Benutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule. des Marktes Stockstadt am Main vom

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1 Benutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule des Marktes Stockstadt am Main vom Allgemeine Bestimmungen 1. Der Markt Stockstadt a. Main ist Eigentümer der Alten Knabenschule. 2. Die Alte Knabenschule dient vorrangig kulturellen und gesellschaftlichen Zwecken von Vereinen, Organisationen, Firmen, Gruppen und Personen im Markt Stockstadt a. Main. An auswärtige Vereine, Organisationen, Gruppen und Personen kann die Alte Knabenschule überlassen werden, soweit der Markt Stockstadt a. Main oder ortsansässige Vereine, Gruppierungen oder Personen diese nicht benötigt. 3. Folgende Räumlichkeiten stehen zur Verfügung: a) Großer Saal im Erdgeschoss b) Ausstellungsräume im 1. Stock c) Seminarraum 1 im Dachgeschoss d) Seminarraum 2 im Dachgeschoss 4. Die Benutzungsordnung ist für alle Personen (Benutzer und Besucher) verbindlich, die sich in der Alten Knabenschule befinden. 2 Antrag auf Überlassung 1. Jede Nutzung der Alten Kabenschule durch Dritte setzt den vorherigen Abschluss einer schriftlichen Überlassungsvereinbarung voraus. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. 2. Anträge auf Nutzung der Alten Knabenschule sind so frühzeitig wie möglich, spätestens 4 Wochen vor Nutzung, schriftlich beim Markt Stockstadt zu stellen. 3. Zieht der Antragsteller den Antrag innerhalb von 4 Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung zurück, erhebt der Markt Stockstadt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 für die Bearbeitung und Stornierung des Antrages. In begründeten Fällen (z.b. Todesfall) kann der Markt Stockstadt von der Erhebung dieser Gebühr absehen. 4. Die Alte Knabenschule kann insbesondere für folgende Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden:

2 - Kulturveranstaltungen - Veranstaltungen der örtlichen Vereine - Private Familienfeiern wie runde Geburtstage, Taufe, Kommunion, Konfirmation, Hochzeiten u.ä. - Veranstaltungen der örtlichen Kirchen - Veranstaltungen von Firmen wie Firmenjubiläen, Versammlungen, Präsentationen u.ä. - Volkshochschule 3 Benutzung der Räumlichkeiten 1. Die überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur zu der in der Überlassungsvereinbarung genannten Veranstaltung genutzt werden. Eine Weiter- oder Untervermietung ist nicht zulässig. Die Überlassung der Räumlichkeiten kann auf Widerruf, auf Zeit, für eine Veranstaltung oder mit Auflagen erteilt werden. Ein Widerruf ist insbesondere auch dann möglich, wenn der Antragsteller der Benutzungsordnung oder den ihm gegenüber getroffenen Auflagen nicht nachkommt. 2. Die Übergabe der Räumlichkeiten erfolgt nach Absprache mit dem Hausmeister. 3. Die Benutzung der Räumlichkeiten ist nur bis Uhr gestattet. Veranstaltungen mit Musik sind bis Uhr zu beenden. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anwohner nicht gestört werden. Sollten Musikdarbietungen stattfinden oder eine Musikanlage betrieben werden, sind diese spätestens ab Uhr auf Zimmerlautstärke zu regulieren. 4. Das Aufstellen, Entfernen und Reinigen der Tische und Stühle erfolgt durch den Veranstalter nach den Anweisungen des Hausmeisters. Auf Wunsch des Veranstalters kann ein Möbelstelldienst durch den Hausmeister erfolgen. Hierfür ist der Stundensatz gemäß 4 Buchst. c zu zahlen. 5. Die Räumlichkeiten müssen am Tag nach der Veranstaltung bis spätestens 12 Uhr vollständig geräumt sein. Die Abnahme erfolgt nach Rücksprache mit dem Hausmeister. 6. Die Räumlichkeiten sind besenrein zu hinterlassen. Das benutzte Geschirr, Gläser und Besteck sind zu spülen und in die vorhandenen Schränke einzuräumen. 7. Die Reinigung erfolgt durch Personal des Marktes Stockstadt. Hierfür ist der Stundensatz gemäß 4 Buchst. c zu zahlen. 8. Der Veranstalter ist für die Beseitigung des Abfalls selbst verantwortlich. 9. Das Rauchen ist in dem gesamten Gebäude nicht gestattet.

