Rundschau. für das Glan- und Lautertal. Volkshochschule des Landkreises Kusel. Außenstelle Lauterecken-Wolfstein. Mit dem AMtsblAtt der.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rundschau. für das Glan- und Lautertal. Volkshochschule des Landkreises Kusel. Außenstelle Lauterecken-Wolfstein. Mit dem AMtsblAtt der."

Transkript

1 Rundschau Mittwoch, 10. Februar 2016 für das Glan- und Lautertal Mit dem AMtsblAtt der Jahrgang 17 Ausgabe 6/2016 Volkshochschule des Landkreises Kusel Außenstelle Lauterecken-Wolfstein Vegan kochen und backen Kochen und backen ohne tierische Produkte, einfach und für jeden. Immer mehr Menschen verzichten auf tierische Produkte aus Gründen der Tierliebe und/oder Gesundheit (Lactoseunverträglichkeit, Rheuma, hohe Cholesterinwerte). In diesem Koch- und Backkurs werden Sie vegane Rezepte ausprobieren, Kenntnisse über pflanzliche Ersatzprodukte für Eier, Milch, Sahne und Butter erwerben und lernen, auf Ausgewogenheit und Vollwertigkeit der Mahlzeiten zu achten. Wir kochen gemeinsam alltagstaugliche sowie festliche Gerichte und nach der Zubereitung werden diese auch gemeinsam verzehrt. Leitung: Termine: Ort: Kursgebühr: Ellen Trujillo 5 Abende, dienstags, zweiwöchentlich, Abende, jeweils von 19:00-21:45 Uhr Realschule Plus Lauterecken, Schulküche 56,00 Euro (gültig bis 12 Teilnehmer) zzgl. ca. 6, Euro/Abend für Lebensmittel Vegan backen Muffins, Kuchen, Keks, Pralinen und Co. ohne Eier, Butter und Milch - geht das? In diesem Kurs lernen Sie unter anderem wie Ersatzprodukte beim Backen eingesetzt werden und auf was Sie beim verarbeiten von veganen Teigen achten müssen. Learning by doing! Dieser Kurs richtet sich an Menschen, die aus ethischen Gründen oder wegen gesundheitlicher Aspekte (Rheuma, Lactose-Unverträglichkeit) auf tierisches Eiweiß verzichten möchten. Im Anschluss werden die Backwaren in gemütlicher Runde verköstigt. Bitte mitbringen: Transportbehälter und, wer möchte, eine Schürze. Leitung: Termine: Ort: Kursgebühr: Ellen Trujillo 1 Nachmittag, 14:00-16:45 Uhr, Samstag, dem 12. März 2016 Realschule Plus Lauterecken, Schulküche 11,50 Euro (gültig bis 12 Teilnehmer) zzgl. ca. 11, Euro für Lebensmittel Tai Chi Chuan für Fortgeschrittene Sie haben bereits Grundkenntnisse oder haben schon einen Tai Chi Chuan Einführungskurs besucht? In diesem Kurs für Fortgeschrittene wird die Langform Yangl-Stil intensiv trainiert und bereits erlerntes vertieft. Leitung: Termine: Ort: Kursgebühr: Ruth Klee 10 Abende, , jeweils dienstags von 19:00-20:30 Uhr Veldenz Gymnasium Lauterecken, Gymnastikhalle 61,00 Euro (gültig bis 12 Teilnehmer) 51,00 Euro (gültig ab 13 Teilnehmern) Tai Chi Chuan für Anfänger Tai Chi Chuan ist eine jahrhundertalte Bewegungskunst aus dem chinesischen Kulturraum zur Pflege der Gesundheit, der Meditation in Bewegung und der sanften Selbstverteidigung. Langsame, fließende und sehr bewusst ausgeführte Bewegungen im Einklang mit dem Atem und den natürlichen Bewegungsmöglichkeiten des menschlichen Körpers wirken beruhigend und harmonisierend auf Körper, Geist und Seele. Sie lernen die traditionell vorgegebenen Bewegungsformen kennen und üben sie ein. Beweglichkeit und Koordination verbessern sich. Dieser Kurs bietet Ihnen Gelegenheit Tai Chi und insbesondere die Kurzform Yang-Stil kennen zu lernen. Werden Sie neugierig? Dann besuchen Sie diesen Kurs und machen Ihre eigenen Erfahrungen. Leitung: Ruth Klee Termine: 10 Abende, , jeweils dienstags von 18:00-19:00 Uhr Ort: Veldenz Gymnasium Lauterecken, Gymnastikhalle Kursgebühr: 41,00 (bis 12 TN) - 34,00 (ab 13 TN) Wohlfühltag Zeit zum Entspannen, Innehalten und Genießen Abschalten-Entspannen-Loslassen. Schenken Sie sich diesen Tag in einem angenehmen Ambiente und tanken Sie neu auf. Es erwartet Sie ein abwechslungsreiches Programm aus Entspannung, Meditation und Verwöhneinheiten für Körper, Geist und Seele. Zeit zum Genießen! Entspannen Sie bei geführten Traumreisen, Achtsamkeitsübungen und Atemmeditationen, intensiven Körpererfahrungen in Form von Bodyscan und ayurvedische Verwöhnmassagen als Partnerübungen, die Sie auch nach Hause mitnehmen können. Bitte mitbringen: Isomatte, bequeme Kleidung, warme Socken, Decke und evtl. Kissen Leitung: Birgit Schmid-Schummel Termine: Samstag, den von 10:00-17:00 Uhr Ort: Kursgebühr: Wasserburg Reipoltskirchen, Malschule 28,50 Euro (gültig bis 12 Teilnehmer) 24,00 Euro (gültig ab 13 Teilnehmern) Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage oder telefonisch unter 06381/ Alle Anmeldungen bitte schriftlich an die KVHS-Geschäftsstelle, Trierer Straße 49-51, Kusel.

2 Rundschau Ausgabe 6/2016 Öffnungszeiten Bereitschaftsdienste Informationen Verbandsgemeindeverwaltung Tel /791-0, Fax: 06382/ , info@vg-lw.de Derzeit ist die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein nicht in der Lage, verschlüsselte bzw. mit elektronischer Signatur versehene Dokumente entgegenzunehmen. Hierzu ist ausschließlich der Postweg zu verwenden. Montag - Freitag Uhr Montag - Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Im Bereich des Bürgerbüros einschl. Beantragung und Verlängerung von Fischereischeinen, Gewerbean-, -um- und -abmeldungen. Montag - Freitag Uhr Montag - Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Verbandsgemeindewerke Übliche Dienstzeiten Verwaltung Fred Wolf (techn. Werkleiter)... Tel / ; 0151/ Hans L. Altes (kaufm. Werkleiter)... Tel / ; 0151/ Techniker Patrick Bauer...Tel / ; Kläranlage Lauterecken...Tel /8071 Kläranlage Wolfstein...Tel /8010 Schwimmbad Rüllberg, Lauterecken...Tel /1260 Schwimmbad Wolfstein...Tel /7808 Außerhalb der üblichen Dienstzeiten Bereich Abwasserbeseitigung / Ehemaliger Bereich der VG Lauterecken Bereich Wasserversorgung / Ehemaliger Bereich der VG Wolfstein Bereich Wasserversorgung / Stromversorgung OIE Aktiengesellschaft Störungsrufnummer Strom: Störungsrufnummer Gas: für den nachstehende Ortsgemeinden: Buborn, Deimberg, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Herren-Sulzbach, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Offenbach- Hundheim, Unterjeckenbach und Wiesweiler Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG Netzteam Otterbach, Lauterhofstr. 2, Otterbach, Tel ; Fax: für nachstehende Ortsgemeinden: Adenbach, Aschbach, Cronenberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Hinzweiler, Hohenöllen, Jettenbach, Kreimbach-Kaulbach, Lohnweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler a.d. Lauter, Stadt Lauterecken, Stadt Wolfstein Netzteam Hauptstuhl, Bahnhofstr. 46, Hauptstuhl, Tel ; Fax: für die Ortsgemeinde St. Julian Bei Störungen im Stromnetz Tel.: (gebührenpflichtig) Pfalzgas Bereitschaftsdienst bei Störungen: / Dienst des Bezirksbeamten der Polizei Polizeihauptkommissar Dieter Drumm: Tel.: , pilauterecken@polizei.rlp.de (Polizeiinspektion Lauterecken) Sprechstunden am Standort Wolfstein: dienstags und donnerstags von Uhr bis Uhr, oder nach Vereinbarung, in Lauterecken, Polizeidienststelle: montags und mittwochs Uhr bis Uhr, freitags Uhr bis Uhr, oder nach Vereinbarung. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Polizeidienststelle in Lauterecken, Tel.: Treffpunkte für Jugendliche Schulstr. 12, Lauterecken, 06382/6561, annette.junkes@vg-lw.de Dienstag - Donnerstag...15:00 bis 21:00 Uhr Freitag... 17:00 bis 22:00 Uhr Zur Unterstützung bei Bewerbungen: Montag...15:00 bis 17:00 Uhr Jugendbüro Wolfstein Rathausplatz 1 (2.OG), Wolfstein, 06304/ od. 0171/ , jugendbuero-wolfstein@gmx.de Dienstag - Freitag... 15:00 bis 19:30 Uhr Lauterecker Tafel e.v. Saarbrücker Str. 61, Lauterecken, Tel. 0176/ Zeiten zur Ausgabe von Lebensmitteln dienstags... von Uhr donnerstags... von Uhr Die Registrierung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise jeweils im Anschluss nach den Öffnungszeiten möglich. Pflegestützpunkt Wolfstein/Lauterecken Rathaus Wolfstein (Hauptstraße 2) Montag - Freitag von Uhr Zusätzlich donnerstags von Uhr Weitere Termine nach telef. Vereinbarung / oder TelefonSeelsorge Die TelefonSeelsorge ist ein niedrigschwelliges Gesprächs- und Beratungsund Seelsorgeangebot für alle Menschen in Lebenskrisen und belastenden Situationen. Sie ist gebührenfrei erreichbar unter den bundeseinheitlichen Rufnummern: und Oder als TelefonSeelsorge im Internet unter: für Chat bzw. Beratung. DRK Kreisverband Kusel e.v. Schuldner- und Insolvenzberatung Trierer Straße 72, Kusel...Tel.: 06381/ Tierheim im Landkreis Kusel Herr Paul Endres... Tel / , Mobil: 0151/ Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.v. Postfach 1336, Kusel, 1. Vors. Christine Fauß / Schatzmeister Jutta Keller / Ehrenamtsbörse des Landkreises Kusel Vielseitige Dienste für hilfebedürftige Personen Kontakte in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Tel.Nr.: oder Initiative des Kreisseniorenrates Kusel Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der VG Lauterecken-Wolfstein an Wochenenden und Feiertagen Notruf Polizei: 110, Integrierte Leitstelle DRK und Feuerwehr: 112 Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) Meisenheim im Gesundheitszentrum Glantal, Liebfrauenberg, Meisenheim, Tel.-Nr (gebührenpflichtig) Telefon des ärztlichen Bereitschaftsdienstes: (ohne Vorwahl, kostenfrei) Dienstzeiten BDZ Meisenheim: Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr, Fr. 16:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 18:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr. An Tagen, an denen die BDZ nicht geöffnet hat, wird der Bereitschaftsdienst im Versorgungsgebiet Meisenheim außerhalb der regulären Praxissprechzeiten weiterhin durch Ärztinnen und Ärzte in ihren Praxen abgedeckt. Den jeweils diensthabenden Bereitschaftsarzt für diese Zeiten erfahren Patienten über den Anrufbeantworter ihres Hausarztes. Bereitschaftsdienst-Zentrale im Westpfalz-Klinikum Kusel, Im Flur 1, Telefon-Nr : Dienstzeiten BDZ Kusel: Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr, Fr. 18:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr, an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 20:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr. Sprechstunden: Samstag und Sonntag: 10:00-12:00 und 17:00-19:00 Uhr. In jedem Erkrankungsfall wird um telefonische Vorankündigung gebeten. Freie BDZ-Wahl Patienten können je nach Aufenthaltsort jede BDZ im Land aufsuchen. Apotheken-Notdienst Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern: deutsches Festnetz: PLZ (0,14 /Min) Mobilfunknetz: PLZ (0,42 /Min) Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter Der Notdienst wechselt jeweils morgens um Uhr. Impressum Wochenzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel / oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel / , Fax: 06502/7240. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz für ein Exemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Reklamation Zustellung bitte an: Tel.: , -336, -713 und -716, vertrieb@wittich-foehren.de

