Erweiterung der Bilanzierungsrichtlinie um nichtfinanzielle Informationen Hinweise für betroffene Unternehmen

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1 Information Erweiterung der Bilanzierungsrichtlinie um Stand: April

2 Vorwort X Vorwort Keine weitere Regulierung des gesellschaftlichen Engagements der Unternehmen Nach intensiven Verhandlungen wurde auf europäischer Ebene ein Kompromiss zur Erweiterung der Bilanzierungsrichtlinie um nichtfinanzielle Informationen erzielt: Die sogenannte CSR (Corporate Social Responsibility)-Berichtspflicht verlangt zukünftig von bestimmten Unternehmen, die im öffentlichen Interesse stehen, dass sie Angaben über Sozial- und Umweltbelange, Menschenrechtsfragen sowie zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung machen. Diese Offenlegungspflicht steht im deutlichen Widerspruch zu der bisherigen Prämisse, dass gesellschaftliches Engagement von Unternehmen auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht. Die vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. lehnt das Regulierungsvorhaben daher ab und wird sich weiterhin intensiv dafür einsetzen, dass Unternehmen nicht unnötig belastet werden und die Vielfalt von CSR nicht durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt wird. Unsere vorliegende Informationsbroschüre gibt einen kurzen Überblick zu Anwendungsbereich, Inhalten und Umsetzung der Richtlinie und enthält eine abschließende Bewertung aus Sicht der vbw. Bertram Brossardt April 2014

3 Inhalt X Inhalt 1 Hintergrund und Entwicklungsprozess Anwendungsbereich der CSR-Berichtspflicht Von der Richtlinie erfasste Unternehmen Nicht betroffene Unternehmen Inhalte der Berichtspflicht Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen Angaben zu Diversitätspolitik Bewertung... 6 Ansprechpartner... 8 Impressum... 8

4 Hintergrund und Entwicklungsprozess 1 1 Hintergrund und Entwicklungsprozess Meilensteine der Diskussion um CSR-Berichtspflichten Die aktuelle Mitteilung der EU-Kommission Eine neue EU-Strategie ( ) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) beinhaltet einen Aktionsplan der vorsieht, über verschiedene Maßnahmen die Weiterverbreitung von CSR in Europa zu fördern. Im Rahmen dieses Aktionsplans soll, die Offenlegung von sozialen und ökologischen Informationen durch die Unternehmen erweitert werden.. Im April 2013 hat die EU-Kommission daher einen Richtlinienvorschlag zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen vorgelegt. Dieser Vorschlag wurde federführend im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments beraten. Ein entsprechender Berichtsentwurf zu dem Richtlinienvorschlag wurde im Dezember 2013 im Rechtsausschuss abgestimmt und mehrheitlich angenommen. Um den Gesetzgebungsprozess möglichst schnell abzuschließen, haben sich das Europäische Parlament und der Rat dazu entschlossen, zugleich im Rahmen eines Trilogverfahrens Verhandlungen aufzunehmen. Am 26. Februar 2014 haben die Mitgliedsstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter das Verhandlungsergebnis aus dem Trilog bestätigt und im Vergleich zu dem Kommissionsvorschlag wesentliche Verbesserungen für die Unternehmen durchgesetzt. Am 15. April 2015 erfolgte die formelle Bestätigung durch das Europäische Parlament. Die Änderungen müssen nun binnen zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.

