Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht

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1 Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht

2 2 IMPRESSUM Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet abrufbar über Herausgeber: Arbeitskammer des Saarlandes, Abteilung Öffentlichkeitsarbeit Fritz-Dobisch-Straße 6-8, Saarbrücken, Fon (06 81) Broschürenservice Fon (06 81) , Fax (06 81) Internet: Bearbeitung: Nicole Unterschemmann, Kerstin Scheffler Abteilung Beratung der Arbeitskammer Redaktion: Harald Schiffer Satz: SaTec Gesellschaft für Satz- und Drucktechnik mbh, Saarbrücken Titel: Kurt Heinemann, Völklingen Herstellung: repadruck GmbH, Zum Gerlen 6, Saarbrücken-Ensheim 24. Auflage: Gedruckt auf Recyclingpapier Arbeitskammer des Saarlandes Mitglied im Umweltpakt Saar Kostenlos für Mitglieder der Arbeitskammer, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Saarland. Preis für andere Besteller: 6 zuzüglich Portokosten. ISBN

3 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT 3 Vorwort Arbeit ist für behinderte Menschen ein wichtiger Schritt zu gesellschaftlicher Integration. Trotz einer gesetzlich vorgeschriebenen Quote von fünf Prozent der Arbeits - plätze für schwerbehinderte Menschen erreicht das Saarland eben mal 4,1 Prozent und liegt damit 0,4 Prozentpunkte unter dem Bundesdurchschnitt (4,5 %), wie Zahlen im Bericht an die Regierung des Saarlandes der Arbeitskammer des Saarlandes in diesem Jahr belegen. Das Landesamt für Soziales zählte Ende des Jahres 2010 im Saarland schwerbehinderte Menschen zusammen mit den Menschen mit einem Grad der Behinderung zwischen 30 und 40 also Menschen mit Behinde rungen. Für diesen Personenkreis ist es wichtig zu wissen, wie das Gesetz Behinderung definiert und wie der Grad der Behinderung festgestellt wird. Antworten auf Fragen zu Antragsverfahren, Bescheid und Rechtsmitteln will die weitgehend neu verfasste Broschüre Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht mit dieser vorliegenden Ausgabe geben. Aufgabe der AK-Broschüre ist es, behinderten Menschen und ihren Angehörigen die ihnen zustehenden Rechte zu erläutern und aufzuzeigen, wohin sie sich mit ihren Problemen wenden können. Das Schwerbehindertenrecht ist seit dem 1. Juli 2001 als Teil 2 des Neunten Buches in das Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeordnet. Seither gab es zahlreiche Rechtsänderungen. Häufig ist es schlichte Unkenntnis einschlägiger Gesetzesvorschriften und unterstützender Hilfen, die den behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie das Arbeitsleben erschwert. Die Broschüre will mit ihrer Kommentierung, den Gesetzestexten im Anhang sowie Auszügen aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Hilfestellung bieten, damit Betroffene zu ihrem Recht kommen. Das SGB IX hat die Förderung des selbstbestimmten Lebens zum Ziel und als wich - tigen Bestandteil dabei die Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es will Arbeitgeber motivieren, mehr behinderte und schwerbehinderte Menschen auszubilden und zu beschäftigen sowie die betrieblichen Ausbildungsmöglichkeiten für be hinderte und schwerbehinderte Jugendliche und damit deren berufliche Lage zu verbessern. Darüber hinaus will das Gesetz mit Blick auf den demografischen Wandel die Prävention stärken und arbeitsbedingte Behinderungen vermeiden helfen. Für Fragen stehen die Arbeitskammer des Saarlandes, die Integrationsämter sowie das Landesamt für Soziales gerne zur Verfügung. Saarbrücken, im Juli 2012 Hans Peter Kurtz Vorsitzender des Vorstandes Horst Backes Hauptgeschäftsführer

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5 INHALTSVERZEICHNIS 5 Inhalt 1. Der Begriff der Behinderung 1.1 Wann liegt eine Behinderung vor? Abweichung der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit vom Lebensalter typischen Zustand Abweichung länger als sechs Monate Abweichung vom für das Lebensalter typischen Zustand Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Wann liegt eine Schwerbehinderung vor? Grad der Behinderung (GdB) Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX Wann wird ein behinderter Mensch einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt? Was ist eine Gleichstellung? Wann liegen die Voraussetzungen einer Gleichstellung vor? Welchen Zweck erfüllt eine Gleichstellung? Wo ist die Gleichstellung zu beantragen? Beantragung des Grades der Behinderung 2.1 Wo wird der Grad der Behinderung beantragt? Form des Antrages Feststellung des Grades der Behinderung Nachweis der Behinderung Wie werden die einzelnen Grade von Behinderungen gebildet? Wie wird der Gesamt-Grad der Behinderung gebildet? Was müssen Ausländer und Grenzarbeitnehmer beachten? Was unterscheidet die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom Grad der Behinderung (GdB)? Merkzeichen

6 6 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT 14. Der Bescheid Aufbau des Bescheides Folgen des Bescheides (oder was der Betroffene davon hat) Arbeitsrechtliche Folgen Freistellung von Mehrarbeit Zusatzurlaub Besonderer Kündigungsschutz Sozialrechtliche Folgen Steuerrechtliche Folgen Sonstiges Widerspruch Frist Widerspruchsstelle Widerspruchsbegründung Entscheidung Klage Klagefrist Zuständiges Gericht Klagebegründung Verschlimmerungsantrag Exkurs: Schwerbehindertenvertretung Adressen Amtliche Texte Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Schwerbehindertenausweisverordnung Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Versorgungsmedizinische Grundsätze Zusatzurlaubs-Gesetz Saarland Abkürzungsverzeichnis

7 DER BEGRIFF DER BEHINDERUNG 7 1. Der Begriff der Behinderung 1.1 Wann liegt eine Behinderung vor? Der Begriff der Behinderung wird im neunten Buch des Sozialge setzbuches (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in 2 Abs. 1 definiert. Demnach ist ein Mensch behindert, wenn 1. seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit, 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate, 3. von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht 4. und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausschlaggebend ist nach dieser Definition somit nicht, ob eine Krankheit vorliegt, sondern vielmehr die Funktionseinschränkungen, die sie verursacht. Beispiel Durch einen Autounfall erleidet Frau S einen Sehnenan riss am linken Fuß, aufgrund dessen sie nicht ohne Krücken laufen kann. Nach der ärztlichen Behandlung, die einige Wochen dauert, ist der Fuß wieder voll funktionstüchtig. Frau S kann wie vor dem Unfall wieder laufen. Hier lag zwar eine Funktionseinschränkung des Fußes vor, aber keine Behinderung, da die Beeinträchtigung der körperlichen Funktion nicht län ger als sechs Monate gegeben war. Hätte der Unfall dagegen den Fuß dauerhaft in seiner Funktion beeinträchtigt, wäre eine Behinderung zu bejahen Abweichung der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand Zu einer Abweichung der körperlichen Funktion kann es vor allem kommen, wenn ein Gliedmaß verloren geht, es zu einer Schädigung des Stütz- und Bewegungs - apparates kommt oder ein Organ, wie etwa die Lunge, Niere oder Leber, massiv erkrankt ist. Bei der geistigen Fähigkeit, wie beispielsweise der Intelligenz oder dem Erinnerungsvermögen, kann eine Abweichung von Geburt an, durch eine Erkrankung oder einen Unfall vorliegen. Eine Erkrankung der seelischen Gesundheit liegt bei einer erheblichen Abweichung von dem normalen Erleben oder Verhalten vor, die die Bereiche des Denkens, Fühlens und Handelns betreffen. Die Zunahme der psychischen Erkrankungen in den letzten Jahren, wie Depression oder Burnout -Syndrom, führte dazu, dass Erkrankungen der seelischen Gesundheit immer häufiger als Behinderung anerkannt werden.