3 Rundschau Ausgabe 6/2016 Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit den Ortsgemeinden Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach, Langweiler, Stadt Lauterecken, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler an der Lauter, Sankt Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler, Stadt Wolfstein Mittwoch, 10. Februar 2016 Ausgabe 6/2016 Öffentliche Bekanntmachungen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am Sonntag, 13. März Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Ortsgemeinden Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach- Kaulbach, Langweiler, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler i. Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach. Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler a.d.lauter St. Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler und für die Städte Lauterecken und Wolfstein wird in der Zeit vom bis zum während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Bürgerbüro Standort Lauterecken, Schulstr. 6a, Lauterecken und Bürgerbüro Standort Wolfstein, Bergstr. 2, Wolfstein für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, muss sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am bis 12:30 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein an beiden Standorten Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis zum Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 40 Kusel durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag 5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte 5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte, a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung (bis zum ) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum ) versäumt haben, b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist, c) wenn ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum , Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. An dem Freitag, sind bis 12:30 Uhr der Standort Lauterecken und der Standort Wolfstein geöffnet, in der Zeit von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr ist die Beantragung eines Wahlscheines nur am Standort Lauterecken möglich. Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter zur Verfügung. Der Antrag kann auch per an folgende -Adresse gerichtet werden: info@vg-lw.de. Bei Beantragung per sind der Name, der Vorname, Tag der Geburt und die Anschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Stimmbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, Uhr, gestellt werden. Am Wahlsonntag ist die Verwaltung bis 15:00 Uhr nur am Standort Lauterecken geöffnet. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Tage der Wahl, Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Eine stimmberechtigte behinderte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein werden zugleich ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, ein amtlicher Wahlumschlag, ein amtlicher, mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener orangefarbener Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl übersandt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier

4 Rundschau Ausgabe 6/2016 Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung abgesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tage der Wahl bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden. Lauterecken, Die Verbandsgemeindeverwaltung Jung, Bürgermeister Nussbach Bekanntmachung Am Dienstag, den 16. Februar 2016, 19:30 Uhr, findet im kleinen Ratssaal im Haus Wildanger, Bachstraße 2, eine Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Nußbach statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Neufassung der Hundesteuersatzung 2. DSL; Information 3. Reinigung Gemarkung Nußbach 4. Einwohnerfragestunde 5. Anfragen und Auskünfte II. Nichtöffentlicher Teil 6. Straßenentwässerung Hungerberg In Vertretung: Haas, Erster Beigeordneter Odenbach Bekanntmachung Am Mittwoch, den 17. Februar 2016, 19:30 Uhr, findet im Rathaus Odenbach, Hauptstraße 7, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Odenbach statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Aussprache über das Hochwasserschutzkonzept und die Zusammenfassung der Ziele und Maßnahmen 3. Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 4. Auftragsvergabe 5. Radonuntersuchung Neubaugebiet 6. Verschiedenes Gerhard Gins, Ortsbürgermeister Reipoltskirchen Bekanntmachung Am Donnerstag, den 18. Februar 2016, 19:30 Uhr, findet im unteren Schulsaal der Johann-Heinrich-Roos-Halle, Hirtenstraße 12, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Reipoltskirchen statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Ernennung des Ortsbürgermeisters, Vereidigung und Einführung in das Amt 2. Verpflichtung eines Ratsmitgliedes 3. Wahl einer/eines ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten; Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung 4. Wahl einer/eines ehrenamtlichen Beigeordneten; Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung (Bei Bedarf) 5. Anfragen und Auskünfte In Vertretung: Ernst Eckert, Erster Beigeordneter Satzung der Ortsgemeinde Reipoltskirchen über die Erhebung von Hundesteuer vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen, den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum 3. Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich: a) Für den 1. Hund 33,00 EUR b) Für den 2. Hund 49,00 EUR c) Für jeden weiteren Hund 64,00 EUR (2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Die Steuer beträgt jährlich: a) Für den 1. gefährlichen Hund 330,00 EUR b) Für den 2. gefährlichen Hund 735,00 EUR c) Für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.280,00 EUR (3) Gefährliche Hunde sind 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft, entwickelt haben. (4) Bei Hunden der Rassen - Pit Bull Terrier - American Staffordshire Terrier und - Staffordshire Bullterrier

5 Rundschau Ausgabe 6/2016 sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. (5) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z. B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat: - Bullmastiff - Bullterrier - Dogo Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastino Napoletano - Tosa Inu Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 4 erfassten Hunden. (6) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am , , und , mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Absatz 2 am in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser, Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H, besitzen, 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Nicht besteuerbar ist nach Artikel 105 Absatz 2 a Grundgesetz insbesondere 1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, 2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, 3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, 4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, 5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, 6. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (3) Hunde, für die nach Absatz 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (4) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Absatz 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. er Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende, Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Absatz 1 Nummer 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge, der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters, 2. Anzahl der gehaltenen Hunde, 3. Herkunft und Anschaffungstag, 4. Geburtsdatum, 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Absatz 1 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom außer Kraft Reipoltskirchen, den gez. Eckert Ernst Eckert - Erster Beigeordneter Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Rutsweiler an der Lauter Satzung der Ortsgemeinde Rutsweiler an der Lauter über die Erhebung von Hundesteuer vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

6 Rundschau Ausgabe 6/ Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen, den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum 3. Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich: a) Für den 1. Hund 40,00 EUR b) Für den 2. Hund 55,00 EUR c) Für jeden weiteren Hund 70,00 EUR (2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Die Steuer beträgt jährlich: a) Für den 1. gefährlichen Hund 400,00 EUR b) Für den 2. gefährlichen Hund 825,00 EUR c) Für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.400,00 EUR (3) Gefährliche Hunde sind 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft, entwickelt haben. (4) Bei Hunden der Rassen - Pit Bull Terrier - American Staffordshire Terrier und - Staffordshire Bullterrier sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. (5) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z. B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat: - Bullmastiff - Bullterrier - Dogo Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastino Napoletano - Tosa Inu Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 4 erfassten Hunden. (6) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am , , und , mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Absatz 2 am in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser, Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H, besitzen, 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Nicht besteuerbar ist nach Artikel 105 Absatz 2 a Grundgesetz insbesondere 1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, 2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, 3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, 4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, 5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, 6. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (3) Hunde, für die nach Absatz 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (4) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Absatz 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,