5 Anwendungsbereich der CSR-Berichtspflicht 2 2 Anwendungsbereich der CSR-Berichtspflicht Europaweit sind ca Unternehmen betroffen Ein zentraler Streitpunkt bei der Erweiterung der Bilanzierungsrichtlinie war der Anwendungsbereich. Neben der genauen Definition, welche Art von Unternehmen von der CSR-Berichtspflicht erfasst werden soll, ist die Anzahl der Beschäftigten eine weitere Dimension, über die intensiv verhandelt wurde. 2.1 Von der Richtlinie erfasste Unternehmen Der Anwendungsbereich wurde in den letzten Verhandlungsrunden zwischen den Vertretern der Mitgliedsstaaten und dem Parlament noch einmal zum Vorteil der Unternehmen deutlich eingeschränkt. Die Erweiterung der Bilanzierungsrichtlinie soll nunmehr für große Unternehmen im öffentlichen Interesse gelten, die eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl von über 500 Mitarbeitern während des Geschäftsjahrs haben. Nach der Definition der Jahresabschlussrichtlinie sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse neben Banken und Versicherungen Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedsstaates zugelassen sind sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Demnach sind im Kern Aktiengesellschaften betroffen und unter Umständen GmbH & Co. KGaA bzw. GmbH & Co. KG, wenn deren Geschäftsanteile frei handelbar sind. Europaweit fallen unter diese Definition ca Unternehmen, in Deutschland sind nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Unternehmen betroffen. Im Wesentlichen dürfte es sich hierbei um börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitern handeln. 2.2 Nicht betroffene Unternehmen Entwarnung kann zunächst für alle Unternehmen gegeben werden, die weniger als 500 Beschäftigte im laufenden Geschäftsjahr haben. Außerdem sind von der CSR-Berichtspflicht auch Personengesellschaften wie die GbR, OHG, KG und die meisten GmbH & Co. KG nicht betroffen. Ausgeschlossen sind auch Einzelkaufleute.

6 Anwendungsbereich der CSR-Berichtspflicht 3 Für diese Unternehmen kann die Berichtspflicht allerdings gegebenenfalls indirekte Auswirkungen haben, wenn sie z. B. als Zulieferer für Unternehmen tätig sind, die von der Richtlinie erfasst werden.

7 Inhalte der Berichtspflicht 4 3 Inhalte der Berichtspflicht Im Fokus stehen Angaben zu Sozial- und Umweltbelangen Die Erweiterung der Bilanzierungsrichtlinie umfasst neben der Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen auch Angaben zur Diversitätspolitik (Diversity) eines Unternehmens. 3.1 Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen Unternehmen innerhalb des oben skizzierten Anwendungsbereichs müssen in ihrem Lagebericht zu den folgenden Bereichen Angaben machen: Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange Achtung der Menschenrechte Bekämpfung von Korruption und Bestechung Diese Informationen sollen in dem Umfang geleistet werden, wie sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und die Geschäftssituation sowie die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit nötig sind. Neben der Nennung von entsprechenden Maßnahmen, die in den einzelnen Bereichen eingeführt wurden, soll auch beschrieben werden, welche Due-Diligence Mechanismen in den Unternehmen implementiert wurden, um entsprechende Risiken der Geschäftstätigkeit frühzeitig zu erkennen und zu mitigieren. Zusätzlich sollen auch Ergebnisse der diesbezüglich verfolgten Unternehmenspolitik genannt werden. Wenn ein Unternehmen in einem der o. g. Bereiche (z. B. Umweltbelange) keine entsprechenden Maßnahmen implementiert hat, muss hierfür eine begründete und ausführliche Erklärung abgegeben werden. Bezüglich der Wertschöpfungskette sind lediglich begrenzte Angaben zu Geschäftsbeziehungen erforderlich, wenn diese als relevant und verhältnismäßig eingestuft werden. Ein inhaltliches Audit der Informationen ist nicht vorgesehen, allerdings können die Mitgliedsstaaten eine solche Prüfung einführen. Ohnehin soll der Abschlussprüfer bzw. eine Prüfgesellschaft feststellen, ob die geforderten nichtfinanzielle Angaben gemacht worden sind. Es ist vorgesehen, dass sich Unternehmen bei den erforderlichen Angaben auf nationale Rahmenabkommen bzw. international gültige Standards wie die OECD-Guidelines

8 Inhalte der Berichtspflicht 5 für multinationale Unternehmen, den UN Global Compact, die ISO oder die Kernarbeitsnormen der ILO beziehen können. Darüber hinaus wird die EU-Kommission beauftragt, entsprechende Richtlinien für die Veröffentlichung von nichtfinanziellen Informationen zu entwickeln, die allgemeingültige und sektorspezifische Schlüsselindikatoren enthalten. 3.2 Angaben zu Diversitätspolitik Im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung im Lagebericht soll eine Beschreibung der Diversitätspolitik erfolgen. Das heißt, dass Angaben zur Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund notwendig werden und entsprechende Maßnahmen zur Förderung der Diversität genannt sowie erzielte Erfolge beschrieben werden müssen.

