Reglement. für die Entsorgung von Abfällen inkl. Organisationsreglement und Gebührenordnung

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1 Reglement für die Entsorgung von Abfällen inkl. Organisationsreglement und Gebührenordnung Nr. 11 Stand:

2 Zweck Art. 1 - Das Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen. Geltungsbereich Art. 2 - Das Reglement hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können für bestimmte Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden. Als besondere Verhältnisse gelten z.b. grosse Abgeschiedenheit oder problematische Zufahrten. Grundsätze Art. 3 - Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. - Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sowie gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuführen. - Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. Definition Art. 4 - Abfall: Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. - Hauskehricht: Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entstehenden Abfälle, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen und nicht gewerbespezifischer Art sind, werden diesem gleichgestellt. - Kompostierbare Abfälle und Grüngut: Organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die entweder kompostiert oder zwischengelagert und wiederverwertet werden können. - Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendungsbzw. Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. - Natürliche mineralische Abfälle: Abfälle, wie Boden und Steine. - Unverschmutzter bzw. unbelasteter (Boden-) Aushub: Aushub, wie unbelasteter Bodenaushub, unverschmutztes Aushubmaterial. - Schlämme: Schlämme, wie Schlämme aus der Sanierung von Böden und Aushub, Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen sowie Schlämme und Abfälle aus Süsswasserbohrungen (Bohrschlämme). Reglement für die Entsorgung von Abfällen 2

3 Aufgaben der Gemeinde Art. 5 - Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und der kompostierbaren Abfälle, die im Haushalt entstehen. - Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung folgender, separat zu sammelnder Abfälle aus Haushalten (Wertstoffe): - Glas - Papier / Karton - Öl - Metalle - Elektroapparate, Kühlgeräte und Entladungslampen, solange die Entsorgung auf privater Basis nicht gewährleistet ist - PET-Flaschen Die Gemeinde kann weitere Separatsammlungen anbieten oder aufheben. Die Abfallentsorgung durch die Gemeinde entbindet Handel und Gewerbe nicht von der Rücknahmepflicht von Abfällen. - Die Gemeinde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten. - Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich der Staat an der Entsorgung und deren Kosten. Vorbehalten bleibt den Gemeinden der Rückgriff auf den Pflichtigen. - Die Gemeinde betreibt eine Deponie für natürliche mineralische Abfälle, unverschmutzten bzw. unbelasteten (Boden-) Aushub, Schlämme sowie Grüngut und ein Zwischenlager für das Aussortieren und Aufbereiten weiterer anfallenden Abfallfraktionen, welche weitergeleitet werden. - Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgabe im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen. - Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallbeseitigung (VfA) mit Sitz in Buchs. Information, vorbildliches Verhalten Art. 6 - Die Gemeinde informiert und berät Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie regelmässig über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, - verminderung (Separatsammlungen, Recycling) und -entsorgung. Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entsprechenden Bemühungen des Landes. Die Gemeinde führt auf einem vom Land zur Verfügung gestellten Formular eine Abfallstatistik, welche Auskunft gibt über die Art und Menge der Abfälle sowie die Kosten der Abfallbewirtschaftung. Diese Statistik wird periodisch veröffentlicht. - Die Gemeinde trägt durch vorbildliches verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung, Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei. Reglement für die Entsorgung von Abfällen 3

