KREATIVES EUROPA ( ) Unterstützung des Marktzugangs

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1 KREATIVES EUROPA ( ) UNTERPROGRAMM MEDIA AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA/17/2016 Unterstützung des Marktzugangs WICHTIGER HINWEIS: Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gilt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel nach der Verabschiedung des Haushalts für das Jahr 2017 von der Haushaltsbehörde. 1. ZIELE UND BESCHREIBUNG Die vorliegende Bekanntmachung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stützt sich auf die Verordnung Nr 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11/12/2013 zur Einrichtung eines Programms zur Unterstützung der europäischen Kultur- und Kreativbereiche 1 (Kreatives Europa) und auf das Korrigendum vom 27/06/ Zu den Prioritäten des Unterprogramms MEDIA im Bereich der Stärkung der Kapazitäten des audiovisuellen Sektors zählt unter anderem: die Erhöhung der Kapazität von audiovisuellen Akteuren, europäische audiovisuelle Werke zu erstellen, die das Potenzial zur Verbreitung in- und außerhalb der Europäischen Union haben, und die Förderung der europäischen und internationalen Koproduktion auch mit Fernsehsendern; die Förderung des Austausches zwischen Unternehmen durch einfacheren Zugang zu Märkten und innovativen Unternehmensinstrumenten für audiovisuelle Akteure, damit ihre Projekte auf den Märkten der EU und weltweit stärker wahrgenommen werden. Unterstützt werden sollen über das Unterprogramm MEDIA: Förderung europäischer und internationaler Koproduktionen, einschließlich Kurzfilme, Videospiele, Fernsehserien und Crossmedia-Produkte; 1 Verordnung (EU) Nr. 1295/2013, Amtsblatt der Europäischen Union, vom 20/12/2013, (ABl. L347/221) 2 Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, vom 27/06/2014, (ABl. L189/260)

2 Erleichterung des Zugangs zu professionellen audiovisuellen Fachveranstaltungen und Märkten und der Nutzung unternehmerischer Instrumente innerhalb und außerhalb Europas; Förderung der Verbreitung europäischer Werke, einschließliche Kurzfilme, europaweit und weltweit auf allen Plattformen und in allen Formaten, 2. FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER Die Antragsteller müssen Einrichtungen bzw. Unternehmen aus Europa sein (Privatunternehmen, Organisationen ohne Gewinnzweck, Verbände, karitative Organisationen, Stiftungen, Städte/Gemeinden usw.), die ihren Sitz in einem der am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Länder haben und entweder direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung Eigentum von Staatsangehörigen dieser teilnehmenden Länder sind. Zulässig sind Anträge von Rechtspersonen, die ihren Sitz in den nachstehenden Ländern haben, sofern sämtliche in Artikel 8 der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa genannten Bedingungen erfüllt werden und die Kommission gegebenenfalls Verhandlungen mit dem betreffenden Land aufgenommen hat: EU-Mitgliedstaaten sowie überseeische Länder und Gebiete, die zur Teilnahme an dem Programm gemäß Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates berechtigt sind; Beitritts-, Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie kommen, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU- Programmen; EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR- Abkommens; der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen; Ländern des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an EU-Programmen mit diesen Ländern festgelegt wurden; Das Programm ist offen für bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen, gerichtet auf ausgewählte Länder oder Regionen auf der Grundlage zusätzlich gezahlter Mittel und Sonderregelungen die mit diesen Ländern oder Regionen vereinbart werden. Das Programm soll Zusammenarbeit und gemeinsame Aktionen mit Ländern ermöglichen, die nicht an dem Programm teilnehmen und mit internationalen Organisationen, die in den Kulturund Kreativbereichen, wie der UNESCO, dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Kooperation und Entwicklung oder der World Intellectual Property Organisation tätig sind, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge für die Realisierung der Ziele des Programms. Die Agentur kann Vorschläge von Antragstellern aus Nicht-EU-Ländern auswählen, sofern bis zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung ein Übereinkommen über die Teilnahme dieser Länder an dem mit der oben genannten Verordnung eingerichteten Programm geschlossen wurde. (Eine aktualisierte Liste der Länder, die die in Artikel 8 der Verordnung genannten Bedingungen erfüllen und mit denen die Kommission Verhandlungen aufgenommen hat, kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:

3 3. FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN Ziel der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Unterstützung von Maßnahmen und Aktivitäten innerhalb und außerhalb der am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Länder. Als förderfähig werden nur Vorschläge eingestuft, die mindestens eine der folgenden drei Maßnahmen zum Gegenstand haben: Aktion 1 Business-to-Business-(physische-)Märkte für europäische Fachleute im Bereich Audiovisuelles Aktion 2 Online-Tools zur Förderung von Business-to-Business-Austauschen Aktion 3 Business-to-Business-Werbeaktivitäten für europäische Werke Die Tätigkeiten müssen zwischen dem 1. Juni 2017 und dem 31. Mai 2018 beginnen. Die maximale Laufzeit der Maßnahme beträgt zwölf Monate. Eine Verlängerung von höchstens sechs zusätzlichen Monaten wird gewährt, wenn dies vor der in der Finanzhilfevereinbarung festgesetzten Frist beantragt wird. Die maximale Laufzeit beträgt in jedem Fall 18 Monate. 4. GEWÄHRUNGSKRITERIEN Förderfähige Anträge werden nach den folgenden Kriterien mit der angegebenen Gewichtung mit maximal 100 Punkten bewertet: Aktion 1 Relevanz des Inhalts der Aktion einschließlich innovativer Aspekte und der internationalen und europäischen Dimension hinsichtlich der Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Bedürfnisse der audiovisuellen Branche, einschließlich Videospiele, Fernsehserien, Crossmedia- Produkte und Kurzfilme. Eignung der zur Zielerreichung eingesetzten Methoden, einschließlich Format, Zielgruppe, Auswahlmethoden, Synergie und Zusammenarbeit mit anderen Projekten, Tools, einschließlich der Nutzung digitaler Technologien, die für neue Geschäftsmodelle, die Durchführbarkeit und Kosteneffizienz relevant sind. Auswirkung auf die Finanzierung, die internationale Verbreitung und die weltweite Zielgruppe der Projekte und Werke und/oder die Strukturierung der Auswirkungen auf die europäische audiovisuelle Branche. Aktion 2

4 Relevanz des Online-Tools für die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Bedürfnisse der Branche und ihres Mehrwerts im Sinne des Business-to-Business-Austausches, einschließlich Innovation beim Einsatz digitaler Technologien. Qualität und Durchführbarkeit unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells und der Relevanz für vorhandene und neue Synergien innerhalb der audiovisuellen Branche sowie die Wirksamkeit und Kosteneffizienz des Tools, einschließlich der Nutzung digitaler Technologien, die für neue Marktchancen und Geschäftsmodelle relevant sind. Systemische Auswirkung, die Wirksamkeit im Sinne einer Strukturierung der Auswirkungen auf die europäische audiovisuelle Branche und eines Mehrwerts bei der Intensivierung der Koproduktion und der internationalen Verbreitung. Aktion 3 Relevanz der B2B-Werbemaßnahme für die Ziele der Aufforderung, den Mehrwert im Sinne von Präsenz und Verbreitung europäischer Werke auf europäischen und internationalen Märkten sowie die Innovation und Nutzung digitaler Technologien. Qualität und Durchführbarkeit, die Effektivität der Strategie zur Stärkung des Vertriebs und der Verbreitung europäischer Werke auf europäischen und internationalen Märkten und die Kosteneffizienz der Aktion. Systemische Auswirkung im Sinne einer stärkeren Präsenz, Verbreitung und Erreichung der Zielgruppe, die Effektivität im Sinne strukturierter Auswirkungen auf die europäische audiovisuelle Industrie und den Mehrwert der Nutzung neuer Marktchancen. 5. BUDGET Insgesamt stehen voraussichtlich 7,5 Mio. Euro zu Verfügung. Der Finanzbeitrag der Union darf folgende Anteile nicht übersteigen: - 60 % der gesamten förderfähigen Kosten der Maßnahme, wenn diese in Ländern stattfindet, die am Unterprogramm MEDIA teilnehmen; - 80 % der gesamten förderfähigen Kosten der Maßnahme, wenn diese in Ländern stattfindet, die nicht am Unterprogramm MEDIA teilnehmen. Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5 6. FRIST FÜR DIE EINREICHUNG VON ANTRÄGEN Letzter Termin für die Einreichung der Vorschläge ist der , Uhr (Brüsseler Zeit). Die Anträge sind auf dem hierfür vorgesehenen elektronischen Formular (eform) zu stellen. In anderer Form eingereichte Anträge sind unzulässig. Die Antragsteller haben alle im elektronischen Formular geforderten und alle dort von ihnen genannten Unterlagen vorzulegen. 7. AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN Die vollständigen Leitlinien sowie die Antragsformulare können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: Die Anträge müssen sämtliche in den Leitlinien angegebenen Bedingungen erfüllen und unter Verwendung der elektronischen Formulare (eforms) gestellt werden.

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