Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

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1 Anhang : Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom. April 0 (Stand am. Mai 05) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 8. September 007, verordnet: Art. Befreiung von der Bewilligungspflicht In den nachfolgend aufgeführten beruflichen Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im festgelegten Umfang keine Bewilligung notwendig. Art. Gastgewerbe und Hauswirtschaft a. Fachfrau Hauswirtschaft EFZ/Fachmann Hauswirtschaft b. Hauswirtschaftspraktikerin EBA/Hauswirtschaftspraktiker c. Hotellerieangestellte EBA/Hotellerieangestellter d. Hotelfachfrau EFZ/Hotelfachmann e. Restaurationsangestellte EBA/Restaurationsangestellter f. Restaurationsfachfrau EFZ/Restaurationsfachmann g. Köchin EFZ/Koch h. Küchenangestellte EBA/Küchenangestellter i. Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grundbildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel-Gastro- Tourismus; j. 4 Systemgastronomiefachfrau EFZ/Systemgastronomiefachmann EFZ. 6. Altersjahr in der Nacht gelten folgende a. Lernende dürfen bis Uhr und höchstens 0 Nächte pro Jahr bis Uhr arbeiten. b. An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen von überbetrieblichen Kursen dürfen sie höchstens bis 0 Uhr arbeiten. 6. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende a. Mindestens Sonntage pro Jahr sind frei zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. b. Für Betriebe mit Schliessungstagen unter der Woche ist mindestens ein Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Art. Bäckereien, Konditoreien und Confiserien AS 0 66 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 6 Abs. der Publikationsverordnung vom 7. Nov. 004 (SR 70.5.) auf den. Jan. 0 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. SR 8.5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. März 0, in Kraft seit. Mai 0 (AS 0 057). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. März 0, in Kraft seit. Mai 0 (AS 0 057). SECO, Juli 05 AH -

2 Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz Anhang : Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und a. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ/Bäcker- Konditor-Confiseur b. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA/Bäcker- Konditor-Confiseur Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten: a. ab dem vollendeten 6. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 4 Uhr (vor Sonnund Feiertagen ab Uhr); b. ab dem vollendeten 7. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab Uhr (vor Sonnund Feiertagen ab Uhr). Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten: a. ab dem vollendeten 6. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat. b. ab dem vollendeten 7. Altersjahr: höchstens Sonntage pro Monat. Art. 4 Detailhandel in Bäckereien, Konditoreien und Confiserien a. Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie; b. Detailhandelsassistentin EBA/Detailhandelsassistent EBA in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie. Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten: a. ab dem vollendeten 6. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat. b. ab dem vollendeten 7. Altersjahr: höchstens Sonntage pro Monat. Art. 5 Milchtechnologiebranche a. Milchtechnologin EFZ/Milchtechnologe b. Milchpraktikerin EBA/Milchpraktiker EBA. 7. Altersjahr in der Nacht gelten folgende a. Sie dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche ab Uhr und höchstens 48 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Die Nachtarbeit darf höchstens 4 aufeinanderfolgende c. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche a. 5 Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmitteltechnologe b. Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA. Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten folgende 6 a. Lernende ab dem vollendeten 6. Altersjahr höchstens 90 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 5 Nächte spätestens bis Uhr und 5 Nächte frühestens ab Uhr. b. Lernende ab dem vollendeten 7. Altersjahr höchstens 00 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 5 Nächte spätestens bis Uhr und 5 Nächte frühestens ab Uhr. c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende 7 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. März 0, in Kraft seit. Mai 0 (AS 0 057). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. März 0, in Kraft seit. Mai 0 (AS 0 057). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. März 0, in Kraft seit. Mai 0 (AS 0 057). AH -

