Aufgaben. Kostenersatz. (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
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- Marcus Böhme
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1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hellenthal (Feuerwehrsatzung) vom Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat aufgrund des 36 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom (GV. NW. S. 182) und der 4 und 63 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. S. 475) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Aufgaben (1) Die Gemeinde Hellenthal unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unfällen und öffentlichen Notständen (FSHG). (2) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch sonstige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht. 2 1 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinde Hellenthal verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von 41 Abs. 2 FSHG entstandenen Kosten 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 3. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom (BGBl. I S. 229) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrengutverordnung Straße (GGVS) vom (BGBl. I S. 5050) oder 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 1 i.d.f. der 2. Änderungssatzung vom in Kraft getreten am
2 (BGBl. I S. 1529) entstanden ist, 2 4. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 3) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 5. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. 6. von Behörden oder Einrichtungen, die zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung neben der Feuerwehr verpflichtet sind, sofern ein Kostenersatz nach Nr. 1 bis 5 nicht möglich ist. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. 3 Entgelte (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Hilfeleistungen der Feuerwehr werden privatrechtliche Entgelte erhoben. (2) Die Höhe dieser Entgelte richtet sich nach dem Kostentarif gemäß 2 Abs. 3. (3) Soweit das Entgelt nach Stunden berechnet wird, gilt 4 analog. (4) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der vorherigen Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (5) Eine Pflicht zur Zahlung des Entgelts gemäß Abs. 2 besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil ein Anlass für den Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht oder der Auftrag widerrufen worden ist. 4 Berechnungsgrundlage (1) Für die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen und Geräten werden Kostenersatz und Entgelte nach der Zahl der Personen, nach der Art der
3 3 bereitgestellten Gegen stände sowie nach der aufgewandten Zeit erhoben, Berechnungsgrundlage ist die Zeitspanne, während der Personal, Fahrzeuge und Geräte vom Standort abwesend sind (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung und die Zeit für die Herstellung der Einsatzbereitschaft der Einsatzzeit hinzugerechnet. (2) Wird vor der Ankunft im Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend von Abs. 1 - die Einsatzzeit mit der Erteilung des neuen Einsatzbefehls. (3) Als Mindestbetrag wird der Satz für 1 Stunde erhoben. Bei einem mehrstündigen Einsatz wird für die letzte angefangene Stunde bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Min. der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Min. der volle Stundensatz berechnet. 5 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 sind die in 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung des Entgelts für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. 6 Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Der Entgeltanspruch nach 3 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit dem Zugang der Entgeltrechnung fällig, wenn in der Entgeltrechnung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 7 Kostenbefreiung Der Gemeindedirektor ist ermächtigt, von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von
4 4 Entgelten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses berechtigt ist. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hellenthal vom außer Kraft.
5 5 Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz von Entgelten für die Leistung der Freiwilligen Feuerwehr und der Gemeinde Hellenthal 2 Die in den Abschnitten 1 und 2 aufgeführten Sätze sind für je 1 Stunde berechnet, soweit bei den einzelnen Ziffern nichts anderes bestimmt ist. 1. Stundensätze Personal 1.1 Der Stundensatz bei kostenpflichtigen Einsätzen und sonstigen Hilfeleistungen beträgt je eingesetztem Feuerwehrangehörigen 20, Bei Brandsicherheitswachen beträgt der Stundensatz je eingesetztem Feuerwehrangehörigen 10,00 2. Stundensätze Fahrzeuge 2.1 Tragkraftspritzenfahrzeug 31, Löschgruppenfahrzeug LF 8, Tanklöschfahrzeug TLF 8 44,00 e 2.3 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, Löschgruppenfahrzeug LF 16 u. LF 16-TS 69, Rüstwagen RW 1 75, Einsatzleitwagen ELW 1, Mannschaftstransportwagen 19, Schlauchwagen SW 2000, Gerätewagen Gefahrgut GWG-1 61, Tragkraftspritzenanhänger 10, Für die Bereitstellung von Fahrzeugen ohne Benutzung (z.b. bei Brandsicherheitswachen) werden für jeden Tag der Bereitstellung 2 Stundensätze berechnet. 3. Tagessätze Geräte und Ausrüstungsgegenstände 3.1 B-Druckschlauch 3, C-Druckschlauch 3, A-Saugschlauch 3, Auffangbehälter für Öl und ähnliche Stoffe 5, Sonstiges 5,00-50,00 4. Die Kosten für Verbrauchsmittel einschließlich Entsorgung, ausgenommen die in den Tarifsätzen berücksichtigten Betriebskosten der Fahrzeuge, sind auf der Grundlage der Preise zur Zeit des Einsatzes zu erstatten. 5. Schäden an Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung, die durch Einwirkung von Säuren, Feuer oder ähnlichem entstehen, sind in tatsächlicher Höhe zu ersetzen. 6. Soweit ein spezieller Tarif nicht vorgesehen ist, richtet sich der Kostenersatz nach dem Tarif für Einsatzgegenstände, die nach Beschaffungskosten, Lebensdauer und Einsatzzeiten vergleichbar sind. 2 i.d.f. der Euro-Anpassungssatzung vom in Kraft getreten am
6 6 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelte für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hellenthal wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hellenthal, den 17. Dezember 1992 gez.: Dr. Armin Haas Bürgermeister
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