Energiewende und Baurecht

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1 Das Bild kann zurzeit nicht angezeigt werden. Matthias Simon Energiewende und Baurecht

2 Öffentliches Baurecht BauGB Bundesgesetz regelt die grundsätzlichen Fragen des Bauens Das Ob BauNVO regelt Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen BayBO Landesgesetz regelt sicherheitsrechtliche Anforderungen und Verfahrensfragen Das Wie Matthias Simon 2

3 Grundstruktur des Bauplanungsrechts Einzelvorhaben Planungen Genehmigungsbedürftige Vorhaben Einreichen des Bauantrags bei der Gemeinde Entscheidung über das Einvernehmen nach 36 BauGB durch die Gemeinde Entscheidung über die Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde Freistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO Bebauungsplan nach 30 Abs. 1 oder 12 BauGB Plankonformität gesicherte Erschließung Erklärung der Gemeinde Flächennutzungsplan Bebauungsplan städtebauliche Satzungen z. B. Aufstellungsbeschluss Billigungs-und Auslegungsbeschluss Satzungsbeschluss Zuständig: Gemeinde Matthias Simon 3

4 Das Bild kann zurzeit nicht angezeigt werden. Das Bild kann zurzeit nicht angezeigt werden. Das Bild kann zurzeit nicht angezeigt werden. Die drei Planbereiche Qualifizierter Bebauungsplan, 30 Abs. 1 BauGB Innenbereich, 34 BauGB Außenbereich, 35 BauGB Matthias Simon 4

5 Bauplanungsrecht 1 Abs. 5 BauGB: (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutzund die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fordern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts-und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Klimaschutz als städtebauliches Ziel? Matthias Simon 5

6 Bauplanungsrecht 1 Abs. 7 BauGB: (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichenund privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Matthias Simon 6

7 Bauplanungsrecht 1 Abs. 6 BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen [D] 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des [D] Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere f) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, 8. die Belange [D] e) Der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit Matthias Simon 7

8 Bauplanungsrecht 1a Abs. 5 BauGB: Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassungan den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Bsp.: Entgegenwirken: Einsatz Erneuerbarer Energien; Matthias Simon 8

9 5 II BauGB (Flächennutzungsplan) (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: 2. die Ausstattung des Gemeindegebiets b) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, c) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Matthias Simon 9

10 Bauplanungsrecht 9 BauGB: Abschließender Katalog für Festsetzungen eines Bebauungsplans 12. die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; 23. Gebiete, in denen b) bei der Errichtungvon Gebäuden oder bestimmten sonstigen Baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme- Kopplung getroffen werden müssen; Matthias Simon 10

11 PV-Anlagen: Aufdach-Anlagen Was kann die Gemeinde zusätzlich tun? Allgemeine Festsetzungen im BeBauPl(klimaschutzpolitische Zielrichtung) 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Gebäudeausrichtung steuern 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB: Abstandsflächen optimieren Matthias Simon 11

12 Bauplanungsrecht 248 BauGB In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ( 34 Absatz1 Satz 1). Zur Geringfügigkeit kann auf die Maßstäbe gem. 23 III 2 BauNVO verwiesen werden, kein Einvernehmen gem. 36 BauGB erforderlich. Matthias Simon 12

13 Städtebauliche Verträge 11BauGB Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch [D] die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts[D]. 2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, [D] des Ausgleichs im Sinne des 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; 3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind;[d] (2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. (4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt. Matthias Simon 13

14 PV-Anlagen 2 Typen: Aufdach-Anlagen Freiflächenanlagen Matthias Simon 14

15 Das Bild kann zurzeit nicht angezeigt werden. Das Bild kann zurzeit nicht angezeigt werden. PV-Anlagen: Aufdach-Anlagen 2 Typen: Aufdach-Anlagen Freiflächenanlagen Matthias Simon 15

16 PV-Anlagen: Aufdach-Anlagen 14 BauNVO: Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und KWK-Kopplungsanlagen (1) Außer den in den 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. [D] (2) [D] (3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergiein, an oder auf Dach-und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Matthias Simon 16

17 PV-Anlagen: Aufdach-Anlagen 14 BauNVO: Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und KWK-Kopplungsanlagen (1) Außer den in den 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. [D] (2) [D] (3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergiein, an oder auf Dach-und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Matthias Simon 17

18 PV-Anlagen: Aufdach-Anlagen Im Innenbereich: 34 BauGB (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. [D] (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der [BauNVO] bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; Matthias Simon 18

19 PV-Anlagen: Aufdach-Anlagen Im Außenbereich: 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es [D] Nr. 8: der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach-und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlagedem Gebäude baulich untergeordnet ist. Matthias Simon 19

20 PV-Anlagen: Aufdach-Anlagen 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn sie dem Gebäude baulich untergeordnet sind. Matthias Simon 20

21 PV-Anlagen: Aufdach-Anlagen Denkmalschutz: Art. 6 DSchG: Maßnahmen an Baudenkmälern (1) Wer 1. Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder 2. geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. (2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.im Fall des Abs. 1 S. 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Matthias Simon 21

22 PV-Anlagen: Aufdach-Anlagen Art. 57 Abs. 2 Nr.3a BayBO: verfahrensfrei ogebäudeabhängig: In und an Dach-und Außenwandflächen Anlagen müssen in die Dachfläche oder Fassade eingelassen sein Bündiger Abschluss nicht erforderlich Auf Flachdächern Auch aufgeständerte Anlagen zulässig ogebäudeunabhängig: Höhe bis zu 3m Gesamtlänge bis zu 9m Matthias Simon 22

23 PV-Freiflächenanlagen Freiflächenphotovoltaikanlagen: Sonst. Vorhaben im Außenbereich, 35 Abs. 2 BauGB Daher nur: Bauleitplanung Matthias Simon 23

24 PV-Freiflächenanlagen Mittel der Wahl: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Durchführungsvertrag SO Solar Matthias Simon 24

25 Biomasseanlagen Matthias Simon 25

26 Biomasseanlagen Im Bereich eines Bebauungsplans: Aufstellung eines Bebauungsplans Grundsätzlich: Anwendung der BauNVO Alternativ: Sondergebiet Biomasseanlage Matthias Simon 26

27 Biomasseanlagen Im Außenbereich ( 35 BauGB): 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Matthias Simon 27

28 Biomasseanlagen Im Außenbereich ( 35 BauGB): 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB: Bauen im Außenbereich: (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es [D] 6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb b) b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt [D] Matthias Simon 28

29 Biomasseanlagen Biomasseanlage im Außenbereich: Voraussetzungen 1.Energetische Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt -Landwirtschaftliche Betriebe -Forstwirtschaftliche Betriebe -Gartenbauliche Betriebe -Intensivtierhaltungsbetriebe -Auch nachfolgende Produktions- und Veredelungsstufen zählen dazu Matthias Simon 29

30 Biomasseanlagen Biomasseanlage im Außenbereich: Voraussetzungen - P: mehrere Betreiber schließen sich zu einer Nutzung Biomasse zusammen - Wenn nur Landwirte etc. kein Problem (+) - Wenn Dritte beteiligt rein gewerblicher Betrieb??? Wohl anzunehmen, wenn entscheidender Einfluss Dritter, daher dann (-) Matthias Simon 30

31 Sonstige Möglichkeiten Wärmenetze Anschluss- und Benutzungszwang KWK Öffentliches Grün Privates Grün Pflanzgebote Dachbegrünung Biodiversitätsstrategie Eigene Gebäude Fair Trade Matthias Simon 31

32 Sonstige Gedanke Strukturen Kritische Größe Kümmerer Politischer Wille Know-how Externe Beratung Maßnahmenbündel Energie-, Nachhaltigkeits-und Biodiversitätsgemeinde Matthias Simon 32

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 33

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