Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven
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1 Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom teilweise abgeändert. Dem Kläger wird auch für den Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. B. insoweit gewährt als sich der Weiterbeschäftigungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 richtet.
2 2 G r ü n d e: I. Der Kläger hat mit der form- und fristgerecht eingereichten Klage gegen - vorsorglich - zwei Beklagte folgende Anträge angekündigt: 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 19. April 2006, zugegangen am 21. April 2006, zum 30. Juni 2006 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni 2006 hinaus fortbesteht. Hilfsweise, für den Fall, dass die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen wird, hat er für den Fall des Obsiegens ferner beantragt, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Lagerarbeiter entsprechend des sachlichen Tätigkeitsbereiches im Arbeitsvertrag 12./25. April 2000 (Anlage K 1) weiter zu beschäftigen. In der Güteverhandlung vom wurde die Klage gegen die Beklagte zu 2), die Firma R. R. L. GmbH,, H., zurückgenommen und sodann folgender Vergleich geschlossen: 1. Das Arbeitsverhältnis wird durch ordentliche, fristgerechte, personenbedingte Kündigung des Arbeitsgebers vom mit dem beendet werden. 2. Die Beklagte sichert zu, den Kläger zu den Bedingungen des vorherigen Arbeitsverhältnisses und unter Anrechnung der vorherigen Betriebszugehörigkeit wieder einzustellen, wenn der Kläger die erfolgreiche Absolvierung einer stationären Alkoholtherapie nachweist und der Betriebsarzt der Beklagten keine dem entgegenstehenden konkreten Feststellungen trifft. Die Wiedereinstellungszusage gilt bis zum Damit ist der Rechtsstreit 5 Ca 5182/06 erledigt. 4. Die Parteien behalten sich den schriftlichen Widerruf des Vergleichs gegenüber dem Gericht bis zum vor. Der Vergleich wurde rechtskräftig.
3 3 Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2006 hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. B. zu gewähren. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am folgenden Beschluss erlassen: 1. Dem Kläger wird ab dem für die erste Instanz - ausschließlich eines evtl. Vergleiches - ausschließlich der Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe für die Klaganträge zu 1) und 2) bewilligt und Rechtsanwalt I. B. beigeordnet. Es gelten die Bedingungen für ortsansässige Rechtsanwälte. 2. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden keine Zahlungen festgesetzt. 3. Im Übrigen (Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung) wird der Antrag der Klagpartei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt. Mit einem am 24. August 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger sofortige Beschwerde ein und beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 25. Juli 2006, Az: 5 Ca 5182/06, dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe auch für die mit dem Klagantrag zu 3. aus der Klagschrift vom 9. Mai 2006 beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. B. bewilligt wird. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat unter dem in einem gleichgelagerten Fall Folgendes ausgeführt: Einer Partei, die wie die Klägerin die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann, ist auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte
4 4 Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint ( 114 ZPO). Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. a) Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung nur für den Fall begehrt, dass sie mit der Kündigungsschutzklage obsiegt. Da ein derartiger Weiterbeschäftigungsanspruch ohne das Vorliegen besonderer Umstände gegeben ist, wenn das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung festgestellt hat (vgl. hierzu grundlegend BAG, Beschluss vom 27. Februar GS 1/84 - AP Nr. 14 zu 611 BGB Beschäftigungspflicht), kann der genannten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht nicht versagt werden. b) Der Klägerin kann auch nicht vorgehalten werden, es sei mutwillig, ihren Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung in der geschehenen Weise zu verfolgen. Denn auch eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei würde diesen Anspruch in gleicher Weise geltend machen (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 25. Aufl., 114 Rn. 30 ff.). Der insoweit angekündigte unechte Hilfsantrag stellt die kostengünstigste Rechtsverfolgung dar, da über ihn nur im Falle des Erfolgs der Bestandstreitigkeit zu entscheiden ist und er ohne eine Entscheidung oder eine vergleichsweise Regelung den für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten maßgebenden Gegenstandswert nicht erhöht ( 45 Abs. 1, 3 GKG; 23 Abs. 1 RVG). Von der Klägerin konnte auch nicht erwartet werden, den Anspruch nur für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht anhängig zu machen. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass sie bei einer Säumnis des Beklagten in dem Gütetermin gehindert wäre, insoweit den Erlass eines Versäumnisurteils zu beantragen. Denn der Beklagte wäre hinsichtlich der erst in der Güteverhandlung rechtshängig werdenden Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht rechtzeitig, d.h. unter Einhaltung der Einlassungsfrist ( 47 Abs. 1 ArbGG) geladen, weshalb eine Versäumnisentscheidung gemäß 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unzulässig wäre. Auch der hilfsbedürftigen Partei ist es aber nicht verwehrt, den weitestgehenden Rechtsschutz zu wählen und sich für den Fall der Säumnis des Gegners abzusichern. Das Landesarbeitsgericht Bremen folgt dieser Rechtsprechung und lehnt die entgegenstehende Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte ausdrücklich ab. Die vertretene Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven widerspricht zudem der stän-
5 5 digen Praxis nahezu aller Arbeitnehmer vertretenden Rechtsanwälte, die in schätzungsweise 90 % aller Fälle Kündigungsschutzklagen mit Weiterbeschäftigungsanträgen verbinden (vgl. Bertzbach in JurPrax 10/2005, Entscheidung Nr. 6). Zudem führt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven zu einem erheblichen Mehraufwand für die Gerichte, der in keinem Verhältnis zu den höheren PKH-Anwaltskosten steht. Wenn die Güteverhandlung erfolglos ist, muss, folgt man der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, die Klage erweitert werden, die Klage muss zugestellt werden, es müsste wegen des neuen Antrags sogar eine neue Güteverhandlung erfolgen. Darüber hinaus wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen, den Rechtsstreit endgültig bei Nichterscheinen des Arbeitgebers durch ein Versäumnisurteil zu beenden. Der Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag, vor einer Güteverhandlung gestellt, ist nicht mutwillig (vgl. Bertzbach a.a.o.); Prozesskostenhilfe ist zu gewähren. 2. Dem Antrag war allerdings nur stattzugeben, als er sich gegen die ehemalige Beklagte zu 1) richtete, da die Beklagte zu 2) nicht Arbeitsgeberin des Klägers war. 3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Bremen, den Das Landesarbeitsgericht - 3. Kammer -
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