INTEGRATIONSVEREINBARUNG gem. 83 SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
|
|
- Bernt Hummel
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0089 Stand November 2013 Bereich: Gesundheitswesen INTEGRATIONSVEREINBARUNG gem. 83 SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen Zwischen dem XXX unter Beteiligung der Beauftragten des Arbeitgebers und der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Personalrat wird die nachfolgende verbindliche Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen gemäß 83 SGB IX geschlossen. Ausgangspunkt Das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen wurde von der Bundesregierung zum 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt. Kernstück dieses Gesetzes sind die Änderungen im Schwerbehindertenrecht. Das geänderte Schwerbehindertenrecht ist nunmehr wiederum Bestandteil des SGB IX, Teil 2, welches im Juli 2001 verabschiedet wurde und die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben enthält. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen sollen dieser Menschen in den nächsten 2 bis 3 Jahren wieder eine Arbeit bekommen. Waren in den alten Bundesländern 1982 noch 5,4 % in Arbeit betrug dieser Anteil 1999 in den alten Bundesländern nur noch 3,9 % und in den neuen Bundesländern 3,4 %, Sachsen ist mit 3,0 % von beschäftigten schwerbehinderten Menschen das schlechteste Bundesland. Gelingt es nicht, die arbeitslosen schwerbehinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln, steigt ab die Pflichtquote der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen von derzeit 5% wieder auf 6 % an. Deshalb ist im 83 des SGB IX geregelt, dass die Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung... und der Personalvertretung in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Integrationsvereinbarung abschließen. Allgemeines Anliegen und Inhalt der Integrationsvereinbarungen Integrationsvereinbarungen beinhalten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Umsetzung der getroffenen Zielvereinbarungen. Die Belange schwerbehinderter Frauen sollen besonders berücksichtigt werden. ( 83 Abs. 2) Prämissen für die Arbeit mit den schwerbehinderten Menschen im XXX - Die dauerhafte berufliche Integration schwerbehinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. - Aufgrund des technischen Fortschritts gibt es zusätzliche erweiterte Arbeitsmöglichkeiten. Daran können und sollen gerade behinderte Menschen partizipieren.
2 - Arbeitgeber müssen in viel stärkerem Maße die persönlichen Merkmale ihrer schwerbehinderten Beschäftigten kennen. Dies gilt zum einen für die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzelnen, zum anderen aber auch für seine individuellen Leistungseinschränkungen. Dabei steht im Vordergrund, Menschen mit Behinderungen an ihren Fähigkeiten zu messen, nicht an ihren Defiziten. - Der Prozeß der erfolgreichen Arbeitsaufnahme und der Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse kann gut gelingen, wenn er vom Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und fachkundigen Diensten, wie z.b. dem Integrationsfachdienst, begleitet wird. - Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein Prozess, kein fertiges Ergebnis. Integrationsvereinbarungen sind ein Instrument zur Planung, Gestaltung und Steuerung dieses Prozesses. Sie sind deshalb keine einmalige Angelegenheit, sondern müssen kontinuierlich überprüft und angepasst werden. Ist-Analyse zum Stand der Beschäftigung mit den Bedingungen und Problemen schwerbehinderter Mitarbeiter Ansprechpartner für die Belange der schwerbehinderten Mitarbeiter im XXX (von Amtes wegen) - die gewählte Schwerbehindertenvertretung XXX - die Schwerbehindertenbeauftragte des Arbeitgebers: XXX - die Beauftragte des Personalrates für Schwerbehinderte: XXX Schwerpunkte für die Arbeit mit den schwerbehinderten Mitarbeitern wurden bereits zwischen dem Personalrat und dem Direktor in der Vereinbarung für ein leistungsorientiertes flexibles Beschäftigungssystem im XXX aus dem Jahre 1998 festgelegt, wobei die Schwerbehindertenvertretung hier Zuarbeit leistete. Am XXX waren im XXX schwerbehinderte Mitarbeiter und XXX den schwerbehinderten gleichgestellte Mitarbeiter beschäftigt. Hinzu kommt bei XXX Mitarbeitern auf Grund ihrer hohen Behinderung eine Mehrfachanrechnung auf die erforderlich zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze, so daß wir insgesamt XXX besetzte Pflichtplätze abrechnen konnten. Das macht im Oktober einen Stand von 5,0 % aus und wir liegen damit gerade an der Grenze des Normbereiches. (Detaillierte Angaben zur Ist-Situation sind aus den Anlagen zu entnehmen.) In den Jahren 1999 und 2000 haben wir begonnen, die schwerbehinderten Mitarbeiter am Standort XXX und XXX an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen, um zu erfahren, unter welchen Bedingungen sie arbeiten, welche Probleme anstehen und wie man zur Lösung dieser sowie zur Unterstützung bei Antragsstellungen von der rechtlichen Seite her beitragen kann. Insgesamt wurden bisher XXX Arbeitsplätze besichtigt. Überwiegend äußerten sich die schwerbehinderten Mitarbeiter dahingehend, dass sie mit den Arbeitsaufgaben und Arbeitsbedingungen zurechtkommen, wobei mitunter die Unterstützung durch Mitarbeiter im unmittelbaren Arbeitsumfeld hervorgehoben wurde. In einigen Abteilungen bestehen aber auch noch sehr ungünstige Arbeitsbedingungen und mitunter könnten schon kleinere Verbesserungen Arbeitserschwernisse abbauen.
