspruch entsteht unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis ruht oder Arbeitsleistung erbracht wird Der Urlaub ist während des Urlaubsjahres zu nehmen Im Ausnahmefall kann der Urlaub auf das nächste Jahr bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden Nach Ablauf des 31. März des Folgejahres ist der Urlaubsanspruch verfallen Sofern der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres dem Arbeitnehmer nicht gewährt wurde, obwohl er verlangt wurde, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um Der Schadensersatzanspruch (Urlaubsgewährung / Naturalrestitution) unterliegt keinen Ausschlussfristen, sondern ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu gewähren Eine Abgeltung kann nur erfolgen, wenn der Urlaub nicht in natura genommen werden kann, z. B. wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Anspruch erfüllbar ist Erfüllbar ist der Anspruch dann, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfähig wäre Wenn Arbeitsunfähigkeit weiterhin fortbesteht, ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar und es entsteht kein Abgeltungsanspruch
3 Darstellung der EuGH Rechtsprechung Urt. v C 350/06 Schultze Hoff Rechtlicher Rahmen Art. 1 der Richtlinie 2003/88 beinhaltet Folgendes: Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. (2) Gegenstand dieser Richtlinie sind der Mindestjahresurlaub Art. 7 der Richtlinie lautet: Jahresurlaub (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Im Hinblick auf ihren Art. 7 ist keine Abweichung erlaubt.
4 Sachverhalt: Vorlage b. EuGH d.d. LAG Düsseldorf (C 350/06) zur Vorabentscheidung langjährig beschäftigter AN Arbeitsunfähigkeit seit 10/ bis Ende des AV u. zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses am Feststellung Arbeitsunfähigkeit 09/05 durch DRV + Bewilligung unbefristeter Rente rückwirkend ab dem AN - Schulze Hoff klagt auf Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubes für 2004 und 2005 Abweisung d. Klage d.d. ArbG Düsseldorf Berufung d. Kläger, LAG Düsseldorf: Vorlage z. Vorabentscheidung b. EuGH Besonderheit : Arbeitsunfähigkeit des Klägers über Übertragungszeiträume hinaus
5 Entscheidungsgründe (1): AN muss zum wirksamem Schutz v. Sicherheit u. Gesundheit über Ruhezeit verfügen können Nur b. Beendigung d. AV besteht Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Jahresurlaubes gem. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Richtlinie lässt bei Art. 7 der Richtlinie 2003/88 keine Abweichungen zu. Sinn und Zweck des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub besteht darin, dass d. AN sich erholen und über Zeitraum für Entspannung u. Freizeit verfügen kann. Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit weicht hiervon ab, diese wird gewährt, damit der AN von der Krankheit genesen kann. Mitgliedstaaten haben in innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruches auf Jahresurlaub festzulegen und konkrete Umstände zu bestimmen, ohne die Entstehung des Anspruches von Voraussetzungen abhängig zu machen. Positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des AN entfaltet sich vollständig, wenn der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen wird. Ruhezeit verliert keine Bedeutung, wenn sie zu späterer Zeit genommen wird (EuGH, Urteil v , C-124/05).