8 8 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT Abweichung länger als sechs Monate Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung ist, dass die Abweichung länger als sechs Monate vorgelegen hat oder aber mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen wird. Diese Voraussetzung dient dazu, eine bloß kurzfristige Erkrankung von einer Behinderung abzugrenzen. Beispiel 1 Beispiel 2 Nach einem Arbeitsunfall wird Herrn B ein Arm amputiert. Damit ist eine Abweichung über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus gegeben, Herr B kann einen Antrag auf Anerken nung einer Behinderung bereits direkt nach der Operation stellen. Eine Infektionskrankheit, die bei normalem Verlauf mit Medika - menten geheilt werden kann, wird dagegen erst dann zu einer Behinde rung, wenn nach sechs Monaten der Heilungserfolg ausgeblieben ist, bzw. sogar eine irreparable Schädigung eingetreten ist Abweichung vom für das Lebensalter typischen Zustand Die Voraussetzung der Abweichung vom für das Lebensalter typischen Zustand dient dazu, altersbedingte Beeinträchtigungen, die normal sind, als Behinderung auszuschließen. Beispiel Der 90-jährige Großvater A hat morgens beim Aufstehen leichte Rückenprobleme. Er kann wegen seiner geringen Kniebeschwerden nicht mehr so gut und schnell gehen wie sein 20-jähriger Enkel C. Der vierjährige Sohn D kann im Gegensatz zum zehn jährigen Sohn E noch nicht lesen und schreiben. Trotz einer Abweichung der körperlichen Funktion beim Großvater A und der geistigen Fähigkeit beim vierjährigen Sohn D sind beide nicht im Sinn des SGB IX behindert, da bei ihnen keine Abweichung vom für das Lebensalter typischen Zustand vorliegt Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Schließlich muss die Abweichung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bezieht sich neben der Arbeitswelt auch auf die soziale Teilnahme, also z.b. an der von sportlichen oder kulturel len Veranstaltungen, aber auch an alltäglichen Verrichtungen, wie Einkaufen gehen, sich mit Freunden treffen etc. Beispiel Wenn Frau S wegen einer massiven Angststörung ihre Wohnung nicht mehr verlassen kann, so kann sie am sozialen Leben nur noch über Telefon, Fernsehen oder Radio teilnehmen oder indem sie sich ihre Bekannten nach Hause einlädt. Dadurch ist ihre Teilnahme am sozialen Leben erheblich beeinträchtigt.

9 WANN LIEGT EINE SCHWERBEHINDERUNG VOR? Wann liegt eine Schwerbehinderung vor? Nach 2 Absatz 2 SGB IX liegt eine Schwerbehinderung nur vor, wenn l der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und l der Betroffene seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf enthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sin ne des 73 SGB IX in der Bundesrepublik Deutschland hat. Betroffen von einer Schwerbehinderung können grundsätzlich alle Menschen sein, auch Kinder und alte Men schen, Arbeitnehmer bzw. Beamte und Arbeitgeber, Ar beitslose ebenso wie Erwerbsunfähige, hierzu gehören auch Praktikanten. Betroffene müssen aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben. In der Grenzregion Saar-Lor-Lux hat die Regelung große Bedeutung für EU-Ausländer und sonsti ge Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, aber hier arbeiten, oder für Ausländer, die sich hier mit Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis befinden oder ge duldet werden. Tipp Liegt eine Behinderung nach französischem Recht vor, so sollte man auf deutscher Seite grundsätzlich einen Antrag auf Anerkennung stellen. Allerdings ist die Feststellung der französischen Behörde für die deutsche nicht bindend Grad der Behinderung (GdB) Durch den Grad der Behinderung wird festgestellt, wie der Be troffene durch seine Be hinderung in allen Lebensbereichen be einträchtigt ist. Die Abstufung des Grades der Behinderung erfolgt dabei in Zehnerabstufun gen von 10 bis 100 (Einzelheiten hierzu werden unter 3.2 behandelt) Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX Der Betroffene muss auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX beschäftigt sein. Nach 73 Absatz 1 SGB IX ist ein Arbeitsplatz grundsätzlich jede Stelle, auf der Arbeitneh mer und Arbeitneh merinnen, Beamte und eine Beamtinnen, Richter und Richterinnen, sowie Auszubil dende und andere zu ihrer beruflichen Bildung ein - gestellte Personen beschäftigt werden. Die von der Regelung ausgenommenen Beschäftigungsverhält nisse werden im Folgenden geregelt. Nach 73 Absatz 3 SGB IX gelten nicht als Arbeitsplätze im Sinne des 73 Absatz 1 SGB IX Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Bedeutung kann diese Vorschrift für Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitskräfte in der Bau- oder Landwirtschaft gewinnen.

10 10 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT Beispiel Die Französin L, die jeden Tag aus Frankreich nach Saarbrücken pendelt, um dort 10 Stunden in der Woche Reinigungsarbeiten vorzunehmen, hat keinen Arbeitsplatz nach 73 SGB IX, da sie weniger als 18 Stunden in der Woche arbeitet. Sie kann dementsprechend in Deutschland keinen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen. Nach 73 Absatz 2 SGB IX gelten weiterhin nicht als Arbeitsplätze des Absatzes 1, auf denen folgender Personenkreis beschäftigt wird: l behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, l Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, l Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt, l Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen, l Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden, l Personen, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilferecht) in Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, l Personen, deren Arbeits-, Dienst oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Blockmodell) ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist. 1.3 Wann wird ein behinderter Mensch einem schwerbehinderten Menschen gleich gestellt? Was ist eine Gleichstellung? Bei einer Gleichstellung werden Menschen mit einer Behinde rung, deren Grad der Be hinderung weniger als 50, aber mindestens 30 beträgt, schwerbehinderten Menschen in ihren Rechten weitge hend gleichgestellt, sofern bestimmte Voraus - setzungen vorliegen Wann liegen die Voraussetzungen einer Gleichstellung vor? Zunächst muss das Landesamt für Sozia les eine Behinderung mit einem Grad der Behinde rung von mindestens 30 oder 40 feststellen. Außerdem muss der Arbeits platz des Be troffenen wegen der Behinderung gefährdet sein oder ein mögli cher neuer Arbeitgeber würde nur eine Einstellung eines schwer -

11 GLEICHSTELLUNG 11 behinderten Menschen vornehmen. Hierbei muss allerdings eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht sein Welchen Zweck erfüllt eine Gleichstellung? Die Gleichstellung soll die besonderen Regelungen des SGB IX für schwerbehinderte Menschen bereits für manche behinderte Menschen zur Anwendung bringen, damit sie aufgrund ihre besonderen Lebens lage einen Nachteilsausgleich erfahren. Die Gleichstellung ist aber auf den Bereich der Arbeitswelt be grenzt und es kann keine Gleichstellung erfolgen, wenn die Be schäftigung aufgrund der Regelungen des 73 Absatz 2 oder 3 SGB IX keinen Arbeitsplatz im Sinne des 73 Absatz 1 SGB IX darstellt. Für den gleichgestellten Arbeitnehmer heißt das: Leistungen zur Teilhabe am Arbeits leben und Kündigungsschutz nach den Be stimmungen des SGB IX zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Für den gleichgestellten Arbeitsuchenden kann das beispielswei se Eingliederungszu schuss oder eine besondere Arbeitsplatzausstattung bedeuten Wo ist die Gleichstellung zu beantragen? Der Antrag auf Gleichstellung ist nach 2 Absatz 3 SGB IX bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Lehnt die Agentur für Arbeit die Gleichstellung ab, so kann der Antragsteller gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, kann der behinderte Mensch Klage beim So zialgericht erheben. Gewerkschaften und Behindertenverbände gewähren dabei ihren Mit - gliedern Rechts schutz im Wider spruchs- und Klageverfahren. 2. Beantragung des Grades der Behinderung 2.1 Wo wird der Grad der Behinderung beantragt? Der Antrag ist zu stellen bei der zuständigen Behörde, die durch das jeweilige Landesgesetz zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmt wird (siehe 69 Abs.1 SGB IX). Im Saarland ist dies das Landesamt für Soziales (Hochstraße 67, Saarbrücken) Form des Antrages Der Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung soll schriftlich mit den vorgesehenen Antragsformularen erfolgen. Diese erhält man direkt beim Landesamt oder auf dessen Homepage.

