Die korrekte Ethikeinreichung. Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group

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1 Die korrekte Ethikeinreichung Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group

2 Einreichung bei EKs als Prüfzentrum als Sponsor 2

3 Prüfzentrum Unterlagen für Prüfer und Stellvertreter Qualifikationsnachweise 3

4 4

5 Prüfzentrum Unterlagen für Prüfer und Stellvertreter Qualifikationsnachweise Financial disclosures 5

6 6

7 Prüferaufgaben 40 Abs. 1a AMG: Der Prüfer bestimmt angemessen qualifizierte Mitglieder der Prüfgruppe. Er hat sie anzuleiten und zu überwachen sowie ihnen die für ihre Tätigkeit im Rahmen der Durchführung der klinischen Prüfung erforderlichen Informationen, insbesondere den Prüfplan und die Prüferinformation, zur Verfügung zu stellen. Der Prüfer hat mindestens einen Stellvertreter mit vergleichbarer Qualifikation zu benennen. 7

8 Der Stellvertreter Immer mindestens ein Stellvertreter erforderlich! Kann aus anderer Prüfstelle kommen. Wenn Teilnehmer aus der Prüfstelle vom Stellvertreter in seiner Einrichtung behandelt werden, ist diese Einrichtung (des Stellvertreters) Prüfstelle und als solche zu bewerten und zu melden. Stellvertreter muss um seine Stellvertretung wissen und allen Verpflichtungen des Prüfers nachkommen, wenn dieser verhindert ist. Die Organisation der Stellvertreterregelung ist Prüferaufgabe. 8

9 Prüfzentrum Unterlagen für Prüfer und Stellvertreter Qualifikationsnachweise Financial disclosures Beschreibung der Prüfgruppe 9

10 10

11 Prüfzentrum Unterlagen für Prüfer und Stellvertreter Qualifikationsnachweise Financial disclosures Beschreibung der Prüfgruppe Angaben zur Eignung des Prüfzentrums 11

12 12

13 13

14 Prüfzentrum Unterlagen für Prüfer und Stellvertreter Qualifikationsnachweise Financial disclosures Beschreibung der Prüfgruppe Angaben zur Eignung des Prüfzentrums Alle Unterlagen, die der Sponsor anfordert (?) 14

15 Bewertung der Prüfgruppe Keine Einzelnachweise/personenbezogene Unterlagen mehr erforderlich Aufgabenspezifische Anforderungen für die einzelnen Mitglieder der Prüfgruppe (Festlegung durch den Sponsor?) 15

16 Prüfstelle: Prüfer / Stellvertreter Qualifikation: EK: Prüfung anhand von Einzelnachweisen Sponsor: Formulierung von Anforderungen Ärztliche Mitglieder der Prüfgruppe Nicht-Ärztliche Mitglieder der Prüfgruppe Qualifikation: Prüfer: Verantwortung für die Auswahl / Qualifikation Sponsor: Formulierung von Anforderungen EK: Prüfung durch EK der generellen Anforderungen ohne Einzelnachweise 16

17 17

18 Anforderungen bei besonders verantwortlichen Tätigkeiten z. B. Aufklärung, Entscheidungen zum Ein- und Ausschluss oder Therapieänderungen, Bewertung und Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen hinreichende medizinische und regulatorische Kenntnisse Nach derzeitiger Meinung der EK Köln ist dies an eine mindestens einjährige Tätigkeit in der Hämatologie/Onkologie gebunden 18

19 19

20 Anzeigeverpflichtungen Prüfer und Stellvertreter (nicht alle Mitglieder der Prüfgruppe) müssen namentlich der zuständigen Behörde angezeigt werden (vgl. 67 Abs. 1 Satz 6 AMG) 20

21 Praktische Erfahrungen Eingereichte Unterlagen kommen nicht bei der EK an Identische Unterlagen werden unterschiedlich bewertet Vorhandene Unterlagen werden nicht gefunden Nachfragen zu Themen, die bereits erklärt sind Unzureichende Qualifikationen von Prüfer/Stellvertreter 21

22 Einreichung bei EKs als Prüfzentrum als Sponsor 22

23 23

24 Praktische Erfahrungen Patienteninformationen und Einverständniserklärungen Erfassung von Serious Adverse Events Sammlung von Biomaterial 24

