ARCHITEKTENVERTRAG FÜR GEBÄUDE

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1 ARCHITEKTENVERTRAG FÜR GEBÄUDE Zwischen vertreten durch und dem/der/den Architekten(in) nachfolgend Bauherr genannt MICHAEL Architekten Sachsenring 51a Köln wird folgender Architektenvertrag geschlossen: nachfolgend Architekt genannt 1 Gegenstand des Vertrages und Leistungen des Architekten 1.1 Gegenstand des Vertrages sind die in Ziff. 1.2 und 1.3 genannten Architektenleistungen für folgende Baumaßnahme (genaue Beschreibung des Bauvorhabens:)

2 1.2 Der Architekt wird vom Bauherren mit nachfolgenden Arbeitszielen beauftragt: Ziel 1: Planungskonzept Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung (Grundlagenermittlung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe (Vorplanung) Ziel 2: Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe (Entwurfsplanung) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Genehmigungsfreistellungen, Kenntnisgaben und Anzeigen des Bauvorhabens gemäß den Vorschriften der für die Durchführung des Bauvorhabens einschlägigen Landesbauordnung (Genehmigungsplanung) Ziel 3: Ausführungspläne Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung (Ausführungsplanung) Ziel 4: Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen (Vorbereitung der Vergabe) Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe (Mitwirkung bei der Vergabe) Ziel 5: Objektausführung Überwachung der Ausführung des Objekts (Objektüberwachung (Bauüberwachung))

3 1.3 Zusätzlich wird beauftragt: Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung Leistungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Erstellung eines Entwässerungsgesuchs Soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen, gelten für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten die Leistungsbilder der HOAI entsprechend. Aus diesen Leistungsbildern hat der Architekt diejenigen Leistungen (Grund und Besondere Leistungen) zu erbringen, die die Baumaßnahme (Ziff. 1. 1) erfordert. 1.4 Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der Architekt gegenüber dem Bauherrn eine umfassende Unterrichtungspflicht. Wenn erkennbar wird, dass die ermittelten Baukosten überschritten werden, ist der Architekt verpflichtet den Bauherrn unverzüglich zu informieren. 1.5 Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Architekt berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu wahren, insbesondere hat er den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Hat der Architekt Bedenken gegen Weisungen des Bauherrn, so hat er diese unverzüglich anzumelden. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn darf der Architekt nur eingehen, wenn Gefahr in Verzug und das Einverständnis des Bauherrn nicht rechtzeitig zu erlangen ist. 1.6 Der Architekt hat den Bauherrn über die Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten zu beraten und die von den Sonderfachleuten erbrachten Leistungen fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten. 2 Aufgaben des Bauherrn 2.1 Der Bauherr fordert die Planung und Durchführung der Bauaufgabe, insbesondere wird er alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Architekten unverzüglich entscheiden. 2.2 Die notwendigen Sonderfachleute werden nach Beratung durch den Architekten vom Bauherrn beauftragt. Er beauftragt zunächst folgende Sonderfachleute für: Bodengutachten (Gründungsberatung) Tragwerksplanung (Statik) Technische Ausrüstung 2.3 Der Bauherr übergibt dem Architekten sämtliche das Bauvorhaben betreffende Rechnungen, soweit diese für die Vertragserfüllung und die Erstellung der Honorarrechnung benötigt werden. 2.4 Der Bauherr nimmt die Leistungen der Unternehmer rechtsgeschäftlich ab. 2.5 Im Interesse eines reibungslosen Bauablaufs soll der Bauherr Weisungen an die am Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem Architekten erteilen.