6 Entscheidungsgründe (2): Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, sofern Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes erlöschen soll, wenn AN während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortbestand. Deutsche Regierung ging davon aus, dass Frage der Urlaubsübertragung und damit der Festlegung des Zeitraums, in dem ein Arbeitnehmer, der während des Bezugszeitraumes daran gehindert war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, zu den Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub gehört und damit von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geregelt werde. Richtlinie 2003/88 unterscheidet beim Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht zwischen AN, die wegen einer kurz- oder langfristigen Krankschreibung während des Bezugszeitraumes der Arbeit ferngeblieben sind und solchen, die während des Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben. Mitgliedstaat kann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gem. Richtlinie 2003/88 bei ordnungsgemäß krankgeschriebenen AN nicht von Voraussetzung abhängig machen, dass AN während des festgelegten Bezugszeitraums auch tatsächlich gearbeitet haben. Übertragungszeitraum dient dem Zweck, nicht genommenen Jahresurlaub, im Hinderungsfalle zum späteren Zeitpunkt noch nehmen zu können. Die Festlegung dieses Zeitraumes gehört zu den Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub und fällt damit grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
7 Entscheidungsgründe (3): Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 lässt grundsätzlich nationale Regelungen zu, die die Ausübung des Anspruches auf Jahresurlaub bzw. den Verlust des Anspruches am Ende des Bezugszeitraums oder des Übertragungszeitraumes regelt. Fest steht jedoch, dass Arbeitnehmern, die während des gesamten Bezugszeitraumes und über den im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben gewesen sind, zu keiner Zeit die Möglichkeit hatten, in den Genuss des bezahlten Jahresurlaubes zu kommen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen. Aber die Mitgliedstaaten können die Entstehung des Anspruches nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Es ist zwar zulässig, Unterschiede in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub durch die einzelnen Nationalstaaten zu regeln. Nicht erlaubt ist es jedoch, bereits die Entstehung eines allen Arbeitnehmern zuerkannten Anspruches auszuschließen. Kann bereits die Entstehung des garantierten Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub nicht durch nationale Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, so gilt dieses ebenfalls für das Erlöschen des Anspruches des AN, der während des gesamten Bezugszeitraumes oder über einen Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben war und aus diesem Grunde seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt auch nicht bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes, sofern der AN während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und er tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, die aus der Richtlinie 2003/88 gewährten Ansprüche auszuüben. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 hat jeder AN Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft, der jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand gewährt werden muss.
8 Entscheidungsgründe (4): Hat das Arbeitsverhältnis geendet, so dass d. AN den bezahlten Jahresurlaub nicht mehr in Natur nehmen konnte, so verbleibt gem. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 d. Anspruch auf finanzielle Vergütung. Der AN soll so gestellt werden, als hätte er den Anspruch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, sofern diese die finanzielle Abgeltung am Ende des Arbeitsverhältnisses für nicht genommenen Jahresurlaub während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder Übertragungszeitraumes wegen Krankheit ausschließen. Der AN erhält als Abgeltung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses das Arbeitsentgelt, welches während des Jahresurlaubes gezahlt worden wäre.
9 Aktuelle Rechtsprechung des BAG BAG, Urt. v. 24. März AZR 983/07 - bzw. BAG, Urt. v. 23. März AZR 128/09; Das BAG hat die alte Rechtsprechung mit Blick auf das Europarecht teilweise aufgegeben. Wenn krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt und der Urlaub deswegen bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen werden kann, verfällt der Urlaub nach 7 Abs. 3 Satz 1, 3, 4 BUrlG nicht Das Erfordernis der Erfüllbarkeit wird aufgegeben Ein Abgeltungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Urlaub erfüllbar ist Diese Regeln gelten auf jeden Fall für den gesetzlichen Urlaubsanspruch, d. h. auch für den Zusatzurlaubsanspruch für Schwerbehinderte nach 125 SGB (BAG 23. März 2010, 9 AZR 128/09) Der Zusatzurlaubsanspruch ist an das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruches gebunden Für den zusätzlichen vertraglichen bzw. tarifvertraglichen Anspruch gelten die jeweils im Vertrag bzw. Tarifvertrag vereinbarten Regeln Im Regelfall verfallen die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Ansprüche am 31. März des Folgejahres Ausnahme: Die Regeln des Tarifvertrages bzw. Vertrages haben keinen konstitutiven Charakter, sondern sind gleichlaufend mit den gesetzlichen Vorschriften Prüfung der tarifvertraglichen und vertraglichen Vorschriften notwendig, um festzustellen, ob konstitutive Regeln oder Gleichlauf mit gesetzlichen Vorschriften besteht