25 EU Verordnung 536/

26 Zweck der EU-Verordnung Ziel: Europaweit harmonisiertes Verfahren, u.a. durch Einführung eines gemeinsamen, koordinierten Assessments bei multinationalen klinischen Prüfungen in der EU Aber kein zentrales Genehmigungsverfahren Nationale Behörden erteilen weiterhin nationale Genehmigung Vollständig papierlose Antragsstellung und Kommunikation über ein gemeinsames EU-Portal 26

27 Prüferdefinition gestern, heute, morgen Hauptprüfer Prüfer Prüfarzt? Mitglied der Prüfgruppe Weiteres mit der Durchführung betrautes Personal (Study Nurses, Dokumentare etc.) Mitglieder der Prüfgruppe 27

28 Qualifikationen (Haupt)prüfer 28

29 Qualifikationen (Haupt)prüfer 29

30 Fristen BOB/EK aktuell Formale Prüfung 1 10 Tage Mängelbeseitigung 14 Tage* Formale Prüfung 2 10 Tage Inhaltliche Bewertung 1 30/60 Tage + Mängelbeseitigung 90 Tage** Inhaltliche Bewertung 2 15 Tage Gesamtdauer optimal 40/70 Tage *Fristverlängerung möglich **keine Fristverlängerung + gilt nicht für xenogene Arzneimittel (keine zeitliche Begrenzung) 30

31 Teil II Teil I Bewertungsfristen Validierung Mangelfreier CTA (60d) Nachlieferung Validierung Mängel-Check CTA mit Mängeln i. d. Validierung (75d) Erstbewertungsphase Koordinierte Überprüfung CTA mit inh. Mängeln (91d) CTA mit Mängeln in allen Phasen (106d) Konsolidierung Sponsor-Nachlieferung Erneute Koordinierte Überprüfung Erneute Konsilidierung CMS-Entscheidung Mangelfreier CTA (55d) Validierung Nachlieferung Validierung CTA mit Mängeln i. d. Validierung (70d) Mängel-Check Bewertung CTA mit inh. Mängeln (86d) Sponsor-Nachlieferung Überprüfung CTA mit Mängeln in allen Phasen (101d)

32 fiktiver Zeitplan EU-Verordnung Stand

33 Artikel 99 Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 6 Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82 Absatz 3, keinesfalls jedoch vor dem 28. Mai

34 fiktiver Zeitplan EU-Verordnung Stand März 2017 Q Q Q Q Q

35 Artikel 98 Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung darf eine klinische Prüfung für die der Antrag auf Genehmigung zwischen sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und 18 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Mitteilung oder falls die Veröffentlichung dieser Mitteilung früher al am 28. November 2015 erfolgt zwischen dem 28 Mai 2016 und dem 28 Mai 2017 übermittelt wurde, nach Maßgabe der Artikel 6,7 und 9 der Richtlinie 2001/20/EG, begonnen werden. Für die betreffende klinische Prüfung gilt die gesamte Richtlinie noch 42 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, oder falls die Veröffentlichung vor dem 28. November 2015 erfolgt, bis zum 28, Mai

36 Auch in NRW sind wir der Auffassung, dass ein CRF nur vom Prüfer oder Stellvertreter signiert werden darf. Eintragungen in das CRF können dagegen delegiert werden. Die Überprüfung und Bestätigung, dass alle an den Sponsor weitergegebenen Daten einer Prüfstelle korrekt sind, obliegen jedoch dem Prüfer und seinem Stellvertreter. In den meisten Delegation Logs sind diese Aufgaben auch aufgeteilt in- /"Entries and corrections in CRF" und "Signature of CRF (Tasks to be authorized for investigator only)"./ Wird die Aufgabe "Sign oder Signature of CRF" an die ärztlichen Mitglieder der Studiengruppe delegiert, vergeben wird dafür einen Mangel (ICH-GCP 4.9.1). 36

37 Zusammenfassung den korrekten Ethikantrag gibt es (leider) nicht weil auch 13 Jahre nach der 12. AMG Novelle keine einheitliche Bewertung von Unterlagen durch die EKs erfolgt die EU-VO 536/2014 wird hoffentlich hier eine weitere Vereinheitlichung bringen Kosten und Zeitdruck werden steigen 37

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