12 12 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT Landesamt für Soziales Hochstraße 67, Saarbrücken, Tel.-Nr / , Telefax / Wir haben für Sie geöffnet: montags und mittwochs Uhr dienstags geschlossen donnerstags Uhr freitags Uhr und nach besonderer Vereinbarung Eingangsstempel Bitte für Vermerke freihalten Antrag nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Schwerbehindertenrecht - 1. auf erstmalige Anerkennung einer Behinderung Ich bin erwerbstätig (mehr als 18 Stunden pro Woche) 2. wegen Verschlimmerung/Geltendmachung weiterer Behinderungen Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen sorgfältig und vollständig. Vollständige Angaben erleichtern die Sachaufklärung und eine zügige Bearbeitung. Wenn sich Unterlagen über Ihren derzeitigen Gesundheitszustand (z.b. Befundberichte, ärztliche Gutachten, EKG-, Labor-, Röntgenbefunde) in Ihren Händen befinden, fügen Sie diese bitte dem Antrag bei Angaben zur Person: Familienname Vorname Geburtsdatum Geschlecht männlich weiblich Straße und Hausnummer PLZ/derzeitiger Wohnort Namenszusätze Telefon: Gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters/Betreuers (bitte Kopie der Betreuungsurkunde beifügen) Familienname, Vorname Straße und Hausnummer PLZ/derzeitiger Wohnort Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten Familienname, Vorname Straße und Hausnummer PLZ/derzeitiger Wohnort Staatsangehörigkeit Von Ausländern und Staatenlosen ist die amtliche Bescheinigung über die Aufenthaltserlaubnis bzw. -berechtigung oder eine beglaubigte Abschrift bzw. Kopie hiervon vorzulegen. Von Grenzarbeitnehmern ist die Arbeitsbescheinigung des jetzigen Arbeitgebers mit Angaben der wöchentlichen Stundenarbeitszeit vorzulegen. 5 Haben Sie bereits früher einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht gestellt? nein ja, bei am Aktenzeichen (Dienststelle) (Datum) Besitzen Sie einen Schwerbehindertenausweis? ja nein Ausgestellt von gültig bis am GdB Liegen sonstige Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über Behinderungen und Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vor (z.b. Berufsgenossenschaft, Kriegsbeschädigung)? nein ja, von Behörde/Dienststelle Geschäftszeichen für welche Behinderung Daten erfasst / geändert Datum, Namenszeichen SB 1 - Antrag nach dem SGB IX - Schwerbehindertenrecht - 01/2011

13 BESCHEIDE UND FORMULARE 13 6 Erhalten Sie Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung? ja nein Falls nein, haben Sie eine solche Rente beantragt? ja nein Wenn ein Rentenverfahren durchgeführt worden ist oder wird, geben Sie bitte an: Anschrift des Rentenversicherungsträgers Versicherungsnummer Begutachtende Stelle Tag der Begutachtung 7 Erhalten Sie Leistungen der Pflegeversicherung? ja nein Falls nein, haben Sie Pflegeleistungen beantragt? ja nein Wenn ein Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durchgeführt worden ist oder wird, geben Sie bitte an: Anschrift des Leistungsträgers (z.b. Pflegekasse) Geschäftszeichen des Verfahrens Begutachtende Stelle Tag der Begutachtung Wenn der Platz nicht ausreicht, verwenden Sie bitte ein gesondertes Blatt! 8 Welche Behinderungen machen Sie geltend? Sofern Sie Diabetes melitus geltend machen, wird um Vorlage des Blutzuckertagebuches gebeten. a) b) c) d) e) f) g) Wann ist die Behinderung aufgetreten? Ursachen (z.b. angeborenes Leiden, Arbeits-, Verkehrs-, häuslicher Unfall, Berufskrankheit, Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung, Impfschaden) Sind vorstehend a l l e Behinderungen aufgeführt, die Sie in diesem Verfahren berücksichtigt haben möchten? ja nein Sollen bei der Feststellung auch solche von Ihnen oben nicht angegebenen Behinderungen berücksichtigt werden, die erst im Laufe dieses Verfahrens (z.b. durch angeforderte Arztberichte) dem Landesamt für Soziales bekannt werden? ja nein 9 Krankenhausbehandlungen wegen der geltend gemachten Behinderungen in den letzten zwei Jahren von - bis Name, Anschrift des Krankenhauses Abteilung/ Station wegen welcher Behinderung

14 14 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT Weitere Krankenhausbehandlungen wegen der geltend gemachten Behinderungen in den letzten zwei Jahren von - bis Name, Anschrift des Krankenhauses Abteilung/ Station Kur- und Rehabehandlungen wegen der geltend gemachten Behinderungen in den letzten zwei Jahren von - bis Name, Anschrift der Kuranstalt / Rehaklinik und des Kostenträgers wegen welcher Behinderung wegen welcher Behinderung Sonstige ärztliche Behandlungen wegen der geltend gemachten Behinderungen in den letzten zwei Jahren Wenn der Platz nicht ausreicht, verwenden Sie bitte ein gesondertes Blatt! a) von - bis Name, Anschrift des behandelnden Arztes, Fachgebiet wegen welcher Behinderung b) c) d) e) f) g) 10 Welcher der behandelnden Ärzte ist Ihr Hausarzt? (Bitte vollständige Adresse angeben!) Der Hausarzt hat sämtliche Facharztberichte nur die Facharztberichte zu vorstehenden Buchstaben 11 Zugehörigkeit zu Krankenkassen und Krankenversicherungen in den letzten zwei Jahren von - bis Name und Anschrift der Krankenkasse oder Krankenversicherung 12 Der beantragte Ausweis soll die Voraussetzungen nachweisen für die Zeit ab Antragstellung ab aus welchem Grund Steuerermäßigung Altersrente