9 Bewertung 6 4 Bewertung Berichtspflicht ist unvereinbar mit der Prämisse der Freiwilligkeit von CSR CSR ist das freiwillige gesellschaftliche Engagement von Unternehmen jenseits von Gesetzen und Pflichten. Dieser Charakter der Freiwilligkeit wird durch die Einführung einer CSR-Berichtspflicht empfindlich gestört. Die vbw und die bayerischen Metall- und Elektroarbeitgeber bayme vbm lehnen die Erweiterung der Bilanzierungsrichtlinie um nichtfinanzielle Informationen daher ab. Der Aufwand für eine solche Berichterstattung ist immens, gleichzeitig ist vollkommen offen, welchen Nutzen die Berichtspflicht nach sich ziehen soll. Zahlreiche Unternehmen machen schon heute freiwillig Angaben zu ihrem gesellschaftlichen Engagement und kommen so den Transparenzanforderungen ihrer Kunden nach. Diese Entwicklung ist ein klarer Beleg dafür, dass auch ohne gesetzliche Regulierung Marktmechanismen für Transparenz sorgen. Auch wenn der jetzt abgestimmte Kompromiss weit weniger Unternehmen direkt betreffen wird als der ursprüngliche Vorschlag der Kommission, muss damit gerechnet werden, dass über Zulieferbeziehungen weitere Unternehmen indirekt Konsequenzen der CSR-Berichtspflicht spüren werden. Der Richtlinienvorschlag spricht sich nicht konsequent dagegen aus, die Lieferkette aus der Berichtspflicht auszuschließen, dementsprechend besteht hier ein Auslegungsspielraum. Ähnlich verhält es sich mit der Frage der Auditierung. An dieser Stelle ist es den Mitgliedsländern überlassen, ob sie inhaltliche Audits einführen. Durch diese Unschärfe besteht die Möglichkeit, dass einzelne Länder inhaltliche Audits durch externe Prüfer vorschreiben. Solche Prüfungen sind kostenintensiv und stellen daher eine weitere Belastung für Unternehmen dar. vbw und bayme vbm werden sich dafür einsetzen, dass es zu keinerlei weiteren Regulierungsansätzen im Bereich der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen kommt. Wir sprechen uns klar gegen verpflichtende inhaltliche Audits aus und werden unsere Position und entsprechende Forderung in den Meinungsbildungsprozess einbringen. Folgende Kernforderungen erheben wir: Die Freiwilligkeit von CSR darf nicht weiter beschnitten werden. Weitere Einschränkungen wirken kontraproduktiv und riskieren, dass immer weniger Unternehmen dazu motiviert sind, sich freiwillig zu engagieren. Transparenz ja aber nicht durch gesetzliche Vorgaben, die unverhältnismäßig und praxisfern sind. Der Markt gibt selbst vor, welches Maß an Transparenz über CSR- Aktivitäten nötig ist.

10 Bewertung 7 Verpflichtende inhaltliche Audits verursachen eine unverhältnismäßige Kostenbelastung der Unternehmen und sind daher abzulehnen. Die Vielfalt von CSR muss erhalten bleiben. Regulierende Eingriffe im Bereich CSR verkennen, dass es nicht das allumfassende Eiheitskonzept gibt und das gesellschaftliche Engagement der Unternehmen nicht in ein starres Korsett gepresst werden kann. Je nach Branche, Unternehmensgröße und Wettbewerbsumfeld unterscheiden sich die CSR-Aktivitäten. CSR muss wieder im Dialog mit den Unternehmen, nicht gegen die Unternehmen weiterentwickelt werden. Wie vielfältig das gesellschaftliche Engagement der Unternehmen in Bayern ist, stellen wir mit der Internetplattform Wirtschaft weiß-blau dar Unternehmen und Verbände präsentieren sich aktuell mit ihren Initiativen und machen so deutlich, dass sie Verantwortung für das gesellschaftliche Umfeld übernehmen. Dieser Einsatz ist oftmals tief in der Unternehmenstradition verankert und erfolgt freiwillig und ohne jegliche gesetzliche Verpflichtung.

11 Ansprechpartner / Impressum 8 Ansprechpartner Beate Neubauer Abteilung Sozial- und Gesellschaftspolitik Telefon Telefax beate.neubauer@vbw-bayern.de Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Herausgeber: bayme Bayerischer Unternehmensverband Metall und Elektro e. V. vbm Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e. V. vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Max-Joseph-Straße München bayme vbm vbw April 2014

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