10 Ausschlussfristen und Verjährung Das BAG hat bislang angenommen, dass der Urlaubsanspruch nicht den Ausschluss- und Verjährungsfristen unterliegt Anspruch muss erfüllbar sein. Wenn er nicht im Urlaubsjahr bzw. spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen wurde, verfällt er Ausnahme: Krankheit Nach Wiederaufnahme der Arbeit im Urlaubsjahr zu erfüllen Abgeltung: Heute unabhängig von der Erfüllbarkeit Das BAG hat noch keine Entscheidung zur Ausschlussfrist und zum Abgeltungsanspruch getroffen Wahrscheinlich tarifvertragliche Ausschlussfristen und Verjährungsregeln anwendbar Beginn der Frist: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anders LAG Düsseldorf Entscheidung vom : Verjährungsfristbeginn jeweils Endes des Urlaubsjahres
11 Kein Erlöschen des Urlaubsanspruches bei befristeter Erwerbsminderungsrente, LAG Schleswig-Holstein, Urt. v Sa 209/10 - Sachverhalt: Der AN war vom arbeitsunfähig. AN begehrte die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Urlaubstagen für die Jahre und für das Urlaubsjahr 2009 anteilig die Abgeltung des tariflichen Urlaubes und des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte in Höhe von insgesamt 12 Tagen. Ab erfolgte der Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente. Entscheidungsgründe: LAG entschied, dass der AN einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Jahresurlaubs gem. 7 Abs. 4 BUrlG sowie auf den anteiligen Zusatzurlaub für das Jahr 2009 gem. 125 SGB IX hat. Die gesetzlichen Urlaubsansprüche sind trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezuges der befristeten Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom bis zum entstanden. Diese sind weder gemäß 7 Abs. 3 BUrlG verfallen, noch aber sind die Ansprüche verjährt. Der gesetzliche Anspruch ist entstanden, weil es keine explizite gesetzliche Regelung, wie z.b. in 4 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz oder in 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gibt, wonach der Urlaubsanspruch für den Zeitraum des Ruhens des Arbeitsverhältnisses für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 gekürzt wird. Für das Entstehen des Urlaubsanspruches müssen zwei Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d. Arbeitsverhältnis muss bestehen und die Wartefrist gemäß 4 BUrlG muss erfüllt sein, wonach der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. Neben den Anforderungen von 1 und 4 BUrlG gäbe es keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen des Urlaubsanspruches. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis seien lediglich die wechselseitigen Hauptleistungspflichten entfallen, dies sind die Pflicht zur Arbeitsleistung und die zur Vergütung derselben. Die Pflicht zur Urlaubsgewährung sei keine Hauptpflicht, weil ihr keine entsprechende Gegenleistungspflicht des Arbeitnehmers entspreche. Auch stehe dem Anspruch des Arbeitnehmers nicht 5 BUrlG entgegen, weil das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 5BUrlG gleichgestellt werden kann. Der Anspruch des Arbeitnehmers sei auch nicht verjährt, denn Beginn der Verfallfrist sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil zu diesem Zeitpunkt der Abgeltungs - und Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers erst entstanden sei und zugleich fällig werde. Für den Beginn der Verjährungsfrist komme es nicht auf das Ende des Kalenderjahres an, weil der Zeitpunkt der Anspruch noch nicht fällig gewesen sei. Vor dem Eintritt der Fälligkeit könne auch keine Verjährungsfrist beginnen.
12 Urlaubsabgeltung bei ruhendem Arbeitsverhältnis, LAG Düsseldorf, Urt. v Sa 1541/09 - Sachverhalt: AN war seit beschäftigt. Anwendbarkeit des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-GII), seit 2005 TVöD. AN war seit 2000 arbeitsunfähig und hat am Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Bescheid vom mit rückwirkender Gewährung d. Rente zum u. Befristung bis zum Mehrfache Verlängerung d. Rentenbewilligung, zuletzt bis zum Mitteilung der Beklagten an AN, dass das Arbeitsverhältnis gemäß 56 Abs. 1 BMT-GII ruhe. Bescheid vom auf Gewährung d. Erwerbsminderungsrente als Dauerrente. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis gemäß 33 TVöD zum endet. Entscheidungsgründe: Zwischen dem Ruhen des Arbeitsverhältnis und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen wesentliche Unterschiede, die es nicht erlauben, die neue Rechtsprechung des EuGH und des BAG auf beide Fallgestaltungen anzuwenden. AN hat keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gemäß 7 Abs. 4 BUrlG. In einem Arbeitsverhältnis, welches zu Beginn und während des gesamten Kalenderjahres geruht hat, entstehen keine Urlaubsansprüche. Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres geruht, so entsteht der Urlaubsanspruch in vollem Umfang, dieser Anspruch kann ohne gesetzliche Grundlage nicht gekürzt werden. Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Urlaubsjahres AG hat nur dann Verpflichtung zur Gewährung von Urlaub und Zahlung v. Urlaubsentgelt, wenn vertraglich eine Arbeitspflicht des AN besteht. Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis unterliegen der Verjährung. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Urlaubsjahres, mit der Folge, dass auch der ihn ersetzende Abgeltungsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres verlangt und erfüllt werden muss.