15 BESCHEIDE UND FORMULARE 15 Erklärung Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und keinen weiteren Antrag nach dem SGB IX - Schwerbehindertenrecht - gestellt habe. Änderungen der Behinderungen (im Sinne einer Besserung), des Arbeitsverhältnisses (nur bei Grenzarbeitnehmern) und des Wohnsitzes (jede Anschriftenänderung) werde ich unverzüglich mitteilen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass das Landesamt für Soziales bei den im Antrag angegebenen Ärzten, Krankenhäusern, Behörden, Sozialversicherungsträgern (z.b. Rentenversicherungsträger, Kranken-/Pflegekasse, Berufsgenossenschaft) und privaten Kranken-/Pflegeversicherungsunternehmen Auskünfte einholt und die dort geführten Unterlagen (auch soweit sie von anderen Ärzten oder Stellen gefertigt worden sind) beizieht, sofern dies für die Feststellung im Schwerbehindertenrecht erforderlich ist. Ich genehmige die Verwertung dieser Unterlagen im Feststellungsverfahren und entbinde die beteiligten Ärzte von deren Schweigepflicht. Ort Datum Unterschrift (Antragsteller/in, ggf. gesetzl. Vertreter/in oder Betreuer/in) Hinweise Die im Antragsformular verlangten Angaben sind erforderlich, damit das Landesamt für Soziales das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung nach dem SGB IX - Schwerbehindertenrecht - feststellen kann. Sie sind gem. 60 Sozialgesetzbuch I (SGB 1) zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben die zur Bearbeitung des Antrages erforderlichen Angaben mitzuteilen und Ihre Einwilligung zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zu geben. Die Feststellung der Behinderung kann nach 66 SGB 1 versagt werden, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Eine Mitwirkungspflicht besteht nicht, soweit einer der in 65 SGB 1 genannten Gründe vorliegt. So können z.b. Angaben verweigert werden, die Sie der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Ihre Daten mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB IX - Schwerbehindertenrecht - erforderlich ist. Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Daten, die das Landesamt im Anerkennungsverfahren nach dem SGB IX - Schwerbehindertenrecht - erhebt, auch an andere Sozialleistungsträger (z.b. Rentenversicherungsträger) für deren gesetzliche Aufgaben sowie an externe Gutachter/-innen übermittelt werden dürfen, es sei denn, Sie widersprechen der Übermittlung ( 69 Abs. 1 Nr.1, 76 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X). Anlagen 1. Ein Passbild neueren Datums, nicht älter als zwei Jahre (mit Namensangabe auf der Rückseite) 2. 3.

16 16 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT 3. Feststellung des Grades der Behinderung 3.1 Nachweis der Behinderung Eine Feststellung auf Behinderung erfolgt nur auf Antrag, der bei der zuständigen Be hörde oder aber auch bei jedem Sozialleis tungsträger abgegeben werden kann. Die Behörde holt dann die Befundberichte der behan delnden Ärzte ein oder Be scheide bzw. Entscheidungen des Ren tenversicherers, der Berufgenossenschaft und der Krankenver sicherung, soweit sie existieren. Derartige Bescheide und Entscheidungen können der Feststel lung im Sinne des SGB IX und der Ausweisaus stellung zugrunde gelegt wer den. In Betracht kommen hier in der Regel: l Bescheide der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), l Bescheide der Versorgungsämter über Rentenansprüche nach dem Bundesversor gungsgesetz und den das Bundesver sorgungsgesetz für anwendbar erklä renden Ge setzen (HHG, SVG, ZDG, BSeuchG, OEG), l Bescheide der Entschädigungsbehörden über Rentenan sprüche nach dem Bun desentschädigungsgesetz, l Bescheide der Wehrbereichsgebührnisämter über den An spruch auf Ausgleich nach 85 SVG, l Bescheide nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden und l Entscheidungen über den Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallvorschriften. Nicht ausreichend sind Bescheide der Rentenversicherungsträger (DRV Bund, Regional - träger, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) über die Ge währung von Erwerbsminde rungsrenten, da diese Bescheide keine Feststellungen über den Grad der Behinderung bzw. das Ausmaß der Erwerbsminde rung ent halten. Auch wenn in Bescheiden oder Entscheidungen wie den ge nannten bereits eine Fest stellung über die Behinderung und ih ren Grad getroffen worden ist, muss das Versor gungsamt den noch eine neue Feststellung treffen, wenn der behinderte Mensch ein Interesse an der Neufeststellung glaubhaft macht. Ein berechtigtes Interesse an einer neuen Feststellung kann dabei zum Beispiel vorliegen, wenn im Rahmen der früheren Feststellung nur be stimmte Leiden be rücksichtigungsfähig waren, oder wenn seit der ersten Feststellung neue Leiden hinzugetreten sind oder beste hende Leiden sich verschlimmert haben. Sind neben einem Grad der Behinderung weitere gesundheitli che Merkmale Voraus - setzung für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleiches, treffen eben falls die

17 GRAD DER BEHINDERUNG 17 Ver sorgungsämter die erforderlichen Feststellungen (vgl. hierzu die Aus weis ver ord - nung und 69 SGB IX). 3.2 Wie werden die einzelnen Grade von Behinderungen ge bildet? Zuerst wird jede Behinderung im Rahmen der versorgungsärzt lichen Stellungnahme ein zeln bewertet. Entsprechend 69 Ab satz 1 Satz 4 SGB IX erfolgt die Feststellung dabei in Zeh nergraden, wobei für den Gesamtgrad nur die Bewertungen ab 20 auf - wärts einbezogen werden. Zum 1. Januar 2009 ist die Versorgungsmedizinische Verordnung in Kraft getreten. Diese ersetzt die bisher für die Feststellung des Ausmaßes der nach dem Bundes - versorgungsgesetz auszugleichenden Schädigungsfolgen und des Grades der Behinderung anzuwendenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX). In Anlage 2 dieser Verordnung sind nunmehr Versorgungsmedizinische Grund - sätze enthalten, die für die Einzelbewertungen die entsprechenden Grundlagen bieten (unter zu bestellen oder herunterzuladen; ein Teilauszug befindet sich am Ende der Broschüre). Sie stellen altersunabhängige Mittelwerte dar, die je nach Auswir kung der Gesund heitsstörungen beim unteren oder oberen Wert festgesetzt werden. Beispiel Bei einer Diabeteserkrankung geben die versorgungsmedizinischen Grundsätze einen Bewertungsspielraum beim Grad der Behinderung von 0 bis 50 vor, damit der unterschiedliche Schweregrad der Erkrankung und die Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigt werden können. Im unteren Bereich des Grades der Behinderung han delt es sich in der Regel um eine Diabeteserkrankung, die bereits mit einer Diät oder mit Medikamenten gut eingestellt werden kann. Soweit eine Insulintherapie erforderlich ist, liegt die Bewer tung des Grades der Behinderung dagegen im oberen Bereich, also in der Regel zwischen 30 und Wie wird der Gesamt-Grad der Behinderung gebildet? Bestehen gleich mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, so wird der Grad der Behinderung nach 69 Abs. 3 SGB IX in ihrer Gesamtheit unter Berücksichti gung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. So liegen zum Beispiel häufig neben orthopädischen Ge sundheitsstörungen auch inter nistische oder psychische Be einträchtigungen vor. Eine bloße Addition der einzelnen Grade der Behinderung würde zu un realistischen Feststellungen führen

18 18 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT wie einem Grad der Behinderung über 100. Daher wird auch keine Addition der Einzelbewertun gen vorgenommen, sondern es wird vielmehr vom höchsten Grad der Behinderung ausgegangen und dann abgewogen, inwieweit die übri gen Behinderungen zu einer Erhöhung führen. Es gibt dabei drei Fallgestaltungen: l Die Behinderung wirkt sich auf andere Beein trächtigungen besonders nachteilig aus. Beispiel Ein fehlendes Gliedmaß verstärkt die Belastung der Gelenke, die bereits Arthrose ha ben. Dies wird in der Regel zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung führen. l Die Auswirkungen der vorhandenen Behinderun gen überschneiden sich. Beispiel Eine Lungenbeeinträchtigung ist so stark, dass sie die Gehfähigkeit mit beeinträchtigt. Hier fällt eine leichte orthopädische Erkrankung des Knies nicht mehr zusätzlich ins Gewicht, so dass sich der Grad der Behinderung in der Regel nicht erhöhen wird. l Die einzelnen Beeinträchtigungen bestehen völlig unabhängig voneinander. Beispiel Es liegen eine Zuckererkrankung und ein Wirbelsäulenleiden vor. Hier fällt die Beurteilung grundsätzlich schwer und wird von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Wenn die Feststellung im Bescheid nicht den Erwartungen entspricht, empfiehlt es sich nach Zugang des Bescheides in nerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat, Akteneinsicht beim zuständigen Amt zu nehmen und die Einzelbewertungen im Verhältnis zum Gesam t-gdb auch anhand der oben genannten versorgungsmedizinischen Grundsätze zu überprüfen. Die Widerspruchsfrist läuft ab dem Ausstellungsdatum plus drei Werktage. Beispiel Donnerstag, 5. April 2012, ist das Ausstellungsdatum des Bescheides. Der folgende Tag ist Karfreitag, also ein Feiertag. Darauf folgt mit dem Samstag der erste Werktag. Ostersonntag und Ostermontag sind wieder Feiertage, sodass am 11. April 2012 der dritte Werktag ist, an dem spätestens der Bescheid zugegangen ist. Die Widerspruchsfrist läuft ab dem 12. April 2012 einen Monat bis zum 11. Mai 2012 um Uhr! Hinweis: Wichtig ist vor allem, dass der behandelnde Arzt die Dauer, den chro nischen Zustand und die Auswirkung der vorliegen den Behinderung auf das soziale Leben des Antragstellers darstellt.

