Mitteilungsblatt des Oberbürgermeisters der Stadt Solingen für die Stadtverwaltung Solingen Nr. 6/ Rechtsnatur der Vergabeordnung

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1 Mitteilungsblatt des Oberbürgermeisters der Stadt Solingen für die Stadtverwaltung Solingen Nr. 6/2007 Mitteilung Nr Neufassung der Vergabeordnung 1. Zweck der Regelung Dem Konzern Stadt Solingen kommt als einem der größten örtlichen Nachfrager eine besondere Bedeutung und Verantwortung zu. Im Rahmen der sozialen Verantwortung sollen Einrichtungen, die der Eingliederung am Arbeitsmarkt Benachteiligter dienen, bei Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Darüber hinaus legt die Vergabeordnung einheitliche Vergabegrundsätze fest, was sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer eine längerfristige Verlässlichkeit darstellt. Die Berücksichtigung ökologischer Belange ist in das Vergabeverfahren integriert. Die Festlegung und Einhaltung der Regelungen bietet außerdem einen Beitrag zum Schutz vor Korruption. 2. Rechtsnatur der Vergabeordnung Bei der Vergabeordnung handelt es sich um eine vom Rat der Stadt Solingen erlassene Dienstanweisung Verwaltungsvorschrift, keine Satzung). 3. Anwendungsbereich Die Vergabeordnung gilt für alle Bereiche des Konzerns Stadt Solingen, ausgenommen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und ist bei der Vergabe von Bauleistungen, freiberuflichen Leistungen, (sonstigen) Lieferungen und Leistungen und Auslobungsverfahren anzuwenden. 4. Anzuwendende Vorschriften Für die Beschaffung gelten ohne Rücksicht auf Herkunft der Finanzierungsmittel der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung, die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV-), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen (VOL), sowie die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie sonstige, für Beschaffung relevante Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung. Runderlasse der Ministerien und Beschlüsse des Rates der Stadt Solingen, die sich mit Vergabewesen und Beschaffung befassen, sind gleichfalls zu beachten und anzuwenden.

2 5. Begriffsbestimmungen 5.1 Die Definitionen der Begriffe Bauleistungen, freiberufliche Leistungen und (sonstige) Lieferungen und Leistungen ergeben sich für das nichteuropäische und das europäische Vergabeverfahren aus der Vergabeverordnung und den Verdingungsordnungen. 5.2 Die Verdingungsordnungen ( 3 VOL/A und 3 VOB/A) unterscheiden im nichteuropäischen Vergabeverfahren zwischen öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie freihändigen Vergaben. Standardverfahren ist die öffentliche Ausschreibung; beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben stellen die Ausnahme dar und sind nur in den jeweils genannten Fällen statthaft. Im Hinblick auf den mit dem jeweiligen Verfahren verbundenen Aufwand hängt die Auswahl des Verfahrens aber von der Art der zu vergebenden Leistung sowie von der Auftragssumme ab. 6. Wertgrenzen Gemäß 25 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Kommunalen Vergabegrundsätze nach 25 Abs. 2 GemHVO NRW sowie 2 der Vergabeverordnung (VgV) gelten für die einzelne Vergabearten folgende Wertgrenzen: Leistungsarten und Wertgrenzen Vergabeart Bauleistungen Sonstige Freiberufliche Leistungen Leistungen nach VOB nach VOL nach VOF Wertgrenze ( ) Wertgrenze ( ) Wertgrenze ( ) Freihändig bis bis < Beschränkt bis im Tiefbau bis für Rohbau- bis arbeiten im Hochbau -für Ausbau- bis gewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung Öffentlich > die o.g. > Werte

