SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 2 B 390/13 5 L 284/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Sorgeberechtigten sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdegegner - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Sächsische Bildungsagentur - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Wahl des Profils am Gymnasium; Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde

2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Tolkmitt am 26. August 2013 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juli L 284/13 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO zu verpflichten, ihn ab dem Schuljahr 2013/2014 im Gymnasium D... vorläufig in der Profilgruppe gesellschaftswissenschaftliches Profil mit informatischer Bildung zu unterrichten, im Ergebnis zu Recht entsprochen. 2 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in das gesellschaftswissenschaftliche Profil glaubhaft gemacht. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Profil bestehe ebenso wenig wie auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache. In beiden Fällen gehe es um schulorganisatorische Maßnahmen, bei denen grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung bestehe, es sei denn, jede andere Entscheidung als die Aufnahme sei rechtswidrig. Der Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in das gesellschaftswissenschaftliche Profil ergebe sich daraus, dass dieser Kurs, für den die Klassenobergrenze von 28 Schülern gelte, noch freie Kapazitäten besitze. Bislang seien nur 22 Schüler ausgewählt worden, so dass noch sechs Plätze unbesetzt seien, von denen einer an den Antragssteller zu vergeben sei.

3 3 3 Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 4 Nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO). 5 Der Antragsteller, der im Schuljahr 2012/2013 die Klassenstufe 7 des Gymnasiums D... besuchte, hat Anspruch darauf, ab dem Schuljahr 2013/2014 vorläufig im Wahlpflichtbereich gesellschaftswissenschaftliches Profil mit informatischer Bildung in dieser Schule unterrichtet zu werden. 6 Nach 2 Abs. 1 Satz 2 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) werden in den Klassenstufen 8 bis 10 des Gymnasiums besondere Profile gemäß 7 Abs. 3 SchulG als Wahlpflichtbereich eingerichtet. Neben dem gesellschaftswissenschaftlichen Profil mit informatischer Bildung kann die Schule gemäß 16 Abs. 1 SOGYA das künstlerische, naturwissenschaftliche oder sportliche Profil, jeweils mit informatischer Bildung, sowie das sprachliche Profile anbieten. Der Unterricht im jeweils gewählten Profil ist für alle Schüler verbindlich ( 16 Abs. 2 Satz 1 SOGYA). Die Wahl der Profile regelt 17 Abs. 4 SOGYA. Danach wählen die Eltern im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 ein Profil aus dem Profilangebot der Schule ( 17 Abs. 4 Satz 1 SOGYA). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Profil besteht nicht ( 17 Abs. 4 Satz 3 SOGYA). 7 Gemessen daran erweist sich die Entscheidung der Schulleitung des Gymnasiums D..., den Antragsteller, der bei der Profilwahl das gesellschaftswissenschaftliche Profil als Erstwunsch angegeben hat, dem von ihm als Zweitwunsch genannten sprachlichen Profil zuzuweisen, als rechtswidrig. Im Schuljahr 2012/2013 wurden in der Klassenstufe 7 insgesamt 137 Schüler in fünf Klassen unterrichtet. Von diesen haben 136 Schüler ein Profil gewählt, wobei sich -

4 4 jeweils als Erstwunsch - 16 Schüler für das künstlerische, 36 Schüler für das naturwissenschaftliche und jeweils 42 Schüler für das sprachliche und das gesellschaftswissenschaftliche Profil entschieden haben. Das von der Schulleitung auf Grundlage dieses Ergebnisses durchgeführte Auswahlverfahren beruht indes auf der unzutreffenden Annahme, dass bei insgesamt sechs zu bildenden Profilgruppen, davon jeweils zwei sprachliche und naturwissenschaftliche Profilgruppen sowie jeweils eine künstlerische und eine gesellschaftswissenschaftliche Profilgruppe, die Schülerzahl jeder Profilgruppe höchstens 22 Schüler beträgt. 8 Nach 14 Abs. 1 SOGYA wird der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 im Klassenverband erteilt, soweit nicht die Bildung von Gruppen erforderlich ist. Der Unterricht im Profil erfolgt dabei gemäß 14 Abs. 3 Satz 1 SOGYA in den Klassenstufen 8 bis 10 in der Regel in klassenübergreifenden Profilgruppen. Deren Bildung erfolgt im Anschluss an die Wahl des Profils durch die Eltern gemäß 17 Abs. 4 Satz 1 SOGYA. 9 So ist die Schulleitung des Gymnasiums D..., wie sich aus dem an die Schüler gerichteten Schreiben des stellvertretenden Schulleiters vom 28. Juni 2013 ergibt, verfahren. Soweit er - entsprechend den Vorgaben der Sächsischen Bildungsagentur, wonach die Anzahl der Profilgruppen der Anzahl der Klassen einer Klassenstufe entsprechen muss und bei einer, wie hier, durchschnittlichen Klassenstärke von mehr als 25 Schülern eine Gruppe zusätzlich gebildet werden kann - davon ausgegangen ist, dass höchstens sechs Profilgruppen gebildet werden dürfen, kann der Senat offen lassen, ob diese Anordnung rechtmäßig ist. Gleiches gilt für die Frage der Verteilung der angebotenen vier Profile auf die sechs Profilgruppen, die der stellvertretende Schulleiter im Schreiben vom 11. April 2013 an die Klassenleiterinnen der siebten Klassen unter Hinweis auf Planungsgespräche mit dem Fachreferat damit begründet hat, dass die bewährten Strukturen im künstlerischen, sprachlichen und naturwissenschaftlichen Profil fortgeführt werden sollen. Nach 17 Abs. 4 Satz 3 SOGYA besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Profil. Die Eltern sind vielmehr gehalten, ein Profil aus dem Profilangebot der Schule auszuwählen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Profils oder Erweiterung des vorhandenen Profilangebots besteht nicht (vgl. Adolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl

5 5 SOGYA Erläuterungen 1, 2). Übersteigt jedoch - wie hier im gesellschaftswissenschaftlichen Profil - die Zahl der Schüler, deren Eltern ein bestimmtes Profil ausgewählt haben, die Anzahl der in der Gruppe/den Gruppen dieses Profils vorhandenen Plätze, hat der Schulleiter, da weder das Schulgesetz noch die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung Auswahlkriterien vorsehen, eine in seinem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen. Dabei können die Eltern verlangen, dass über die Vergabe der Plätze ermessens- und verfahrensfehlerfrei entschieden wird (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juni B 91/08 -). Dies bezweifelt letztlich auch der Antragsgegner nicht. 10 Das Verfahren zur Vergabe der am Gymnasium D... im gesellschaftswissenschaftlichen Profil zur Verfügung stehenden Plätze entspricht diesen Anforderungen nicht, weil die Schulleitung zu Unrecht von einer Obergrenze von 22 Schülern für diese Profilgruppe ausgegangen ist. Dies hatte zur Folge, dass 20 der insgesamt 42 Schüler, die dieses Profil gewählt haben, u. a. der Antragsteller, auf eine der übrigen Profilgruppen verteilt wurden. Für die Festlegung einer Gruppenobergrenze von 22 Schülern fehlt indes eine normative Grundlage, so dass für die Ermittlung der Plätze in den Profilgruppen die Verhältnisse im konkreten Einzelfall maßgeblich sind. Diese Auslegung entspricht dem in Art. 29 Abs. 2 SächsVerf gewährleisteten Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, zu denen auch die öffentlichen Schulen gehören. Das Teilhaberecht vermittelt einen Anspruch auf gleichen Zugang zu den Bildungseinrichtungen im Rahmen ihrer Kapazität; dies schließt das Recht auf erschöpfende Kapazitätsausnutzung ein. Zugangsbeschränkungen trotz nicht erschöpfend ausgenutzter Kapazität verkürzen daher den Schutzbereich des Art. 29 Abs. 2 SächsVerf (vgl. Rozek, in: Baumann-Hasske/Kunzmann (Hrsg.), Die Verfassung des Feistaates Sachsen, Kommentar, 3. Aufl., Art. 29 Rn. 2, 9 ff.; Senatsbeschl. v. 16. August B 376/ 13 -). 11 Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller Anspruch auf seine Unterrichtung in der im Gymnasium D... ab dem Schuljahr 2013/2014 im Wahlbereich gesellschaftswissenschaftliches Profil mit informatischer Bildung eingerichteten Gruppe. Dass deren Kapazität mit 22 Schülern aus tatsächlichen, insbesondere sächlichen, räumlichen oder personellen Gründen erschöpft gewesen wäre, hat der

6 6 Antragsgegner nicht dargelegt. In der Antragserwiderung hat er vorgetragen, dass sich die Klassenobergrenze im Hinblick auf eine gleichmäßige Auslastung der einzelnen Profilgruppen auf 22 Schüler je Gruppe belaufen solle. Im Beschwerdeverfahren ist er hierauf nicht mehr zurückgekommen. Sachlich nachvollziehbare Gründe, die für eine Obergrenze von 22 Schülern sprechen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal nach Aktenlage in drei der sechs Profilgruppen, den beiden Gruppen des sprachlichen und einer Gruppe des naturwissenschaftlichen Profils, zweimal 23 und einmal 24 Schüler aufgenommen wurden. Die sonach rechtswidrige Umverteilung in eine der beiden Gruppen des sprachlichen Profils verletzt die Rechte des Antragstellers, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit des dem zugrunde liegenden Auswahlverfahrens selbst ankäme. Zum Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Schule hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (Beschl. v. 8. Dezember B 316/08 -; Beschl. v. 15. Dezember B 498/09 -, beide juris), dass die Schule rechtswidrig abgelehnte Bewerber bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zusätzlich aufnehmen muss. Für die vom Antragsteller begehrte vorläufige Erteilung von Unterricht im gesellschaftswissenschaftlichen Profil gilt nichts anderes. Nachdem neben dem vorliegenden kein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Aufnahme des Antragstellers zu einer die Funktionsfähigkeit der Schule und damit den Bildungsanspruch der bisher aufgenommen Schüler beeinträchtigenden Überlastung führen könnte. 12 Es besteht auch ein Anordnungsgrund, weil eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät kommen würde, um dem Antragsteller eine Unterrichtung im gewählten Profil im Schuljahr 2013/2014 zu ermöglichen. Sein Aufnahmeanspruch wäre deshalb bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumindest teilweise endgültig vereitelt, was die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigt (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember B 316/08 -; Beschl. v. 8. Januar B 336/12 -). 13 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts ist wegen

7 7 15 der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh.164 Rn. 14). Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 S tz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Tolkmitt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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