4 Organisation Art. 7 - Organisation und Durchführung von Abfallfuhren und Separatsammlungen sowie der Betrieb der Deponie werden in Anhang 1 (Organisationsreglement) geregelt. Zuständigkeit Art. 8 - Die Gemeinde ist zuständig für - den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereichs des Abfallreglements (Art. 2) - den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen (Art. 9 Abs. 2) - das Verhängen von Strafen für Verstösse gegen das Abfallreglement (Art. 13) - den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie (Angang 1) - die jährliche Gebührenfestlegung (Angang 2) - den Vollzug des Abfallreglements - den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements Pflichten der Privaten Art. 9 - Hauskehricht aus privaten Haushalten sowie Industrie und Gewerbe darf nur der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der Kehrichtverbrennungsanlage Buchs entsorgt werden. - Die Gemeinde kann vorschreiben, dass betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in bestimmten öffentlichen Anlagen zu Lasten des Verursachers zu entsorgen sind. - Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Abfuhr mitzugeben oder falls möglich auf dem Zwischenlager der Deponie abzulagern. Küchenabfälle allerdings dürfen nicht auf der Deponie abgelagert werden. - Alle sind verpflichtet, namentlich folgende Abfälle getrennt zu sammeln und anschliessend den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über den Handel zu entsorgen: - Papier / Karton - Verpackungsglas - Eisen / Buntmetalle - Weissblech - Aluminium - Mineral- und Speiseöle - Elektroapparate / Kühlgeräte / Entladungslampen (Leuchtstoffröhren, Stromsparlampen) - Batterien / Akkumulatoren - Tierkadaver / Metzgereiabfälle - Textilien - Pneus - Altautos - Kunststoffe aus Industrie und Gewerbe - Sonderabfälle wie Gifte, Medikamente, Säuren und Laugen, lösungsmittelhaltige Stoffe (Farben, Lacke), Fotochemikalien Reglement für die Entsorgung von Abfällen 4

5 Derartige Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. - Bauschutt ist auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren: Brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz usw.), wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle (natürliche mineralische Abfälle, unverschmutzter bzw. unbelasteter (Boden-) Aushub, Schlämme, Inertstoffe wie Beton, Steine oder Ziegel, Strassenaufbruch, unbehandeltes Holz usw.) sowie Sonderabfälle (Farben, Kleber usw.). Diese Fraktionen sind anschliessend einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen. - Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund ist generell verboten. Davon ausgenommen ist die Zwischenlagerung in dafür bewilligten Deponien sowie das Aufbereiten und Aussortieren kompostierbarer Abfälle und Grüngut auf öffentlichen Deponien und privaten Kompostierplätzen. Verursacherprinzip Art Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Verursachenden überbunden. Gebührenerhebung Art Für die Entsorgung des Hauskehrichts werden volumenabhängige Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden landesweit einheitlich festgelegt. Sie decken den Aufwand für die Hauskehrichtabfuhr sowie den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibung und Investitionen der KVA. Zusätzlich deckt die Gebühr auch die Kosten der Sonderabfallsammlung und der Sammlung von Elektroapparaten und Kühlgeräten, soweit dafür nicht besondere Gebühren erhoben werden. - Für Direktanlieferungen an die KVA wird eine mengenabhängige Gebühr erhoben. Ihre Höhe entspricht der Gebühr für die Entsorgung des Hauskehrichts. - Für das Sammeln und das anschliessende Verwerten kompostierbarer Abfälle und Grüngut beim VfA wird eine volumenabhängige Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird landesweit einheitlich festgelegt. Sie deckt den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibungen und Investitionen der Kompostieranlage des VfA. - Für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle und Grüngut auf dem Zwischenlager der Deponie wird eine gewichtsabhängige Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird vom Gemeinderat festgelegt. Sie deckt den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibungen und Investitionen. Sofern die Höhe dieser Gebühr die Bereitschaft zur Benützung vermindert, ist es zulässig, einen Teil des Aufwandes über die Grundgebühr zu decken. Dabei muss die erhobene Gebühr, pro m 3 Tonne angeliefertes Material, mindestens CHF betragen. Kleinmengen, welche das Volumen von 1 m 3 nicht übersteigen, können kostenlos abgelagert werden. Die Gemeinde behält sich bei privaten Anliefernden vor, welche über das Jahr eine grössere Menge an Material anliefern, eine angemessene Gebühr zu erheben. Reglement für die Entsorgung von Abfällen 5