3 Anhang : Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und a. Lernende ab dem vollendeten 6. Altersjahr höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon Nächte spätestens bis Uhr und Nächte frühestens ab Uhr. b. Lernende ab dem vollendeten 7. Altersjahr höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 5 Nächte spätestens bis Uhr und 5 Nächte frühestens ab Uhr. c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens Art. 7 Bereich Produktions- und Verpackungsanlagen Grundbildung Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ gelten folgende 8 a. Lernende ab dem vollendeten 6. Altersjahr höchstens 0 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 7. Altersjahr höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten. c. Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tagesarbeit. Art. 8 Fleischfachbranche a. Fleischfachfrau EFZ/Fleischfachmann b. Fleischfachassistentin EBA/Fleischfachassistent EBA. Lernende ab dem vollendeten 6. Altersjahr dürfen höchstens Nächte pro Woche bis Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten. Art. 9 Tierhaltung und -pflege a. Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ (Pferdepflege, Klassisches Reiten, Gangpferderei- ten, Pferderennsport, Westernreiten); b. Pferdewartin EBA/Pferdewart c. Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ. Lernende ab dem vollendeten 6. Altersjahr dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag und höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten. Art. 0 Gesundheitswesen a. Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Gesundheit b. Fachfrau Betreuung EFZ/Fachmann Betreuung c d. medizinische Praxisassistentin EFZ/medizinischer Praxisassistent e. tiermedizinische Praxisassistentin EFZ/tiermedizinischer Praxisassistent f. 0 Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/Assistent Gesundheit und Soziales Lernende ab dem vollendeten 7. Altersjahr dürfen höchstens Nächte pro Woche und höchstens 0 Nächte pro Jahr arbeiten. Lernende ab dem vollendeten 7. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag oder einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen. Art. Gleisbau a. Gleisbauerin EFZ/Gleisbauaer EFZ (Berufsfeld Verkehrswegebau; b. Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA (Berufsfeld Verkehrswegebau). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. März 0, in Kraft seit. Mai 0 (AS 0 057). 9 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 6. März 0, mit Wirkung seit. Mai 0 (AS 0 057). 0 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom. Febr. 0, in Kraft seit. April 0 (AS 0 97). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 0. März 05, in Kraft seit. Mai 05 (AS ). SECO, Juli 05 AH -

4 Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz Anhang : Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Für den Einsatz von Lernenden in der Nacht gelten folgende a. Lernende ab dem vollendeten 6. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 5 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 7. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 5 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten. Art. a Netzelektrik Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Energie sowie mit Schwerpunkt Telekommunikation gelten folgende a. Lernende ab dem vollendeten 6. Altersjahr 6 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 8 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 7. Altersjahr 8 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 4 Nächte pro Jahr arbeiten. ; Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Fahrleitungen gelten folgende a. Lernende ab dem vollendeten 6. Altersjahr 5 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 7. Altersjahr 5 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 5 Nächte pro Jahr arbeiten. Art. b Öffentlicher Verkehr a. Fachfrau öffentlicher Verkehr EFZ/Fachmann öffentlicher Verkehr b. Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grundbildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit den Einsatzgebieten Beratung und Verkauf. Lernende nach Absatz Buchstabe a dürfen ab dem 6. Altersjahr wie folgt in der Nacht arbeiten: a. höchstens Nächte ab 4.0 Uhr pro Monat und höchstens 8 Nächte ab 4.0 Uhr pro Jahr; und b. höchstens 4 Nächte pro Monat und höchstens Nächte pro Jahr, wovon höchstens Nächte pro Monat bis 4 Uhr und höchstens Nacht pro Monat bis Uhr. Lernende nach Absatz dürfen wie folgt an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen arbeiten: a. ab dem vollendeten 6. Altersjahr: höchstens 4 Sonn- oder Feiertage pro Jahr; b. ab dem vollendeten 7. Altersjahr: höchstens Sonn- oder Feiertage pro Monat und höchstens Sonn- oder Feiertage pro Jahr, jedoch höchstens Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen. Art. Veranstaltungsbereich Grundbildung Veranstaltungsfachfrau EFZ/ Veranstaltungsfachmann EFZ in der Nacht gelten folgende a. Lernende ab dem vollendeten 6. Altersjahr höchstens 0 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 7. Altersjahr höchstens 0 Nächte pro Jahr arbeiten. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 9. Okt. 0, in Kraft seit. Dez. 0 (AS 0 859)). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 0. März 05, in Kraft seit. Mai 05 (AS ). AH - 4

5 Anhang : Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende a. Lernende ab dem vollendeten 6. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonn- oder Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen; b. Lernende ab dem vollendeten 7. Altersjahr dürfen höchstens Sonn- oder Feiertage pro Monat arbeiten, jedoch höchstens Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen. Art. Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des WBF vom 9. Mai über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben. Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 5. Mai 0 in Kraft. 4 [AS , 009 6, ] SECO, Juli 05 AH - 5

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