SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 A 817/11 4 K 745/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Ausbildungsförderungsrechts hier: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Zulassungsverfahren

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 15. März 2012 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Oktober K 745/10 - wird abgelehnt. Gründe 1 Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag ( 166 VwGO i. V. m. 114 ff. ZPO) der Klägerin für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren bleibt ohne Erfolg. 2 Der beabsichtigte Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Oktober 2011 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. 166 VwGO i. V. m. 114 Satz 1 ZPO. 3 Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung sind zunächst die Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 7. November 2011, wobei die Anforderungen im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie bei Bemittelten zu ermöglichen, insbesondere bei anwaltliche nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nicht überspannt werden dürfen. Insoweit reicht es aus, dass ein Antragsteller in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren kursorisch und in groben Zügen darlegt, auf welche Gründe er einen Zulassungsantrag stützen will. Das Gericht hat dann von Amts wegen auch anhand des weiteren Akteninhalts zu prüfen, ob der beabsichtigte Zulassungsantrag hinreichende Erfolgsaussicht bietet; dabei darf die gerichtliche Prüfung nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

3 3 4 Auch nach diesem verfassungsrechtlich geprägten Prüfungsmaßstab fehlt hier die erforderliche Erfolgsaussicht, weil ein gesetzlicher Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 VwGO ersichtlich ausscheidet. Von den dort genannten Zulassungsgründen kommt hier allenfalls 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dies setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dies ist hier nicht der Fall. 5 Die Klägerin stützt ihr beabsichtigtes Rechtsschutzbegehren im Kern auf das Klagevorbringen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Daraus - und aus dem übrigen Akteninhalt - erschließen sich dem Senat jedoch keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil. 6 Gem. 20 Abs. 2 Satz 1 BaföG ist der Förderungsbetrag für den Kalendermonat oder den Teil des Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Eine solche Unterbrechung liegt vor, wenn der Auszubildende die Ausbildungsstätte nicht mehr besucht. Dies gilt - mit Blick auf die fehlende Verpflichtung und Berechtigung zur Teilnahme an hochschulischen Lehrveranstaltungen - anerkanntermaßen auch im Falle eines Urlaubssemesters (SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli A 744/08 -, juris Rn. 7; Ramsauer/Stallbaum/Sternel, 4. Aufl., BAföG, 20 Rn. 12 f. jeweils m. w. N.). Für eine rückwirkenden Beurlaubung gilt nichts anderes mit der Folge, dass der Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine vorlesungsfreie Zeit rückwirkend entfällt (BVerwG, Urt. v. 21. Juni 1979, BVerwGE 58, 132; Ramsauer/Stallbaum/Sternel a. a. O. Rn. 13). Aus dem von der Klägerin erstinstanzlich als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben der TU Chemnitz vom 5. Juni 2008 lässt sich - auch mit Blick auf das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1979 (a. a. O.) - anderes nicht ableiten. Im Schreiben vom 5. Juni 2008 heißt es ausdrücklich, dass während der Beurlaubung keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden können. Die bloße Vorbereitung auf eine Widerholungsprüfung während eines Urlaubssemesters ist als Teil eines häuslichen Studiums (Formulierung bei BVerwG a. a. O.) von vornherein nicht Teil einer förderungsfähigen Ausbildung; dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 21. Juni 1979 (a. a. O.)

4 4 ausgeführt. Soweit die Klägerin auf ihr pauschal gehaltenes Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren verweist, wonach sie ihr Studium jedenfalls nicht vor Ende Mai 2008 unterbrochen habe, fehlen jegliche weitere Darlegungen (etwa zu besuchten Lehrveranstaltungen), die in einem Rechtsmittelverfahren Anlass für eine gerichtliche Sachverhaltsaufklärung geben könnten. 7 Als spezialgesetzliche Regelung, die für Fälle der vorliegenden Art den allgemeinen Regelungen des Sozialgesetzbuches X (namentlich dessen 45, 50) vorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. September 1987, NVwZ 1989, 156 Leitsatz 1), sieht 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG keine Ermessensentscheidung vor, bei der ein gesteigerter Vertrauensschutz, wie ihn die Klägerin für sich beansprucht, zu berücksichtigen wäre. Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1992, BVerwGE 91, 306 und dem Gerichtsbescheid (nicht: Urteil) des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November K 288/08 - (juris) lässt sich in diesem Zusammenhang nichts anderes ableiten. Der Beklagte weist auf Seite 4 seiner Antragserwiderung vom 16. Dezember 2011 zutreffend darauf hin, dass beiden Entscheidungen zu jeweils in wesentlichen Punkten anders gelagerten Sachverhalten und zu abweichenden Rechtsvorschriften ergangen sind. So hatte das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) über den Fall zu entscheiden, dass ein Geschwisterkind des Auszubildenden im Verlauf des Bewilligungszeitraums unerwartet Einkommen erzielte, das sich auf den Kinderfreibetrag der Eltern und damit nachteilig auf die Berechnungsgrundlage des Förderanspruchs auswirkte. Entscheidend für die Annahme eines besonderen Vertrauensschutzes war für das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung, ob es sich um eine Änderung von Umständen handelte, auf die der Auszubildender selbst keinen Einfluss hat und mit der er auch nicht rechnen musste; eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) stellt entscheidungstragend auf die Frage ab, zu welchem Zeitpunkt eine Ausbildung förderungsrechtlich als beendet anzusehen ist, wenn zwischen der Erstellung und der Aushändigung eines Abschlusszeugnisses mehrere Monate verstreichen, während derer der Auszubildende keine Kenntnis von der Zeugniserstellung hatte; auch dies ist mit der rückwirkend beantragten Beurlaubung nicht vergleichbar. Eine atypische Fallkonstellation, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Klägerin ebenfalls zitierten Urteil v. 17. September 1987 (a. a. O.) für den Fall einer nicht vom

5 5 Auszubildenden zu vertretenden Unterbrechung der Ausbildung vor Augen hatte, scheidet ebenfalls aus, weil sich die Klägerin nicht etwa aufgrund zwingender, unausweichlicher äußerer Umstände für eine Beurlaubung entschieden hat. 8 Ob die rückwirkende Beurlaubung der Klägerin auf einer fehlerhaften Beratung durch einen namentlich benannten Mitarbeiter des Beklagten beruht, wie es die Klägerin auch mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag behauptet, ist für das beabsichtigte Zulassungsverfahren rechtlich unerheblich. Für eine Aufrechnung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch mit einem (behaupteten) Amtshaftungsanspruch aus 839 BGB (oder einem sonstigen Zahlungsanspruch) reicht das Bestehen einer sog. Aufrechnungslage nicht aus; erforderlich ist vielmehr auch eine Aufrechungserklärung der Klägerin. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 4 der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils zutreffend abgestellt. Eine solche Aufrechungserklärung hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch bis zur heutigen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abgegeben. 9 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil Gerichtsgebühren gem. 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und Kosten nicht erstattet werden ( 166 VwGO i. V. m. 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin

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