19 GRAD DER BEHINDERUNG 19 Häufig wird auf die Sichtweise des Rentenversicherungsträ gers abge stellt und beschrieben, wie viele Stunden am Tag der Betroffene noch arbeiten kann, das sagt aber nichts über die Beeinträchtigung des so zialen Lebens in der Gesamtbe trachtung aus. Beispiel Herr K, der als Rechtshänder seine linke Hand verloren hat, kann in seinem Beruf als Berater noch voll schichtig arbeiten, hat aber bei allen Verrichtungen des tägli chen Lebens Nachteile auszu - gleichen, so etwa beim Tragen von Gegenständen. 3.4 Was müssen Ausländer und Grenzarbeit nehmer beachten? Bei Ausländern ist der rechtmäßige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Be stätigung der Ausländerbehörde bei den Kreisen und kreisfreien Städ ten oder die Vorlage der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechti gung nachzu weisen. Grenzarbeitnehmer müssen die Arbeitsbescheinigung des jetzigen Arbeitge bers und die Aufenthaltserlaubnis bzw. die amtli che Bescheinigung über die Aufent halts - erlaubnis bzw. -berechtigung oder den Ausweis für den kleinen Grenzverkehr vor - legen oder die Bestäti gung durch die zuständige Ausländer behörde auf dem An trag vornehmen lassen. 3.5 Was unterscheidet die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom Grad der Behinderung (GdB)? Der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird im Versicherungsrecht verwandt und der Begriff Grad der Behinderung (GdB) im Schwerbehindertenrecht. Daraus ergibt sich eine unter schiedliche Betrachtungsweise auf den gesund heit - lichen Zustand. Der Renten- und Unfallversicherer betrachtet die Erwerbsfähigkeit und stellt dann die Er werbsminderungen fest. Der gesetzliche Rentenversicherer macht die Er - werbsfähigkeit an zwei Leistungsgrenzen fest. Zu nächst daran, ob der Betroffene noch sechs Stun den und mehr arbeiten kann, dann ist er voll er werbsfähig. Liegt das Leistungsvermögen zwi schen drei und unter sechs Stunden ist eine ver minderte Erwerbsfähigkeit gegeben. Bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden gilt der Betroffene als vollerwerbsunfähig. Die Feststellung des Ren tenversicherers ist für das Landesamt nicht verbindlich und sie steht folglich nicht in Be zug zu dem Grad der Behinderung. Der Unfallversicherer prüft nach einem Arbeitsunfall die Minderung der Er werbs - fähigkeit und damit, ob die Voraussetzungen für eine Unfallrente erfüllt sind. Da die

20 20 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hier zugrunde gelegt wer den, wird die Feststellung des Unfall versicherers zur Festlegung des Grades der Behinderung herangezo gen. Grad der Behinderung und Minderung der Erwerbsfähigkeit sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurtei len. Die Anerkennung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen Rentenver sicherungsträger oder die Feststellung einer Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit er lauben keine Rückschlüsse auf den GdB/MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/MdE-Grad nicht auf die genannten Leistungs voraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlos - sen werden kann. 3.6 Merkzeichen Neben dem Grad der Behinderung prüft die zu ständige Behörde, ob ein Anspruch auf ein Merk zeichen gegeben ist. Die Merkzeichen dienen dem Nachteils aus gleich bei besonders schweren Funktionsbeein trächtigungen. Merkzeichen und ihre gesundheitlichen Vorausset zungen: G Bedeutung: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewe gungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erhebli che Gehbe hinderung/geh- und Stehbehin - derung. Das Merkzei chen hat unter anderem Be deutung für die unent geltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr und für Nachteilsaus gleiche bei der steuerrechtlichen Veranlagung. Gesundheitliche Voraussetzungen: In seiner Bewe gungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb lich beein trächtigt ist, inhaltsgleich mit erhebli cher Gehbehinde rung/geh- und Stehbehinde rung, wer infolge eingeschränkten Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungs fähigkeit nicht ohne erheblic he Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsver kehr zu rückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß erfolgen. Auskunft und Antragstellung: Freifahrt: Landesamt für Soziales; Steuer: Finanzamt ag Bedeutung: Außergewöhnliche Gehbehinderung. Das Merk zeichen hat insbesondere Bedeutung für Parkerleichterun gen und für Nachteilsausgleiche bei der Festsetzung der steu erlichen Belastung. Gesundheitliche Voraussetzungen: Außergewöhnlich gehbe hindert sind solche Personen, die sich wegen der Schwere ih res Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer An strengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

21 GRAD DER BEHINDERUNG 21 Hierzu zählen vor allem Quer schnittsgelähmte, Doppeloberschenkel - amputierte, Dop pelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Ober schenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tra gen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die auch aufgrund von Erkrankungen dem vorstehend angeführten Perso nenkreis gleichzustellen sind. Auskunft und Antragstellung: Freifahrt: Landesamt für Sozia les; Park - erleichterung: Straßen verkehrsbehörde; Steuer: Fi nanzamt B BI Bedeutung: Berechtigung zur Mitnahme einer Be gleitperson. Das Merkzeichen hat insbeson dere Be deutung für die unentgeltliche Beförderung einer Be gleitperson des schwerbehinder ten Menschen im öf fentlichen Nahverkehr. Durch das Gesetz zur Ände rung des Betriebsren tengesetzes und anderer Geset ze, die am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten sind, ist eine Klar stellung dahingehend erfolgt, dass schwer behinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen B festge stellt ist, zur Mitnahme einer Begleitper son zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind. D.h., die Feststellung be deutet nicht, dass eine schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt. Gesundheitliche Voraussetzungen: Die Berechti gung zur Mitnahme einer ständigen Beglei tung wird bei schwerbehinderten Menschen, die infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind, als nachgewiesen anerkannt. Auskunft und Antragstellung: Landesamt für So ziales Bedeutung: Blindheit. Das Merkzeichen hat ins besondere Bedeutung für Nachteilsausgleiche bei der Steuer und für Parkerleichterungen. Gesundheitliche Voraussetzungen: Blindheit liegt zum einen vor, wenn das Augenlicht voll ständig fehlt. Als blind ist aber zum anderen auch der schwerbehinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe so ge ring ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurecht finden kann. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 besteht oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schwere grad vorlie gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind. Auskunft und Antragstellung: Steuer: Finanzamt; Parker leichterungen: Straßenverkehrs behörde

