Existenzsicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II in die Rente

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Matthias W. Birkwald, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/2854 Existenzsicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II in die Rente Vorbemerkung der Fragesteller RentendergesetzlichenRentenversicherung,dieabdem1.April2004geleistetwerden,werdenzumMonatsendegezahlt,Leistungennachdem ZweitenBuchSozialgesetzbuch (SGBII)unddemDrittenBuchSozialgesetzbuch (SGBIII)dagegenzumMonatsanfang.DadurchergibtsichimÜbergang vonarbeitslosengeldoderarbeitslosengeldiiindierenteeinedeckungslücke,diezuerheblichenfinanziellenhärtenführenundunterumständen, undinsbesonderebeipersonen,dievomexistenzminimumleben,dieexistenzsicherung der Betroffenen gefährden kann. Vorbemerkung der Bundesregierung ArbeitslosengeldnachdemDrittenBuchSozialgesetzbuch (SGBIII)wird regelmäßigmonatlichnachträglichausgezahlt ( 337Absatz2SGBIII).Die Annahme der Fragesteller ist insoweit unrichtig. ImBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchendekanneinemögliche vorübergehendedeckungslückenichtnurausderumstellungvoneiner ZahlungimVorausaufnachträglicheZahlungbestehen,sondernauchdeshalb, weilarbeitslosengeldiibislanglediglichbiszumerreichenderaltersgrenze (derzeitdievollendungdes65.lebensjahres)zusteht.diebundesregierung plantdeshalb,denanspruchaufarbeitslosengeldiibiszumendedesmonats, indemdiealtersgrenzeerreichtwird,zuverlängern.einentsprechenderregelungsvorschlagistimreferentenentwurfdesbundesministeriumsfürarbeit undsozialesfüreingesetzzurermittlungvonregelbedarfenundzuränderungdeszweitenundzwölftenbuchessozialgesetzbuchenthalten,deram 20. Oktober 2010 vom Bundeskabinett beschlossen werden soll. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 8.Oktober 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.WievielePersonenwechseltenindenvergangenenfünfJahrenjährlichaus demleistungsbezugdessgbiibzw.sgbiiiindenbezugeinerrente nachdemsechstenbuchsozialgesetzbuch (SGBVI),wievielewarenes jeweils in den vergangenen zwölf Monaten? InTabelle1istdargestellt,wievieleAbgängeesindenJahren2005bis2009 ausdemsgb-iii-leistungsbezuginsgesamtunddaruntermitdenbeendigungsgründen Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Vollendungdes 65.Lebensjahres (Personen,diedas65.Lebensjahrvollendenundnichtunter dieanderenbeendigungsgründefallen)gab.dieabgängeinerwerbsminderungsrentekönnenab2007differenziertnachstundenzahlenausgewiesenwerden.beiderinterpretationdergesamtzahlfür2005istzubeachten,dasses Anfang2005infolgederEinführungdesSGBII Abgängeausdem BezugvonArbeitslosenhilfegab.MonatswertefürdenZeitraumJanuar2009 bisjuni2010 (jüngeredatenliegenderbundesagenturfürarbeitnichtvor) sind in Tabelle 2 dargestellt. Tabelle 1: Personen, die vom SGB III-Leistungsbezug in eine Rente nach dem SGB VI wechseln Deutschland Zeitreihe, Datenstand: September 2010 Jahressumme Insgesamt Altersrente Vollendung des 65. Lebensjahres (<15Std) (15-30Std) Statistik der Bundesagentur für Arbeit Tabelle 2: Personen, die vom SGB III-Leistungsbezug in eine Rente nach dem SGB VI wechseln Deutschland monatliche Zeitreihe, Datenstand: September 2010 Monat Insgesamt Altersrente Vollendung des 65. Lebensjahres (<15Std) (15-30Std) Juni Mai April März Februar Januar Dezember November Oktober September August Juli Juni Mai April März Februar Januar Statistik der Bundesagentur für Arbeit

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3283 FürdenBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchendeliegenderBundesregierungkeineErkenntnissevor,daBeendigungendesLeistungsbezugesin derregelohnegesonderteerfassungeinesbeendigungsgrundesvorgenommen werden. 2.InwievielenFällenkommtesdabeizufinanziellenLückenbeider DeckungdesLebensunterhalts,dievondenBetroffenennichtalleine kompensiert werden können? Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Erkenntnisse vor. 3.WelchegesetzlichenLeistungsansprüchehabenPersonen,dievomSGBII bzw.sgbiiiineinerentenachdemsgbviwechseln,wennsieindieser ÜbergangsphaseihrenLebensunterhaltnichtselbstständigsichernkönnen? FürdieDarstellungdergesetzlichenLeistungsansprücheistzwischendem ÜbergangvomArbeitslosengeldIIbeiErreichenderRegelaltersgrenzefürden BezugeinerAltersrenteunddemÜbergangbeivorgezogenenAltersrentenzu unterscheiden. 1. Übergang bei Erreichen der Regelaltersgrenze Nach 7Absatz1Satz1Nummer1SGBIIendetderLeistungsanspruchinder GrundsicherungfürArbeitsuchendemitErreichenderAltersgrenze;dieRente ausdergesetzlichenrentenversicherungwirdabererstvondemkalendermonatangeleistet,zudessenbeginndieanspruchsvoraussetzungenfürdie Renteerfülltsind ( 99Absatz1Satz1SGBVI).DieRentewirdzumEnde dieses Kalendermonats ausgezahlt ( 118 Absatz 1 SGB VI). DieRegelungdes 7Absatz1Satz1Nummer1SGBIIkorrespondiertmit denvorschriftenfürdenbeginnderleistungsberechtigungindergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderung.sohabenhilfebedürftigepersonen nach 41Absatz1Nummer1und 44Absatz1SGBXII,diedieAltersgrenzeerreichtunddenAntragrechtzeitiggestellthaben,inderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungeinenLeistungsanspruchabdem ErstendesMonats,indemderBerechtigtedieAltersgrenzeerreicht.Personen, dievordem1.januar1947geborensind,erreichendiealtersgrenzemitvollendung des 65. Lebensjahres ( 7a Satz 1 SGB II). IstindiesenFällenwedereinVermögenoberhalbdersozialhilferechtlichen SchongrenzennochübereinbedarfsdeckenderRentenanspruchvorhanden,ist damit ein nahtloser Übergang sichergestellt. IstderkommendeRentenanspruchhingegenbedarfsdeckendundistVermögen oberhalbdersozialhilferechtlichengrenzevorhanden,istdesseneinsatzfür denlebensunterhaltimfraglichenzeitraumvomzeitpunktdeserreichensder AltersgrenzebiszumRentenbeginnzufordern.InderFolgebesteht wegen sozialhilferechtlichzuberücksichtigendenvermögens,dasbeimarbeitslosengeld-ii-bezugnochfreigestelltwar tatsächlichvomerreichenderaltersgrenzeankeinsozialhilferechtlicherleistungsanspruch.dereinsatzdesvermögensistindiesemfallauchzumutbar,dadasvermögenindergrundsicherung für Arbeitsuchende gerade der Alterssicherung dienen soll. IstinAusnahmefällentatsächlichkeinodernurgeringfügigesVermögenvorhanden,kanneinAnspruchaufSozialhilfenachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII)inBetrachtkommen.IndiesemFallbestehteine vorübergehendenotlage,zuderenüberbrückungeindarlehennach 38 SGBXIIzugewährenist.NurindiesenFällenisteinzusätzlicher (kurz-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode fristiger)sozialhilfeantragerforderlich.auchhierprüftdersozialhilfeträger aber, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten bestehen: Personen,diedieAltersgrenzeerreichen,habeninvielenFällenauchdie Möglichkeit,eineRentebereitsvordemmaßgeblichenRentenalter (miteinem entsprechendenabschlag)zubeantragen.dazubestehtindergrundsicherung fürarbeitsuchendeinvielenfällenaucheineverpflichtung ( 12aSGBII), so dass die geschilderte Problematik häufig bereits deshalb vermieden wird. InsbesondereinFällenderInanspruchnahmederfrüheren 58erRegelung ( 65Absatz4SGBII)könnenLeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeaberbiszumErreichenderAltersgrenzebezogenwerden,wennerst zudiesemzeitpunkteinanspruchaufungemindertealtersrentebesteht.in diesenfällenistderantragaufvorzeitigeinanspruchnahmederaltersrente (z.b.diealtersrentefürlangjährigversicherte 37Satz2SGBVI)fakultativ.EineVerpflichtungbestehtaberimSozialhilferechtdann,wenndieHilfebedürftigkeitdurcheinenAntragaufvorzeitigeInanspruchnahmederAltersrente ggf.auchnurfüreinenmonat vermiedenwerdenkann.einzusätzlicherantragistdazunichterforderlich,dadiealtersrenteohnehinzubeantragen ist. 2. Übergang bei vorgezogenen Altersrenten SoweiteinevorgezogeneAltersrentebeantragtundbewilligtwird,kannder künftigealtersrentnerfürdenerstenmonatdesrentenbezugsdarlehensweise Leistungennach 23Absatz4desSGBIIbeantragen.Diesistmöglich,weil derin 7Absatz4Satz1SGBIInormierteLeistungsausschlussfürBezieher einerrentewegenalterserstabbeginndestatsächlichenbezugsderrente, also am Ende des ersten Rentenmonats, eintritt. DiesgiltinsbesondereauchfürLeistungsberechtigte,dienichtmehrvonder früheren 58erRegelung ( 65Absatz4SGBII)profitieren.Siesindgemäß 12aSGBIInachVollendungdes63.Lebensjahresgrundsätzlichauchzur InanspruchnahmeeinervorgezogenenAltersrenteverpflichtet.Diesgiltim Einzelfallnurdannnicht,wennderVerweisaufdieInanspruchnahmeeiner vorgezogenenaltersrenteunbilligwäre.indiesenfällenbestehtdemnach keine Zahlungslücke. FürdieRückzahlungdeszinslosenDarlehensenthältdasSGBIIkeineRegelungen.DieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendetreffenmitden LeistungsberechtigtendazueineindividuelleRückzahlungsvereinbarung,die der Höhe der Altersrente Rechnung trägt. 3. Übergang bei Leistungen nach dem SGB III ArbeitnehmerhabenmitBeginndesaufdasErreichenderAltersgrenzefolgendenMonatskeinenAnspruchmehraufArbeitslosengeld ( 117Absatz2 SGBIII).GesonderteLeistungsansprüchesindimBereichdesSGBIIIaber auchnichterforderlich,dadieangesprochenedeckungslückebeimarbeitslosengeldnichtentsteht (s.vorbemerkungderbundesregierung).beivorliegenderhilfebedürftigkeit (AufstockungdesArbeitslosengeldesdurchArbeitslosengeldII)bestehendiegleichenAnsprüchewiefürBezieherinnenundBezieher von Leistungen nach dem SGB II. 4.WeristfürdieBetroffenenindiesemFallderersteAnsprechpartner der zuständigegrundsicherungsträgernachdemsgbii,diebundesagentur für Arbeit oder das Sozialamt? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WiestelltsichdieSituationfürPersonenimLeistungsbezugdesSGBII odersgbiiidar,dieausdemleistungsbezugineineerwerbsarbeitwechseln,hierjedocherstmitteoderendedeserstenmonatsihrertätigkeitein Arbeitseinkommen zu erwarten haben? WelchegesetzlichenLeistungsansprücheaufHilfehabensieindieser Übergangsphase, und wer ist ihr Ansprechpartner? EinkommenausErwerbstätigkeitminderterstbeiZuflussdaszustehende ArbeitslosengeldII.DadurchwirdbeivoraussichtlichemZuflussimLaufedes KalendermonatsdieerwarteteEinnahmebereitsabMonatsbeginnaufden Bedarfangerechnet.IndiesenFällenkönnennach 23Absatz4SGBII Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden. ImBereichdesArbeitslosengeldesnachdemSGBIIIsindkeineLeistungen überdenzeitpunktderarbeitsaufnahmehinausvorgesehen.beivorliegender HilfebedürftigkeitbestehenaberdiegleichenAnsprüchewiefürBezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. AnsprechpartnerinbeidenFällenistderjeweilszuständigeTrägerderGrundsicherung für Arbeitsuchende. 6.WelcheErkenntnissebesitztdieBundesregierungüberdieUmgangsweise derträgerdergrundsicherungnachdemsgbiibzw.derarbeitsagenturen mitderbetroffenenpersonengruppe,wenndiesesichandiesestellen wenden? DerBundesregierungliegendiesbezüglichkeineErkenntnissevor.DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdieTrägerihrergesetzlichenBeratungspflicht nachkommen. 7.InwiefernkönnenauchdieTrägerderGrundsicherungnachdemSGBII bzw.diearbeitsagentureninsolchenübergangsfälleneindarlehengewähren,istdieseinegängigepraxis,undwelchefolgenergebensichaus demüberleitungsanspruchdesgrundsicherungsträgersbzw.derarbeitsagentur an den Rentenversicherungsträger für die Betroffenen? HinsichtlichderMöglichkeitderDarlehensgewährungwirdaufdieAntworten zu den Fragen 3 und 5 verwiesen. FürdenFall,dassdieGrundsicherungsstelledenMonatdesZuflussesder RentenichtkenntunddaherLeistungennachdemSGBIIweiterzuschussweisegezahltwerden,machtdieGrundsicherungsstelleeinenErstattungsanspruchnach 104desZehntenBuchesSozialgesetzbuchgegenüberdemRentenversicherungsträger geltend. 8.InwiefernistesdenBetroffenenmöglichdurcheinefreiwilligeVerzichtserklärungaufeinenTeilihrerRenteeineschrittweiseRückzahlungdes DarlehenszuerwirkenundsoeineSituationzuvermeiden,inderder Grundsicherungsträgerbzw.dieArbeitsagenturseinenbzw.ihrenÜberleitungsanspruchgegenüberdemRentenversicherungsträgeraufeinen Schlag geltend macht? ImFalleeinesDarlehensderGrundsicherungsstellewerdendieRückzahlungsmodalitätenimVorfeldmitdenBetroffenenvereinbartundverbindlichim Darlehensbescheidfestgelegt.InderRegelistdiesesDarlehenineinemBetrag zueinembestimmtenvereinbartenzeitpunktzurückzuzahlen.inbegründeten FällenkannzurSicherungdesLebensunterhalteswährendderFolgemonateauch Ratenzahlungeingeräumtwerden,z.B.wenndaserzielteEinkommen indiesem Fall die Rente nur geringfügig über dem Bedarf nach dem SGB II liegt.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.InwiefernhältesdieBundesregierungfürsinnvoll,dassdieArbeitsagenturenbzw.dieTrägerderGrundsicherungnachdemSGBIIund nichtdassozialamtfürsolcheübergangsfällezuständigsind,weildiese bereits mit den Fällen vertraut sind? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 10.WiebewertetsiedieNotwendigkeitundSinnhaftigkeiteinergesetzlichen Regelungdergestalt,dassder 23Absatz4SGBIIsoverändertwird, dassauchbeierwartungeinerrentenachdemsgbvibzw.eines ArbeitseinkommenseinRechtaufLeistungenzurSicherungdesLebensunterhaltsaufDarlehensbasisbestehtbzw.istdiesesRechtbereitsheute aus dieser Norm ableitbar? EineÄnderungdes 23Absatz4SGBIIistnichterforderlich,danurin seltenenausnahmefällenbeierreichenderaltersgrenzeeinedarlehensweise Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger erforderlich ist. InFällen,indenendieAltersgrenzenichterreichtistundvorgezogeneAltersrentenbeantragtwerden,liegtderLeistungsausschlussnach 7Absatz4 SGBIIerstmitdererstmaligenZahlungderRentevor,sodassdieVorschriftin diesen Fällen anwendbar ist. 11.WennLetzteresbejahtwird,warumwerdendieBetroffenendennochin vielenfällenaufdiedarlehensgewährungnachdemzwölftenbuch Sozialgesetzbuch (SGBXII)verwiesen,undbestündedemgegenüber nichteineaufklärungs-undleistungspflichtdesgrundsicherungsträgers nach dem SGB II? BetroffenewerdennurdannaufdieBeantragungvonLeistungennachdem SGBXIIverwiesen,wennsiedieAltersgrenzenach 7aSGBIIerreicht haben.indiesenfällenisteineinanspruchnahmevonleistungennachdem SGBIIausgeschlossen ( 7Absatz1Satz1Nummer1SGBII),dadieAnspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. IstdieAltersgrenzenach 7aSGBIInochnichterreicht,isteineAufklärungsundLeistungspflichtderTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendegegeben. 12.WennbereitsheuteinsolchenÜbergangsfälleneineAufklärungs-und LeistungspflichtdesGrundsicherungsträgersnachdemSGBIIbesteht, wieübtdiebundesregierungdannihrerechtsaufsichtüberdiegrundsicherungsträgerausundgewährleistet,dassdieseihreraufklärungs-und Leistungspflicht tatsächlich nachkommen? DieAufsichtführtdasBundesministeriumfürArbeitundSozialesimBereich dergrundsicherungfürarbeitsuchendenur,soweitdieaufgabendurchdie Agenturen für Arbeit ausgeführt werden. ZurSicherstellungderRechtmäßigkeitderLeistungserbringungerlässtdie BundesagenturfürArbeitmitdemBundesministeriumfürArbeitundSoziales abgestimmte verbindliche Weisungen in Form von Fachlichen Hinweisen. DieAufsichtüberdiezugelassenenkommunalenTrägerobliegtdenzuständigen Landesbehörden.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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