6 - Für die Entsorgung der natürlichen mineralischen Abfälle und dem unverschmutzten bzw. unbelasteten (Boden-) Aushub, sowie Schlämme werden gewichtsabhängige Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden vom Gemeinderat festgelegt. Ihre Summe deckt die Aufwendungen für Planung, Betrieb, Abschreibung, Investitionen, Rekultivierung und Überwachung der Deponie sowie für die Zwischenlagerung und das Aussortieren bzw. Aufbereiten weiterer anfallenden Abfallfraktionen. - Es kann eine Grundgebühr erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühr sowie ihre konkrete Ausgestaltung (Pflichtige, Art und Weise der Verrechnung) werden vom Gemeinderat festgelegt. Sie deckt die durch die übrigen Gebühren nicht finanzierten Aufwendungen. Darunter fallen die Kosten für die Information, Beratung, Personal, Administration, gewisse Separatsammlungen sowie gemeinsame Vorhaben mit dem Land. Gebührenfestlegung Art Die Gebührenfestlegung erfolgt in Anhang 2 (Gebührenreglement). - Die Gebühren werden auf Grund der Abfallstatistik und des budgetierten Aufwandes jährlich neu festgelegt. Überschüsse und Defizite aus dem Vorjahr sind zu berücksichtigen. Strafbestimmungen Art Der Gemeindevorsteher bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis zu CHF 2' Die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 6. April 1988 bleiben vorbehalten. - Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbedingungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Kosten. Rechtsmittel Art Entscheide und Verfügungen des Gemeindevorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Regierung. Inkrafttreten Art Das Abfallreglement wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom genehmigt und tritt nach 14 Tage nach erfolgter Kundmachung in Kraft. Reglement für die Entsorgung von Abfällen 6

7 Organisationsreglement Anhang I Abfuhr des Hauskehrichts Sammeltag: Bereitstellungsort: Bereitstellungszeit: Zulässige Behältnisse: Sperrgut: Dienstag Strassenrand früh morgens Offizielle Abfallsäcke der Liechtensteiner Gemeinden (35l, 60l, 110l). In Container von Mehrfamilienhäusern dürfen nur offizielle Abfallsäcke gegeben werden. In Containern von Einfamilienhäusern, die mit einer Gebührenmarke versehen sind, dürfen andere Gebinde benutzt werden. Jahresmarken für Container werden nur an Industrie- und Gewerbebetriebe abgegeben. maximal 180cm lang, 60cm breit oder hoch, maximal 30kg. Auf Sperrgut müssen die offiziellen Gebührenmarken der Liechtensteiner Gemeinden angebracht werden. Abfuhr der kompostierbaren Abfälle aus Haushalten Sammeltag: Montag Bereitstellungsort: Strassenrand Bereitstellungszeit: früh morgens Zulässige Bereitstellungsart: Grüncontainer oder Bündel Eigene Behälter sind mit dem Grüngutaufkleber zu kennzeichnen. Sammelstelle Die Betriebs- bzw. Öffnungszeiten der Sammelstelle sind: Montag, Freitag: Mittwoch: Samstag: Glas Uhr Uhr Uhr Flaschen sind - nach Farben getrennt - in den dafür vorgesehen Containern zu deponieren. Flachglas darf nicht in die Altglassammlung gegeben werden. Kleinmengen gelten als Hauskehricht, grössere Mengen müssen auf der Bauschuttdeponie entsorgt werden. Papier / Karton Abgabe-, bzw. Bereitstellungsart: Papier gebündelt (nicht in Schachteln) Reglement für die Entsorgung von Abfällen 7

8 Öl Altöl ist getrennt nach Mineral- und Speiseölen in die dafür eingerichtete Sammelstelle abzuliefern. Das in Gewerbe, Industrie, Handel und Dienstleistungsunternehmen anfallende Altöl darf nicht über die öffentliche Sammelstelle entsorgt werden. Elektroapparate Elektrische Haushaltgeräte sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Zusätzlich können Elektroapparate bei folgender Sammelstelle abgegeben werden: Metalle Altmetalle (Eisen, Buntmetalle, Weissblech, Aluminium) sind an der dafür eingerichteten Sammelstelle abzugeben. Nichtmetallische Bestandteile sind nach Möglichkeit zu entfernen. Das in Gewerbe und Industrie anfallende Altmetall darf nicht über die öffentliche Sammelstelle entsorgt werden. Ausnahmen können in Kleinmengen vom Gemeinderat bewilligt werden. Altkleider / Textilien Sammeldaten und Sammelstellen werden von der Gemeinde rechtzeitig publiziert. Sonderabfälle Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Zusätzlich werden jährlich 1-2 Separatsammlungen durch eine spezialisierte Firma durchgeführt. Die Sammeldaten werden rechtzeitig publiziert. Die nachfolgend aufgeführten Sonderabfälle können ausserdem bei folgender Sammelstelle abgegeben werden: Leuchtstoffröhren Weitere Abgabemöglichkeit: Batterien Weitere Abgabemöglichkeit für Kleinbatterien: Handel Handel Medikamente / Chemikalien Separatsammlung, spez. Aufforderung der Gemeinde Weitere Abgabemöglichkeit: Handel Reglement für die Entsorgung von Abfällen 8