7 Rundschau Ausgabe 6/ der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende, Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Absatz 1 Nummer 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge, der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters, 2. Anzahl der gehaltenen Hunde, 3. Herkunft und Anschaffungstag, 4. Geburtsdatum, 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Absatz 1 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom außer Kraft Rutsweiler an der Lauter, den gez. Landfried Dirk Landfried - Ortsbürgermeister - Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. St. Julian Bekanntmachung Am Mittwoch, den 17. Februar 2016, 20:00 Uhr, findet im Gemeindehaus Gumbsweiler, Friedhofstraße 4, eine Sitzung des Ortsgemeinderates St. Julian statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde St. Julian zum und Entlastungserteilung 2. Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde St. Julian zum und Entlastungserteilung 3. Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde St. Julian zum und Entlastungserteilung 4. Partnerschaftstreffen 5. Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 6. Grundstücksangelegenheit 7. Grundstücksangelegenheit 8. Grundstücksangelegenheit 9. Grundstücksangelegenheit Philipp Gruber, Ortsbürgermeister Amtsgericht Kusel Amtsgericht Kusel, Vollstreckungsgericht - 1 K 39/14 Terminsbestimmung Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch von Nußbach Blatt 948 eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundstück am Mittwoch, den Uhr im Amtsgerichtsgebäude Trierer Str. 71, Kusel Sitzungssaal II versteigert werden. Grundbuch von Nußbach, Gemarkung Nußbach, Blatt 948 Bestandsverzeichnis Nr. 1 Flurstück Nr. 47/6 Gebäude- und Freifläche zu 340 qm Luitpoldstraße 2 Zusatz: Einfamilienhaus, Baujahr ca. 1925, Satteldach mit Tonziegeln, Holzfenster mit Sprossen, doppeltverglast, Garage, Keller mit Außentür Verkehrswert: ,00 Euro - ohne Gewähr - Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin nicht bar bezahlt werden. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nach gesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter Riebel, Rechtspfleger Ausgefertigt Häßel, Justizinspektorin als UdG Jagdgenossenschaft Odenbach Bekanntmachung Am Mittwoch, dem , um Uhr, findet im Rathaus der Ortsgemeinde Odenbach die Jahresmitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Odenbach statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Jagdvorstand 2. Genehmigung der Jahresrechnung Entlastung des Jagdvorstandes 4. Genehmigung des Haushaltsplanes 2016 und Verwendung der Jagderträge Antrag auf Selbstverwaltung der Jagdgenossenschaft Odenbach 6. Verschiedenes, Wünsche und Anträge Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt ab dem bis einen Tag vor der Versammlung in der Wohnung des Jagdvorstehers, Herrn Volker Buß, Dämmerhof 1, Odenbach, zur Einsichtnahme für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten öffentlich aus. Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen sind und im Grundflächenverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen Odenbach, den gez. Buß Volker Buß, Jagdvorsteher

8 Rundschau Ausgabe 6/2016 Jagdgenossenschaft Wolfstein Bekanntmachung Am Montag, dem 29. Februar 2016 um19.00 Uhr findet im Nebenzimmer des Hotels Reckweilerhof in Wolfstein-Reckweilerhof die Versammlung der Jagdgenossenschaft Wolfstein statt. Hierzu sind alle Eigentümer bejagbarer Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk von Wolfstein nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses eingeladen. Tagesordnung: 1. Bericht über die Verwendung der Jagdpacht für das Jagdjahr Entlastung des Jagdvorstandes 3. Abschussvereinbarung 2016/ Informationen, Wünsche, Anträge Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt ab sofort bis 1 Tag vor der Versammlung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken- Wolfstein, Standort: Wolfstein, Zimmer 214, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme durch die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten öffentlich aus. Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen sind und im Grundflächenverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine geschlossene Versammlung. Wolfstein, 10. Februar 2016 gez. Braun, Jagdvorsteher Sonstige amtliche Mitteilungen Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Informationsveranstaltungen in Mainz und Bad Kreuznach: Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? Über die Voraussetzungen für eine Altersrente, mögliche Rentenabschläge und vieles mehr zum Thema Altersrente informiert die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bei Veranstaltungen am 24. Februar in Bad Kreuznach in der Drei-Burgen-Klinik, Zum Wacholder 2, und am 1. März in Mainz, Auskunfts- und Beratungsstelle, Am Brand 31. Die Veranstaltungen beginnen jeweils um 16:30 Uhr. Die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen ist kostenlos. Eine Anmeldung ist erforderlich: Für Mainz unter Telefon , Fax oder aub-stelle-mainz@drv-rlp.de. Für Bad Kreuz-nach unter Telefon , Fax oder aub-stelle-badkreuznach@drv-rlp.de. Gemeindenachrichten Buborn Grenzwanderung in Buborn Liebe Buborner, am ist geplant eine Wanderung entlang der Gemarkungsgrenze Buborn durchzuführen. Abmarsch ist um 09:30 Uhr am DGH. Nach der Rückkehr am Nachmittag gibt es Würstchen, Glühwein ect. Wer mit wandern möchte, soll sich bitte bis bei Martin Henning, (Tel. 8970) anmelden. Ich hoffe auf eine rege Teilnahme. Martin Henning, Ortsbürgermeister Jettenbach Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom Forstwirtschaftspläne 2017 Der zuständige Revierförster erläuterte den Mitgliedern des Ortsgemeinderates die Forstwirtschaftspläne Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die Forstwirtschaftspläne Neufassung der Hundesteuersatzung Aufgrund der freiwilligen Fusion der Verbandsgemeinde Lauterecken und der Verbandsgemeinde Wolfstein ist eine Novellierung des Ortsrechts der einzelnen Ortsgemeinden erforderlich. Damit eine einheitliche Handhabung im Bereich der materiell-rechtlichen Veranlagungsvoraussetzungen für die Hundesteuer vorliegt, wurde eine Neufassung der Hundesteuersatzung vorbereitet. Eine Änderung der Steuerhebesätze ist nicht erfolgt. Folgende Punkte wurden in der Neufassung geändert: 1. Hundehaltern ist es nicht mehr möglich eine Steuerbefreiung für ein Jahr zu erlangen, wenn der Hund von einem Tierheim übernommen wird. Der Grundsatz der Einnahmebeschaffung sieht vor, dass die Gemeinde alle Möglichkeiten ausschöpfen muss. 2. Bisher war die Hundesteuer jeweils am 1. März des Jahres in einem Betrag fällig gewesen. Die Neufassung sieht vor, dass die Hundesteuer in vierteljährlichen Raten erhoben wird. 3. In der Neufassung werden zudem die Steuersätze festgelegt. Ursprünglich hat die Ortsgemeinde die Steuersätze jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Lauterecken Pflege Kapelle Lauterecken Medard Die Kapelle der Stadt Lauterecken in der Saarbrückerstraße wird seit über 20 Jahren von Herrn Karl Hammes gepflegt und geschmückt. Die Kapelle war im Besitz der Grafen von Veldenz und gehört deswegen zum Veldenz-Schloß. Urlaubsvertretung Liebe Medarder, ich befinde mich in der Zeit vom 16. Februar bis einschließlich 2. März 2016 im Urlaub. Die Urlaubsvertretung übernimmt der 1. Beigeordnete, Herr Hans Knaul. Mit freundlichen Grüßen gez. Ihr Ortsbürgermeister, Albert Graf Merzweiler Arbeitseinsatz am Liebe Bürger von Merzweiler, zum Arbeitseinsatz am Samstag, , Treffpunkt Uhr am Dorfgemeinschaftshaus sind freiwillige Helfer herzlich willkommen. Geplante Maßnahmen werden vor Ort besprochen, bitte Arbeitsgerät mitbringen. Für das leibliche Wohl wird bestens gesorgt. Klaudia Schneider, Ortsbürgermeisterin Odenbach Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom Forstwirtschaftspläne 2016 Der zuständige Revierförster erläuterte den Mitgliedern des Ortsgemeinderates die Forstwirtschaftspläne Auch gab er einen Rückblick über das abgelaufene Forstwirtschaftsjahr Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die Forstwirtschaftspläne Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen Der Vorsitzende berichtete, dass eine Spende für den Kinderspielplatz und eine Sachspende für die Kita Odenbach eingegangen sind. Der Ortsgemeinderat stimmte der Annahme dieser Spenden zu.

