Sitzung. des beschließenden - vorberatenden Grundstücks-, Umwelt- und Bauausschusses. Sitzungstag: Sitzungsort: Abensberg
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- Juliane Kohler
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1 Sitzung des beschließenden - vorberatenden Grundstücks-, Umwelt- und Bauausschusses Sitzungstag: Sitzungsort: Abensberg Namen der Ausschussmitglieder anwesend abwesend Abwesenheitsgrund Vorsitzender: Bgm. Dr. Brandl Niederschriftsführer: Schmid Peter Bogenberger Erwin Eisenknappel Siegfried Huber-Schallner Marion Hübl Peter Hutterer Robert Kneitinger Otto Ziegler Claudia Vertr. f. Kiermeier Anton Zeilbeck Fritz entschuldigt Beschlussfähigkeit im Sinne Art. 47(2) - 47(3) GO war gegeben. Änderungen müssen vor jeder einzelnen Sitzungsniederschrift besonders vermerkt werden.
2 Tagesordnung Die Sitzung war öffentlich - nicht öffentlich Zu Punkt wurde gemäß Art. 52, Abs. 2 GO die Öffentlichkeit ausgeschlossen. I. Öffentlicher Teil 1. Änderung der Sanierungssatzung der Stadt Abensberg 2. Aussprache II. Nicht öffentlicher Teil 1. Aussprache Seite:2
3 Bgm. Dr. Brandl begrüßt die Ausschussmitglieder. Er stellt fest, dass form- und fristgerecht geladen wurde. Er teilt unter Hinweis auf 26 Abs. 2 der Geschäftsordnung mit, dass Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung bis zum Schluss dieser Sitzung erhoben werden können. Werden Einwendungen nicht erhoben, gilt die Niederschrift als vom Ausschuss genehmigt (Art. 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung). I. Öffentlicher Teil 1. Änderung der Sanierungssatzung der Stadt Abensberg Bereits im Jahr 1980 hat die Stadt durch das Büro AGS in München vorbereitende Untersuchungen über notwendige Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt der Stadt Abensberg durchführen lassen. Auf dieser Grundlage hat die Stadt im Jahr 1985 eine Sanierungssatzung erlassen und dort die Durchführung eines Sanierungsverfahrens im vereinfachten Verfahren festgelegt. Die Sanierungssatzung wurde im Jahr 1999 an die neue geltende Rechtslage angepasst. Auf der Grundlage der Sanierungssatzung und der vorbereitenden Untersuchungen hat die Stadt maßgeblich auf Anregung der Regierung einen Rahmenplan aufgestellt, mit dem Ziel, ausgehend von den vorbereitenden Untersuchungen und den formulierten Sanierungszielen eine Konkretisierung zu erreichen, die dann im Einzelnen umgesetzt werden sollte. Auf der Grundlage des insoweit entwickelten Rahmenplans wurden zahlreiche Maßnahmen realisiert, ohne dass dafür bislang Sanierungsbebauungspläne erforderlich wurden. Im Rahmen eines Bauantrags für das Grundstück FlNr. 296 (Walterfingerstraße 2) hat die Stadt auf der Grundlage der im Rahmenplan formulierten Zielvorstellungen (Freistellung der Stadtmauer, Anlegen von Parkplätzen) das Einvernehmen für Bauantrag und sanierungsrechtliche Genehmigungen verweigert. Im Rahmen des Rechtsstreits hat das Verwaltungsgericht vorläufig die Auffassung vertreten, der von der Stadt ausgearbeitete Rahmenplan konkretisiere die Sanierungsziele nicht. Das Anlegen eines Parkplatzes sei für sich nicht als Sanierungsziel formuliert worden und könne daher nicht erst im Rahmenplan als Konkretisierung des Sanierungsziels formuliert werden. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde das Verwaltungsstreitverfahren zum Ruhen gebracht und am ein neuer Bauantrag für das Grundstück eingereicht. Die Verwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass auch bei Umsetzung des etwas geänderten Bauantrags für dieses Grundstück langfristig die Sanierungsziele in diesem Bereich nicht mehr umgesetzt werden können. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Sanierungsziele an die konkretisierten Vorgaben des Rahmenplans anzupassen, dementsprechend die Sanierungssatzung zu ändern. In Entsprechung der neuen Rechtslage soll durch Beschluss die Dauer des Sanierungsverfahrens festgelegt werden. Nr. Anw. Für Gegen Empfehlung: Die Sanierungsziele für das Sanierungsgebiet werden wie folgt ergänzt bzw. konkretisiert: 1. Bebauung des Thalerblocks entsprechend dem Wettbe- Seite:3
4 werbsergebnis und Schaffung von unterirdischen Kfz- Stellplätzen. 2. Durchführung eines Verkehrskonzepts mit Erneuerung von Straßenbelägen und Schaffung von verkehrsberuhigten Bereichen. 3. Sicherung und Erhaltung der historisch wertvollen Bausubstanz. 4. Sicherung und Freilegung der erhaltenen Teile der ehemaligen Stadtbefestigung, insbesondere durch Freihaltung der historischen Stadtmauer und der anliegenden Grundstücke von Hochbauten, Anlegung von Grünflächen im Bereich historischer Grünflächen unmittelbar an der Stadtmauer. 5. Erhalt der bestehenden Stadtsilhouette im Bereich der sichtbaren Stadtmauer durch Unterbindung weiterer Bebauung im unmittelbaren Umfeld. 6. Anlegen von öffentlichen Parkplätzen im unmittelbaren Umfeld der Altstadt entsprechend den Untersuchungen des Rahmenplans (Fortschreitung ). 7. Freihaltung des historischen Stadtkerns vor Photovoltaikanlagen, in dem von dem Rahmenplan (Fortschreibung ) konkretisierten Bereich. 8. Neubauten und Sanierungen unter Berücksichtigung der Gestaltungsleitlinien des Rahmenplanes (Fortschreibung ) 9. Die städtebauliche Rahmenplan-Fortschreibung vom ist Bestandteil der Sanierungssatzung. Nach der Neufassung des 142 Abs. 3 BauGB soll bei Aufstellung einer Sanierungssatzung durch Beschluss auch die Frist, innerhalb derer die Sanierung durchgeführt werden soll, festgelegt werden. Die Frist soll einen Zeitraum von 15 Jahren nicht übersteigen. Dem soll durch nachfolgenden Beschluss entsprochen werden. Nr. Anw. Für Gegen Empfehlung: Die Durchführung der Sanierung soll innerhalb einer Frist von 15 Jahren erfolgen. 2. Aussprache StR Hutterer spricht auf Vorschlag von StR Zieglmeier an, auf städt. Grünflächen Gemüse und Obst anzubauen. Es geht ihm darum einen Denkprozess anzustoßen. Überlegungen, welche Flächen in Betracht kommen wurden noch nicht angestellt. Ein derartiges Projekt wird in der Stadt Andernach am Rhein erfolgreich betrieben. Bgm. Dr. Brandl sagt zu, den Vorschlag zu einem späteren Zeitpunkt zu besprechen. StR Eisenknappel fragt nach, ob Flächen aus dem Grundstück der Teilnehmergemeinschaft Arnhofen (Fl.Nr. 696, Gem. Arnhofen) verpachtet oder verkauft wurden. Bgm. Dr. Brandl wird dies durch die Grundstücksabteilung überprüfen lassen. Seite:4
5 II. Nichtöffentlicher Teil Im Anschluss folgte eine nichtöffentliche Sitzung. Da bis zum Schluss der Sitzung Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung nicht erhoben wurden, gilt die Niederschrift als genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO, 26 Nr. 2, 35 Nr. 1 GschO). Dr. Brandl Peter Schmid 1. Bürgermeister Schriftführer Seite:5
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