22 22 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT H RF Bedeutung: Hilflosigkeit. Das Merkzeichen hat ins besondere Bedeutung für die unentgelt liche Beför derung im öffentlichen Personenverkehr und für Nachteilsausgleiche bei der Steu er. Gesundheitliche Voraussetzungen: Hilflos ist der schwerbehinderte Mensch, der infolge der Be hinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhn lichen und regelmäßig wiederkeh renden Verrichtun gen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfange fremder Hil fe dauernd bedarf. Bei bestimmten Behinderungen (z. B. Querschnitts lähmung, Verlust mehrerer Gliedmaßen, schweren Hirnschäden mit einem GdB von 100 usw.) wird die Hilflosigkeit stets oder in der Regel unterstellt. Auskunft und Antragstellung: Freifahrt: Landesamt für Soziales, Steuer: Finanzamt Bedeutung: Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk-Fernsehgebührenpflicht/Gebühren erm äßi - gung für den Fernsprechhauptanschluss. Gesundheitliche Voraussetzungen: Die Voraussetzungen erfüllen u. a. l Sonderfürsorgeberechtigte nach 27 e des Bundesversorgungs ge setzes, l Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem Behinderungsgrad ab 60 allein wegen der Sehbehinderung, l Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, l Behinderte Menschen ab einem Behinderungsgrad von mindes tens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen stän dig nicht teilnehmen könne (weder im Freien noch in geschlossenen Räumen), auch nicht mit Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl) oder Begleitperson. Auskunft und Antragstellung: Mit dem 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. Rundfunk-Änderungsstaatsvertrag) treten ab 1. Januar 2013 eine neue Gebührenordnung und geänderte Rund - funkbefreiungsrichtlinien in Kraft (vgl. Seite 33). Zum bisherigen Kreis der für eine Gebührenbefreiung Berechtigten kommen einige hinzu. Adressat des Antrages auf Befreiung mit der erforderlichen Bescheinigung über Leistungsbezug (nicht mehr GEZ): ARD, ZDF und Deutschlandradio, Beitragsservice, Köln. Auskunft: Telefon Für eine Gebührenermäßigung für den Fernsprechhauptan schluss (Stichwort: Sozialtarif) ist die Telekom zuständig. Die Telekom gewährt übrigens freiwillig den zusätzlichen Sozi altarif für bestimmte Kunden mit vorhandenem T-Net oder T-ISDN Mehr geräteanschluss (nicht Anlagenanschluss), wenn die ser nicht über wiegend gewerblich genutzt wird.

23 GRAD DER BEHINDERUNG 23 G BRt Bedeutung: Gehörlos. Das Merkzeichen hat u. a. Bedeutung für die unentgeltliche Beförde rung im öffentlichen Personenverkehr und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer. Gesundheitliche Voraussetzungen: Gehörlos sind hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit bei derseits vorliegt, sowie Hörbehinderte mit ei ner an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprach störungen vorliegen (schwer verständliche Laut - spra che, gerin ger Sprachschatz). Das sind in der Regel hörbe hinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit an - geboren oder in der Kindheit entstanden ist. Auskunft und Antragstellung: Freifahrt: Lan desamt für Soziales; Steuer: Finanzamt Bedeutung: Berechtigung der Unterbringung in der 1. Wagenklass e. Bei Reisen mit der Deutschen Bahn kann der schwerbehinderte Mensch die 1. Wagenklasse mit dem Fahr ausweis der 2. Klasse nutzen. Dieser Nachteilsausgleich kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte mit einer schädi - gungsbedingten MdE ab 70 und für NS-Verfolgte mit ei ner schädigungsbedingten MdE ab 70 in Betracht. Gesundheitliche Voraussetzungen: Der Zustand des bzw. der Beschädig - ten muss bei Eisenbahnfahrten dessen/deren Un terbringung in der ersten Wagenklasse erfordern. Bei dieser Beurteilung können nur die aner - kannten Schädi gungsfolgen, nicht aber schädigungsunab hängige Gesund heitsstörungen ( zivile Behinderungen ) berück sichtigt wer den. Auskunft und Antragstellung: Landesamt für Soziales, Deutsche Bahn

24 24 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT 4. Der Bescheid 4.1 Aufbau des Bescheides Den Grad der Behinderung setzt die Behörde schriftlich mit Bescheid fest. Darin benannt sind die Rechtsgrundlage ( 69 SGB IX), der Gesamtgrad der Behinderung sowie der Zeitpunkt der Gültigkeit. Der Bescheid führt die Behinderungen auf, ebenso zuerkannte Merkmale. Er enthält Begründungen über nicht berücksichtigte Erkrankungen sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Widerspruchsfrist. Eine Bescheinigung für das Finanzamt bei festgestellten Nachteilsausgleichen ist meist beigefügt. Sollte der Grad der Behinderung 50 oder mehr betragen und somit eine Schwerbehinderung vorliegen, wird bei Vorlage eines Passfotos der Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der bisherige grün-orange gehaltene Schwerbehindertenausweis wird ab 2013 durch Ausweise im Scheckkartenformat ersetzt, unter anderem mit Kennzeichnung in Braille-Schrift für Blinde. Ab 2015 ist nur noch diese neue Form des Ausweises möglich, alte Ausweise bleiben jedoch gültig (kein Umtauschzwang). Auskunft beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ( Bürgertelefon zu Behinderung Folgen des Bescheides (oder was der Betroffene davon hat) Arbeitsrechtliche Folgen Sollte im Bescheid ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt worden sein, also eine Schwerbehinderung vorliegen, sind im Arbeitsleben und der Beratungspraxis vor allem folgende Bestimmungen zu beachten: l die Ablehnung von Mehrarbeit nach 124 SGB IX, l der Zusatzurlaub nach 125 SGB IX und dem Landesrecht, l der besondere Kündigungsschutz, 85 ff. SGB IX. Freistellung von Mehrarbeit Der schwerbehinderte Mensch hat nach 124 SGB IX grundsätzlich ein Anrecht auf die Freistellung von Mehrarbeit. Die Ausübung dieses Rechtes darf dabei aber nicht willkürlich erfolgen. So kann nach der Rechtsprechung ein schwerbehinderter Arbeit nehmer, der bisher immer Überstunden geleistet hat, weitere betrieblich erforderliche Überstunden nicht einfach ablehnen.

25 ZUSATZURLAUB 25 Zusatzurlaub Der Zusatzurlaub von fünf Tagen nach 125 SGB IX stellt für die Betroffenen ebenso wie für die Arbeitgeber oder Dienstherren einen häufigen Diskussionspunkt dar. Bei diesem Anspruch ist zu beachten, dass die fünf Tage im Jahr nach dem geltenden Recht nur dann in voller Höhe zugewähren, wenn der Grad der Behinderung von 50 oder mehr für das ganze Jahr gilt. Wenn dies nicht der Fall ist, wird der Urlaubsanspruch entsprechend der verbleibenden Monate des Jahres anhand einer so genannten Zwölftelberechnung ermittelt. Beispiel Ab 1. Mai 2012 erkennt das Landesamt bei Arbeitnehmer V eine Schwerbehinderung an. Der Jahreszusatzurlaub beträgt nach 125 SGB IX grundsätzlich fünf Tage für das volle Jahr. Da die Schwerbehinderung bei V aber erst ab Mai, also nur für acht Monate im Jahr 2012 gegeben ist, werden die fünf Tage Zusatzurlaub durch zwölf geteilt und mal acht Monate genommen. Daraus ergibt sich für V ein Anspruch von 3,3333 Tagen Zusatzurlaub. Nach 7 des Bundesurlaubsgesetzes sind Zahlen nach dem Komma aber erst ab 0,5 aufzurunden, so dass Arbeitnehmer V im Ergebnis nur einen Anspruch auf drei Tage Zusatzurlaub für das Jahr 2012 hat. Der Zusatzurlaub nach 125 SGB IX gilt nur für schwerbehinderte Menschen, nicht aber für ihnen gleichgestellte Menschen. Bei diesen kann aber eine speziell im Saarland geltende Regelung greifen. Diese betrifft die Gewährung eines besonderen Zusatzurlaubes von drei Tagen bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 oder 40. Wer vor dem 1. Januar 2000 diesen Grad der Behinderung hatte, konnte drei Tage Zusatzurlaub nach saarländischem Sonderrecht erhalten und hat auch über diesen Stichtag hinaus einen Anspruch darauf, wenn er weiter im Saarland arbeitet bzw. seinen Grad der Behinderung beibehält (vgl. S. 158). Beispiel 1 Beispiel 2 Arbeitnehmerin A hat vor dem Stichtag wegen eines Grad der Behinderung von 30 und ihrer Tätigkeit im Saarland drei Tage Zusatzurlaub. Dann wechselt sie ihre Arbeitsstätte und zieht nach Hamburg. Ihr steht der im Saarland gewährte Zusatz - urlaub nicht mehr zu, da sich der Zusatzurlaub nur aus dem Saarländischen Landesgesetz ergibt, das nicht für die Freie Hansestadt Hamburg gilt. Arbeitnehmer B, der seit 1982 in Saarbrücken arbeitet, wechselt seinen Arbeitgeber und arbeitet zukünftig in Merzig. Da er seinen Arbeitgeber nur innerhalb des Geltungsbereiches des Saarländischen Landesgesetzes wechselt, bleibt ihm der Bestandsschutz erhalten, dass heißt, ihm steht auch bei seinem neuen Arbeitgeber der Zusatzurlaub von drei Tagen zu. Tarifrechtliche Bestimmungen, die dem früheren saarländischen Gesetz ähneln, bleiben davon unberührt.