9 Rundschau Ausgabe 6/2016 Rutsweiler an der Lauter Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom Forstwirtschaftspläne 2017 Der zuständige Revierförster erläuterte den Mitgliedern des Ortsgemeinderates die Forstwirtschaftspläne Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die Forstwirtschaftspläne Ausweisung eines neuen Baugebietes Nachdem die Bauplätze im Neubaugebiet Metzenrain und Wögelchen bis auf drei alle verkauft sind, benötigt die Ortsgemeinde in absehbarer Zeit neue Baumöglichkeiten. In diesem Zusammenhang gibt der Vorsitzende einen kurzen Sachstandsbericht, da er von einigen Anliegern wegen des schlechten Zustandes der Zuwegung und dem noch nicht erfolgten Straßenausbau zu den Bauplätzen und Wohngrundstücken angesprochen wurde. Die Ortsgemeinde verfügt derzeit nicht über nennenswerte Baulücken oder wieder nutzbar zu machende Gebäudebrachen, so dass die Ausweisung eines neuen Baugebietes durch Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes unumgänglich ist. Der Ortsgemeinderat beschließt, für die vorgesehene Ausweisung neuer Bauflächen eine Machbarkeitsstudie zu erstellen. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, in Absprache mit dem Ortsbürgermeister einen Honorarvorschlag für eine solche Machbarkeitsstudie einzuholen, damit der Ortsgemeinderat in einer künftigen Sitzung über die Auftragsvergabe beraten und beschließen kann. Haushaltsplanung 2016/17 Der Ortsgemeinderat beschließt folgende Punkte in der Haushaltsplanung 2016/2017 zu berücksichtigen: - Fertigstellung Neubaugebiet Metzenrain - Fertigstellung Bürgerhaus - Austausch Straßenbeleuchtung - Erneuerung Mobilar für Gemeindehaus - Sanierung Straßen innerhalb der Ortsgemeinde - Errichtung Rasenfeld am Friedhof - Machbarkeitsstudie für Ausweisung eines weiteren Baugebietes - Gehweg zum Lammelbacherhof Anschaffung von Hundetütenhaltern Der Ortsgemeinderat beschließt, dass die Anschaffung von Hundetütenhaltern auf der Gemarkung Rutsweiler/Lauter nicht notwendig ist. Neufassung der Hundesteuersatzung Aufgrund der freiwilligen Fusion der Verbandsgemeinde Lauterecken und der Verbandsgemeinde Wolfstein ist eine Novellierung des Ortsrechts der einzelnen Ortsgemeinden erforderlich. Damit eine einheitliche Handhabung im Bereich der materiell-rechtlichen Veranlagungsvoraussetzungen für die Hundesteuer vorliegt, wurde eine Neufassung der Hundesteuersatzung vorbereitet. Eine Änderung der Steuerhebesätze ist nicht erfolgt. Folgende Punkte wurden in der Neufassung geändert: 1. Hundehaltern ist es nicht mehr möglich, eine Steuerbefreiung für ein Jahr zu erlangen, wenn der Hund von einem Tierheim übernommen wird. Der Grundsatz der Einnahmebeschaffung sieht vor, dass die Gemeinde alle Möglichkeiten ausschöpfen muss. 2. Bisher war die Hundesteuer jeweils am 1. März des Jahres in einem Betrag fällig gewesen. Die Neufassung sieht vor, dass die Hundesteuer in vierteljährlichen Raten erhoben wird. 3. In der Neufassung werden zudem die Steuersätze festgelegt. Ursprünglich hat die Ortsgemeinde die Steuersätze jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Dorfflohmarkt Das Anliegen einen Dorfmarkt zu organisieren, wenn nach Veröffentlichungen/Anfragen genügend Interesse und Bereitschaft in der Bevölkerung bekundet wird, wurde abgelehnt. Bouleplatz Der Ortsgemeinderat beschließt, einen Bouleplatz zu errichten. Über den möglichen Standort wird gesondert beschlossen. Ende des amtlichen Teils Impressum Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung): Egbert Jung, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lauterecken, Schulstraße 6 a Druck und Verlag: Druck + Verlag Linus Wittich KG, Föhren, Europaallee (Industriegebiet), Tel / oder -240 Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein gegen Entgelt. Kirchliche Nachrichten Ev. Kirchengemeinde Grumbach - Herren-Sulzbach Mittwoch, den Uhr Passionsandacht in der Kirche Hoppstädten Sonntag, den Uhr Deimberg, Gottesdienst Presbyteriumswahl. Jetzt heißt es: Wählen gehen am 14. Februar Mittwoch, den Uhr Passionsandacht in der Kirche Hoppstädten Prot. Kirchengemeinde Hinzweiler Dienstag, Konfirmanden- und Präparandenstunde entfällt Mittwoch, Uhr Vorbereitungstreffen zum Weltgebetstag (Hinzweiler; Jugendheim) Donnerstag, Uhr Krabbelgruppe (Jugendheim) Sonntag, Uhr Gottesdienst in Hinzweiler (Jugendheim) Uhr Gottesdienst in Horschbach Montag, Uhr Jugendgruppe (Jugendheim) Dienstag, Uhr Präparandenstunde (Jugendheim) Uhr Konfirmandenstunde (Jugendheim) Mittwoch, Uhr Seniorenkreis (Jugendheim) Uhr Vorbereitungstreffen zum Weltgebetstag (Jugendheim) Kath. Pfarreiengemeinschaft Lauterecken-Reipoltskirchen-Wolfstein Mittwoch, hl. Blasius - rot - 09:00 Uhr Lauterecken hl. Messe mit Blasiussegen Freitag, Herz-Jesu-Freitag - weiß - Mittwoch, Aschermittwoch - Fast- und Abstinenztag Beginn der österlichen Bußzeit - violett - 17:00 Uhr Lauterecken Amt für die Pfarrgemeinden, mit Segnung und Austeilung der Asche. Im Anschluss: Fastenessen im Pfarrheim 18:00 Uhr Reipoltskirchen Amt für die Pfarrgemeinden und den Kommunionkindern mit Segnung und Austeilung der Asche Donnerstag, nach Aschermittwoch - violett - 10:30 Uhr Lauterecken hl. Messe im Pro Seniore Freitag, nach Aschermittwoch 17:30 Uhr Wolfstein Rosenkranz 18:00 Uhr Wolfstein hl. Messe Sonntag, Fastensonntag - violett - Kollekte für Caritas Sonntäglicher Vorabend, :00 Uhr Lauterecken Amt für die Pfarrgemeinden Sonntag: 09:00 Uhr Reipoltskirchen Amt für die Pfarrgemeinden 10:30 Uhr Wolfstein Amt für die Pfarrgemeinden 18:00 Uhr Reipoltskirchen Kreuzwegandacht für alle 3 Pfarrgemeinden Montag, vom Tag - violett - 18:00 Uhr Lauterecken hl. Messe, anschließend stille Anbetung vor dem ausgesetzten Allerheiligsten (ca. 1 2 Stunde) Dienstag, vom Tag - violett - 08:30 Uhr Reipoltskirchen Rosenkranz 09:00 Uhr Reipoltskirchen hl. Messe Mittwoch, vom Tag - violett - 09:00 Uhr Lauterecken hl. Messe Prot. Kirchengemeinde Lauterecken Sonntag, Uhr Heinzenhausen Uhr Lauterecken Das Büro ist am 10. Febr nicht besetzt. Öffnungszeiten Pfarramt Mittwoch von Uhr bis Uhr Donnerstag von Uhr bis Uhr

10 Rundschau Ausgabe 6/2016 Ev. Kirchengemeinde Offenbach-Niedereisenbach-Wiesweiler Sonntag :30 Uhr Gottesdienst zur Eröffnung der Ök. Fastenzeit in Niedereisenbach 10:30 Uhr Gottesdienst Weniger ist mehr in Niederalben Kath. Pfarrei St. Peter + Paul Offenbach-Hundheim Uhr Wort-Gottes-Feier mit Kommunionausteilung Prot. Kirchengemeinde Rothselberg Dienstag, :00 Uhr Seniorennachmittag im Bürgerhaus in Eßweiler 14:00 Uhr Stuhlkreisgymnastikgruppe im Jugendraum Rothselberg 15:30 Uhr Krabbelgruppe im Kindergarten Rothselberg Mittwoch, :15 Uhr Konfirmandenunterricht im Jugendraum Rothselberg Sonntag, :15 Uhr Gottesdienst in der Kirche Eßweiler 18:00 Uhr Konzert des Original Musikantenland Trio in der Kirche Rothelberg mit anschl. Umtrunk im Jugendraum Dienstag, :30 Uhr Krabbelgruppe im Kindergarten Rothselberg 16:00 Uhr Präparandenunterricht im Jugendraum Rothselberg Förderverein Historische Dorfkirche Rothselberg e.v Uhr Gottesdienst in Wolfstein (Pfarrsaal) Montag, Uhr Kinderkirche im Pfarrsaal Dienstag, Uhr Chorprobe (Pfarrsaal) Donnerstag, Uhr Konfirmandenstunde (Pfarrsaal) Kath. Kirchengemeinden St. Antonius von Padua, Meisenheim und St. Georg, Lauschied Pfarrbüro in Bad Sobernheim, Herrenstraße 16 Öffnungszeiten: Montag - Donnerstag von Uhr und Uhr Tel.: 06751/2286, Fax: / Ergänzungswahlen zum Verwaltungsrat Nachdem sich nun in jeder Gemeinde die Pfarrgemeinderäte konstituiert haben, stehen die Ergänzungswahlen zu den Verwaltungsräten an. Dazu haben Sie bis Sonntag, 28. Februar die Möglichkeit, Kandidatenvorschläge einzureichen. Kath. Pfarrgemeinde St. Georg, Lauschied Sonntag, Uhr Eucharistiefeier Kath. Pfarrgemeinde St. Antonius v. Padua, Meisenheim Aschermittwoch, Uhr Eucharistiefeier mit Spendung des Aschenkreuzes Donnerstag, Uhr Vorbereitungstreffen für den Weltgebetstag der Frauen. Jeder ist willkommen mitzumachen! Anmeldung nicht erforderlich. Um Uhr im Herzog-Wolfgang-Haus in Meisenheim. Sonntag, Uhr Eucharistiefeier Uhr Kreuzwegandacht Dienstag, Uhr Kirchenchorprobe Donnerstag, Uhr Eucharistiefeier im Altenheim; danach Kommunion im Haus Uhr Ökumenische Passionsandacht (ev. Schlosskirche) Termine Vereine Veranstaltungen Veldenz Gymnasium Lauterecken spendet an CJD Wolfstein Vertreter des französischen Jugendhilfeträgers Apprentis d Auteuil erneut zu Besuch beim CJD in Wolfstein Prot. Kirchengemeinden St. Julian und Gumbsweiler Gottesdienst Sonntag, Uhr Glanbrücken nach Rheinischer Ordnung Ordnung Uhr Gumbsweiler Prot. Kirchengemeinde Wolfstein Donnerstag, Uhr Präparandenstunde (Pfarrsaal) Samstag, Uhr Gottesdienst in Rutsweiler (Dorfgemeinschaftshaus) Sonntag, Gesamtleiter Harald Luft und Vertreter des CJD Rheinland-Pfalz/Mitte mit Vertretern der Apprentis d Auteuil vor dem CJD in Wolfstein. Weitere Kooperationsmöglichkeiten der beiden Einrichtungen wurden bei einem Besuch von Vertretern des französischen Jugendhilfeträgers Apprentis d Auteuil im CJD in Wolfstein Mitte Januar besprochen. Bereits im kommenden April soll ein gegenseitiger Austausch der Jugendlichen des Projekts START des CJD in Wolfstein und des französischen Pendants DRPA stattfinden. Schwerpunkt der Austauschbesuche der beiden Gruppen aus dem Bereich der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung wird je ein gemeinsames Bauprojekt sein, aber auch gemeinsame kulturelle Aktivitäten sollen nicht zu kurz kommen. Ebenso ein Thema der Zusammenkunft mit Clotilde Dartigues, verantwortlich für Angebotsentwicklung und Internationales bei Apprentis d Auteuil, Paris,