3 Die Arbeitsplatzanalysen wurden im Rahmen einer Abteilungsleitersitzung des XXXdirektors und in einer Sitzung des XXX-ausschusses ausgewertet. Leider dauert die Umsetzung von Lösungsvorschlägen mitunter noch zu lange oder es erfolgt manchmal von zuständigen Leitern keine Reaktion bzw. Rückmeldung. Bei der Errichtung neuer Bereiche werden die Vertreter der Schwerbehinderten noch zu wenig von Anfang an einbezogen. Erstmals wurden im XXX im Jahre 2001 XXX Arbeitsplätze für Rollstuhlfahrer neu geschaffen, um schwerstbehinderten Menschen die Möglichkeit zu geben, wieder im Arbeitsleben integriert zu sein. Ein Arbeitsplatz wurde in der Abteilung XXX, Leiter XXX, geschaffen und der andere Arbeitsplatz in der Abteilung XXX, Leiterin XXX., jeweils im Bereich XXX. Beide Aufgabengebiete beinhalten hauptsächlich Terminvergabe, XXX, Leistungserfassung mit Hilfe von Medos, Ablage der XXX-Dokumentation sowie Schreibarbeiten. Die Gestaltung der Arbeitsplätze wurde von den Rehabilitationsträgern und dem Integrationsamt gefördert. Bei der Schaffung dieser XXX Arbeitsplätze wurden die Vertreter der Schwerbehinderten von Anfang an einbezogen bzw. haben sie sich aktiv mit den Reha-Trägern und dem Integrationsamt betreffs der Gestaltung dieser Arbeitsplätze in Verbindung gesetzt. Bei der Lösung von schwerwiegenden Problemen einzelner schwerbehinderter Mitarbeiter (Betreuung während langwieriger Krankheit und Wiedereingliederung, notwendige innerbetriebliche Umsetzung, Kündigung) hat sich die Zusammenarbeit zwischen der Personalabteilung und den Vertretern der Schwerbehinderten verbessert. Aber auch hier gibt es noch Reserven hinsichtlich einer rechtzeitigen Einbeziehung. Zielvereinbarung 1.Freie Stellen Neue oder frei werdende Stellen werden vor ihrer Neubesetzung von den Unterzeichnern der Vereinbarung dahingehend überprüft, ob und in welcher Weise sie für die Beschäftigung eines Schwerbehinderten geeignet sind. Dabei ist auch die Möglichkeit der Beschäftigung von besonders betroffenen Schwerbehinderten i.s. d. 109 (2) und 132 (2) des SGB IX zu prüfen, sowie die Möglichkeit der Besetzung der Stellen mit schwerbehinderten Frauen. Bei den Stellenausschreibungen ist auf die Möglichkeit der Beschäftigung Schwerbehinderter hinzuweisen. Die Beschäftigung schwerbehinderter Frauen ist gesondert anzusprechen. Der Tätigkeitsbereich des Arbeitsplatzes soll dabei genau beschrieben werden, um Schwerbehinderten eine Einschätzung der Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erleichtern. Bei der Personalplanung sollten Schwerbehinderte angemessen berücksichtigt werden. V: Personalleiter unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates 2. Wegfall von Stellen Entfällt der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Mitarbeiters, werden unter Beteiligung von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung Möglichkeiten für die Weiterbeschäftigung des betroffenen Schwerbehinderten innerhalb des XXX und bei der Stadt XXX geprüft.
