Satzung des Vereins der Förderer und Freunde des Aggertal-Gymnasiums Engelskirchen e.v. 1 Name und Sitz des Vereins

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1 Satzung des Vereins der Förderer und Freunde des Aggertal-Gymnasiums Engelskirchen e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1) Der Verein führt den Namen - Verein der Förderer und Freunde des Aggertal- Gymnasiums Engelskirchen e.v. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Engelskirchen und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung am Aggertal- Gymnasium. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Anschaffung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien und ausstattungen sowie der Unterstützung von Schulveranstaltungen erreicht. Ebenso ist die Bindung und die Einbeziehung der ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Aggertal-Gymnasiums zu fördern. In besonderen Fällen kann der Verein einzelnen Schülerinnen und Schülern Unterstützung gewähren. 3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. 4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder sonstige Leistungen aus Mitteln des Vereins. 5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft 1) Mitglieder können folgende natürliche oder juristische Personen werden: a) Erziehungsberechtigte b) Ehemalige Schülerinnen und Schüler c) Schülerinnen und Schüler des ATG, die das 18.Lebensjahr erreicht haben d) Freunde und Förderer der Schule e) jeweilige und ehemalige Mitglieder des Lehrerkollegiums der Schule 2) Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

2 3) Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag oder spende, deren Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mindestbeitrag bis zum ist mit 2,-DM monatlich oder jährlich 24,-DM festgesetzt. Ab dem ist der Beitrag in Euro zu entrichten. Der Mindestbeitrag ab dem 01.Januar 2002 für a) Schüler, Studenten, Auszubildende bis zum 27.Lebensjahr 10,- EURO pro Jahr b) für alle anderen Mitglieder 13,- EURO pro Jahr c) juristische Personen 100,- EURO pro Jahr Die Beiträge oder Spenden sind erstmalig innerhalb 1 Monats nach erfolgter Aufnahme, im übrigen spätestens bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres zu entrichten. 4) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres für das nachfolgende Jahr schriftlich mitgeteilt werden. 5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Überweisung des Beitrages oder Spende 2 Jahre im Rückstand ist. Weiterhin ist der Ausschluss eines Mitgliedes zulässig, wenn das auszuschließende Mitglied das Ansehen des Vereins oder die Erfüllung seines Zweckes gefährdet oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. 6) Mitglieder des Vereins sind auch Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder. Diese Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereins verliehen. Über die Verleihung eines solchen Amtes und einer solchen Mitgliedschaft entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit. Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder haben nur beratende Stimme. Unter den Voraussetzungen des 6 Absatz 8, insbesondere im Falle vereinsschädigenden Verhaltens kann das Ehrenamt und die Ehrenmitgliedschaft unter den gleichen Voraussetzungen wie die Verleihung aberkannt werden. 4 Organe 1) Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für den Verein tätig. 5 Mitgliederversammlung 1) Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal jährlich stattfinden. 2) Sie werden vom Vorsitzenden oder vom geschäftsführenden Vorsitzenden im Falle einer Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form an alle Mitglieder. Sie kann auch durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse erfolgen.

3 3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie sind auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder gefordert wird. Für das Verfahren gilt Absatz 2). Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Versammlung. 4) Die Tagesordnung der einmal jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten: a) Geschäftsbericht b) Rechnungs- und Kassenbericht c) Kassenprüfungsbericht d) Entlastung des Vorstandes e) Genehmigung des Wirtschaftsplanes kann unter anderem folgende Punkte enthalten: f) Wahl des Vorstandes g) Wahl der Kassenprüfer h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen i) Auflösung des Vereins j) Benennung von Personen, die sich um die Schule oder den Verein besondere Verdienste erworben haben und denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden soll. k) Bildung von Ausschüssen, die in bestimmten Fragen den Vorstand beraten. 5) Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich unterbreiten. Diese Tagesordnungspunkte müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. 6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 7) Die Tagesordnung ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu genehmigen. 8) Von der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das ebenso wie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung schriftlich niederzulegen ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung den Anwesenden zur Kenntnis zu bringen und durch die Versammlung genehmigen zu lassen. 6 Vorstand 1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: a) dem Vorsitzenden b) dem geschäftsführenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer c) dem stellvertretenden Vorsitzenden d) dem Kassenwart e) bis zu 6 Beisitzern f) dem Schulleiter, Kraft seines Amtes g) dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft, Kraft seines Amtes Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

4 2) Ein Vorstandsmitglied kann in Personalunion zwei Vorstandsfunktionen ausüben. 3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 2 Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit ist eine neue Wahl erforderlich. Wiederwahl ist zulässig. 4) Die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes kann auf Antrag geheim erfolgen. 5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6) Die Durchführung der Wahl obliegt einem von der Versammlung gewählten Wahlleiter. 7) Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB ist der Vorsitzende, der geschäftsführende Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des Par. 26 BGB. 8) Das Amt der gewählten Vorstandsmitglieder endet durch: a) Ablauf der Bestellungszeit b) Austritt aus dem Vorstand c) Beendigung der Mitgliedschaft d) Abberufung durch die Mitgliederversammlung Für die Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. e) Tod 9) Scheiden im Laufe des Geschäftsjahres Vorstandsmitglieder aus, so kann sich der Vorstand aus seinen eigenen Reihen bis zur nächsten Mitgliederversammlung Vertreter bestellen. 10) Sinkt die Zahl der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder unter die Hälfte, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand zu wählen. 7 Kassenprüfer 1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. 2) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes. Sie erstatten in der Jahreshauptversammlung einen Bericht. 8 Geschäftsjahr 1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

5 9 Beschlussfassungen und Wahlen 1) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. 2) Satzungsänderungen, Festsetzungen und Änderungen der Mindestmitgliedsbeiträge und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Sie dürfen zudem nur beschlossen werden, wenn auf den Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zur Sitzung schriftlich hingewiesen worden ist. 10 Auflösung 1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein zur Förderung gemeinnütziger Zwecke Engelskirchen e.v. oder einen anderen gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 11 Gerichtsstand 1) Gerichtsstand für Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder und umgekehrt ist Gummersbach. Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung am Montag, dem 12. März 2001 verabschiedet. Sie tritt mit dem Tag der Verabschiedung in Kraft. Engelskirchen, den 12. März 2001

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