4 3 Grundlagen des Honorars des Architekten Die Honorierung erfolgt auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. 3.1 Honorarzone, der das Objekt nach 11, 12 HOAI angehört Honorarsatz ( 4 HOAI) 3.2 Die gemäß 1 Ziffern 1.2 und übertragenen Leistungen werden gem. 15 Abs. 1 HOAI wie folgt vergütet: 3.3 v.h. des Honorars nach 16 HOAI Grundlagenermittlung 3 Vorplanung 7 Entwurfsplanung 11 Genehmigungsplanung 6 Ausführungsplanung 25 Vorbereitung der Vergabe 10 Mitwirkung bei der Vergabe 4 Objektüberwachung 31 Objektbetreuung und Dokumentation 3 Zuschlag für Umbau und Modernisierung ( 24 HOAI) oder anstelle des Zuschlags nach 24 HOAI werden die Leistungsphasen 1, 2 und 8 abweichend von Ziffer 3.2 bewertet mit 1. Grundlagenermittlung statt 3 2. Vorplanung statt 7 3. Objektüberwachung statt 31 Zuschlag für Bauüberwachung bei Instandhaltungen und Instandsetzungen ( 27 HOAI) Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung abweichend von Ziff. 3.2 als Einzelleistung ( 19 HOAI) Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung ( 15 Abs. 3 HOAI) v. H. vom Honnorar nach 16 HOAI 3.4 Die anrechenbaren Kosten werden unter Zugrundelegung der jeweiligen Kostenermittlungsarten gem. 10 Abs. 2 HOAI ermittelt (phasenweise Abrechnung), oder Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Honorar des Architekten für die beauftragten Grundleistungen gemäß 4 a Satz 1 HOAI auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung (gem. 10 Abs. 2 HOAI) nach Kostenanschlag (gem. 10 Abs. 2 HOAI) berechnet wird.

5 Endet das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte nachprüfbare Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten aus Gründen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, so gilt 10 Abs. 2 HOAI. Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Mehrleistungen des Architekten erforderlich werden, sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren ( 4 a Satz 2 HOAI). 3.5 Die anrechenbaren Kosten der technisch oder gestalterisch mitzuverarbeitenden Bausubstanz werden gemäß 10 Abs. 3 a HOAI mit folgendem Wert als angemessen vereinbart m3 a oder Ändert sich der Umfang der anzurechnenden Bausubstanz während der Durchführung des Auftrages, so ist der nach 10 Abs. 3 a HOAI angenommene Wert anzupassen. Ist der Umfang der Anrechnung bei Vertragsabschluss nicht schriftlich vereinbart, so holen die Parteien die Vereinbarung später nach Für die nachfolgenden gem. 1 beauftragten Besonderen Leistungen wird folgendes Honorar vereinbart: Erfolgt keine gesonderte Vergütungsregelung, so wird das Honorar als Zeithonorar durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest oder Höchstbetrag vereinbart: in Höhe von Sofern eine Vorausschätzung nicht möglich ist, wird das Honorar nach dem nachgewiesenen Stundenaufwand abgerechnet. Folgende Stundensätze werden vereinbart ( 6 Abs. 2 HOAI): a) für den Architekten 95 b) für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter c) fallen c) für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen Werden nach Vertragsabschluss Besondere Leistungen erforderlich und/oder übertragen, so ist über deren Honorierung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen Soweit Besondere Leistungen gem. 5 Abs. 4 a HOAI beauftragt werden, ist zuvor schriftlich ein Erfolgshonorar gesondert zu vereinbaren. 3.7 Die Leistungen nach der Energiesparverordnung werden wie folgt honoriert: Die Honorierung für die Erstellung des Entwässerungsgesuchs richtet sich nach 73, 74 HOAI. 3.9 Die in 1 Ziff und vereinbarten Leistungen werden wie folgt honoriert:

6 3.10 Die Nebenkosten ( 7 HOAI) werden berechnet: insgesamt mit einer Pauschale von des Nettohonorars Post und Fernmeldegebühren pauschal mit / des Nettohonorars, die übrigen Nebenkosten auf Nachweis insgesamt auf Nachweis mit folgender Maßgabe: Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkw /km, sonst die nachgewiesenen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel eine Tagegeldpauschale von Übernachtungskosten 3.11 Die Umsatzsteuer zu allen Honoraren, auch Pauschalhonoraren, und allen Nebenkosten, auch Nebenkostenpauschalen, aus diesem Vertrag wird zusätzlich in Rechnung gestellt Das Honorar für Leistungen nach 1 Ziff. 1.2 des Vertrages, die zusätzlichen Leistungen und die Besonderen Leistungen wird fällig, wenn der Architekt die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung für diese Leistungen überreicht hat. oder Der Bauherr ist auf Anforderung des Architekten in angemessenen zeitlichen Abständen zu Abschlagszahlungen verpflichtet, die dem jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungsstand entsprechen. Die Parteien vereinbaren einen gesonderten Zahlungsplan. Der Zahlungsplan ist von den Vertragsparteien eigenhändig zu unterzeichnen. Er ist dem Vertrag als Anlage beizufügen. Bei Aufträgen, die im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Bauherrn erteilt werden, kann der Bauherr gegen den Honoraranspruch nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Wird die Objektbetreuung und Dokumentation nach 1 Ziff zusätzlich in Auftrag gegeben, so wird das Honorar hierfür fällig, wenn auch diese Leistung vertragsgemäß erbracht und hierüber eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist ( 8 HOAI) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Leistungen, die nach dem Inkrafttreten einer neuen HOAI, frühestens jedoch vier Monate nach Vertragsabschluss, erbracht werden, nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Honorartafeln und Stundensätzen honoriert werden. Die in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsätze, um die das vereinbarte Honorar die Mindestsätze überschreitet, bleiben gültig. 4 Schutz des Architektenwerkes und des Verfassers 4.1 Vom Architekten erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse dürfen nur für das in 1 beschriebene Bauvorhaben verwendet werden. 4.2 Der Architekt ist berechtigt auch nach Beendigung dieses Vertrages, das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Dem Architekten steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen namentlich genannt zu werden. Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe des Architekten berechtigt. 4.3 Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.

7 5 Verlängerung der Bauzeit, Unterbrechung des Vertrages 5.1 Dauert die Bauausführung länger als... Monate, und ist die Verlängerung der Bauzeit vom Bauherrn zu vertreten, so ist dem Architekten nach erfolgloser Mahnung der nachweislich entstandene Schaden zu ersetzen. 4a Satz 3 HOAI bleibt unberührt. 5.2 Wird die Durchführung des Vertrages wegen fehlender Mitwirkungshandlungen des Bauherrn unterbrochen, und hat der Architekt den Bauherrn fruchtlos zur Mitwirkung aufgefordert, so steht dem Architekten für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Entschädigung zu. 4a Satz 3 und 21 HOAI bleiben unberührt. 6 Haftung, Mängelansprüche und Verjährung 6.1 Mängel und Schadensersatzansprüche des Bauherrn richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit unter Ziff. 6.2 nichts anderes vereinbart ist. 6.2 Die Haftung kann für anfängliches Unvermögen, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Arglist und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nicht beschränkt werden. Im übrigen beschränkt sich die Haftung des Architekten für Schäden, die nicht Personenschäden sind, im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf folgende Haftungssumme: Vertragliche Ansprüche des Bauherrn verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, sofern gesetzlich keine kürzeren Verjährungsfristen vorgesehen sind oder die Parteien keine abweichende Vertragsabrede ausgehandelt haben. Der Bauherr ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller Leistungen entsprechend dem 1 Ziff. 1.2 des Vertrages zur Abnahme verpflichtet. Damit beginnt die Verjährung. Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung. 6.4 Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung bemüht.

8 7 Haftpflichtversicherung Der Architekt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen: für Personenschäden für sonstige Schäden 8 Vorzeitige Auflösung des Vertrages Der Vertrag ist für den Bauherrn jederzeit, für den Architekten nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Hat der Architekt die Kündigung zu vertreten, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wenn die Leistungen brauchbar sind und einen selbständigen Wert besitzen. In allen anderen Fällen steht dem Architekten trotz Kündigung das vertraglich vereinbarte Honorar zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 9 Aufbewahrungspflichten Nach Beendigung der Leistungen des Architekten und nach Ausgleich fälliger Honoraransprüche kann der Bauherr verlangen, dass ihm die Bauvorlagen, Pausen der Originalzeichnungen und die sonstigen der vom Architekten zur Erfüllung seiner Leistungspflichten gefertigten und für das Bauvorhaben verwendeten Bauunterlagen ausgehändigt werden, sofern sie nicht schon vorher übergeben worden sind. Der Architekt ist nicht verpflichtet, die Bauunterlagen länger als 10 Jahre nach Abnahme der letzten von ihm erbrachten Leistungen aufzubewahren. Der Architekt ist verpflichtet, die Unterlagen vor deren Vernichtung dem Bauherrn anzubieten. 10 Schlussbestimmungen Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen schriftlich erfolgen. 11 Zusätzliche Vereinbarungen (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Bauherr) (Architekt)

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