13 Entstehung des Urlaubsanspruchs während des Bezugs von Erwerbsminderungsrente, LAG Baden-Württemberg Urt. v Sa 59/10 - Die Klägerin war vom bis zum als Fachverkäuferin beschäftigt und bezog aufgrund des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom , ab Rente wegen voller Erwerbsminderung und war bis zum befristet. Aufgrund des Bescheides der DRV vom wurde die Rente ab als Dauerrente weitergewährt. Die Klägerin erhielt für die Jahre keinen Urlaub und hat Urlaubsabgeltungsansprüche für die Kalenderjahre klagweise geltend gemacht, außergerichtlich erstmals am Die Urlaubsansprüche der Klägerin sind trotz des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung entstanden und auch nicht zum Ende des jeweiligen Übertragungszeitraums (31.03 des jeweiligen Jahres) erloschen, weder aufgrund von Verjährung oder Ausschlussfrist. Trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit konnte die Klägerin bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung der Urlaubsansprüche verlangen. In diesem Fall verfielen die Abgeltungsansprüche jedoch nach den Ausschlussfristen des maßgeblichen Tarifvertrages. Danach hätten alle gegenseitigen Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Entstehung schriftlich geltend gemacht werden müssen. Denn der Anspruch auf Abgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner finanzieller Anspruch, es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin über den und damit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig gewesen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat die früher vertretene Surrogatstheorie (BAG, Urt. v. 24. März AZR 983/07 - bzw. BAG, Urt. v. 23. März AZR 128/09) aufgegeben. Die Klägerin hätte die Urlaubsabgeltungsansprüche daher sechs Wochen nach dem schriftlich geltend machen müssen. In diesem Fall hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ansprüche zwar außergerichtlich mit Schreiben vom schriftlich geltend. Zu diesem Zeitpunkt war der Abgeltungsanspruch jedoch noch nicht entstanden. Eine Geltendmachung vor der Entstehung des Anspruches wahrt hingegen die Ausschlussfrist nicht.
Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009
Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.
Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen
Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Alexandra Rüter, Richterin am Arbeitsgericht Solingen Der Urknall... Der Fall SCHULTZ-HOFF Vorlage des LAG Düsseldorf vom 2.8.2006 (12 Sa 486/06) Urteil
II. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruches: III. Die Urlaubsabgeltung, Grundsätze und Entwicklung der Rechtsprechung.
Thema : d1/d15-14 Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Grundlagen der Urlaubsabgeltung vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des BAG, der Entscheidungen des EuGH sowie der Entwicklung der
EINLEITUNG: SACHVERHALT:
Januar 2011 Seite: 34 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2010 22 Sa 59/10 Urlaubsanspruch; Übertragung; Urlaubsabgeltung; Erwerbsunfähigkeit; Ruhen des Arbeitsverhältnisses; Ausschlussfrist EINLEITUNG:
Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012
Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 - Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit - Übersicht zur Urlaubsrechtsprechung - Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 -
Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
II. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 23 Teil 1 - Grundlagen des Urlaubsrechts 27 1. Arbeitsrecht im europäischen und völkerrechtlichen Kontext 27 A. Europäisches Arbeitsrecht 28 I. Grundlagen
Urlaub. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG
Das Urlaubsrecht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe
5 Teilurlaub. 5 BUrlG
5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung
Einzelhinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. zur Übertragung und zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit;
Einzelhinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Übertragung und zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit; hier: Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 ( Schultz-Hoff ) und Urteil des BAG vom 24. März
- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.
Entstehen von Erholungsurlaub bei Sonderurlaub Anlage zum NL 002-2015 Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 06.05.2014-9 AZR 678/12 - zur Frage des Entstehens von gesetzlichem Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub
Urlaub - Neue Aspekte
Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur
Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax:
Merkblatt Urlaubsrecht Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt.
