Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

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1 Symposium Demenzfreundliches Thüringen 12. Januar 2012, Erfurt Vortrag von Stefan Bischoff Rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von Ehrenamtlichen bei der Unterstützung von Menschen mit Demenz 1 und ihren Angehörigen

2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflege- Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) hat die gesetzlichen Grundlagen der Pflegeversicherung im SGB XI reformiert. Dabei ging es vor allem darum, strukturelle Veränderungen vorzunehmen und die Lebenssituation der Betroffenen vor allem durch eine Stärkung der häuslichen Versorgung zu verbessern. Ein wichtiger Stützpfeiler bei der Versorgung von Pflegebedürftigen ist das bürgerschaftliche Engagement. Darum werden Selbsthilfe und Ehrenamt in die Förderung von niedrigschwelligen Angeboten einbezogen. 2

3 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben wurde von 10 Millionen Euro im Jahr auf 25 Millionen Euro angehoben. Damit stehen zusammen mit der Kofinanzierung der Länder und Kommunen 50 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung (statt bisher 20 Millionen Euro pro Jahr). Mit diesen Mitteln kann zukünftig auch die Selbsthilfe gefördert werden. 3

4 Pflegeversicherung 3 SGB XI Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können Konzeption als Teilkasko-Versicherung 4

5 Ehrenamtlichkeit in der Pflegeversicherung 45 SGB XI Pflegekurse für pflegende Angehörige und Ehrenamtliche 45 c SGB XI niedrigschwellige Betreuungsleistungen 45 d SGB XI Selbsthilfe und Ehrenamtlichkeit 92 c SGB XI Einbindung von Ehrenamt und Selbsthilfe in die Arbeit der Pflegestützpunkte 5

6 Pflegekurse für Angehörige und Ehrenamtliche 45 SGB XI (1) Die Pflegekassen sollen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Die Schulung soll auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden. 6

7 Pflegekurse für Angehörige und Ehrenamtliche 45 SGB XI (2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen. (3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die Landesverbände der Pflegekassen Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflegekurse durchführen. 7

8 Definition niedrigschwellige Betreuungsangebote 45 c Abs. 3 SGB XI Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in denen Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. 8

9 Definition niedrigschwellige Betreuungsangebote 45 c Abs. 3 SGB XI Die Förderung dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote erfolgt als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbunden sind. 9

10 Förderung von Ehrenamtlichkeit und Selbsthilfe 45 d SGB XI (1) In entsprechender Anwendung des 45c können die dort vorgesehenen Mittel ( ) auch verwendet werden zur Förderung und zum Auf- und Ausbau 1. von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, und 10

11 Förderung von Ehrenamtlichkeit und Selbsthilfe 45 d SGB XI (1) In entsprechender Anwendung des 45c können die dort vorgesehenen Mittel ( ) auch verwendet werden zur Förderung und zum Auf- und Ausbau 2. von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. 11

12 Ehrenamtlichkeit in Pflegestützpunkten 92c SGB XI (5) ( ) Die Förderung ist dem Bedarf entsprechend um bis zu Euro zu erhöhen, wenn Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen nachhaltig in die Tätigkeit des Stützpunktes einbezogen werden. 12

13 Anforderungen an Ehrenamtliche in der Pflege Schulungen / Vorbereitung Fachliche Begleitung Grenzen benennen Zusammenarbeit zwischen Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen Zuständigkeiten klären 13

14 Diskussionspunkte Wo soll / kann bürgerschaftliches Engagement in der Pflege zum Tragen kommen? Abgrenzung zwischen hauptamtlicher und ehrenamtlicher Tätigkeit Hauptamtliche und fachliche Begleitung und Koordination von Ehrenamtlichen Qualifizierung Kooperation statt Konkurrenz 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Institut für sozialwissenschaftliche Analysen und Beratung (ISAB) Stefan Bischoff, M.A. Soziologe Projektleiter Blankenheimer Straße 47 D Köln Tel.: ++49 (0) Mobil: ++49 (0) bischoff@isab-institut.de Internet: 15

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