11 Rundschau Ausgabe 6/2016 und drei pädagogischen Mitarbeitern des Collège Privé Saint-Jacques aus Fournes-en-Weppes (Region Nord-Pas-de-Calais-Picardie) war die Planung weiterer künftiger gemeinsamer Projekte, denn dem Austausch im Frühjahr sollen im Laufe des Jahres noch weitere deutsch-französische Veranstaltungen folgen. Veldenz Gymnasium beim Informatik- Biber Wettbewerb an der Spitze Die Schülerinnen und Schüler des VGL gewannen beim größten Informatikwettbewerb Deutschlands Informatik Biber im Schulranking mit 93% Beteiligung einen Geldpreis. Ob es nun um Freunde-Fotos im sozialen Netzwerk geht, um die Sicherheit von Passwörtern oder um die Umverteilung von Wasser auf verschiedene Behälter, die Schülerinnen und Schüler des Veldenz Gymnasiums waren eifrig beim Informatik-Biber dabei. Hierbei nahmen 93,1 % der Schülerinnen und Schüler vom 9. bis 13. November 2015 an dem mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern größten Informatikwettbewerb Deutschlands teil. Damit zählt das VGL zu einer der Schulen mit den höchsten Teilnahmequoten. Dafür wurde die Schule jetzt vom Veranstalter, den Bundesweiten Informatikwettbewerben (BWINF), mit einem Geldpreis ausgezeichnet. Wir sind stolz darauf, dass wir beim Thema Informatik zu den engagiertesten Schulen im Bundesgebiet zählen, freut sich Schulleiter Stefan Weber zusammen mit den beiden Informatiklehrern Michael Krauß und Sebastian Ziaja. Besondere Freude herrscht bei den Schülerinnen und Schülern, die im Wettbewerb besonders erfolgreich waren. Traditionell am Ausgabetag der Halbjahreszeugnisse (diesmal am 29. Januar) werden diese besonderen Leistungen beim Wettbewerb mit Urkunden und kleinen Preisen geehrt. Maike Schlicher (8b) und Leonardo Schunck (6a) konnten durch ihre hohe Punktzahl im Wettbewerb beide die Preiskategorie eins erreichen und freuen sich deshalb über erste Plätze. Ehrungen für zweite Plätze erhielten Lars Ruth (5a) und Luzie Hoffmann (6b). Bei der Teilnahme am Wettbewerb mussten innerhalb von 40 Minuten 15 Aufgaben bearbeitet werden, von denen 5 einfach, 5 mittelschwer und 5 schwer sind. Zur Beantwortung ist vor allem strukturiertes und logisches Denken gefordert. Das Veldenz Gymnasium nimmt seit langem mit wachsendem Erfolg am Informatik-Biber teil. In diesem Jahr wurden bereits zum zweiten Mal erste Plätze erreicht. Außerdem wurden dank der guten Ergebnisse in allen Altersklassen viele Preisstufen drei und Ehrenpreise erreicht. (Text : Marion Roth-Bauer) Chorgemeinschaft Lauterecken / Heinzenhausen Die Chorgemeinschaft hat die Singstunden im neuen Jahr bereits aufgenommen. Neue Sänger sind jederzeit willkommen. Deshalb: Komm hör zu - sing mit im Chor!... Risiken und Nebenwirkungen sind keine bekannt... Ein wichtiges Medikament also, einzunehmen beim Chorgesang. Singen ist das Atmen der Seele, dafür sollte uns nie die Luft ausgehen. Fragen Sie Ihren Arzt oder unseren Chorleiter! Letzterer unter 06382/8484. Pfälzerwald Verein Hinzweiler Rundwanderung am Sonntag, dem Abmarsch Uhr Ortsmitte. Anschließende Wanderehrungen in der Königslandhalle und außerordentliche Mitgliederversammlung Uhr zwecks Satzungsänderungen. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten. Obst- und Gartenbauverein 1995 Hinzweiler e.v. Einladung zur Jahreshauptversammlung am Freitag, 19. Februar 2016, 20:00 Uhr in der Königslandhalle. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden 2. Tätigkeitsbericht des 1. Vorsitzenden 3. Bericht des Kassenführers 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung der Vorstandschaft 6. Änderung der Satzung 2 Zweck des Vereins - Punkt 3: Verwendung der Mittel des Vereins - Punkt 4: Begünstigung durch Vergütungen - Punkt 5: Verwendung des Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins 7 Der Vorstand - Punkt 1: Erweiterung der Vorstandschaft um 1 Baumwart 8 Mitgliederversammlung - Absatz 4: Mehrheitsbeschluss bei Auflösung des Vereins 7. Wahl eines Wahlleiters 8. Neuwahl der Vorstandschaft u. Kassenprüfer 9. Wünsche u. Anträge Zu dieser Versammlung laden wir alle Mitglieder recht herzlich ein und bitten um zahlreiches Erscheinen. Für einen Imbiss ist gesorgt. Landfrauenverein Kreimbach-Kaulbach Der nächste Stammtisch findet am Mittwoch um Uhr im Café Sperling statt. Auf euer Kommen freut sich die Vorstandschaft. Pfälzerwald Verein Lauterecken Zu unserer Wanderehrung 2015 lädt der Pfälzerwald Verein die Wanderfreunde am um 15:00 Uhr in die Pfälzerwald Hütte Lauterecken herzlich ein. Anschließend gibt es Kaffee und Kuchen. Gemischter Chor Odenbach Einladung zur Mitgliederversammlung Nach der Winterpause findet zunächst die Mitgliederversammlung statt am Donnerstag, , Uhr im Odenbacher Rathaus. Hierzu ergeht herzliche Einladung. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten. Die erste Chorprobe beginnt am Donnerstag, , Uhr im Odenbacher Rathaus. Dazu sind dem Verein auch neue Sängerinnen und Sänger sehr willkommen, die Freude am Gesang haben und sich einbringen möchten. Auf euer Kommen freuen sich die Sängerinnen und Sänger des Gemischten Chor Odenbach. Pfälzerwald Verein e.v. Ortsgruppe Offenbach-Hundheim Am Mittwoch, den geht die Wanderung des PWV Offenbach-Hundheim rund um Kusel. Abfahrt mit dem Bus an der Haltestelle Süssel ist um 12:10 Uhr. Nicht-Mitglieder sind wie immer herzlich willkommen. Landfrauenverein Offenbach-Hundheim Kurs: Gehirntraining durch Bewegung - Brainfitness Am Donnerstag, , findet um Uhr, im Gemeinde- und Feuerwehrhaus in Offenbach-Hundheim der o.g. Kurs statt. Referentin: Sportwissenschaftlerin (M.A.) Yvonne Limpert. Hinweis auf Kreisveranstaltung: Der Weinstock im Hausgarten Sorten, Pflanzung, Pflege und Schnittmaßnahmen Der Vortrag findet am Mittwoch, , um Uhr, im Gasthaus Zum steinernen Mann in Ulmet statt. Referentin: Maren Brennig, Landwirtschaftskammer Saarland. Liebeskummer, Tränen und Sehnsucht Vokalensemble Canto Quaternio in Ulmet Am Samstag, dem gastiert das Quartett in der Flurskirche. Constanze Sommer (Sopran), Jutta Lißmann (Alt), Volker Beutel (Tenor) und Klaus Huck (Bass) haben ihr Augenmerk auf einen der wohl bekanntesten Lautenisten und Komponisten der Renaissance geworfen: John Dowland ( ). Ein bunter Querschnitt durch seine zeitlos schöne Musik wird zu Gehör gebracht, Madrigale, Pavanen und vieles mehr. Albert Petek wird auf der Laute das anspruchsvolle instrumentale Werk des Komponisten darbieten. Die Akustik der Flurskirche Ulmet wird das ihre zu der sphärischen Stimmung in Dowlands Werken beitragen, die schadlos die Jahrhunderte überdauert haben und mittlerweile selbst von Popmusikern wie Sting interpretiert werden. Beginn des Konzerts ist Uhr, der Eintritt ist frei.

