Existenzsicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II in die Rente
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- Helga Hermann
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Matthias W. Birkwald, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/2854 Existenzsicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II in die Rente Vorbemerkung der Fragesteller RentendergesetzlichenRentenversicherung,dieabdem1.April2004geleistetwerden,werdenzumMonatsendegezahlt,Leistungennachdem ZweitenBuchSozialgesetzbuch (SGBII)unddemDrittenBuchSozialgesetzbuch (SGBIII)dagegenzumMonatsanfang.DadurchergibtsichimÜbergang vonarbeitslosengeldoderarbeitslosengeldiiindierenteeinedeckungslücke,diezuerheblichenfinanziellenhärtenführenundunterumständen, undinsbesonderebeipersonen,dievomexistenzminimumleben,dieexistenzsicherung der Betroffenen gefährden kann. Vorbemerkung der Bundesregierung ArbeitslosengeldnachdemDrittenBuchSozialgesetzbuch (SGBIII)wird regelmäßigmonatlichnachträglichausgezahlt ( 337Absatz2SGBIII).Die Annahme der Fragesteller ist insoweit unrichtig. ImBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchendekanneinemögliche vorübergehendedeckungslückenichtnurausderumstellungvoneiner ZahlungimVorausaufnachträglicheZahlungbestehen,sondernauchdeshalb, weilarbeitslosengeldiibislanglediglichbiszumerreichenderaltersgrenze (derzeitdievollendungdes65.lebensjahres)zusteht.diebundesregierung plantdeshalb,denanspruchaufarbeitslosengeldiibiszumendedesmonats, indemdiealtersgrenzeerreichtwird,zuverlängern.einentsprechenderregelungsvorschlagistimreferentenentwurfdesbundesministeriumsfürarbeit undsozialesfüreingesetzzurermittlungvonregelbedarfenundzuränderungdeszweitenundzwölftenbuchessozialgesetzbuchenthalten,deram 20. Oktober 2010 vom Bundeskabinett beschlossen werden soll. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 8.Oktober 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.WievielePersonenwechseltenindenvergangenenfünfJahrenjährlichaus demleistungsbezugdessgbiibzw.sgbiiiindenbezugeinerrente nachdemsechstenbuchsozialgesetzbuch (SGBVI),wievielewarenes jeweils in den vergangenen zwölf Monaten? InTabelle1istdargestellt,wievieleAbgängeesindenJahren2005bis2009 ausdemsgb-iii-leistungsbezuginsgesamtunddaruntermitdenbeendigungsgründen Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Vollendungdes 65.Lebensjahres (Personen,diedas65.Lebensjahrvollendenundnichtunter dieanderenbeendigungsgründefallen)gab.dieabgängeinerwerbsminderungsrentekönnenab2007differenziertnachstundenzahlenausgewiesenwerden.beiderinterpretationdergesamtzahlfür2005istzubeachten,dasses Anfang2005infolgederEinführungdesSGBII Abgängeausdem BezugvonArbeitslosenhilfegab.MonatswertefürdenZeitraumJanuar2009 bisjuni2010 (jüngeredatenliegenderbundesagenturfürarbeitnichtvor) sind in Tabelle 2 dargestellt. Tabelle 1: Personen, die vom SGB III-Leistungsbezug in eine Rente nach dem SGB VI wechseln Deutschland Zeitreihe, Datenstand: September 2010 Jahressumme Insgesamt Altersrente Vollendung des 65. Lebensjahres (<15Std) (15-30Std) Statistik der Bundesagentur für Arbeit Tabelle 2: Personen, die vom SGB III-Leistungsbezug in eine Rente nach dem SGB VI wechseln Deutschland monatliche Zeitreihe, Datenstand: September 2010 Monat Insgesamt Altersrente Vollendung des 65. Lebensjahres (<15Std) (15-30Std) Juni Mai April März Februar Januar Dezember November Oktober September August Juli Juni Mai April März Februar Januar Statistik der Bundesagentur für Arbeit
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3283 FürdenBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchendeliegenderBundesregierungkeineErkenntnissevor,daBeendigungendesLeistungsbezugesin derregelohnegesonderteerfassungeinesbeendigungsgrundesvorgenommen werden. 2.InwievielenFällenkommtesdabeizufinanziellenLückenbeider DeckungdesLebensunterhalts,dievondenBetroffenennichtalleine kompensiert werden können? Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Erkenntnisse vor. 3.WelchegesetzlichenLeistungsansprüchehabenPersonen,dievomSGBII bzw.sgbiiiineinerentenachdemsgbviwechseln,wennsieindieser ÜbergangsphaseihrenLebensunterhaltnichtselbstständigsichernkönnen? FürdieDarstellungdergesetzlichenLeistungsansprücheistzwischendem ÜbergangvomArbeitslosengeldIIbeiErreichenderRegelaltersgrenzefürden BezugeinerAltersrenteunddemÜbergangbeivorgezogenenAltersrentenzu unterscheiden. 1. Übergang bei Erreichen der Regelaltersgrenze Nach 7Absatz1Satz1Nummer1SGBIIendetderLeistungsanspruchinder GrundsicherungfürArbeitsuchendemitErreichenderAltersgrenze;dieRente ausdergesetzlichenrentenversicherungwirdabererstvondemkalendermonatangeleistet,zudessenbeginndieanspruchsvoraussetzungenfürdie Renteerfülltsind ( 99Absatz1Satz1SGBVI).DieRentewirdzumEnde dieses Kalendermonats ausgezahlt ( 118 Absatz 1 SGB VI). DieRegelungdes 7Absatz1Satz1Nummer1SGBIIkorrespondiertmit denvorschriftenfürdenbeginnderleistungsberechtigungindergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderung.sohabenhilfebedürftigepersonen nach 41Absatz1Nummer1und 44Absatz1SGBXII,diedieAltersgrenzeerreichtunddenAntragrechtzeitiggestellthaben,inderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungeinenLeistungsanspruchabdem ErstendesMonats,indemderBerechtigtedieAltersgrenzeerreicht.Personen, dievordem1.januar1947geborensind,erreichendiealtersgrenzemitvollendung des 65. Lebensjahres ( 7a Satz 1 SGB II). IstindiesenFällenwedereinVermögenoberhalbdersozialhilferechtlichen SchongrenzennochübereinbedarfsdeckenderRentenanspruchvorhanden,ist damit ein nahtloser Übergang sichergestellt. IstderkommendeRentenanspruchhingegenbedarfsdeckendundistVermögen oberhalbdersozialhilferechtlichengrenzevorhanden,istdesseneinsatzfür denlebensunterhaltimfraglichenzeitraumvomzeitpunktdeserreichensder AltersgrenzebiszumRentenbeginnzufordern.InderFolgebesteht wegen sozialhilferechtlichzuberücksichtigendenvermögens,dasbeimarbeitslosengeld-ii-bezugnochfreigestelltwar tatsächlichvomerreichenderaltersgrenzeankeinsozialhilferechtlicherleistungsanspruch.dereinsatzdesvermögensistindiesemfallauchzumutbar,dadasvermögenindergrundsicherung für Arbeitsuchende gerade der Alterssicherung dienen soll. IstinAusnahmefällentatsächlichkeinodernurgeringfügigesVermögenvorhanden,kanneinAnspruchaufSozialhilfenachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII)inBetrachtkommen.IndiesemFallbestehteine vorübergehendenotlage,zuderenüberbrückungeindarlehennach 38 SGBXIIzugewährenist.NurindiesenFällenisteinzusätzlicher (kurz-
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode fristiger)sozialhilfeantragerforderlich.auchhierprüftdersozialhilfeträger aber, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten bestehen: Personen,diedieAltersgrenzeerreichen,habeninvielenFällenauchdie Möglichkeit,eineRentebereitsvordemmaßgeblichenRentenalter (miteinem entsprechendenabschlag)zubeantragen.dazubestehtindergrundsicherung fürarbeitsuchendeinvielenfällenaucheineverpflichtung ( 12aSGBII), so dass die geschilderte Problematik häufig bereits deshalb vermieden wird. InsbesondereinFällenderInanspruchnahmederfrüheren 58erRegelung ( 65Absatz4SGBII)könnenLeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeaberbiszumErreichenderAltersgrenzebezogenwerden,wennerst zudiesemzeitpunkteinanspruchaufungemindertealtersrentebesteht.in diesenfällenistderantragaufvorzeitigeinanspruchnahmederaltersrente (z.b.diealtersrentefürlangjährigversicherte 37Satz2SGBVI)fakultativ.EineVerpflichtungbestehtaberimSozialhilferechtdann,wenndieHilfebedürftigkeitdurcheinenAntragaufvorzeitigeInanspruchnahmederAltersrente ggf.auchnurfüreinenmonat vermiedenwerdenkann.einzusätzlicherantragistdazunichterforderlich,dadiealtersrenteohnehinzubeantragen ist. 2. Übergang bei vorgezogenen Altersrenten SoweiteinevorgezogeneAltersrentebeantragtundbewilligtwird,kannder künftigealtersrentnerfürdenerstenmonatdesrentenbezugsdarlehensweise Leistungennach 23Absatz4desSGBIIbeantragen.Diesistmöglich,weil derin 7Absatz4Satz1SGBIInormierteLeistungsausschlussfürBezieher einerrentewegenalterserstabbeginndestatsächlichenbezugsderrente, also am Ende des ersten Rentenmonats, eintritt. DiesgiltinsbesondereauchfürLeistungsberechtigte,dienichtmehrvonder früheren 58erRegelung ( 65Absatz4SGBII)profitieren.Siesindgemäß 12aSGBIInachVollendungdes63.Lebensjahresgrundsätzlichauchzur InanspruchnahmeeinervorgezogenenAltersrenteverpflichtet.Diesgiltim Einzelfallnurdannnicht,wennderVerweisaufdieInanspruchnahmeeiner vorgezogenenaltersrenteunbilligwäre.indiesenfällenbestehtdemnach keine Zahlungslücke. FürdieRückzahlungdeszinslosenDarlehensenthältdasSGBIIkeineRegelungen.DieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendetreffenmitden LeistungsberechtigtendazueineindividuelleRückzahlungsvereinbarung,die der Höhe der Altersrente Rechnung trägt. 3. Übergang bei Leistungen nach dem SGB III ArbeitnehmerhabenmitBeginndesaufdasErreichenderAltersgrenzefolgendenMonatskeinenAnspruchmehraufArbeitslosengeld ( 117Absatz2 SGBIII).GesonderteLeistungsansprüchesindimBereichdesSGBIIIaber auchnichterforderlich,dadieangesprochenedeckungslückebeimarbeitslosengeldnichtentsteht (s.vorbemerkungderbundesregierung).beivorliegenderhilfebedürftigkeit (AufstockungdesArbeitslosengeldesdurchArbeitslosengeldII)bestehendiegleichenAnsprüchewiefürBezieherinnenundBezieher von Leistungen nach dem SGB II. 4.WeristfürdieBetroffenenindiesemFallderersteAnsprechpartner der zuständigegrundsicherungsträgernachdemsgbii,diebundesagentur für Arbeit oder das Sozialamt? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WiestelltsichdieSituationfürPersonenimLeistungsbezugdesSGBII odersgbiiidar,dieausdemleistungsbezugineineerwerbsarbeitwechseln,hierjedocherstmitteoderendedeserstenmonatsihrertätigkeitein Arbeitseinkommen zu erwarten haben? WelchegesetzlichenLeistungsansprücheaufHilfehabensieindieser Übergangsphase, und wer ist ihr Ansprechpartner? EinkommenausErwerbstätigkeitminderterstbeiZuflussdaszustehende ArbeitslosengeldII.DadurchwirdbeivoraussichtlichemZuflussimLaufedes KalendermonatsdieerwarteteEinnahmebereitsabMonatsbeginnaufden Bedarfangerechnet.IndiesenFällenkönnennach 23Absatz4SGBII Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden. ImBereichdesArbeitslosengeldesnachdemSGBIIIsindkeineLeistungen überdenzeitpunktderarbeitsaufnahmehinausvorgesehen.beivorliegender HilfebedürftigkeitbestehenaberdiegleichenAnsprüchewiefürBezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. AnsprechpartnerinbeidenFällenistderjeweilszuständigeTrägerderGrundsicherung für Arbeitsuchende. 6.WelcheErkenntnissebesitztdieBundesregierungüberdieUmgangsweise derträgerdergrundsicherungnachdemsgbiibzw.derarbeitsagenturen mitderbetroffenenpersonengruppe,wenndiesesichandiesestellen wenden? DerBundesregierungliegendiesbezüglichkeineErkenntnissevor.DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdieTrägerihrergesetzlichenBeratungspflicht nachkommen. 7.InwiefernkönnenauchdieTrägerderGrundsicherungnachdemSGBII bzw.diearbeitsagentureninsolchenübergangsfälleneindarlehengewähren,istdieseinegängigepraxis,undwelchefolgenergebensichaus demüberleitungsanspruchdesgrundsicherungsträgersbzw.derarbeitsagentur an den Rentenversicherungsträger für die Betroffenen? HinsichtlichderMöglichkeitderDarlehensgewährungwirdaufdieAntworten zu den Fragen 3 und 5 verwiesen. FürdenFall,dassdieGrundsicherungsstelledenMonatdesZuflussesder RentenichtkenntunddaherLeistungennachdemSGBIIweiterzuschussweisegezahltwerden,machtdieGrundsicherungsstelleeinenErstattungsanspruchnach 104desZehntenBuchesSozialgesetzbuchgegenüberdemRentenversicherungsträger geltend. 8.InwiefernistesdenBetroffenenmöglichdurcheinefreiwilligeVerzichtserklärungaufeinenTeilihrerRenteeineschrittweiseRückzahlungdes DarlehenszuerwirkenundsoeineSituationzuvermeiden,inderder Grundsicherungsträgerbzw.dieArbeitsagenturseinenbzw.ihrenÜberleitungsanspruchgegenüberdemRentenversicherungsträgeraufeinen Schlag geltend macht? ImFalleeinesDarlehensderGrundsicherungsstellewerdendieRückzahlungsmodalitätenimVorfeldmitdenBetroffenenvereinbartundverbindlichim Darlehensbescheidfestgelegt.InderRegelistdiesesDarlehenineinemBetrag zueinembestimmtenvereinbartenzeitpunktzurückzuzahlen.inbegründeten FällenkannzurSicherungdesLebensunterhalteswährendderFolgemonateauch Ratenzahlungeingeräumtwerden,z.B.wenndaserzielteEinkommen indiesem Fall die Rente nur geringfügig über dem Bedarf nach dem SGB II liegt.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.InwiefernhältesdieBundesregierungfürsinnvoll,dassdieArbeitsagenturenbzw.dieTrägerderGrundsicherungnachdemSGBIIund nichtdassozialamtfürsolcheübergangsfällezuständigsind,weildiese bereits mit den Fällen vertraut sind? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 10.WiebewertetsiedieNotwendigkeitundSinnhaftigkeiteinergesetzlichen Regelungdergestalt,dassder 23Absatz4SGBIIsoverändertwird, dassauchbeierwartungeinerrentenachdemsgbvibzw.eines ArbeitseinkommenseinRechtaufLeistungenzurSicherungdesLebensunterhaltsaufDarlehensbasisbestehtbzw.istdiesesRechtbereitsheute aus dieser Norm ableitbar? EineÄnderungdes 23Absatz4SGBIIistnichterforderlich,danurin seltenenausnahmefällenbeierreichenderaltersgrenzeeinedarlehensweise Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger erforderlich ist. InFällen,indenendieAltersgrenzenichterreichtistundvorgezogeneAltersrentenbeantragtwerden,liegtderLeistungsausschlussnach 7Absatz4 SGBIIerstmitdererstmaligenZahlungderRentevor,sodassdieVorschriftin diesen Fällen anwendbar ist. 11.WennLetzteresbejahtwird,warumwerdendieBetroffenendennochin vielenfällenaufdiedarlehensgewährungnachdemzwölftenbuch Sozialgesetzbuch (SGBXII)verwiesen,undbestündedemgegenüber nichteineaufklärungs-undleistungspflichtdesgrundsicherungsträgers nach dem SGB II? BetroffenewerdennurdannaufdieBeantragungvonLeistungennachdem SGBXIIverwiesen,wennsiedieAltersgrenzenach 7aSGBIIerreicht haben.indiesenfällenisteineinanspruchnahmevonleistungennachdem SGBIIausgeschlossen ( 7Absatz1Satz1Nummer1SGBII),dadieAnspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. IstdieAltersgrenzenach 7aSGBIInochnichterreicht,isteineAufklärungsundLeistungspflichtderTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendegegeben. 12.WennbereitsheuteinsolchenÜbergangsfälleneineAufklärungs-und LeistungspflichtdesGrundsicherungsträgersnachdemSGBIIbesteht, wieübtdiebundesregierungdannihrerechtsaufsichtüberdiegrundsicherungsträgerausundgewährleistet,dassdieseihreraufklärungs-und Leistungspflicht tatsächlich nachkommen? DieAufsichtführtdasBundesministeriumfürArbeitundSozialesimBereich dergrundsicherungfürarbeitsuchendenur,soweitdieaufgabendurchdie Agenturen für Arbeit ausgeführt werden. ZurSicherstellungderRechtmäßigkeitderLeistungserbringungerlässtdie BundesagenturfürArbeitmitdemBundesministeriumfürArbeitundSoziales abgestimmte verbindliche Weisungen in Form von Fachlichen Hinweisen. DieAufsichtüberdiezugelassenenkommunalenTrägerobliegtdenzuständigen Landesbehörden.
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12250 17. Wahlperiode 04. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carsten Sieling, Lothar Binding (Heidelberg), Ingrid Arndt-Brauer,
MehrBerufshaftpflichtversicherung für ärztliche und nichtärztliche Gesundheitsberufe
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4747 17. Wahlperiode 11. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schwartze, Mechthild Rawert, Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter
MehrReform der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3352 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, weiterer
MehrBeziehungen der Investmentbank Morgan Stanley und ihres ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. Dirk Notheis zur Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10642 17. Wahlperiode 07. 09. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, weiterer
Mehrausgesprochen.ebensolehntesieeineverpflichtendeumlagefinanzierteversicherungslösunganalogdenprinzipienderunfallversicherungab,dasichdas
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14316 17. Wahlperiode 03. 07. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, weiterer
MehrStellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4943 17. Wahlperiode 28. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
Mehr1.VerfügtdieBundesregierungüberStatistikenbzw.valideSchätzungen,welcheAnteileamVolumengriechischerStaatsanleihendeutscheBankenund
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6312 17. Wahlperiode 27. 06. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Fritz Kuhn, Manuel Sarrazin, weiterer Abgeordneter
MehrProbleme und Risiken einer Versicherungspflicht für Selbständige mit Wahlfreiheit des Vorsorgeprodukts
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10618 17. Wahlperiode 06. 09. 2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Klaus Ernst, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Yvonne
MehrVorbemerkung der Fragesteller Mitgliederdersogenanntenno-name-crewhabennacheigenenAngabennebendemzentralenServerfürdasObservationsprogramm
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6829 17. Wahlperiode 23. 08. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Petra Pau, Jens Petermann, weiterer Abgeordneter und
MehrNuklearer Katastrophenfall Haftung, Haftpflicht und Deckungsvorsorge bei Atomkraftwerken
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5878 17. Wahlperiode 20. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
MehrSchutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schrottimmobilien als Vermögensanlage
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8691 17. Wahlperiode 16. 02. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter
MehrZur Kennzeichnung des Einsatzes von gentechnisch veränderten Organismen in der Lebensmittelproduktion
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1931 17. Wahlperiode 07. 06. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elvira Drobinski-Weiß, Dr. Wilhelm Priesmeier, Ulrich Kelber, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/4297 17. Wahlperiode 20. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/4239 17. Wahlperiode 13. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 17/9464. der Bundesregierung
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6080 17. Wahlperiode 03. 06. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/8614 16. Wahlperiode 18. 03. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken), Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13356 17. Wahlperiode 30. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/3290 17. Wahlperiode 12. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Golze, Dr. Rosemarie Hein, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7592 17. Wahlperiode 04. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Ingrid Arndt-Brauer, Lothar Binding
Mehrbereits2009davorgewarnt,dasssichdenmarktteilnehmernaufdenbörsenmärktenfürelektrizitätvielfältigemöglichkeitenzurwohlfahrtsschädigenden
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4469 17. Wahlperiode 20. 01. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14246 17. Wahlperiode 27. 06. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9194 17. Wahlperiode 28. 03. 2012 Antrag der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Dr. Barbara Höll, Katja
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/8373 17. Wahlperiode 18. 01. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Kathrin Senger-Schäfer, Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/711 17. Wahlperiode 12. 02. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1794 16. Wahlperiode 09. 06. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Höger-Neuling, Klaus Ernst, Karin Binder, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/6488 16. Wahlperiode 21. 09. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bodo Ramelow, Dr. Barbara Höll, Petra Pau, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/3036 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9860 17. Wahlperiode 04. 06. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
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