4. Neues zum Urlaubsrecht
Neues zum Urlaubsrecht AR 4. Neues zum Urlaubsrecht Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 24.3.2009 (9 AZR 983/07) als Reaktion auf die Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH (vom 20.1.2009 RS C 350/06 und 520/06)
Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 45/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016: B.9AZR45.16A.
Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 45/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR45.16A.0 I. Arbeitsgericht Wuppertal II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch
Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt
25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch
25/06/14 EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 Az.: C-118/13) NÖRENBERG
Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
Fall 8: Zusatzfall Urlaub
Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Fall 8: Zusatzfall Urlaub Tobias Grzeski www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Sachverhalt 2017 30.10.2017 2018 13.2.2018 4.4.2018 1. Bitte um
Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub
Probezeit - Urlaub Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehen von Urlaubsansprüchen 3. Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen 4. Minderung von Urlaubsansprüchen 5. Wegfall von Urlaubsansprüchen
NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 131, Datum
Urlaubsabgeltung an die Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht,
Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 196/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016: B.9AZR196.16A.
Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 196/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR196.16A.0 I. Arbeitsgericht Wuppertal II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Inhaltsübersicht. Urlaub - Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit
Urlaub - Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsanspruch 3. Neuere Rechtsprechung 4. Konsequenzen 5. Tarifliches Urlaubsgeld 6. Urlaub bei ruhendem
Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt
Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 02 11 35 57-0 Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben
Landesarbeitsgericht München URTEIL
8 Ca 1022/09 (ArbG Regensburg - Kammer Landshut -) Verkündet am: 29.07.2010 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße,
44. Bis wann muss der Urlaub genommen werden und unter welchen Voraussetzungen kann er übertragen werden?
44. Bis wann muss der Urlaub genommen werden und unter welchen Voraussetzungen kann er übertragen werden? Fall Ein Arbeitnehmer, der seit etwa sechs Jahren bei einem Betrieb mit 150 Beschäftigten in der
Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET
Im Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 3 Ca 1948/09 Verkündet am 06.05.2010 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:
Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub
Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub Differenziert eine Regelung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag hinsichtlich
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach
Entscheidungsanalyse Urteil des EuGH vom , Rs: C-214/10 KHS./. Schulte.
Entscheidungsanalyse Urteil des EuGH vom 22.1..1011, Rs: C-214/10 KHS./. Schulte. Westfälische Hochschule Fachbereich Wirtschaftsrecht Master Dozentin: Frau Prof. Dr. Senne Patrick Prüfer Eidesstattliche
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 64/11
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2012, 9 AZR 64/11 Tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs bei Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs - 12 MTV Chemie Tenor 1. Die Revision
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Endurteil vom 12. Dezember 2013-4 Ca 722/13
Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs von Tarifbeschäftigten
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 72.15 OVG 6 A 2326/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am
Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell
Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell 1. Auch wenn eine tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz
Erholung nach langjähriger Untätigkeit
Information des Konzernbetriebsrates für Beschäftigte in den Unternehmen des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Nr. 1/2012 (leicht berichtigte Fassung) Dortmund, den 14.03.2012 Übertragung und Abgeltung
Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln. Diskussionsforum Teilhabe und Prävention
Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität
Studien zum Arbeitsrecht. Florian Ehlers. Krank im Urlaub. Das Schicksal von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern.
Studien zum Arbeitsrecht 18 Florian Ehlers Krank im Urlaub Das Schicksal von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern Nomos Studien zum Arbeitsrecht herausgegeben von Prof. Dr. Georg Caspers,
Orientierungsatz: Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.