4 V: Personalleiter unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats 3. Gestaltung der Arbeitsplätze Bei der Besetzung der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern sind die Fähigkeiten, Fertigkeiten und körperlichen Voraussetzungen des Schwerbehinderten mit den Arbeitsanforderungen aus der Arbeitsaufgabe und des Arbeitsplatzes zu vergleichen. Erst dieser Vergleich bildet die Grundlage für die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung. Wenn erforderlich, dann ist der Arbeitsplatz behindertengerecht einzurichten unter der Nutzung der Fördermöglichkeiten des Integrationsamtes, der Arbeitsagentur, der Rentenversicherung u.a. Reha-Träger. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, sollen im Jahre 2002 die Arbeitsplatzbegehungen bei den schwerbehinderten Mitarbeitern an den Standorten XXX, XXX, sowie den Außenstellen der XXX-Betriebe fortgeführt werden. V: Schwerbehindertenvertretung, Arbeitgeberbeauftragte und Personalrat, bei Bedarf Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin Um auch relativ kurzfristig XXX Lösungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von schwerbehinderten Mitarbeitern zu ermöglichen, wird der XXX-direktor nach Antragsstellung im Rahmen des laufenden Etats Mittel zur Verfügung stellen V: XXX-direktor, Leiter Abteilung XXX, Schwerbehindertenvertretung Im Jahr 2002 ist die Schaffung von einem weiteren neuen Arbeitsplatz für Rollstuhlfahrer im XXX vorgesehen. Die Anträge auf Fördermittel sind vor Arbeitsaufnahme zu stellen. V: Personalleiter, Schwerbehindertenvertretung, Arbeitgeberbeauftragte, Leiter der Bereiche, XXX-leiter 4. Arbeitsorganisation Unter Beachtung der geltenden Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen ist bei der Arbeitsorganisation auf die besonderen Bedürfnisse der schwerbehinderten Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere bezüglich - der Lage des Arbeitsplatzes - der zeitlichen Lage von wiederkehrenden Arbeitsabläufen sowie - der Gewährung von Freizeitausgleich, Urlaub, Kuren Rehabilitationsmaßnahmen V: Personalabteilung, Vorgesetzte der jeweiligen Arbeitsbereiche und sonstigen
5 5. Arbeitszeit Unter Beachtung des AZG, der geltenden Tarifverträge und Dienstvereinbarungen sind bei der Arbeitszeitgestaltung die Besonderheiten der jeweiligen Schwerbehinderung zu beachten. Einzelregelungen können daher insbesondere bezüglich - Pausenregelungen, - der Lage der Arbeitszeit, - Überstundenregelungen und Wochenendarbeit sowie Schicht- und Nachtarbeit getroffen werden. V: Personalabteilung, Leiter der jeweiligen Arbeitsbereiche, Schwerbehindertenvertretung 6. Rechte der Schwerbehinderten Schwerbehinderte Mitarbeiter werden in Abstimmung mit den betrieblichen Interessen gezielt weitergebildet. Die Weiterbildung findet wenn möglich während der Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge statt. Erreicht ein schwerbehinderter Mitarbeiter die mit der Einführung neuer Techniken verbundene erforderliche Qualifikation nicht, so soll ihm ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten werden. Die Kosten der Weiterbildung trägt der Arbeitgeber. Die Unterzeichner der Vereinbarung haben darüber hinaus alles zur Vermeidung betriebsbedingter Beendigungen des Arbeitsverhältnisses zu unternehmen. V: Personalleiter, Leiterin Bildungszentrum, Leiter der jeweiligen Arbeitsbereiche, Vertreter der Schwerbehinderten 7. Prävention (entspr. 84, SGB IX) (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in 93 genannten Mitarbeitervertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit Ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. (2) Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der betroffenen Person die Schwerbehindertenvertretung auch ein, wenn ein schwerbehinderter Mensch länger als 3 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis oder sonstige Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist... V. Personalleiter, Schwerbehindertenvertretung, Leiter der jeweiligen Arbeitsbereiche
6 8. Rechte der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren Interessenvertreter der schwerbehinderten Mitarbeiter Die Schwerbehindertenvertretung und die weiteren Interessenvertreter der Schwerbehinderten erhalten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen rechtzeitig alle notwendigen Informationen bezüglich einer neu zu besetzenden Stelle. Die Schwerbehindertenvertretung wird gemäß 95 SGB IX vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen als Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört. Eine getroffene Entscheidung wird unverzüglich mitgeteilt. Die Schwerbehindertenvertretung hat gemäß 96 (4), SGB IX, Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist... Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Dies gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied. Alle Partner arbeiten in vertrauensvoller Weise zusammen wirtschaftliche Interessen des Unternehmens sind zu beachten. V: XXX-Direktor, Personalleiter, Leiter Bildungszentrum Kontrolle : Zu den in der Zielvereinbarung enthaltenen Punkten erfolgt eine Einschätzung über die Erfüllung sowie dabei aufgetretener Probleme jährlich zum in der Abteilungsleiterberatung des XXX-Direktors und zum in der XXX-Leitungssitzung. Im Ergebnis dieser Rechenschaftslegungen ist eine Änderung/Konkretisierung/Ergänzung der Integrationsvereinbarung möglich. V: Personalleiter, Schwerbehindertenvertretung, Arbeitgeberbeauftragte, Personalrat Information der Belegschaft über die abgeschlossene Integrationsvereinbarung: Ein Exemplar der Integrationsvereinbarung wird entsprechend dem Verteiler für Dienstvereinbarungen an alle XXX, Institutsleiter und Abteilungsleiter verteilt. Im Rahmen von Personalversammlungen, Schwerbehindertenversammlungen aber auch von Weiterbildungsveranstaltungen für Leitungskader ist über Anliegen und Schwerpunkte der Integrationsvereinbarung zu berichten. V: Personalleiter, Schwerbehindertenvertretung, Arbeitgeberbeauftragte, Personalrat, Leiterin XXX-Zentrum Inkrafttreten: Diese Vereinbarung tritt am XXX in Kraft für einen Zeitraum von zunächst 3 Jahren