12 Rundschau Ausgabe 6/2016 Pfälzerwald Verein Rutsweiler Wanderung zum Winterverbrennen nach Olsbrücken Treffpunkt am Samstag, 13. Februar um Uhr am Gasthaus Würth in Rutsweiler an der Lauter. Basar rund ums Kind - Kindertagesstätte Wirbelwind Sien Zum diesjährigen Basar am 5. März 2016 in der Siener Turnhalle, laden wir herzlich ein. In der Zeit von Uhr kann verkauft oder gestöbert werden. Mit Kaffee und Kuchen sowie Grillwürstchen ist für das leibliche Wohl bestens gesorgt. Ansprechpartner für Anmeldungen: Anja Henke, 06788/1206, (ab Uhr). Allgemeine Nachrichten BBS TGHS Bad Kreuznach Neuer Bildungsgang ab Schuljahr 2016/17 Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz 2-jährige schulische Berufsausbildung im Sozialen Bereich Zugangsvoraussetzung: Abschluss der Mittleren Reife Anmeldungsfrist: ab sofort bis 1. März 2016 Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage: info@bbstghs.de Gustav Herzog MdB zum Tag der Städtebauförderung mit Bitte um Veröffentlichung Gustav Herzog informiert zum zweiten bundesweiten Tag der Städtebauförderung : Bundesbauministerin Barbara Hendricks hat gestern den Startschuss zum zweiten bundesweiten Tag der Städtebauförderung am 21. Mai 2016 gegeben. Ab sofort können Städte und Gemeinde sich für den Aktionstag anmelden. Der Aktionstag hat das Ziel, die Bürgerbeteiligung zu stärken und kommunale Projekte der Städtebauförderung in einem größeren Rahmen der Öffentlichkeit zu präsentieren. Er ist eine gemeinsame Initiative von Bund, Ländern, Deutschem Städtetag sowie Deutschem Städte- und Gemeindebund. Am Tag der Städtebauförderung können Städte und Gemeinden jeder Größe und Einwohnerzahl durch vielfältige Veranstaltungen vor Ort gemeinsam mit ihren Bürgerinnen und Bürgern zeigen, was Städtebauförderung leisten kann und gleichzeitig eigene Projekte unter der Dachmarke eines bundesweiten Formats präsentieren. Der erste Aktionstag 2015 war ein großer Erfolg: In 583 Kommunen mit rund angekündigten Veranstaltungen konnten sich mehr als Besucherinnen und Besucher über Städtebauförderung informieren und sich daran beteiligen, die eigene Kommune ein Stück lebenswerter zu machen. Bis zum 31. März 2016 können Städte und Gemeinden aus dem gesamten Bundesgebiet ihre Teilnahme für den nächsten Aktionstag anmelden. Weitere Informationen sowie eine umfassende Dokumentation zum ersten Tag der Städtebauförderung 2015 gibt es unter Bessere Kommunalpolitik mit mehr Frauen Der Anteil der Mitarbeiterinnen an der Gesamtbeschäftigtenzahl in den Kommunen beträgt mittlerweile 64 %. Unter den Bürgermeisterinnen liegt der Frauenanteil in RP allerdings nur bei 8 %. Ein höherer Frauenanteil in der Kommunalpolitik ist aus Sicht des GStB nicht nur aus demokratischen Gesichtspunkten wichtig. Frauen können Kompetenzen, Sichtweisen und Alltagserfahrungen einbringen, die für die Herausforderungen, vor denen die Kommunen aktuell stehen, notwendig sind. Erfolgreiche und moderne Kommunalpolitik braucht mehr Frauen in den Räten, aber auch in den Führungspositionen der Gemeinden und Städte. Anlässlich der im Januar abgehaltenen Führungsfrauen-Tagung der Kommunal-Akademie und der Hochschule für öffentliche Verwaltung appelliert der GStB daher für bessere Rahmenbedingungen und die Förderung von Politik und Familie. Weitere Infos unter gstb-rlp.de/ Presse.

13 Rundschau Ausgabe 6/2016 Schlosserei Kleinstahlbau Balkonkonstruktion Geländer Treppen Türen Einfahrts- u. Garagentore Wir beraten Sie gerne! Friedhofstr. 6 Tel. (06385) 870, Fax Fockenberg-Limbach hallo! Ich berate Sie gerne... bei Anzeigenwerbung, Sonderbeilagen, Privat- und geschäftsanzeigen rudi Anspach Telefon: / Fax: / Mobil: / r.anspach@wittich-foehren.de Birkenstraße 27, Sembach ErfolgrEich durch WErbung

14 Rundschau Ausgabe 6/2016 urlaub in DeutschlanD an der Mecklenburgischen Seenplatte erholsam natürlich aufregend Ferienwohnungen und Ferienhäuser im Herzen der Mecklenburgischen Seenplatte Tel.: info@ferienkontor-mv.de Farbe macht gute Laune!!! EntspannenWandern RelaxenStrand SonneURLAUB CampingGenießen Lauterecken- Wolfstein FreudeDEUTSChLAnD FeiernMuseen Mit Gefühl selbst gestalten. Familienanzeigen ONLINE BUCHEN: Beilagenhinweis Unsere dieswöchige Ausgabe enthält eine Voll-/Teilbeilage "Zuhause in die Zukunft" der Fa. OIE AG. Treffpunkt Deutschland.de Reisemagazine Wir bitten unsere Leser um beachtung! Ihr eigener FUSSBALL EM-PLANER mit Ihrem Firmenlogo! 1000 Stück * inkl. Versand, zzgl. MwSt. nur * Alles online auf -flyerdruck.de Der einfache Weg zum Druck 00 W. Heiber Fotostudio - Fotolia Peter-Henlein-Str. 1 info@lw-flyerdruck.de Forchheim

15 Rundschau Ausgabe 6/2016

16 Krankenfahrten Norbert Krennrich seit 2006 Strahlentherapie Dialyse Chemotherapie ambulante OP Fragen? Tel Mobil: Niederkirchen Auf der Schanz 3 Steuererklärung? Kein Problem. Verschenken Sie kein Geld, denn ohne Einkommensteuererklärung gibt es keine Rückzahlung! Eine kostengünstige Alternative zum Steuerberater kann die Zuhilfenahme eines Lohnsteuerhilfevereins sein. Im Rahmen einer Mitgliedschaft berät Sandra Köhler Arbeitnehmer, Beamte und Rentner bei ausschließlich nichtselbständigen Einkünften und erstellt dann die Einkommensteuererklärung. Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.v. Beratungsstellenleiterin Sandra Köhler Hauptstr Nußbach Tel Gartenarbeiten aller Art Speziell Baumfällung, auch Wurzelwerkentfernung, jede Lage. Obstbäume und Sträucher schneiden, Pflasterarbeiten, mähen, säen, vertikutieren, Rollrasen, Abtransport, Steingartenanlage, preiswert und professionell. & od DacHDEckEr- MalEr- & MaurErBETrIEB Toppreis-Aktion: 100 m 2 Dachabriss, Entsorgung, Unterspannbahn, Konter-Lattung u. Eindeckung in BRAAS od. Tonziegel, nur Zimmererarbeiten, Malerarbeiten 1 m² nur 12,50, Wärmedämmung, eig. Gerüstbau, Asbestarbeiten, Rohbau- u. Maurerarbeiten, Altbausanierungen, Kellerabdichtungen, Planungs- u. Statikerleistungen - Festpreise schnell, sauber & günstig! - Wir arbeiten z.z. in Ihrer Nähe. Meisterdach & Bau GmbH Tel Fax meisterdach-bau@web.de KDKwww.krankenfahrten-niederkirchen.de Krankenfahrten Dirk Krennrich Flughafentransfer Talstraße 78 Dialysefahrten Niederkirchen Bestrahlungsfahrten Tel. ( ) Chemofahrten dirk-krennrich@gmx.de Personenbeförderung eigene Rollstühle Mobil 0170 Krankenhaus-Einlieferungen Ambulante OP's

Satzung. der Ortsgemeinde Großbundenbach. über die Erhebung der Hundesteuer. vom

Satzung. der Ortsgemeinde Großbundenbach. über die Erhebung der Hundesteuer. vom Satzung der Ortsgemeinde Großbundenbach über die Erhebung der Hundesteuer vom 28.11.2012 Der Ortsgemeinderat Großbundenbach hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und den 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

S a t z u n g der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend über die Erhebung der Hundesteuer vom

S a t z u n g der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend über die Erhebung der Hundesteuer vom S a t z u n g der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend über die Erhebung der Hundesteuer vom 28.03.2002 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO)

Mehr

S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Kappeln. über die Erhebung von Hundesteuer. vom

S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Kappeln. über die Erhebung von Hundesteuer. vom S A T Z U N G der Ortsgemeinde Kappeln über die Erhebung von Hundesteuer vom 28.05.2002 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung

Mehr

S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Heinzenhausen. über die Erhebung von Hundesteuer. vom

