EUROPÄISCHE KOMMISSION
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- Johannes Auttenberg
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.VII.2007 K(2007)3752 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 95/2007 Deutschland Verlängerung der Beihilferegelung zur Förderung von Investitionen zum Erwerb, Erhalt, Bau und Ausbau von Eisenbahninfrastrukturen im Land Sachsen-Anhalt Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. Verfahren 1. Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 meldete Deutschland die Verlängerung der vorstehend genannten Beihilferegelung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag an. Die Anmeldung wurde unter der Nummer N 95/2007 registriert. 2. Beschreibung der Beihilfe Ziel und Rechtsgrundlage der Beihilferegelung 2. Die Anmeldung betrifft die Verlängerung einer Beihilferegelung, die von der Kommission am 20. September 2002 genehmigt wurde. 1 Die Regelung hat sich nicht geändert. 3. Ziel der Beihilferegelung ist die Gewährung von Investitionsbeihilfen zum Erwerb, Erhalt, Bau und Ausbau von Eisenbahninfrastrukturen für den Güterverkehr im Land Sachsen-Anhalt. Die neue Beihilferegelung basiert auf dem Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt, der darauf abzielt, die Verlagerung der Güterverkehrsströme von der Straße auf die Schiene zu fördern und insbesondere das System der Güterverkehrskontenpunkte und der Umschlagsbereiche zu erhalten und auszubauen. 1 N 308/2002, ABl. C 277 vom Herrn Dr. Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2)
2 4. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Landesregierung von Sachsen-Anhalt die so genannten Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zum Erwerb, Erhalt, Bau und Ausbau von Eisenbahninfrastrukturen (nachstehend Richtlinien genannt) verabschiedet. 2 Gründe für den Finanzbedarf 5. Bis zum Jahr 2015 wird der Güterverkehr in der Region Sachsen-Anhalt voraussichtlich um mehr als 60 % ansteigen. Das Land Sachsen-Anhalt versucht, dieser verkehrspolitischen Herausforderung gerecht zu werden. Gesamtpolitisches Ziel der Landesregierung ist es, die Nachhaltigkeit der Gütermobilität sicherzustellen. Dazu gehört vor allem die Schaffung angemessener Rahmenbedingungen für den Güterverkehr und insbesondere die Beseitigung von noch immer bestehenden Infrastrukturengpässen. Außerdem soll alles getan werden, um die Güterbeförderung auf der Schiene bis zum Jahr 2015 zu verdoppeln. Finanzmittel und Laufzeit 6. Die Verlängerung soll sich auf die Jahre erstrecken. Für diesen Zeitraum sind Finanzmittel in Höhe von 4 Millionen vorgesehen. Empfänger 7. Gemäß den Richtlinien sind private und öffentliche Unternehmen sowie örtliche Behörden beihilfefähig. Die wichtigste Gruppe von Empfängern bilden Unternehmen, die in überwiegend in Privateigentum befindliche Anschlussbahnen investieren, die der ausschließlichen Nutzung durch diese Unternehmen vorbehalten sind. Die Beihilferegelung wird ferner regionale Schienenverkehrsbetreiber fördern, die Streckenabschnitte des regionalen Eisenbahnnetzes verbessern wollen und sich in privatem oder öffentlichem Eigentum befinden. Die Regierung von Sachsen-Anhalt geht davon aus, dass etwa 20 Unternehmen (vorwiegend Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von der Verlängerung der Beihilferegelung profitieren können. Beihilfefähige Maßnahmen 8. Folgende Maßnahmen sind im Rahmen der neuen Beihilferegelung beihilfefähig: 1) Erwerb von Gleisausrüstung 2) Maßnahmen für den Erhalt, Bau und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Oberbau, Ingenieurbauten (Brücken, unterirdische Leitungen, Viadukte); Zugsicherungs-, Signalgebungs- und Telekommunikationsanlagen; Linienzugbeeinflussung, Ausrüstung für die Stromumwandlung und -abgabe für den Betrieb von elektrischen Triebzügen sowie alle erforderlichen Abrissund Aufräumarbeiten, die mit der Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen verbunden sind 3) Entwicklungsarbeit im Vorfeld der Investitionsentscheidungen 2 Die Kommission hat bereits ähnliche Beihilfemaßnahmen genehmigt: siehe Entscheidung der Kommission vom , N 643/2001 Österreich, Programm zur Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen und zu dessen Verlängerung N 707/2007 vom 23. Januar
3 9. Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" sind nicht beihilfefähig. Die Finanzierung von immateriellen Vermögenswerten wie Patenten, Produktlizenzen oder Investitions- und Durchführungsplänen für neue Sachanlagen ist ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen. Die Finanzierung von Maßnahmen an Eisenbahnknotenpunkten wird für jeden Einzelfall geprüft. Beihilfefähige Kosten 10. Zu den beihilfefähigen Kosten zählen Ausgaben, die die grundlegenden Anforderungen für die Gewährung von Beihilfen gemäß Punkt 10 erfüllen und für die Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich sind; sie müssen darüber hinaus unmittelbar zur Steigerung der Sicherheit, des Ausbaus sowie der Wirtschaftlichkeit und Attraktivität des Schienengüterverkehrs beitragen und gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und Verkehrplanung ordnungsgemäß geplant sein. 11. Die beihilfefähigen Projektkosten umfassen alle Ausgaben, die erforderlich sind, um die Durchführung des Projekts unter betrieblichen und sicherheitsbezogenen Gesichtspunkten sicherzustellen. Die Höhe der beihilfefähigen Kosten ist zu belegen. 12. Folgende Kosten sind nicht beihilfefähig: Kosten, die nicht von der Partei zu tragen sind, die die Maßnahme durchführt; Finanzierungskosten; routinemäßige Wartungsund Reparaturarbeiten; Maßnahmen, durch die die Eisenbahninfrastruktur lediglich gemäß der technischen Entwicklung modernisiert wird, ohne dass eine tatsächliche Verbesserung stattfindet oder die Schienenverkehrssicherheit erhöht wird, sowie in gewissem Umfang Entwicklungsarbeit und Umsatzsteuerbeträge. Allgemeine Bedingungen 13. Beihilfen für Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur können Antragstellern gewährt werden, die nachweisen, dass sie die erforderlichen Finanzmittel nicht oder nicht in ausreichendem Umfang aus eigenen Mitteln oder anderen Finanzierungsquellen bereitstellen können. 14. Hinsichtlich des Anteils, welcher durch Eigenmittel und die Mittel Dritter finanziert werden sollte, müssen die Beihilfeempfänger einen Projektfinanzierungsplan vorlegen und nachweisen, dass der Finanzierungsbedarf gedeckt ist. 15. Der Antragssteller hat nicht automatisch Anspruch auf eine Beihilfe, sondern die zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage einer obligatorischen Prüfung unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel. 16. Die Beihilfe wird zur anteiligen Finanzierung eines Projekts in Form von Investitionsbeihilfen für beihilfefähige Kosten gewährt; sie ist nicht zurückzuzahlen. Der Höchstbetrag der Beihilfe wird zum Zeitpunkt ihrer Gewährung festgesetzt. 17. Beihilfeempfänger können ergänzende Finanzierungsanteile für Infrastrukturmaßnehmen in Höhe von bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten in 3
4 Anspruch nehmen. Erhält das Projekt auch finanzielle Unterstützung aus anderen Quellen, so wird dies bei der Gewährung der Beihilfe berücksichtigt. 18. Darüber hinaus muss die Beihilferegelung deutschem Recht entsprechen, insbesondere der Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur vom 17. Dezember Würdigung der Beihilfe 19. Die Anmeldung betrifft die Verlängerung einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung. Das Ziel der genehmigten Maßnahme hat sich nicht geändert. Auch die Voraussetzungen für die Genehmigung der Beihilfe, insbesondere in Bezug auf die Empfänger, die Beihilfeintensität, die beihilfefähigen Kosten und sonstigen Förderkriterien, bleiben unverändert. Die Gemeinschafts- und Verkehrspolitik hat sich seit der Genehmigung der Maßnahme nicht geändert. Die Kommission verweist daher auf die Begründung ihrer Entscheidung vom 20. September 2002 und fügt nachstehende Erwägungen hinzu. 20. Die Beihilferegelung wurde sowohl hinsichtlich der Verkehrsverlagerung als auch unter Umweltschutzgesichtspunkten positiv bewertet. Das Land Sachsen-Anhalt plant daher eine Verlängerung der Beihilferegelung. 21. Nach Ansicht der Kommission ist die Verlängerung gerechtfertigt, da die mit der Regelung verbundenen Ziele bislang erfolgreich umgesetzt wurden; die Landesregierung von Sachsen-Anhalt legt jedoch auch weiterhin großen Wert darauf, den Verkehr noch stärker von der Straße auf umweltfreundliche Verkehrsträger zu verlagern. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Verlängerung auf die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt keinen Einfluss hat. Die Kommission fügt hinzu, dass die Beihilferegelung hauptsächlich Bahngleisanschlüsse betrifft, außerdem könnte sie auch zur Verbesserung des regionalen Bahnnetzwerks führen. Im letzteren Fall, kann das Vorliegen einer Beihilfe ausgeschlossen werden da alle potenziellen Nutzer erhalten einheitlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur. 22. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Kommission der Auffassung, dass die verlängerte Beihilferegelung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1107/70 weiterhin mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. 4. Entscheidung Die Kommission stellt daher fest, - dass die angemeldete Beihilferegelung als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen ist und keine Einwände zu erheben sind. 3 BGBl I, S
5 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Energie und Verkehr Direktion A Rue de Mot 28 B-1049 Brüssel Fax-Nr.: 0032 (0) Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Jacques Barrot Vizepräsident der Kommission 5
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