7 Übermittlung an die Arbeitsagentur und das Integrationsamt: Diese Vereinbarung wird nach Inkrafttreten gemäß 83 SGB IX der Arbeitsagentur XXX und dem Integrationsamt unverzüglich zur Verfügung gestellt. Ergänzung bzw. Konkretisierung der INTEGRATIONSVEREINBARUNG gemäß 83 SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen vom im Punkt 7 Prävention Der Punkt 7 Prävention - (entsprechend 84 SGB IX wird um folgende Punkte ergänzt bzw. präzisiert: (1a) Zum Erkennen und frühzeitiger Änderung von Gefährdungen, die aus dem Arbeitsprozess resultieren, nimmt mit sofortiger Wirkung die Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen und Begehungen des Arbeitsschutzausschusses teil. (2) Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der betroffenen Person die Schwerbehindertenvertretung ein, wenn ein schwerbehinderter Mensch länger als 6 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist. Die Schwerbehindertenvertretung schaltet mit Zustimmung der betroffenen Person die gemeinsame Servicestelle und auch das Integrationsamt ein. Bei von Behinderung bedrohten Menschen tritt an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung die zuständige Interessenvertretung im Sinne des 93 (für das XXX der Personalrat) Der Arbeitgeber übergibt jeweils am 5. Werktag des Folgemonats der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat eine aktuelle Liste der Mitarbeiter, die länger als 6 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig sind. (3) Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet gemeinsam mit dem Personalrat bis XXX eine Konzeption der betrieblichen Gesundheitsförderung im Entwurf aus, der dann in der XXX-Leitung beraten wird.
zwischen dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und der in 176 SGB IX genannten Vertretung
Anlage 1 Entwurf einer Musterinklusionsvereinbarung (Bausteinkonzept) zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Dienststellen und Betrieben des Landes Rheinland-Pfalz nach 166 SGB IX (BGBl. I S.
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0038 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0038 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau Vereinbarung zur Integration von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Menschen in der
MehrIntegrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0097 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Geschäftsbereich
MehrDas SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).
Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-,
MehrIntegration schwerbehinderter Menschen
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0030 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau Integration schwerbehinderter Menschen Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 1.1. Räumlich 1.2. Persönlich 2.
MehrIntegrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung Zwischen dem Kanzler, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat der Folkwang Hochschule wird gemäß 83 SGB IX die nachfolgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen:
MehrSchwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt -
Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun? Was tun! Prävention nach dem SGB IX Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Wo steht`s? Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch: SGB IX Teil 2: Förderung der Ausbildung
MehrWorkshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt
Workshop Demenz Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen 11.04.2013 Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Zur Person Dorian Kai Liebenau Geb. 22.07.1964 Anwaltszulassung
MehrVereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in die XXX
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0051 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Allgemeines Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in die
MehrPräambel. 1. Geltungsbereich
Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Berufsakademie Sachsen gemäß 83 SGB IX zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) und dem Hauptpersonalrat
MehrIntegrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0095 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Dienststellen
MehrIntegrationsvereinbarung
Als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration Behinderter im DIZ (Daten- und Informationszentrum) Rheinland-Pfalz Wer schließt eine Integrationsvereinbarung ab? DIZ Vorstand,Dienststelle
MehrDie Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik
Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Von der Integration zur Inklusion: Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk,
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagment
Betriebsrätetagung des Präventionszentrums Hamburg Betriebliches Eingliederungsmanagment Lüneburg 12.11.2015 Burkhard Rehn Gesetzliche Grundlage Sozialgesetzbuch Neuntes Buch 84 Prävention Der Arbeitgeber
MehrUNIVERSITÄT HOHENHEIM
UNIVERSITÄT HOHENHEIM ZENTRALE VERWALTUNG Universität Hohenheim (900) 70593 Stuttgart An alle Einrichtungen der Universität Hohenheim Stuttgart-Hohenheim, Bearbeiterin/Bearbeiter Telefon 0711 / 459 - Fax
MehrText: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO
Text: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO Einander verstehen, miteinander leben Inhalt 1. Präambel 2. Geltungsbereich 3. Gegenstand der Integrationsvereinbarung
MehrRechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Vortrag am 14.10.2015 bei der SALO-Fachtagung: Rehabilitation und Betriebliches Eingliederungsmanagement Übersicht 1. Zweck
MehrInklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX
Inklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Zwischen der Universität Heidelberg, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird folgende Inklusionsvereinbarung abgeschlossen: Präambel: Menschen mit
MehrIntegrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung zwischen dem Bürgermeister der Stadt Rheinberg sowie dem Betriebsleiter des Dienstleistungsbetriebs Stadt Rheinberg (DLB) und dem Personalrat der Stadt Rheinberg sowie der Schwerbehindertenvertretung
MehrDienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Dienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Präambel Präsident, Kanzler und Personalrat der Universität Passau schließen die Dienstvereinbarung zum Betrieblichen
MehrEinladung zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nach 84 II SGB IX)
Fachhochschule Kiel, Sokratesplatz 1, 24149 Kiel Frau M. Mustermann Das Präsidium Der Kanzler Personalabteilung Sokratesplatz 1 24149 Kiel Telefon: 0431/210-1341 Telefax: 0431/210-61341 E-Mail: dagmar.scheffler@fh-kiel.de
MehrIntegrationsamt 15 / PRÄVENTION. Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber
Integrationsamt 15 / PRÄVENTION Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber WAS IST PRÄVENTION? Betriebliche Prävention soll wie auch immer gelagerte Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0010 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0010 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule Integrationsvereinbarung der XXX 1. Präambel Die Dienststelle, die Schwerbehindertenvertretung und der
MehrVereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung -
Vereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung - Präambel Die Integration behinderter Menschen ist eine gesamtgesellschaftliche
MehrDienstvereinbarung Integration nach 83 SGB IX für die Stadt XXX (DV Integration)
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0033 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Dienstvereinbarung Integration nach 83 SGB IX für die Stadt XXX (DV Integration)
MehrBeschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement
Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstrasse 19 20095 Hamburg
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Präambel * Integrationsvereinbarung des XXX Der XXX sieht es als Dienstgeber als
MehrInformationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf
Informationen für Arbeitgeber Menschen mit Behinderung im Beruf MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN IHRER FIRMA? EINE GUTE IDEE! Sinkende Geburtenraten und hoher Bedarf an qualifizierten Fachkräften stellen Arbeitgeber
MehrDienstvereinbarung. Betriebliches Eingliederungsmanagement. Magistrat der Stadt Bremerhaven
Dienstvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement Magistrat der Stadt Bremerhaven Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Seite 2 Inhaltsübersicht 1. Vorbemerkung Seite 3
MehrEingliederungsmanagements (BEM) an der Fachhochschule Brandenburg
28.04.2014 Amtliche Mitteilungen der Nummer 20 22. Jahrgang Datum Inhalt Seite 15.04.2014 Dienstvereinbarung über die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an der Fachhochschule
MehrDie Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z
Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z Das Handwörterbuch für behinderte Menschen und ihre Interessenvertretung 1. Auflage Buch. Hardcover ISBN 978 3 7663 3636 1 Recht > Arbeitsrecht >
MehrBEM - Wiedereingliederung in kleine und mittlere Betriebe
aktiv im Betriebsrat BEM - Wiedereingliederung in kleine und mittlere Betriebe Praxisleitfaden und Beispielfälle zum Betrieblichen Eingliederungsmangement Bearbeitet von Edeltrud Habib 1. Auflage 2014.
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Erfolgsfaktor Gesundheit 3. Fachveranstaltung für Arbeitgeber in Mainfranken BEM - mehr als nur gesetzlicher Auftrag 06. Oktober 2017, Schweinfurt Ausgangslage:
MehrSozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug 1
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Auszug SGB IX 548 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug 1 Vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert am 23. Dezember
MehrArbeitsblatt 1. Was bringen Integrationsvereinbarungen den Beteiligten?
9839/Arbeitsblätter A4 20.07.2006 8:43 Uhr Seite 1 Arbeitsblatt 1 Was bringen Integrationsvereinbarungen den Beteiligten? Arbeitgeber/Beauftragte/r des Arbeitgebers Leistungssteigerung durch Motivation
MehrMenschen mit Behinderung im Beruf
weisses Feld Einklinker Flyer DIN lang rot Mitarbeiterbesprechung_2 weisses Feld Menschen mit Behinderung im Beruf INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Logo Fakten, die Sie wissen sollten DEFINITIONEN Behindert"
MehrTeilhabe von behinderten und schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben
Aufgaben und Leistungen der Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit Mainz, Team 261 (Reha), Janine Sangermann Teilhabe von behinderten und schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben Rechtliche Grundlagen
MehrDas Beratungsangebot der Integrationsfachdienste
Das Beratungsangebot der Integrationsfachdienste Was sind Integrationsfachdienste (IFD)? Integrationsfachdienste sind regional zuständige Beratungseinrichtungen mit den Bereichen Vermittlung und Begleitung
MehrIntegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zwischen der Evangelischen Kirche in Mannheim, der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und der Mitarbeitervertretung
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) A. Grundlagen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements Die derzeit gültige Rahmenintegrationsvereinbarung des TMWWDG verankert die Eingliederung und Teilhabe
MehrBEM Betriebliches Eingliederungsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement Eingliederung statt Kündigung Vollversammlung der Schwerbehindertenvertretung der Universität Rostock Warum ein BEM? Ca. 500 000 krankheitsbedingte Kündigungen in
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0016 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0016 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX zwischen dem XXX und dem Personalrat des
MehrRegelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a und 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX.
Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a und 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX. 1 Präambel Es ist das gemeinsame Ziel der Dienststelle, des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung
MehrEntwurf zu einer Betriebs-/Dienstvereinbarung
Entwurf zu einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Teilhabe behinderter Menschen und betriebliche Praxis Sozialpolitik Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Entwurf zu einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Der
MehrHauptaufgabe des Integrationsamts: Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste.
Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste Fachtag Demenz mitten im Leben Forum B Hauptaufgabe des Integrationsamts: Sicherung von bestehenden Arbeitsverhältnissen
MehrIntegrationsamt. Herzlich willkommen!!! Es begrüßt Sie. Frau Pia Zinser-Flum
Integrationsamt Herzlich willkommen!!! Es begrüßt Sie Frau Pia Zinser-Flum Dezernat III - Integrationsamt Hauptsitz: Karlsruhe Standorte in Stuttgart und in Freiburg Integrationsamt Baden -Württemberg
MehrAufgaben des Integrationsamtes
27.02.2017 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Aufgaben des Integrationsamtes Guten Tag, meine Damen und Herren Als Vertreterin des Integrationsamtes begrüßt Sie Frau Pia Zinser-Flum
MehrIntegrationsvereinbarung für schwerbehinderte Menschen
(Stand: 25. 4. 2005) Zwischen und der, vertreten durch. nachstehend Dienststelle genannt, Mitarbeitervertretung, vertreten durch. sowie der Schwerbehindertenvertretung * wird auf der Grundlage des 36 des
MehrIntegrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX (Rahmenvereinbarung)
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0052 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau Zwischen der XXX AG, der Konzernschwerbehindertenvertretung und dem Konzernbetriebsrat der XXX AG wird folgende
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0070 Stand November 2013 Bereich: Verkehr/Nachrichten
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0070 Stand November 2013 Bereich: Verkehr/Nachrichten Integrationsvereinbarung Zwischen der Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der XXX
MehrD I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT
D I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT Die Dienststellenleitung der Evangelischen Kirchengemeinde Mannheim und die Mitarbeitervertretung der Evangelischen Kirchengemeinde
MehrSozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
Unterrichtsmaterialien Sozialkunde Dipl.-Hdl. Uwe Schafranski (www.schafranski.de) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0037 Stand November 2013 Bereich: Verkehr/Nachrichten
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0037 Stand November 2013 Bereich: Verkehr/Nachrichten Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Zwischen
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) Eine Gemeinschaftsaufgabe für Arbeitgeber, Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen
Gesamtschwerbehindertenvertretung Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) Eine Gemeinschaftsaufgabe für Arbeitgeber, Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen Christina Hempel, Bremen, 12.November
MehrBetriebliche Eingliederung (BEM)
Betriebliche Eingliederung (BEM) in den BG Kliniken Bergmannstrost Arbeitskreis für Gesundheit und Integration - Integrationsteam 1 Allgemeines Präventionsvorschrift im 84 Abs. 2 SGB IX seit 01.05.2004
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) LZG Fachtag BEM als Baustein eines ganzheitlichen BGM 03. April 2017, Nürnberg BEM als Baustein im BGM Betriebliches Gesundheitsmanagement ist die bewusste
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Von der Pflicht zur Kür?! Diethelm Müller
(BEM) Von der Pflicht zur Kür?! 29.01.2015 Diethelm Müller Rechtliche Grundlagen Sozialgesetzbuch IX, 84 (2) Prävention Dienstvereinbarung Integration nach 83 SGB IX für die Stadt Wolfsburg Wer ist betroffen?
Mehrbereitgestellt von einer SBV Dank
bereitgestellt von einer SBV Dank Schwerbehindertenvertretung Aufgaben Pflichten Rechte Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen
MehrSeite 2: Integrationsvereinbarung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein ( 83 SGB IX)
Ausgabe 27 07.12.2016 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2: Integrationsvereinbarung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein ( 83
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0130 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0130 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Rahmenintegrationsvereinbarung zur gleichberechtigten Teilhabe behinderter
MehrTätigkeitsbericht der Schwerbehindertenvertretung. Vollversammlung der Schwerbehinderten der Universität Rostock 13. Januar 2016
Tätigkeitsbericht der Schwerbehindertenvertretung Vollversammlung der Schwerbehinderten der Universität Rostock 13. Januar 2016 Tätigkeitsbericht Allgemeine Aufgaben Telefonische und persönliche Beratung
MehrTagung der Ev. Akademie Bad Boll Rechte kennen und durchsetzen
11.10.2012 Tagung der Ev. Akademie Bad Boll Rechte kennen und durchsetzen Arbeitsgruppe 11: Betriebliches Eingliederungsmanagement Grundzüge der Vereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (V-BEM)
MehrIntegrationsamt. Betriebliches Eingliederungsmanagement. Landeswohlfahrtsverband Hessen Integrationsamt. ZGM Behinderte Menschen im Beruf
Landeswohlfahrtsverband Hessen Integrationsamt Integrationsamt ZGM Behinderte Menschen im Beruf Betriebliches Eingliederungsmanagement Integrationsamt Zielgruppenmanagement Behinderte Menschen im Beruf
MehrIntegrationsvereinbarung gemäß 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Präambel
Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen und zur Verbesserung der Arbeitssituation Schwerbehinderter bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Integrationsvereinbarung
MehrDie Versammlung der schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten 95 Abs. 6 SGB IX
Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten 95 Abs. 6 SGB IX Veranstaltung 2012 HGH ver.di-bundesarbeitskreis Behindertenpolitik 1 Themen: 1. Rechtsgrundlage 2. Organisatorische
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0032 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0032 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau Rahmenvereinbarung zur Integration behinderter Menschen Inhaltsverzeichnis Präambel Geltungsbereich 1. Integrationsziele
MehrFachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 159 SGB IX Mehrfachanrechnung
Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 159 SGB IX Mehrfachanrechnung Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2018
MehrStrategien zur Erstellung einer Integrationsvereinbarung
Dezernat 7 Soziales, Integration Präsentation von Herrn Rainer Trempler, Landeswohlfahrtsverband Württemberg - Hohenzollern, bei der Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Betriebs- und Personalräte der
MehrBetriebliches. Eingliederungsmanagement BEM. der Polizeidirektion Böblingen
Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM der Polizeidirektion Böblingen Dienstvereinbarung über über die die Eingliederung schwerbehinderter und gesundheitsbeeinträchtigter Menschen bei bei der der Polizeidirektion
MehrGesetzliche Vorschrift und konkrete betriebliche Umsetzung
Gesetzliche Vorschrift und konkrete betriebliche Umsetzung SGB IX 84 Abs. 2 Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber
MehrVision Zero Sicher und gesund in die Zukunft. Betriebliches Eingliederungsmanagement
Vision Zero Sicher und gesund in die Zukunft Betriebliches Eingliederungsmanagement Soltau 06.09.2018 Burkhard Rehn Warum ist BEM auch für Ihren Betrieb wichtig? Arbeits- und Fachkräftemangel schon in
MehrHerzlich Willkommen. zur Informationsveranstaltung des Integrationsamtes
Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung des Integrationsamtes Integrationsamt Kündigungsschutz / Prävention Erhebung der Ausgleichsabgabe Begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben Technischer
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement ( BEM)
Grundsätzlich ist festzustellen, dass Stress und Überforderungen am Arbeitsplatz zunehmen Die Herausforderungen an die optimale Gestaltung der Arbeitsplätze, die passende Qualifizierung und an Flexibilität
MehrAmtliche Mitteilung 01/2005
Amtliche Mitteilung 01/2005 Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX für die Fachhochschule Köln vom 12.01.2005 Herausgegeben am 3. Februar 2005 I n t e g r a t i o n s v e r e i n b a r u n g nach 83 SGB
MehrSO GEHT SCHWER- BEHINDERTEN- VERTRETUNG. Einblick in die Schwerbehindertenvertretung für Interessierte
SO GEHT SCHWER- BEHINDERTEN- VERTRETUNG Einblick in die Schwerbehindertenvertretung für Interessierte So geht Schwerbehindertenvertretung Sie spielen mit dem Gedanken als Schwerbehindertenvertreter*in
MehrI. Präambel. II. Allgemeines
Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in der Bayerischen Staatskanzlei gemäß 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Integrationsvereinbarung - 2 I. Präambel (1) Nach Artikel
MehrDas neue S ch werbehindertenrecht
Joachim Weyand / Jens Schubert Das neue S ch werbehindertenrecht 2. Auflage Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 21 1. Die
MehrDas betriebliche Eingliederungsmanagement
Das betriebliche Informationen für Mitarbeiter 1. Was ist betriebliches (BEM)? 2. Wie sieht das BEM in unserem Unternehmen aus? 3. Was geschieht mit meinen Daten? 4. Welche Folgen kann es haben wenn ich
MehrDienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) an der Hochschule Ravensburg-Weingarten
Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) Seite 1/5 Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zwischen der Hochschule Ravensburg-Weingarten (HRW),
MehrBeschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de
Mehr~r= R_U_ND_S_C_H_R_E_I_B_E_N_D_E_R_Z_E_N_T_R_A_L_B_E_R_E_IC_H_E_N_r_._2_0_1_2_01_2 ]
UNIVERSITÄT HOHENHEIM ZENTRALBEREICHE Universität Hohenheim (90.0) An alle Einrichtungen der Universität Hohenheim 70593 Stuttgart Stuttgart-Hohenheim, 09.11.2012 Bearbeiterin/Bearbeiter Herr Diebald Telefon
MehrSchwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen Gespräche führen als SBV Arbeits- und Sozialrecht für SBV Auffrischungsseminar für die Schwerbehindertenvertretung
MehrEinführung in das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) Mitarbeiterversammlung Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt Hildesheim,
Einführung in das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) Mitarbeiterversammlung Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt Hildesheim, 10.10.2012 Referent: Matthias Holm Institut für Gesundheitsförderung, und
MehrB. Bekanntmachungen. Sie kommt für. - behinderte, schwerbehinderte, gleichgestellte und von Behinderung bedrohte Menschen i. S.
B. Bekanntmachungen Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach 83 SGB IX zwischen der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), der Europa-Universität Viadrina
Mehrzwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel
Dienstvereinbarung zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vom 01.05.2004 zwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel Die Dienststellenleitung
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0114 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0114 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule Universität XXX Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Zwischen der Universität XXX, der Schwerbehindertenvertretung
MehrIntegrationsvereinbarung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Integrationsvereinbarung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Inhalt: Präambel 1 Geltungsbereich 2 Grundsätze 3 Ziele 4 Verpflichtungen des Arbeitgebers 5 Einstellungsgrundsätze/Personalplanung
MehrArbeitsrechtlicher Schwerbehindertenschutz in der digitalen Arbeitswelt ( Arbeit 4.0 )
16. Landesweite VdK-Schulung am 04.07.2018 Harmonie, Heilbronn Arbeitsrechtlicher Schwerbehindertenschutz in der digitalen Arbeitswelt ( Arbeit 4.0 ) Vortrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0141 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0141 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Gesamtbetriebsvereinbarung zur Integration Zwischen dem Bundesvorstand der XXX,
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0087 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0087 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der XXX in XXX gemäß dem Sozialgesetzbuch
MehrSozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v , BGBl. I S.
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19. 6.2001, BGBl. I S. 1046) Inhaltsübersicht Teil 1 Regelungen für behinderte und
MehrEntstehung der Betriebsvereinbarung am Standort Bremen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) - Alfons Adam
Entstehung der Betriebsvereinbarung am Standort Bremen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) - Alfons Adam 22.03.18 Hamburg Freiwillige Betriebsvereinbarung zur Durchführung eines Betrieblichen
Mehr2. Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt
Schwerbeh. Menschen - Pflichten des Arbeitgebers Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt 2.1 Pflicht zur Führung eines
MehrInstitut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln. Forum B
Forum B Anlage 2 zum Diskussionsbetrag 9/2006 (Prof. Dr. Kohte) (der gesamte Beitrag ist einsehbar unter www.iqpr.de) Aus dem Spruch der auf Grund des Beschlusses vom Arbeitsgericht Dortmund, 5. Kammer,
MehrII. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
MehrGesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen in der Diakonie Bayern Frauengasse Nürnberg
Treffen der Vertrauenspersonen für schwerbehinderte MitarbeiterInnen (SBVen), Nürnberg, 25.10.2017 Markus Wiedemann, SBV Gesamtausschuss Diakonie Bayern Das Referat wurde aktualisiert; das Bundesteilhabegesetz
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg
Landkreis Nordwestmecklenburg Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg Leitfaden für Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 2.
MehrRecht auf Arbeit am Bespiel der Inklusion Schwerbehinderter Jugendlicher in der Ausbildung
Recht auf Arbeit am Bespiel der Inklusion Schwerbehinderter Jugendlicher in der Ausbildung - Zu meiner Person: - Alfons Adam Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Werk Bremen seit 1994 Gesamtvertrauensperson
Mehr