9 Tierkörper (Kadaver) Kleintierkörper Grosstierkörper (Direktabrechnung mit den Entsorgungsbetrieben) Meldung an Tiermehlfabrik Bazenheid (Abholung) Direktanlieferung in die KVA Buchs Reglement für die Entsorgung von Abfällen 9

10 Gebührenordnung zum Abfallreglement (gültig ab ) Anhang II Hauskehricht Kehrichtsack - Gebührenmarken 35 l ca. 5 kg / Bündel à 10 Stk. Preis pro Bogen CHF l ca. 9 kg / Bündel à 10 Stk. Preis pro Bogen CHF l ca. 16 kg / Bündel à 10 Stk. Preis pro Bogen CHF Container - Gebührenmarken für einmalige Leerung Bogen mit 5 Marken für 120-l-Container Preis pro Bogen CHF (für 240-l-Container 2 Etiketten verwenden) Bogen mit 5 Marken für 660-l-Container Preis pro Bogen CHF Bogen mit 5 Marken für 800-l-Container Preis pro Bogen CHF Container - Jahresmarken Jahresmarken für 660-l-Container Jahresmarken für 800-l-Container CHF 1' CHF 2' Jahresmarken werden nur an Industrie- und Gewerbebetriebe abgegeben. Bei wöchentlich zweimaliger Leerung sind zwei Jahresmarken anzubringen. Sperrgut Kleinsperrgut 1 Gebührenmarke à CHF pro 35 l oder 5 kg maximal 6 Gebührenmarken à CHF (= 30 kg) Kleinsperrgut max m lang, 60 cm breit oder hoch Direktanlieferung in die KVA Buchs Gebühr pro Tonne (Industrie und Gewerbe) exkl. MwSt. CHF Gebühr pro Tonne (Private) exkl. MwSt. CHF Grünabfuhr Container - Gebührenmarken Bogen mit 5 Marken für 120-l-Container Preis pro Bogen CHF (für 240-l-Container 2 Banderolen verwenden) Bogen mit 5 Marken für 660-l-Container Preis pro Bogen CHF Bogen mit 5 Marken für 800-l-Container Preis pro Bogen CHF Gebührenmarken für Bündel oder Kübel Bogen mit 10 Marken für 5 kg oder 20 l Preis pro Bogen CHF Elektroapparate / Kühlgeräte Kühlschränke, Tiefkühltruhen Einzelstücke gratis Elektro-Grossgeräte (Fernsehapparate, Computer, Monitore usw.) aus Haushalten 5 kg - 15 kg Einzelstücke gratis über 15 kg Einzelstücke gratis Keine Annahme aus Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Reglement für die Entsorgung von Abfällen 10

11 Deponie Kompostierbare Abfälle und Grüngut exkl. MwSt. pro Tonne CHF Natürliche mineralische Abfälle exkl. MwSt. pro Tonne CHF Unverschmutzter / unbelasteter (Boden-) Aushub, exkl. MwSt. pro Tonne CHF Schlämme exkl. MwSt. pro Tonne CHF Holz pro Tonne CHF Grundgebühr Die jährliche Grundgebühr beträgt CHF Grundgebührenpflichtig sind Haushalte und Betriebe. Als Betrieb gilt jedes Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, in welchem regelmässig und dauernd mindestens eine Person tätig ist. Zweitwohnungen werden gleich belastet. Inkrafttreten Das Gebührenreglement wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom genehmigt und tritt nach 14 Tage nach erfolgter Kundmachung in Kraft. GRB vom 15. April 2014 Günter Mahl Gemeindevorsteher Reglement für die Entsorgung von Abfällen 11

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