26 26 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT Besonderer Kündigungsschutz Grundsätzlich kann auch behinderten Menschen gekündigt werden. Um allerdings für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen am Arbeitsmarkt bestehende Nachteile auszugleichen, hat der Gesetzgeber in den 85 ff. SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz geregelt. Nach diesen Vorschriften muss der Arbeitgeber vor der Kündigung eines schwer - behinderten oder eines ihnen gleichgestellten Arbeitnehmers schriftlich die Zustimmung des Landesamtes für Soziales einholen, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Dauerte das Beschäftigungsverhältnis dagegen weniger als sechs Monate, reicht es, wenn der Arbeitgeber die Kündigung beim Landesamt für Soziales anzeigt. Holt der Arbeitgeber die Zustimmung durch das Landesamt nicht ein, so ist die Kündigung unwirksam. Das Landesamt prüft daraufhin, ob die im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestehen den Gründe auch die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen rechtfertigen. Es soll dabei im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens sowohl das berechtigte Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes als auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der wirtschaftlichen Gestaltung seiner Arbeitsplätze berücksichtigen. Deshalb hat das Landesamt für Soziales aufgrund des objektiv ermittelten Sachverhalts eine Entscheidung unter Abwägung der unterschiedlichen Interessen zu treffen. Ein Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht verpflichtet, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf Dauer durchzuschleppen. Eignung und Leistung des schwerbehinderten Menschen unterliegen grundsätzlich den gleichen Maßstäben wie bei nichtbehinderten Beschäftigten. Der besondere Kündigungsschutz ist also kein absoluter Schutz für schwerbehinderte Menschen gegen eine Kündigung. Der Entscheidungsspielraum des Landesamtes wird außerdem begrenzt bei Kündigungsschutzverfahren in Fällen einer l Betriebsstilllegung oder einer l wesentlichen Betriebseinschränkung. Die Notwendigkeit der Zustimmung gilt sowohl für eine ordentliche Kündigung als auch für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, ebenso für die Änderungskündigung. Darüber hinaus ist auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zustimmungspflichtig, wenn sie bei Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf Zeit sowie teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt (erweiterter Beendigungsschutz). Im Zusammenhang mit dem besonderen Kündigungsschutz des SGB IX ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers hat. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der

27 BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ 27 Kündigung tatsächlich schwerbehindert war. Es reicht demnach aus, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung einen entsprechenden Antrag auf Fest - stellung der Schwerbehinderteneigenschaft an die Behörde gestellt hat, zumal die Feststellung rückwirkend erfolgt. Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, wenn der entsprechende Arbeitnehmer sich nicht um die Feststellung der Schwerbehinderung gekümmert hat. Ist also zum Zeitpunkt der Kündigung weder die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt oder wenigstens beantragt worden, so ist eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich. Hat der Arbeitgeber die Zustimmung beantragt, informiert das Landesamt den Betroffenen und setzt ihm in einem Anhörungsverfahren eine Frist, sich zu der beabsichtigten Kündigung zu äußern. Diese Chance sollte auf jeden Fall genutzt werden. Erteilt das Landesamt die Zustimmung, kann der Arbeitgeber entsprechend der gesetzlichen oder tariflichen Frist kündigen. Der Arbeitnehmer hat dann aber immer noch die Möglichkeit vor dem Arbeitsgericht die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz überprüfen zu lassen. Hierbei ist insbesondere auf die dreiwöchige Klagefrist ab Zugang der Kündigung zu beachten Sozialrechtliche Folgen Schwerbehinderte Menschen haben nach dem geltenden Renten recht die Mög lich - keit, zwei Jahre früher die Regelaltersrente zu erhal ten, sofern sie 35 Jahre Versiche - rungs beiträge gezahlt haben. Da sich durch die Anhebung der Regelarbeitszeit bis zum 67. Lebensjahr auch die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen von 63 bis auf 65 Jahre erhöht, sollte sich bei dem Rentenversicherer genau über die möglichen Rentenarten informieren und wel ches Rentenalter im Einzelfall greift. Tipp Es empfiehlt sich bis zum Bewilligungsbescheid des Renten versicherers über den Bezug der Rente alle Lohnbescheinigungen bzw. Bescheide über Bei tragszahlungen über Bezug des Arbeitslo sengeldes I oder aus der Pflegeversi cherung oder geringfügiger Be schäftigung aufzuheben. Auch die Steuerbe scheide dienen als Nachweis für Beitragszeiten. In der Krankenkasse kann die Zuzahlung von derzeit 2 % auf 1 % sinken. Diese Rechte gelten aber nur für schwerbehinderte, nicht für ihnen gleichgestellte Personen. Weiterhin haben die schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Men schen die Möglichkeit, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten über die gesetzlichen Bestimmungen im l SGB III (Agentur für Arbeit), l SGB V (Kran kenkasse, Rentenversicherung) und l SGB IX (Schwerbehindertenrecht). Das kann von der Arbeitsplatzausstat tung, Fahrtkosten bis hin zu Lohnzuschüssen gehen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder überhaupt erst eingestellt zu werden.

28 28 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT Da es sich immer um Ein zelfallentscheidungen handelt, sollten die entsprechenden Träger an gesprochen und um Beratung gebeten werden. Behinderte oder schwerbehinderte Menschen erhalten durch die un terschiedlichen Leistungsträger (Landesamt, Krankenkasse, Renten versicherer sowie Bundes agentur für Arbeit) auch bei der Schul- so wie Berufsausbildung Unterstützung. Im Einzelfall sollte hier das Be ratungsgespräch bei den Leistungsträgern gesucht wer den. Tipp Auskünfte, Ablehnungen oder sollten immer schriftlich erfolgen, um sie rechtlich überprüfbar zu machen Steuerrechtliche Folgen Behinderten Menschen entstehen häufig Aufwendungen, die durch besondere Belastungen hervorgerufen werden, die gesunde Menschen nicht haben. Werden diese Aufwendungen nicht ersetzt (z. B. durch eine Versicherung), hilft das Finanzamt dadurch, dass es zulässt, dass außergewöhnliche Belastungen wegen einer Behinderung von der Steuer abgezogen werden dürfen, soweit sie über der zumutbaren Eigenbelastung liegen. Pauschbetrag für behinderte Menschen Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar durch ihre Behinderung entstehen, wird bei der Einkommen- und Lohnsteuer auf Antrag ein zusätzlicher Pauschbetrag wegen der Behinderung berücksichtigt. Beim ermittelten Einkommen wird dieser Pauschbetrag abgezogen, ohne dass er zuvor um die zumutbare Eigenbelastung, wie sie bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zu berücksichtigen ist, gekürzt wurde. Personenkreis und Nachweise Die Pauschbeträge erhalten l behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist; l behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen oder b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder c) die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Nachweis der Voraussetzungen Die Voraussetzungen sind nachzuweisen: a) von behinderten Menschen, deren GdB auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Schwerbehindertenausweis;

