Merkblatt Vollstreckung in Österreich in Zivil- und Handelssachen

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1 Stand: Juni 2012 Merkblatt Vollstreckung in Österreich in Zivil- und Handelssachen Die Vollstreckung deutscher Titel Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide etc. in Österreich beurteilt sich in Zivil- und Handelssachen anhand der österreichischen Exekutionsordnung (EO) in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novellen 2005 und 2008, der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über den Europäischen Vollstreckungstitel (EuVTVO) 1 und der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO oder Brüssel I). 2 Letztere verdrängt weitgehend mit Wirkung vom 1. März 2002 das sog. Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) 3 und den deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni A. Rechtslage nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über den Europäischen Vollstreckungstitel am Durch diese Verordnung wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks ein europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen eingeführt. Grundlage der Vollstreckung ist eine vom Ursprungsstaat ausgestellte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Demnach beantragt der Gläubiger bei der Stelle, die eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels erteilt, dass dieser als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird. I. Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen. 1 ABl. L 143/15; 2 ABl. L 12/1; 3 ABl. L 299/3. 4 BGBl. - Deutschland - II 1960 S. 1246; (Achtung: kostenpflichtig!); (Achtung: kostenpflichtig!). 1

2 Eine Forderung gilt als unbestritten, wenn a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat (Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuVTVO). II. Voraussetzung für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel Eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn a) die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist und b) die Entscheidung nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln in Kapitel II Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht und c) das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat im Fall einer unbestrittenen Forderung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 lit. b) oder c) den Voraussetzungen des Kapitels III entsprochen hat, und d) die Entscheidung in dem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat, sofern - die Forderung unbestritten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 lit. b) oder c) ist, - sie einen Vertrag betrifft, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann und - der Schuldner der Verbraucher ist (Art. 6 Abs. 1 EuVTVO). Die Bestätigung kann sich auch nur auf einen Teil der Entscheidung beziehen ( Teilbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels ). III. Mindestvorschriften Eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat bestimmten verfahrensrechtlichen Erfordernissen genügt hat. 2

3 Die Verordnung legt Mindestvorschriften für die Zustellung von Schriftstücken (verfahrenseinleitendes Schriftstück und gegebenenfalls Ladung) fest, damit die Verteidigungsrechte gewahrt werden. Diese entsprechen weitgehend dem deutschen Zustellungsrecht. Wird eine von der Verordnung abweichende Zustellungsart gewählt, kann die Entscheidung nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Ferner muss das verfahrenseinleitende Schriftstück folgende Angaben enthalten: a) die Forderung (Namen und Anschrift der Parteien, Höhe der Forderungen, bei der Forderung von Zinsen der Zinssatz und Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, usw.) b) die zum Bestreiten der Forderung erforderlichen Verfahrensschritte (Anfechtungsfrist, Konsequenzen des Nichtbestreitens usw.) IV. Das Vollstreckungsverfahren Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung. In Österreich richtet sich somit die Vollstreckung nach der Exekutionsordnung. Gem. 2 Abs. 2 EO wird eine Gleichstellung von österreichischen und solchen Titeln normiert, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind. Der Gläubiger ist verpflichtet, den zuständigen Vollstreckungsbehörden Folgendes zu übermitteln: a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und b) eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und c) gegebenenfalls eine Transkription der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder in eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. V. Zusammenfassung Mit Inkrafttreten der Verordnung entfällt das zeit- und kostenintensive Verfahren zur Vollstreckbarkeitserklärung, das bislang der Vollstreckung aus ausländischen Titeln vorgestellt war. Der Gläubiger kann sich mit der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel direkt an das zuständige Vollstreckungsorgan in Österreich wenden. Dies sind grundsätzlich die österreichischen Bezirksgerichte, die dann den Gerichtsvollzieher mit der Ausführung des Vollstreckungsakts beauftragen. Die Kosten für die Ausstellung dieser Bestätigung belaufen sich für den Antragsteller in Deutschland auf 15, im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf 12. 3