3 10. Eine Ausschmückung bzw. Dekoration der Räume darf nur mit Zustimmung des Marktes Stockstadt in Absprache mit dem Hausmeister erfolgen. Beschädigungen am Gebäude und dessen Einrichtung dürfen dabei nicht entstehen. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind zwingend einzuhalten. Der Notausgang ist jederzeit freizuhalten. Die Ausschmückungs- und Dekorationsgegenstände sind vom Veranstalter nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen. 11. Der Veranstalter hat während der Dauer der Veranstaltung für größtmögliche Sauberkeit und Ordnung zu sorgen. Schäden, die während der Benutzung entstehen, sind umgehend dem Markt Stockstadt bzw. dem Hausmeister zu melden. 12. Die Aufsicht in dem gesamten Gebäude obliegt dem Hausmeister. Den Anordnungen des Hausmeisters bezüglich der Einhaltung der Benutzungsordnung und der sonstigen, für den Einzelfall getroffenen Anordnungen, ist Folge zu leisten. 4 Benutzungsentgelt Für die Überlassung und Benutzung der Räumlichkeiten sind vom Veranstalter folgende Benutzungsgebühren zu entrichten: a) ortsansässige Nutzer 1. Großer Saal im Erdgeschoss 50,-- /je Benutzungstag 2. Ausstellungsräume im 1. Stock 40,-- /je Benutzungstag 3. Seminarraum 1 im Dachgeschoss 30,-- /je Benutzungstag 4. Seminarraum 2 im Dachgeschoss 20,-- /je Benutzungstag wird von den überlassenen Räumen der größte Raum voll berechnet und jeder weitere zur Hälfte. b) auswärtige Nutzer 1. Großer Saal im Erdgeschoss 100,-- /je Benutzungstag 2. Ausstellungsräume im 1. Stock 80,-- /je Benutzungstag 3. Seminarraum 1 im Dachgeschoss 60,-- /je Benutzungstag 4. Seminarraum 2 im Dachgeschoss 40,-- /je Benutzungstag wird von den überlassenen Räumen der größte Raum voll berechnet und jeder weitere zur Hälfte.

4 c) sonstige Gebühren Nebenkostenpauschale für 1. Großer Saal im Erdgeschoss 20,-- /je Benutzungstag 2. Ausstellungsräume im 1. Stock 20,-- /je Benutzungstag 3. Seminarraum 1 im Dachgeschoss 8,-- /je Benutzungstag 4. Seminarraum 2 im Dachgeschoss 6,-- /je Benutzungstag wird nur die höchste Nebenkostenpauschale berechnet. Reinigung Möbelstelldienst (nur auf Wunsch) 25,-- /je angefallene Stunde 25,-- /je angefallene Stunde Das Benutzungsentgelt ist mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Markt Stockstadt ist berechtigt, vom Veranstalter eine Kaution zu erheben. 5 Parkplätze 1. Für die Nutzung der Alten Knabenschule stehen den Besuchern die Parkplätze im Ortsbereich zur Verfügung. Ein Lageplan über die Parkplätze wird mit der Überlassungsvereinbarung ausgehändigt. 2. Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Das Parken im Altort ist zu unterlassen. Der Veranstalter hat gegebenenfalls durch Stellung eines Ordnungsdienstes für das ordnungsgemäße Parken Sorge zu tragen. 3. Die Freifläche im Hof der Alten Knabenschule darf nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen genutzt werden. Im Anschluss an das Be- und Entladen sind die Fahrzeuge unverzüglich zu entfernen. 6 Haftung 1. Der Markt Stockstadt überlässt den Vereinen, Organisationen, Firmen, Gruppen oder Personen (Vertragspartner) die Räumlichkeiten, Einrichtung und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden, auf eigene Gefahr. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Räumlichkeiten, Einrichtung und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte nicht benutzt werden. 2. Der Vertragspartner stellt den Markt Stockstadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im

5 Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtung, Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen. Der Vertragspartner verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Markt Stockstadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Markt Stockstadt und dessen Bedienstete oder Beauftragte. Der Vertragspartner hat auf Verlangen des Marktes Stockstadt vor der Benutzung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. In der Regel geschieht dies durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung durch den Markt Stockstadt, bei der der Versicherungsbeitrag anteilig auf den Vertragspartner umgelegt wird. Der Markt Stockstadt behält sich das Recht vor, im Einzelfall vor Vertragsabschluss einen Nachweis über das Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung zu fordern. 3. Die Haftung des Marktes Stockstadt als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. 4. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die dem Markt Stockstadt an den überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. 7 Sonstige Bestimmungen Der Veranstalter hat für seine Veranstaltung rechtzeitig alle gesetzlichen erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen und alle notwendigen Genehmigungen einzuholen. 8 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum in Kraft. Stockstadt a. Main, Markt Stockstadt a. Main Peter Wolf 1. Bürgermeister

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