29 NACHWEIS DER VORAUSSETZUNGEN 29 b) von behinderten Menschen, deren GdB weniger als 50, aber mindestens 25 beträgt: durch eine Bescheinigung des Versorgungsamtes, die auch eine Äußerung darüber enthalten muss, ob die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder wenn behinderten Menschen wegen der Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den entsprechenden Bescheid. Es kann sich dabei z.b. um Rentenbescheide des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegehalt beziehen, um einen entsprechenden Bescheid handeln. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten genügt nicht. An die für die Gewährung des Pauschbetrages erforderlichen Ausweise, Bescheide und Bescheinigungen sind die Finanzämter gebunden. Höhe des Pauschbetrages Wird der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres erhöht oder ermäßigt, ist stets der Pauschbetrag nach dem höchsten festgestellten Grad des betreffenden Jahres zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn der Grad der Behinderung erst im Laufe des Jahres festgestellt wird. Der Pauschbetrag ist ein fester Jahresbetrag, eine zeitanteilige Kürzung wird nicht vorgenommen. Die Höhe richtet sich nach dem dauernden GdB. Als Pauschbeträge werden gewährt: Stufe Bei einem Grad der Behinderung von Jahresbetrag Monatsbetrag 1 25 und , und , und , und , und , und , und , und ,33 Für Blinde oder Behinderte, die infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen (Hilflose), erhöht sich der jährliche Pauschbetrag auf (Merkzeichen Bl oder H im Behindertenausweis).

30 30 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT Dem Merkzeichen H gleich steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftigem in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen. Der Zustand der Hilflosigkeit muss dauernd, d.h. nicht nur vorübergehend sein. In den Fällen, in denen berechtigte Zweifel bestehen, ob die Behinderung unverändert fortbesteht, müssen neue Bescheinigungen oder Ausweise des Versorgungsamtes vorgelegt werden. Finanzämter sind an diese Ausweise und Bescheide gebunden. Rückwirkende Anerkennung oder Änderung Bei rückwirkender Feststellung des Grades der Behinderung für Vorjahre kann auf Antrag auch nach Eintritt der Bestandskraft die Steuerfestsetzung hinsichtlich des Behinderten-Pauschbetrages geändert werden. Wird für vorhergehende Kalenderjahre eine Behinderung anerkannt oder der GdB erhöht, muss das Finanzamt den erhöhten Pauschbetrag in voller Höhe rückwirkend gewähren, denn der Bescheid des Landesamtes für Soziales ist ein Grundlagenbescheid. Pauschbeträge für behinderte Kinder Steht der Pauschbetrag für behinderte Menschen einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Einen solchen Pauschbetrag erhalten: l Zusammenveranlagte Ehegatten, wenn das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht, l der verbleibende Elternteil in voller Höhe, wenn der andere Elternteil bereits verstorben ist, l unverheiratete sowie geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern je zur Hälfte, es sei denn, es wird ein gemeinsamer Antrag auf ein anderes Aufteilungsverhältnis gestellt. Kinder werden ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt, wenn es ihnen wegen ihrer Behinderung unmöglich ist, ihren gesamten notwendigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Behinderungen in diesem Sinne sind körper - liche, geistige oder seelische Zustände, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und deren Ende nicht absehbar ist. Näheres hierzu in der AK-Broschüre Einkommensteuer. Lohnsteuerabzugsmerkmal Der Pauschbetrag für behinderte Arbeitnehmer kann auch schon als Freibetrag im ELSTAM Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) eingetragen werden. Das hat den Vorteil, dass er bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Zuständig für den Eintrag ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt.

31 PAUSCHBETRÄGE 31 Abgelten außergewöhnlicher Belastungen Behinderte Steuerpflichtige können zwischen dem Abzug des Pauschbetrags oder der Geltendmachung der infolge der Behinderung entstandenen tatsächlichen Aufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastung im Rahmen des 33 EStG wählen. Der Pauschbetrag dient der Verwaltungsvereinfachung und wird ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Er soll dem Steuerpflichtigen das Sammeln von Belegen und dem Finanzamt deren Nachprüfung ersparen. Stattdessen kann der behinderte Mensch die Mehraufwendungen, die ihm aufgrund seiner Behinderung entstehen, unter dem Gesichtspunkt der Krankheitskosten als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Aufwendungen sind dann im Einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie mindern sich um die zumutbare Belastung ( 33 Abs. 3 EStG). Ferner sind gegen - zurechnen die Kostenersparnisse aufgrund von Erstattungen von Seiten Dritter, z.b. erhaltene Versicherungsleistungen oder Krankheitsbeihilfen des Arbeitgebers. Zu den typischen Mehraufwendungen zählen z.b. ein erhöhter Wäscheverbrauch, besondere Hilfeleistungen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und andere typische Erschwernisaufwendungen. Nicht durch den Pauschbetrag abgegolten sind: l außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht sind, z.b. die Kosten einer Operation, Kosten einer Heilkur. Die zumutbare Belastung ist abzuziehen; l Pflegepauschbetrag nach 33 b Abs. 6 EStG von 924 ; l Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach 35a EStG; l private Kfz-Kosten bestimmter Behinderter nach Abzug der zumutbaren Belastung; l erhöhter Kilometersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Arbeitskammer Broschüre Einkommensteuer. Inanspruchnahme eines Pauschbetrages nach dem Tode eines behinderten Menschen Die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages für behinderte Menschen nach 33 b des Einkommensteuergesetzes ist auch nach dem Tode eines behinderten Menschen möglich, der keinen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises oder einer Bescheinigung beim Versorgungsamt nach dem SGB IX gestellt hat. Die Angehörigen müssen die Anerkennung des Pauschbetrages beim Finanzamt beantragen. Als Nachweis der Behinderung gilt nach 65 Abs. 4 der Einkommensteuerdurch - führungsverordnung eine gutachterliche Stellungnahme des Versorgungsamtes. Diese Stellungnahme wird vom Finanzamt eingeholt.

32 32 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN UND IHR RECHT Freifahrt für schwerbehinderte Menschen l l l l mit Bus, U- und S-Bahnen und Straßenbahnen sowie im Verkehrsverbund mit Eisenbahnen (2. Klasse) ohne Kilometer-Begrenzung im gesamten Bundesgebiet. Erforderlich: grün/orangefarbener Schwer - behindertenausweis und Beiblatt mit Wertmarke. mit der Deutschen Bahn AG (2. Klasse in Nahverkehrszügen, RB-, SE-, Re-, D- und IR-Zügen außerhalb von Verkehrsverbünden) im 50-km-Umkreis um Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, im Saarland landesweit. Erforderlich: grün/orangefarbener Schwerbehindertenausweis und Beiblatt mit Wertmarke. Das Landesamt gibt die Wertmarke auf Antrag aus. Wird sie spätestens drei volle Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der gezahlte Betrag anteilig erstattet. Kostenlos wird eine Wertmarke für ein Jahr ausgegeben, wenn der schwerbehinderte Mensch folgende Leistung erhält: Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilferecht), dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) oder den 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes. Die Betragsangaben auf den Wertmarken sind auf bezogen.

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