4 Dem Gläubiger darf wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes im Vollstreckungsmitgliedstaat weder eine Sicherheitsleistung noch eine Hinterlegung gleich welcher Art auferlegt werden. Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (sog. Brüssel-I-Verordnung) zu betreiben. B. Rechtslage nach Inkrafttreten der Brüssel-I-Verordnung Die Brüssel-I-Verordnung ist nur auf Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten erhoben bzw. aufgenommen wurden. Auch soweit die Klage in Deutschland vor dem 1. März 2002 erhoben wurde, werden nach dem 1. März 2002 ergangene Entscheidungen in Österreich nach der Brüssel-I-Verordnung anerkannt und vollstreckt, a) wenn die Klage in Deutschland erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen oder das Übereinkommen von Lugano sowohl in Deutschland als auch in Österreich in Kraft getreten war; b) in allen anderen Fällen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen Deutschland und Österreich in Kraft war (Art. 66 und 76 Brüssel-I- Verordnung). Für die übrigen Titel richtet sich die Vollstreckung nach dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, dem Österreich am mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 beigetreten ist, 5 bzw. nach dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September , das den deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1959 mit Wirkung vom 1. September 1996 ersetzt. Die Brüssel-I-Verordnung erstreckt sich auf Zivil- und Handelssachen und erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten (Art. 1 Abs. 1 Brüssel-I- Verordnung). Sie ist gemäß Art. 1 Abs. 2 Brüssel-I-Verordnung nicht anwendbar auf: 5 ABl. C 15 vom ,, S. 1; BGBl. II 1998, S ff.; eine konsolidierte Fassung des Übereinkommens wurde 1998 veröffentlicht im ABl. C 27 vom , :DE:PDF.. 6 BGBl. II 1994, S. 2658,

5 a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts, b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren, c) die soziale Sicherheit und d) die Schiedsgerichtsbarkeit. Nach Art. 33 Abs. 1 Brüssel-I-Verordnung werden die in Deutschland ergangenen Entscheidungen in Österreich grundsätzlich anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Erforderlich und ausreichend zur Durchführung der Zwangsvollstreckung sind zwei Anträge: zum einen auf Erklärung der Vollstreckbarkeit des deutschen Titels und zum anderen auf Bewilligung der Exekution. Beide Anträge können gemäß 84a Abs. 1 S. 1 EO miteinander verbunden werden. I. Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit In Deutschland ergangene und dort auch vollstreckbare Entscheidungen werden gemäß Art. 38 ff. Brüssel-I-Verordnung in Österreich vollstreckt, wenn sie auf Antrag des Berechtigten in Österreich für vollstreckbar erklärt worden sind. Sachlich ist für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 39 Abs. 1 Brüssel-I-Verordnung i.v.m. Anhang II der Verordnung das Bezirksgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß Art. 39 Abs. 2 Brüssel-I-Verordnung nach dem Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners oder dem Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Vorzulegen sind die im Folgenden genannten Urkunden (Art. 40 Abs. 2, Art. 53 Brüssel-I- Verordnung): a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und b) die Bescheinigung unter Verwendung des Formblattes nach Art. 54 i.v.m. Anhang V Brüssel- I-Verordnung. Diese erteilt wiederum auf Antrag das Gericht oder die sonst befugte Stelle in Deutschland. Der Antragsteller hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (Art. 40 Abs. 2 Brüssel-I- Verordnung). Eine Benennung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ist hierbei nicht möglich. Nach Vorlage der o. g. Urkunden wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt; der Vollstreckungsschuldner erhält insofern keine Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 41 Brüssel-I- Verordnung). 5

6 II. Antrag auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarkeit) des deutschen Titels Neben dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ein Antrag auf Exekutionsbewilligung erforderlich. Diese Anträge können miteinander verbunden werden ( 84a EO). Für die Bewilligung der Exekution sind die in den 18 und 19 EO bezeichneten Bezirksgerichte zuständig ( 4 EO). Die Exekution wird bewilligt, wenn aus dem Exekutionstitel die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Gegenstand, Art und Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind ( 7 Abs.1 EO). Der Antrag auf Exekutionsbewilligung hat die anzuwendenden Exekutionsmittel genau zu bezeichnen und dem Formblatt für Anträge auf Exekutionsbewilligung der ADV-Formverordnung (österr. BGBl. 1995, S. 560) zu entsprechen. Das Formblatt Exekutionsantrag kann bei Bedarf beim Formblattverlag TH. KOLLM, Riemergasse 6, A-1010 Wien, Tel.: 0043-(0) angefordert werden. Ein Exemplar kostet zur Zeit 0,72 zzgl. Mwst. Ein entsprechendes Formular samt Erläuterung zum Antrag ist auch unter (Formular E-Antr1 "Exekutionsantrag") erhältlich. Der Vollzug einer bewilligten Exekution erfolgt von Amts wegen durch die Vollstreckungsorgane des zuständigen Exekutionsgerichtes (Bezirksgericht). C. Rechtslage vor Inkrafttreten der Brüssel-I-Verordnung Für deutsche Titel, die vom zeitlichen Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung nicht erfasst werden (s.o.), richtet sich die Vollstreckung in Österreich nach dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, dem Österreich am mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 beigetreten ist. Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach dem insofern entsprechenden Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988, das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich am 1. September 1996 in Kraft getreten ist und den bis dahin geltenden deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959 ersetzt hat. 6