S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Heinzenhausen. über die Erhebung von Hundesteuer. vom S A T Z U N G der Ortsgemeinde Heinzenhausen über die Erhebung von Hundesteuer vom 05.09.2002 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die

Mehr

S a t z u n g. der Ortsgemeinde Rhaunen über die Erhebung von Hundesteuer vom 08. November 2004

S a t z u n g. der Ortsgemeinde Rhaunen über die Erhebung von Hundesteuer vom 08. November 2004 S a t z u n g der Ortsgemeinde Rhaunen über die Erhebung von Hundesteuer vom 08. November 2004 Der Gemeinderat Rhaunen hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Taben-Rodt über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Taben-Rodt über die Erhebung der Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Taben-Rodt über die Erhebung der Hundesteuer vom 01.07.2002 Der Ortsgemeinderat Taben-Rodt hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über

Mehr

der Ortsgemeinde Adenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom

der Ortsgemeinde Adenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom S A T Z U N G der Ortsgemeinde Adenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 20.06.2007 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung

Mehr

1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Lesefassung der S a t z u n g der Gemeinde Eußerthal über die Erhebung der Hundesteuer vom 30. November 2001 mit eingearbeiteter Änderung vom 04. Februar 2008 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Sassen über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Sassen über die Erhebung von Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Sassen über die Erhebung von Hundesteuer vom 29.11.2011 Der Ortsgemeinderat Sassen hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Kelberg über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Kelberg über die Erhebung von Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Kelberg über die Erhebung von Hundesteuer vom 24.12.2011 Der Ortsgemeinderat Kelberg hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Boxberg über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Boxberg über die Erhebung von Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Boxberg über die Erhebung von Hundesteuer vom 27.10.2011 Der Ortsgemeinderat Boxberg hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Bodenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Bodenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Bodenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 08.11.2011 Der Ortsgemeinderat Bodenbach hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Gappenach über die Erhebung von Hundesteuer. vom

Satzung der Ortsgemeinde Gappenach über die Erhebung von Hundesteuer. vom Satzung der Ortsgemeinde Gappenach über die Erhebung von Hundesteuer vom Der Ortsgemeinderat Gappenach hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Welcherath über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Welcherath über die Erhebung von Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Welcherath über die Erhebung von Hundesteuer vom 02.11.2011 Der Ortsgemeinderat Welcherath hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. der Ortsgemeinde Steffeln vom

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. der Ortsgemeinde Steffeln vom Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Ortsgemeinde Steffeln vom 23.11.2011 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Altlay über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Altlay über die Erhebung von Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Altlay über die Erhebung von Hundesteuer vom 15.11.2011 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Lutzerath über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Lutzerath über die Erhebung der Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Lutzerath über die Erhebung der Hundesteuer vom 16.10.2012 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Waldorf. Vom 14. Dezember 2011

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Waldorf. Vom 14. Dezember 2011 Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Waldorf Vom 14. Dezember 2011 Der Gemeinderat Waldorf hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994

Mehr

Satzung. der Stadt Betzdorf über die Erhebung von Hundesteuer vom zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom

Satzung. der Stadt Betzdorf über die Erhebung von Hundesteuer vom zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom Satzung der Stadt Betzdorf über die Erhebung von Hundesteuer vom 06.12.2011 zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 21.02.2014 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Mehr

S a t z u n g der Ortsgemeinde Hergenfeld für die Erhebung der Hundesteuer vom

S a t z u n g der Ortsgemeinde Hergenfeld für die Erhebung der Hundesteuer vom S a t z u n g der Ortsgemeinde Hergenfeld für die Erhebung der Hundesteuer vom 26.10.2011 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer. der Gemeinde Schopp. vom

Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer. der Gemeinde Schopp. vom Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Schopp vom 15.11.2011 Der Ortsgemeinderat Schopp hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

der Ortsgemeinde Irmtraut über die Erhebung der Hundesteuer vom 19. Oktober 2011

der Ortsgemeinde Irmtraut über die Erhebung der Hundesteuer vom 19. Oktober 2011 Satzung der Ortsgemeinde Irmtraut über die Erhebung der Hundesteuer vom 19. Oktober 2011 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

SATZUNG. der Stadt Remagen über die Erhebung von Hundesteuer vom 20. Juni 2011

SATZUNG. der Stadt Remagen über die Erhebung von Hundesteuer vom 20. Juni 2011 SATZUNG der Stadt Remagen über die Erhebung von Hundesteuer vom 20. Juni 2011 Der Rat der Stadt Remagen hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Zell (Mosel) über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung der Stadt Zell (Mosel) über die Erhebung von Hundesteuer vom Satzung der Stadt Zell (Mosel) über die Erhebung von Hundesteuer vom 22.11.2011 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die

Mehr

S a t z u n g der Stadt Linz am Rhein über die Erhebung der Hundesteuer vom 13. Dezember I n h a l t s v e r z e i c h n i s

S a t z u n g der Stadt Linz am Rhein über die Erhebung der Hundesteuer vom 13. Dezember I n h a l t s v e r z e i c h n i s Stadt Linz am Rhein ------------------------- S a t z u n g der Stadt Linz am Rhein über die Erhebung der Hundesteuer vom 13. Dezember 2002 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1 Steuergegenstand, Entstehung

Mehr

S a t z u n g der Stadt Alzey über die Erhebung der Hundesteuer vom

S a t z u n g der Stadt Alzey über die Erhebung der Hundesteuer vom S a t z u n g der Stadt Alzey über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.01.2012 Der Stadtrat hat am 17.01.2012 auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

S a t z u n g der Ortsgemeinde Ockenfels über die Erhebung der Hundesteuer vom 13. Dezember I n h a l t s v e r z e i c h n i s

S a t z u n g der Ortsgemeinde Ockenfels über die Erhebung der Hundesteuer vom 13. Dezember I n h a l t s v e r z e i c h n i s Ortsgemeinde Ockenfels ------------------------------ S a t z u n g der Ortsgemeinde Ockenfels über die Erhebung der Hundesteuer vom 13. Dezember 2002 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1 Steuergegenstand,

Mehr

S a t z u n g der Ortsgemeinde Odernheim am Glan für die Erhebung der Hundesteuer vom 20. Dezember 2011

S a t z u n g der Ortsgemeinde Odernheim am Glan für die Erhebung der Hundesteuer vom 20. Dezember 2011 S a t z u n g der Ortsgemeinde Odernheim am Glan für die Erhebung der Hundesteuer vom 20. Dezember 2011 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Rülzheim über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Rülzheim über die Erhebung von Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Rülzheim über die Erhebung von Hundesteuer vom 02.03.2011 Der Ortsgemeinderat Rülzheim hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Hochscheid über die Erhebung der Hundesteuer. vom

Satzung der Ortsgemeinde Hochscheid über die Erhebung der Hundesteuer. vom Satzung der Ortsgemeinde Hochscheid über die Erhebung der Hundesteuer vom 10.11.2001 Der Gemeinderat Hochscheid hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung, des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Ediger-Eller über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Ediger-Eller über die Erhebung der Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Ediger-Eller über die Erhebung der Hundesteuer vom 11.11.2011 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Brohl-Lützing. Vom 15. Dezember 2011

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Brohl-Lützing. Vom 15. Dezember 2011 Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Brohl-Lützing Vom 15. Dezember 2011 Der Gemeinderat Brohl-Lützing hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 01. Juli 2010 Der Stadtrat Rodalben hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur

Mehr

1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer 2 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Der Ortsgemeinderat St. Johann hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen,

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 01. Juli 2010 Der Stadtrat Rodalben hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Bubenheim über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Bubenheim über die Erhebung der Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Bubenheim geändert durch die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 13.12.2004 Der Ortsgemeinderat Bubenheim hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO),

Mehr

Satzung. Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

Satzung. Steuergegenstand, Entstehung der Steuer Satzung der Ortsgemeinde Wasserliesch über die Erhebung von Hundesteuer vom 24.10.2011 Der Ortsgemeinderat Wasserliesch hat in seiner Sitzung vom 24.10.2011 auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO)

Mehr

S a t z u n g. d e r G emeinde Ri ol. vom 19. Dezember 2006

S a t z u n g. d e r G emeinde Ri ol. vom 19. Dezember 2006 S a t z u n g d e r G emeinde Ri ol ü b e r die Erhebung der Hundesteuer vom 19. Dezember 2006 Der Gemeinderat Riol hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung, des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung

Mehr

Satzung der Stadt Idar-Oberstein über die Erhebung von Hundesteuer vom in der Fassung vom

Satzung der Stadt Idar-Oberstein über die Erhebung von Hundesteuer vom in der Fassung vom Satzung der Stadt Idar-Oberstein über die Erhebung von Hundesteuer vom 20.12.2001 in der Fassung vom 16.12.2011 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Gering über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Gering über die Erhebung der Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Gering über die Erhebung der Hundesteuer vom 24.01.2011 Seite 1 Der Ortsgemeinderat Gering hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung

Mehr

Satzung der Stadt Simmern/ Hunsrück über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung der Stadt Simmern/ Hunsrück über die Erhebung der Hundesteuer vom Satzung der Stadt Simmern/ Hunsrück über die Erhebung der Hundesteuer vom 28.09.2011 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

Mehr

Satzung der Gemeinde Nievern über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung der Gemeinde Nievern über die Erhebung von Hundesteuer vom Satzung der Gemeinde Nievern über die Erhebung von Hundesteuer vom 16.12.2009 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Edesheim. vom 30. März 2012