3 EU-weit ab ab ab Ob die jeweiligen Wertgrenzen erreicht werden, richtet sich nach dem Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Die Ermittlung des Auftragswertes hat auf der Grundlage des 3 VgV zu erfolgen. Eine Überschreitung der o.a. Obergrenzen für freihändige Vergaben bzw. beschränkte Ausschreibungen ist nach 25 Abs. 1 GemHVO NRW möglich, aber besonders zu begründen. Bei laufendem Bedarf, der durch periodische Aufträge bei einem Lieferanten gedeckt werden soll, gilt im nationalen Vergabeverfahren der Jahreswert. Bei freihändigen Vergaben sind im VOB-Bereich zwischen bis , im VOL-Bereich zwischen und sowie bei freiberuflichen Leistungen zwischen bis mindestens drei Firmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Die einschlägigen Regelungen zur Auswahl der Bewerber bei freihändiger Vergabe und beschränkter Ausschreibung sind zu beachten. 7. Zuständigkeiten 7.1 Zu unterscheiden sind zwei Formen: Beschaffung im Rahmen eines Rahmenvertrages Sofern Rahmenverträge vorliegen, sind diese anzuwenden. Selbständige Beschaffung Soweit keine Rahmenverträge oder anderweitige Festlegungen vorliegen, beschaffen die Dienste und Betriebe im Rahmen eigener Zuständigkeiten. 7.2 Die Zuständigkeiten des Rates und seiner Ausschüssen bei der Auftragsvergabe gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsregelungen des Rates für Ausschüsse sind zu beachten. 7.3 Verpflichtungserklärungen (Bestellungen, Aufträge u. ä.) dürfen nur von Bediensteten abgegeben werden, die dazu schriftlich ermächtigt sind. 7.4 Die Zuständigkeit des Revisionsdienstes ergibt sich aus der Revisionsordnung der Stadt Solingen. Die Geschäftsanweisung für die Submissionsstellen des Konzerns Stadt Solingen ist zu beachten. 8. Vergabeverfahren Die Abläufe der jeweiligen Vergabeverfahren werden durch Dienstanweisungen und Geschäftsverteilungen geregelt. 9. Vergabegrundsätze 9.1 Zusammenfassung von Aufträgen und Verbot der Stückelung Aus wirtschaftlichen Gründen sind Aufträge nach Möglich-

4 keit zusammenzufassen. Eine Stückelung von Aufträgen zur Umgehung der Vergabegrenzen ist nicht zulässig. 9.2 Skonti Sind Skonti Bestandteil der Auftragsvergabe, ist eine fristgerechte Bezahlung sicherzustellen. 9.3 Auftragserteilung Aufträge werden grundsätzlich schriftlich erteilt. Zulässige Ausnahmen enthalten die Vergabedienstanweisungen. 9.4 Nichtbeachtung der Vergabevorschriften Bei Schäden wegen Nichtbeachtung dieser Vergabeordnung haften die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen. 9.5 Vergabevermerke Einzelne Vergabeentscheidungen sind fortlaufend und zeitnah zu dokumentieren und zu begründen. 9.6 Bewerberauswahl Der Kreis der Bewerber/innen soll sich nicht ausschließlich auf das Solinger Stadtgebiet beschränken. Auch neuen Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Kommunen soll Gelegenheit zur Angebotsabgabe gegeben werden. 10. Besonderheiten im europäischen Vergabeverfahren Im europäischen Vergabeverfahren ist die Stadt Solingen verpflichtet, die Bieter/innen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des/der Bieters/in, dessen/deren Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des Angebots zu informieren. Diese Information ist spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss abzusenden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung. Der Vertrag darf ohne die entsprechende Information und den Fristablauf nicht abgeschlossen werden. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig (nach 13 Vergabeverordnung). 11. Fortschreibung der Vergabevorschriften Zuständig für die Fortschreibung der Vergabeordnung (Ressortkoordinierung Ressort 2). Die Regelungen sind mindestens einmal ährlich zu überprüfen und dann gegebenenfalls zu ändern. 12. Inkrafttreten Die Neufassung der Vergabeordnung tritt zum in Kraft. Die Vergabeordnung in der Fassung vom tritt gleichzeitig außer Kraft.

5 Die Dienstanweisung wurde von Rat der Stadt Solingen in seiner Sitzung am beschlossen.

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