LArbG Nürnberg, Urteil v. 28.09.2017 5 Sa 133/17 Titel: Schadensersatzanspruch, Arbeitnehmer, Berufung, Arbeitgeber, Urlaubsabgeltung, Annahmeverzug, Urlaubsanspruch, Arbeitsvertrag, Ablehnung, Erholungsurlaub,
Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub
Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub Gesetzlicher Mindesturlaub Alle Arbeitnehmer, auch Minijobber, Azubis, Praktikanten und Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 136, Datum
Kürzung von Urlaubsansprüchen für Zeiten der Elternzeit durch Erklärung des Arbeitgebers Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum für
In Namen des Volkes. Endurteil:
Arbeitsgericht Weiden 1 Ca 1002/03 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A... gegen B... wegen Urlaub, Urlaubsentgelt erlässt das Arbeitsgericht Weiden durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Weißenfels
Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Urteil:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 133/17 10 Ca 3975/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 28.09.2017 Rechtsvorschriften: 7 BUrlG, 275, 280, 283, 286, 287, 249 BGB Orientierungshilfe: Der Urlaubsersatzanspruch
Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel
Urlaubsrecht Petair-Fotolia.com Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Schultz-Hoff/Stringer zum Fortbestand des Urlaubsanspruches im Krankheitsfall
Jochen Diehl Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Schultz-Hoff/Stringer zum Fortbestand des Urlaubsanspruches im Krankheitsfall Eine ganzheitliche Betrachtung Diplomica Verlag Jochen Diehl Die
Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz Deutscher Bundestag WD /17
Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Dezember 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales
Urlaub - Urlaubsabgeltung
Urlaub - Urlaubsabgeltung Information Von Urlaubsabgeltung spricht man, wenn dem Arbeitnehmer anstelle der Gewährung von Urlaub Arbeitsentgelt in Höhe des Urlaubsentgelts gezahlt wird. Der Urlaubsabgeltung
Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
11 Ca 6191/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 06.09.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit I D Prozessbevollmächtigte/r:
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. August 2014 Neunter Senat - 9 AZR 77/13 - I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 21. Dezember Ca 168/11 -
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. August 2014 Neunter Senat - 9 AZR 77/13 - I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 21. Dezember 2011-8 Ca 168/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 19. November
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
Landesarbeitsgericht München URTEIL
30 Ca 2775/13 (ArbG München) Verkündet am: 05.03.2014 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin
juris Langtext Quelle: Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
juris Langtext Gericht: LArbG Berlin- Brandenburg 6. Kammer Entscheidungsdatum: 02.10.2009 Aktenzeichen: 6 Sa 1215/09 und 6 Sa 1536/09, 6 Sa 1215/09, 6 Sa 1536/09 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: 125
RECHTSDIENST. Leitsätze: Orientierungssätze: RD 38/15. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2015 Aktenzeichen: 9 AZR 170/14
RD 38/15 RECHTSDIENST Entscheidungsstichworte: 7 Abs. 4 BUrlG Vererbbarkeit des bereits entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs Keine Klärung der Rechtsfrage, ob bei Tod des Beschäftigten im laufenden
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2017 Neunter Senat - 9 AZR 572/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2017 Neunter Senat - 9 AZR 572/16 - ECLI:DE:BAG:2017:160517.U.9AZR572.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 9. Februar 2016-16 Ca 5351/15 - II. Hessisches
Ist 26 Abs. 2 Buchstabe b TV-EKBO rechtswidrig? Jürgen Jendral (HMAV)
Ist 26 Abs. 2 Buchstabe b TV-EKBO rechtswidrig? 2. Auflage Jürgen Jendral (HMAV) Ein Kollege hat mir folgende Fragestellung zur Beantwortung vorgelegt, die ich zum Anlass nehme, die Frage nach der Rechtswidrigkeit
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 22. November 2011(*) Arbeitszeitgestaltung Richtlinie
Urlaubsansprüche von langzeiterkrankten Beschäftigten Entwicklung der Rechtsprechung
Urlaubsansprüche von langzeiterkrankten Beschäftigten Entwicklung der Rechtsprechung I. Ausgangslage: Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff Aufgrund einer Vorlage des Landesarbeitsgerichts
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit I. F., III. I. F.,
9 Sa 1541/09 5 Ca 2439/09 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 01. Oktober 2010 Brühl Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch
Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch 1 Rechtsquellen Bundesurlaubsgesetz igz-manteltarifvertrag Weitere Regelungen: Sozialgesetze Jugendarbeitsschutzgesetz
EuGH und Urlaubsabgeltung bei Dauererkrankung. Personalleiterkreis VHK Baden-Württemberg
EuGH und Urlaubsabgeltung bei Dauererkrankung Personalleiterkreis VHK Baden-Württemberg vom 20.04.2010 Referent: RA Roland Weiler, Pliezhausen Bisherige Rechtslage Urlaubsansprüche verfallen spätestens
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
5 Sa 1370/11 6 Ca 1516/11 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 23. Februar 2012 gez.: Willms Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,
Deutscher Caritasverband
BESCHLÜSSE DER BUNDESKOMMISSION Deutscher Bundeskommission 1/2013 28. Februar 2013 in Fulda Beschlüsse Die Bundeskommission fasst die nachfolgenden Beschlüsse: A. Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste
NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 088, Datum
Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitsnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management ggmbh in Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp.
BUNDESARBEITSGERICHT 5 Sa 353/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 7. August 2012 Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte
Rückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
LAG Schleswig-Holstein, , 4 Sa 173/12
LAG Schleswig-Holstein, 06.12.2012, 4 Sa 173/12 Gericht: Datum: 06.12.2012 LAG Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 173/12 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 30026 Verfahrensgang:
Urlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer
Urlaub - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/2016 - Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr. Dabei zählen als Werktage alle
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
Urlaubsanspruch Teil 2: Der Urlaubsumfang bei persönlichen Veränderungen während des Urlaubsjahres
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 22.07.2016 Urlaubsanspruch
A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich
A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
Urlaub für Auszubildende
Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu
Arbeits- und Sozialrechts-Info. Urlaub
Arbeits- und Sozialrechts-Info Urlaub Stand: 1/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Urlaub Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr.
Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 543/11 3 Sa 1867/10 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 19. Februar 2013 Rücker, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,
Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Jürgen Jendral (HMAV) Entwicklung der Rechtsprechung: Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) positionierte
SACHSEN. - vorab per .. Sächsische Staatskanzlei Dresden. Sächsisches Staatsministerium des Innern Dresden
STAATS M1Nl STER1UM SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100948 101076 Dresden - vorab per E-Mail.. Sächsische Staatskanzlei 01095 Dresden thr/-e Ansprechpartner/-in Manja Kirschner Durchwahl
Inhaltsübersicht. Urlaub - Teilurlaub
Urlaub - Teilurlaub Inhaltsübersicht 1. Nichterfüllung der Wartezeit 2. Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit 3. Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte 4. Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte 5. Berechnung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 A 8.13 Verkündet am 30. April 2014 Melzer als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S. Str. 5, H.,
10 Sa 203/10 1 Ca 2212/09 Arbeitsgericht Oberhausen Verkündet am 23. April 2010 gez.: Huelpert Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, 1 BUrlG
Zivilrecht Arbeitsrecht Übersichten Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, 1 BUrlG Bei 1 BUrlG handelt es sich um einen gesetzlichen Freistellungsanspruch. Diesen haben nach 2 BUrlG grundsätzlich nur
Inhaltsverzeichnis VII
1 Einführung 1 A. Anlass und Gegenstand der Untersuchung 1 I. Der Begriff des Urlaubsanspruchs 3 1. Der Urlaubsanspruch im nationalen Recht 3 2. Der Urlaubsanspruch im Unionsrecht 4 3. Zusammenfassung
Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des
Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen
Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 234/11
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 16.10.2012, Az.: 9 AZR 234/11 Bei Altersteilzeit im Blockmodell müssen Restansprüche auf Urlaub erst "am Ende" abgegolten werden Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Erholungsurlaub,
Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende
Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende Eine Anleitung für Anfänger, insbesondere zur Vorbereitung auf IHK-Prüfungen und Klausuren
Rund um den Arbeitsvertrag
Rund um den Arbeitsvertrag Ø RechtsanwälGn Sabrina Klaesberg Ø FachanwälGn für Arbeitsrecht Westring 23 44787 Bochum!"+49 234 96 137-0 # +49 234 96 137-49 info@bn-anwaelte.de www.bn-anwaelte.de Arbeitsvertrag
Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub
Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien unbezahlten Sonderurlaub, hindert die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich
Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1511/12
Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1511/12 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 14.02.2013 Landesarbeitsgericht Hamm 16. Kammer Beschluss 16 Sa 1511/12 Vorinstanz: Leitsätze: Arbeitsgericht