Satzung. über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Edesheim. vom 30. März 2012 Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Edesheim vom 30. März 2012 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom 15.12.2009 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Bärenbach über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung. der Ortsgemeinde Bärenbach über die Erhebung der Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Bärenbach über die Erhebung der Hundesteuer vom 01.01.2012 Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bärenbach hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) über die Erhebung der Hundesteuer. vom 4. Oktober 2011

Satzung. der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) über die Erhebung der Hundesteuer. vom 4. Oktober 2011 Satzung der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) über die Erhebung der Hundesteuer vom 4. Oktober 2011 Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde 53577 Neustadt (Wied) hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für das

Mehr

vor 9/1 Hundesteuersatzung der Stadt Bad Kreuznach vom

vor 9/1 Hundesteuersatzung der Stadt Bad Kreuznach vom vor Hundesteuersatzung der Stadt Bad Kreuznach vom 14.12.2011 Hundesteuersatzung der Stadt Bad Kreuznach vom 14.12.2011 Auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Etschberg. über die Erhebung der Hundesteuer. vom. 19. Juni 2018

Satzung. der Ortsgemeinde Etschberg. über die Erhebung der Hundesteuer. vom. 19. Juni 2018 Satzung der Ortsgemeinde Etschberg über die Erhebung der Hundesteuer vom 19. Juni 2018 Der Gemeinderat Etschberg hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

S a t z u n g der Ortsgemeinde Winden über die Erhebung der Hundesteuer vom

S a t z u n g der Ortsgemeinde Winden über die Erhebung der Hundesteuer vom S a t z u n g der Ortsgemeinde Winden über die Erhebung der Hundesteuer vom 22.11.2004 Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Winden hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Ulmen über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung der Stadt Ulmen über die Erhebung der Hundesteuer vom Satzung der Stadt Ulmen über die Erhebung der Hundesteuer vom 31.05.2012 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 2 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Der Ortsgemeinderat Anschau hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen,

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Ramsen

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Ramsen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Ramsen Der Gemeinderat der Gemeinde Ramsen hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer !""!#"" 2 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Der Ortsgemeinderat Kirchwald hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Schwegenheim über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Schwegenheim über die Erhebung von Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Schwegenheim über die Erhebung von Hundesteuer vom 10.12.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Kobern-Gondorf über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Kobern-Gondorf über die Erhebung der Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Kobern-Gondorf über die Erhebung der Hundesteuer vom 07.11.2011 Der Ortsgemeinderat Kobern-Gondorf hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

S a t z u n g der Stadt Bad Sobernheim für die Erhebung der Hundesteuer vom 16. November 2011

S a t z u n g der Stadt Bad Sobernheim für die Erhebung der Hundesteuer vom 16. November 2011 S a t z u n g der Stadt Bad Sobernheim für die Erhebung der Hundesteuer vom 16. November 2011 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Münstermaifeld über die Erhebung von Hundesteuer. vom

Satzung der Stadt Münstermaifeld über die Erhebung von Hundesteuer. vom Satzung der Stadt Münstermaifeld über die Erhebung von Hundesteuer vom 19.12.2001 Der Stadtrat Münstermaifeld hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung

Mehr

Satzung der Stadt Hachenburg über die Erhebung der Hundesteuer vom (zuletzt geändert am )

Satzung der Stadt Hachenburg über die Erhebung der Hundesteuer vom (zuletzt geändert am ) Satzung der Stadt Hachenburg über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.12.2003 (zuletzt geändert am 20.06.2011) Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland- Pfalz und den

Mehr

Satzung der Stadt Bernkastel-Kues über die Erhebung der Hundesteuer. vom

Satzung der Stadt Bernkastel-Kues über die Erhebung der Hundesteuer. vom Satzung der Stadt Bernkastel-Kues über die Erhebung der Hundesteuer vom 03.12.2001 Der Stadtrat Bernkastel-Kues hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung, des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Hammerstein über die Erhebung der Hundesteuer Gültig ab Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

Satzung der Ortsgemeinde Hammerstein über die Erhebung der Hundesteuer Gültig ab Steuergegenstand, Entstehung der Steuer Satzung der Ortsgemeinde Hammerstein über die Erhebung der Hundesteuer Gültig ab 01.01.2003 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Leienkaul über die Erhebung von Hundesteuer vom INHALTSÜBERSICHT 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

Satzung der Ortsgemeinde Leienkaul über die Erhebung von Hundesteuer vom INHALTSÜBERSICHT 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer Satzung der Ortsgemeinde Leienkaul über die Erhebung von Hundesteuer vom 23.01.2012 Der Ortsgemeinderat Leienkaul hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Fensdorf über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Fensdorf über die Erhebung der Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Fensdorf über die Erhebung der Hundesteuer vom 23.09.2015 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Scheuerfeld über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Scheuerfeld über die Erhebung von Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Scheuerfeld über die Erhebung von Hundesteuer vom 27.10.2011 zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 25.04.2016 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) über die Erhebung der Hundesteuer. vom

Satzung. der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) über die Erhebung der Hundesteuer. vom Satzung der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) über die Erhebung der Hundesteuer vom 23.10.2014 Der Ortsgemeinderat Hamm (Sieg) hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Kölbingen über die Erhebung von Hundesteuer vom Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Kölbingen über die Erhebung von Hundesteuer vom Steuergegenstand, Entstehung der Steuer S A T Z U N G der Ortsgemeinde Kölbingen über die Erhebung von Hundesteuer vom 06.12.2011 Der Ortsgemeinderat von Kölbingen hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung. der Gemeinde Grafschaft. über die Erhebung der Hundesteuer. vom

Satzung. der Gemeinde Grafschaft. über die Erhebung der Hundesteuer. vom Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung der Hundesteuer vom 08.10.2015 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Gebhardshain über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Gebhardshain über die Erhebung der Hundesteuer vom Satzung der Ortsgemeinde Gebhardshain über die Erhebung der Hundesteuer vom 17.11.2015 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Oberraden vom Seite 1 von 6

Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Oberraden vom Seite 1 von 6 Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Oberraden vom 09.11.2014 Seite 1 von 6 S A T Z U N G der Ortsgemeinde Oberraden über die Erhebung der Hundesteuer vom 09.11.2014 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberraden

Mehr

S a t z u n g. d e r S tadt Schw eich. vom 27. Juli 2006

S a t z u n g. d e r S tadt Schw eich. vom 27. Juli 2006 S a t z u n g d e r S tadt Schw eich ü b e r die Erhebung der Hundesteuer vom 27. Juli 2006 Der Stadtrat Schweich hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung, des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Meisenheim über die Erhebung der Hundesteuer vom

S a t z u n g. der Stadt Meisenheim über die Erhebung der Hundesteuer vom S a t z u n g der Stadt Meisenheim über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.06.2012 Der Stadtrat Meisenheim hat auf Grund des 24 des Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Seelbach. über die Erhebung der Hundesteuer. vom

Satzung. der Ortsgemeinde Seelbach. über die Erhebung der Hundesteuer. vom Satzung der Ortsgemeinde Seelbach über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.12.2014 Der Ortsgemeinderat Seelbach hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Hundesteuersatzung Beschlossen am: In Kraft getreten am:

Hundesteuersatzung Beschlossen am: In Kraft getreten am: 1 OG Waldmohr Hundesteuersatzung Beschlossen am: 05.12.2002 In Kraft getreten am: 01.01.2003 Änderungssatzungen 1. Änderungssatzung: In Kraft getreten am: 2. Änderungssatzung In Kraft getreten am: Satzung

Mehr

Hundesteuersatzung Beschlossen am: In Kraft getreten am:

Hundesteuersatzung Beschlossen am: In Kraft getreten am: 1 Dunzweiler Hundesteuersatzung Beschlossen am: 13.02.2003 In Kraft getreten am: 01.01.2003 Änderungssatzungen 1. Änderungssatzung: In Kraft getreten am: 2. Änderungssatzung In Kraft getreten am: S a t

Mehr

S a t z u n g der Ortsgemeinde Weitersbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 13. April 2016

S a t z u n g der Ortsgemeinde Weitersbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 13. April 2016 S a t z u n g der Ortsgemeinde Weitersbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 13. April 2016 Der Gemeinderat Weitersbach hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. der Ortsgemeinde Stadtkyll vom

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. der Ortsgemeinde Stadtkyll vom Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Ortsgemeinde Stadtkyll vom 29.09.2014 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

S A T Z U N G der Ortsgemeinde Hütschenhausen über die Erhebung der Hundesteuer vom

S A T Z U N G der Ortsgemeinde Hütschenhausen über die Erhebung der Hundesteuer vom S A T Z U N G der Ortsgemeinde Hütschenhausen über die Erhebung der Hundesteuer vom 26.10.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über

Mehr

S a t z u n g der Ortsgemeinde Weitersburg über die Erhebung der Hundesteuer vom

S a t z u n g der Ortsgemeinde Weitersburg über die Erhebung der Hundesteuer vom S a t z u n g der Ortsgemeinde Weitersburg über die Erhebung der Hundesteuer vom 20.10.2011 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Bruchertseifen. über die Erhebung der Hundesteuer. vom

Satzung. der Ortsgemeinde Bruchertseifen. über die Erhebung der Hundesteuer. vom Satzung der Ortsgemeinde Bruchertseifen über die Erhebung der Hundesteuer vom 19.11.2014 Der Ortsgemeinderat Bruchertseifen hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr