Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1127/09 Verkündet am als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: gegen - Beklagter - Prozessbevollmächtigte/r: hat das Arbeitsgericht Cottbus, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt: 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufrechterhalten. 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.213,37 Euro.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung oder fristgerecht mit Ablauf des 28. Juli 2009 beendet worden ist. Der Kläger war bei dem Beklagten, der Inhaber eines Baubetriebes ist, als Trockenbauer seit dem 1. Februar 2009 beschäftigt. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit von sechs Monaten. Der Kläger arbeitete 40 Stunden zu einem Stundenlohn von xxxx Euro brutto. Durchschnittlich verdiente der Kläger ein Bruttomonatsgehalt von xxxx Euro. Am 13. Juli 2009 hatte der Beklagte eine Schachtel mit Dübeln hinterlassen. Am Nachmittag des 13. Juli 2009 beobachtete der Beklagte, wie der Kläger die Baustelle mit einem Eimer samt Inhalt und einer roten Schachtel oben auf dem Eimer liegend zu seinem Fahrzeug trug. Am Morgen des 14. Juli 2009 fragte der Beklagte den Kläger telefonisch, ob er wisse, wo die Dübel verblieben seien. Dazu behauptet der Beklagte, ein Kollege des Klägers habe ihn angerufen und mitgeteilt, es seien keine Dübel mehr auf der Baustelle vorhanden; es könnte nicht weiter gearbeitet werden. Der Kläger antwortete hierauf, dass er hierüber nichts wisse. Etwa eine Stunde später rief der Kläger den Beklagten von sich aus an und erklärte, er habe die Dübel in seinem Fahrzeug gefunden. Ob er dem Beklagten gegenüber auch erklärte, er dachte, er brauche die Dübel noch auf einer anderen Baustelle, ist zwischen den Parteien streitig. Gegen Uhr am 14. Juli 2009 stellte der Beklagte den Kläger nochmals zur Rede. Der Kläger erklärte, er habe die Dübel versehentlich mit den übrigen Materialen und Werkzeugen mitgenommen. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 14. Juli 2009 das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger fristlos. Der Zugangszeitpunkt der Kündigung ist zwischen den Parteien streitig.

3 - 3 - Der Kläger behauptet, er habe ständig Werkzeug und Materialien für verschiedene Baustellen des Beklagten in seinem eigenen Fahrzeug hin und her transportieren müssen. Die Packung mit den Dübeln sei versehentlich in den Eimer mit den übrigen Materialen geraten. Er habe die Dübel nicht entwenden wollen. Dies hätte er leicht am 13. Juli abends nach Feierabend machen können, indem er die Dübel dann ausgeladen hätte. Das Gericht hat durch Versäumnisurteil am 28. Juli 2009 entschieden: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 14. Juli 2009, zugegangen am 17. Juli 2009 beendet worden ist. Gegen das am 2. September 2009 den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schreiben vom 9. September 2009 durch seine Prozessbevollmächtigte Einspruch eingelegt. In der Kammerverhandlung vom 13. Januar 2010 beantragt der Kläger nunmehr, das Versäumnisurteil vom 28. August 2009 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt: 1. Das Versäumnisurteil vom 28. August 2009 wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte behauptet, er habe Dübel auf der Baustelle am 13. Juli 2009 hinterlassen. Der Kläger habe sich zunächst damit entschuldigt, dass er dachte, er brauche die Dübel noch auf einer anderen Baustelle. Die Baustelle, an der der Kläger am 14. Juli 2009 jedoch arbeiten sollte, betraf Malerarbeiten. Dübel waren dort nicht notwendig. Der Beklagte trägt weiter vor, der Kläger habe Werkzeug und Materialien des Beklagten nicht in seinem eigenen PKW transportieren dürfen. Der Kläger habe zwar immer eigenes Werkzeug und Material zu den Baustellen mitgebracht, weil er meinte, damit besser arbeiten zu können. Dieses Werkzeug sei allerdings nicht das des

4 - 4 - Beklagten gewesen. Der Beklagte ist der Auffassung, weil der Kläger sich widersprüchlich verhalten habe und zunächst behauptet habe, er habe gedacht, die Dübel noch für eine andere Baustelle zu brauchen, später aber behauptet habe, er habe die Dübel versehentlich mitgenommen, sei der dringende Tatverdacht des versuchten Diebstahls erfüllt. Er habe nur den Beklagten angerufen, weil er ohnehin befürchtete entlarvt worden zu sein. Zum Zugang der Kündigung behauptet der Beklagte, seine Mutter habe das Kündigungsschreiben am Abend des 14. Juli 2009 gegen Uhr in den Briefkasten des Klägers geworfen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung vom 14. Juli 2009 mit Ablauf des 28. Juli Auf den Zugang der Kündigung kam es nicht an. I. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Der Kläger ist innerhalb von sechs Monaten gekündigt worden. II. Das Arbeitsverhältnis endete nicht aufgrund der außerordentlichen Kündigung des Beklagten mit Ablauf des 15. Juli 2009, sondern aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 28. Juli Die außerordentliche Kündigung vom 14. Juli 2009 ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis endete nicht sofort nach deren Zugang. Nach 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des

5 - 5 - Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der Beklagte hat seine Kündigung ausschließlich auf den Verdacht einer strafbaren Handlung, des versuchten Diebstahls von Dübeln, gestützt. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines von ihm nicht für sicher gehaltenen oder erwiesenen strafbaren Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nötige Vertrauen zerstört, vergleiche BAG vom 12. August 1999, 2 AZR 923/98, JURIS. Der Verdacht einer Straftat ist aber nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss zum anderen aber auch dringend sein, das heißt es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat, vergleiche BAG vom , AP BetrVG Nr. 39; BAG vom , EzA 102 BetrVG 1972 Nr. 63; Ascheid / Preis / Schmidt - Dörner, Kündigungsrecht, 2. Auflage München 2004 zu 626 Rn 357. Vorliegend ist dieser dringende Tatverdacht nach Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Ob der Kläger Vorsatz hatte, den Gewahrsam des Beklagten zu brechen und die Absicht, sich die Dübel rechtswidrig zuzueignen, lässt sich nicht klären. Tatsächlich sprechen Anhaltspunkte dafür. Denn der Kläger brauchte die Dübel für die nächste Baustelle am 14. Juli 2009 nicht. Es gab deshalb überhaupt keinen Grund die Dübel des Beklagten mitzunehmen. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass jemand Dübel aus Versehen auf den Eimer mit seinen Materialien lädt. Gegen den Kläger sprechen auch die widersprüchlichen Aussagen gegenüber dem Beklagten, die die Kammer als wahr unterstellt hat. Es sprechen aber auch Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass der Kläger Vorsatz zum Diebstahl und Zueignungsabsicht hatte. Denn der Kläger hat die Dübel unstreitig zusammen mit anderen Werkzeugen und Materialien in sein Auto geladen. Die Dübel lagen nach Angaben des Beklagten in einer roten Kiste, die dieser auf dem Eimer am

6 Juli 2009 noch gesehen haben will. Möchte jemand etwas wegnehmen, legt er diese Sache aber nicht gerade gut sichtbar für alle möglichen vorbeigehenden Personen oben auf die eigenen Materialien. Der Kläger hatte regelmäßig Materialien und Werkzeuge von einer Baustelle zur anderen mit seinem eigenen PKW gebracht. Ob dies nur die eigenen Werkzeuge waren oder auch die des Beklagten mit dessen Erlaubnis ist zwischen den Parteien streitig. Das kann für die Wertung jedoch auch dahinstehen. Es ist nämlich durchaus möglich, dass eine Packung Dübel des Arbeitgebers versehentlich mit den eigenen Werkzeugen und Materialien mitgenommen wurde. Dass der Kläger sich in Widersprüche verstrickt hat, ist auch nicht lebensfremd. Denn es ist eine typisch menschliche Reaktion, dass man sich, wenn ein gravierender Vorwurf gemacht wird, zunächst in Ausreden flüchtet, und zwar auch dann, wenn man tatsächlich unschuldig ist. Entscheidend für die Kammer war allerdings, dass der Kläger, wenn er die Dübel tatsächlich stehlen wollte, sie am Abend des 13. Juli 2009 zu Hause hätte ausladen und behalten können. Er hätte die Dübel dann sicher nicht am 14. Juli 2009 wieder mit zur nächsten Baustelle genommen. 2. Besteht kein dringender Tatverdacht, ist auch keine außerordentliche Kündigung berechtigt. Selbst bei Annahme eines dringenden Tatverdachtes kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass nach Abwägung beiderseitiger Interessen, eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt war. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass die Kündigungsfrist nur nach dem unterstellten Zugang am 15. Juli dreizehn Tage betrug. In dieser Zeit stellte der Beklagte den Kläger von der Verpflichtung der Arbeitsleistung frei und gewährte ihm den ohnehin zu erfüllenden Urlaubsanspruch. Die Zumutbarkeitsprüfung ergab so, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber bis zum 28. Juli 2009 zumutbar war. Denn das Schwergewicht der Störung des Arbeitsverhältnisses lag in der Wiederholungsgefahr. Diese Gefahr besteht allerdings mangels Weiterbeschäftigung des Klägers nicht, vergleiche zu diesem Gesichtspunkt BAG vom , AP BGB 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34. III. Die hilfsweise ausgesprochene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28. Juli 2009 beendet. Diese Kündigung hat der Kläger nicht angegriffen. Ob eine kürzere Kündigungsfrist wegen Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen

7 - 7 - Baurahmentarifvertrages bestand, konnte dahinstehen. Der Beklagte wollte ausdrücklich erst zum 28. Juli 2009 das Arbeitsverhältnis beenden. Auch die Frage, wann die Kündigung zugegangen ist, brauchte die Kammer nicht zu prüfen, weil der Kläger die Beendigung zum 28. Juli 2009 nicht angegriffen hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz, 91 ZPO. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die weiteren Kosten zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 61 Absatz 1 ArbGG, 42 Absatz 4 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Frage des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses war mit einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten. Als Bruttomonatseinkommen hat die Kammer einen Betrag von 2.213,37 Euro zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin

8 - 8 - eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Heither

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