7 I. Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit des deutschen Titels Gemäß Art. 31 ff. des Brüsseler/Luganer Übereinkommens werden die in Deutschland vollstreckbaren Entscheidungen auch in Österreich vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Die durch Gerichtsbeschluss zu erlassende Vollstreckbarkeitserklärung ( 83 Abs. 1 EO) hat die Wirkung, dass der deutsche Titel wie ein österreichischer Titel zu behandeln ist ( 84b EO). Für diesen Antrag ist das Bezirksgericht sachlich zuständig (Art. 32 Abs. 1 Brüsseler Übereinkommen, 82 EO). Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners in Österreich bestimmt. Hat der Schuldner keinen Wohnsitz in Österreich, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (Art. 32 Abs. 2 Brüsseler/Luganer Übereinkommen). Alternativ ist die Vollstreckbarkeitserklärung bei den in den 18 und 19 EO bezeichneten Bezirksgerichten zu beantragen. In Wien ist das Bezirksgericht zuständig, welches für Exekutionssachen nach dem Bezirks-Organisationsgesetz für Wien die Zuständigkeit besitzt, 82 EO. Ferner ist zu beachten, dass der Antragsteller einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, sofern er nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertreten wird (Art. 33 Brüssler/Luganer Übereinkommen). Eine Benennung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ist hierbei nicht möglich. Gemäß Art. 33, 46, 47 Brüsseler/Luganer Übereinkommen i.v.m. 80 EO sind dem Antrag folgende Urkunden beizufügen: a) eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; b) bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Die Partei, die die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen: a) die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung i. nach deutschem Recht vollstreckbar ist und ii. zugestellt worden ist; b) gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, dass der Antragsteller in Deutschland Prozesskostenhilfe erhält. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit ist daher durch die Vollstreckungsklausel und falls die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig ist durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde aus der sich ergibt, dass die Sicherheit geleistet wurde, zu erbringen. Die ordnungsgemäße Zustellung kann durch die Vorlage der Zustellungsurkunde oder durch eine beglaubigte Abschrift derselben sowie durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang belegt werden. 7

8 II. Antrag auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarkeit) des deutschen Titels Neben dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ein Antrag auf Exekutionsbewilligung erforderlich. Diese Anträge können miteinander verbunden werden ( 84a EO). Für die Bewilligung der Exekution sind die in den 18 und 19 EO bezeichneten Bezirksgerichte zuständig ( 4 EO). Die Exekution wird bewilligt, wenn aus dem Exekutionstitel die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Gegenstand, Art und Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind ( 7 Abs. 1 EO). Der Antrag auf Exekutionsbewilligung hat die anzuwendenden Exekutionsmittel genau zu bezeichnen und dem Formblatt für Anträge auf Exekutionsbewilligung der ADV-Formverordnung (österr. BGBl. 1995, S. 560) zu entsprechen. Das Formblatt Exekutionsantrag kann bei Bedarf beim Formblattverlag TH. KOLLM, Riemergasse 6, A-1010 Wien Tel.: 0043-(01) angefordert werden. Ein Formular kostet zur Zeit 0,72 zzgl. Mwst. Ein entsprechendes Formular samt Erläuterung zum Antrag ist auch unter (Formular E-Antr1 "Exekutionsantrag") erhältlich. Der Vollzug einer bewilligten Exekution erfolgt von Amts wegen durch die Vollstreckungsorgane des zuständigen Exekutionsgerichtes (Bezirksgericht). Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. 8

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