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1 Oberlandesgericht Bamberg - Seite 1 von 6 - Az.: 5 U 149/11 21 O 757/10 LG Coburg In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES gegen wegen Feststellung erlässt das Oberlandesgericht Bamberg -5. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und die Richterin am Landgericht xxx auf Grund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Urteil I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe: A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die

2 - Seite 2 von 6 - Freistellung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 50 %, die dem Sohn der Beklagten gegen ihre Versicherungsnehmerin nach einem Verkehrsunfall am zustehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht bestehe, weil diese ihrem Sohn gegenüber nicht hafte. Die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Sohn allenfalls fahrlässig dadurch verletzt, dass sie eine leichte Vorwärtsbewegung gemacht habe, die ihr Sohn als Signal zum Überqueren der Straße aufgefasst habe, weshalb er losgelaufen und vom Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin erfasst worden sei. Es sei jedoch der Haftungsmaßstab des 1664 Abs. 1 BGB anzuwenden. Grobe Fahrlässigkeit der Beklagten liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter. Sie hat vorgebracht, dass der Haftungsmaßstab des 1664 Abs. 1 BGB im Straßenverkehr keine Anwendung finden könne. Das Landgericht habe zudem den Verschuldensmaßstab der 1664 Abs. 1, 277 BGB verkannt. Die Beklagte habe auch grob fahrlässig gehandelt. Die Klägerin hat beantragt: Das Endurteil des Landgerichts Coburg vom wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeweils 50 % der Leistungen zu erstatten und sie von zukünftigen Leistungen/Aufwendungen freizustellen, die der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom gegen Uhr in A. an der Einmündung der Straße "B." mit der B 173 entstanden sind und zukünftig entstehen, mit Ausnahme der Leistungen an Sozialversicherungsträger, solange und soweit bei diesen Sozialversicherungsträgern ein Familienprivileg besteht. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Es wird verwiesen auf die Berufungsbegründung vom (Bl. 67 ff. d.a.) und die Berufungserwiderung vom (Bl. 80 ff. d.a.).

3 - Seite 3 von 6 - B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte ihrem Sohn gegenüber aus dem Unfallereignis vom nicht haftet, so dass schon kein Gesamtschuldverhältnis nach 840 Abs. 1 BGB zwischen ihr und der Versicherungsnehmerin der Klägerin und demgemäß kein Ausgleichsanspruch nach 426 BGB besteht. I. Der Senat geht ebenso wie das Landgericht davon aus, dass ein eventuelles haftungsbegründendes fahrlässiges Tun der Beklagten im Sinne von 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB ausschließlich darin gesehen werden kann, dass die Beklagte in der irrigen Annahme, die Straße sei frei, eine leichte Vorwärtsbewegung gemacht hat und ihr Sohn daraufhin über die Straße gerannt ist. Hingegen sind die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Handlungen bzw. Unterlassungen der Beklagten mangels Fahrlässigkeit bereits nicht geeignet, eine Haftung zu begründen. 1. Die Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht dadurch außer Acht gelassen, dass sie ihren zum Unfallzeitpunkt 6 Jahre alten Sohn weder an der Hand festgehalten noch ihn angewiesen hat, erst dann loszulaufen, wenn sie ihm dies sagt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts war der Sohn der Beklagten in Begleitung eines Erwachsenen ein sicherer Verkehrsteilnehmer, der sich vor dem Unfall am noch nie unzuverlässig verhalten hatte. Er war an der Einmündung der Straße "B." in die B 173 vom Rad gestiegen und neben der Beklagten stehen geblieben, um vor dem Überqueren der Bundesstraße den Verkehr beobachten zu können. Unter diesen Umständen war seitens der Beklagten nichts veranlasst. 2. Es stellt auch kein fahrlässiges Tun dar, dass die Beklagte gemeinsam mit ihrem Sohn die Bundesstraße an der Einmündung überqueren wollte. Die Straße war an dieser Stelle beidseits auf einer Strecke von mehreren hundert Metern uneingeschränkt einsehbar, die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Einen Fußgängerüberweg oder eine Lichtzeichenanlage gab es an der Einmündung unstreitig nicht. Den nächsten beampelten Fußgängerüberweg - nach den Feststellungen des Landgerichts ca. 200 m entfernt - musste die Beklagte unter diesen Umständen nicht benutzen, zumal es - dies wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt - weder einen Geh- noch einen Radweg entlang der Bundesstraße von der Einmündung zu dem Fußgängerüberweg gab (vgl. auch den Besichtigungsbericht der Firma C. vom , Anl. K 2, S. 2).

4 - Seite 4 von 6-3. Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung kein fahrlässiges Verhalten der Beklagten darin gesehen, dass das Kind als Fußgänger keinen Helm trug. II. Eine Haftung der Beklagten wegen ihrer fahrlässigen Vorwärtsbewegung scheidet deshalb aus, weil ihr Verhalten nicht am Maßstab des 276 BGB, sondern an demjenigen der 1664 Abs. 1, 277 BGB zu messen ist, der nach Ansicht des Senats in der vorliegenden Fallkonstellation anzuwenden ist. 1. Die Frage, ob der Haftungsmaßstab der 1664 Abs. 1, 277 BGB auch dann Anwendung findet, wenn es nicht nur um die Verletzung rein familienrechtlich begründeter Sorgfaltspflichten geht, sondern zugleich auch um die Verletzung (allgemeiner) deliktischer Verhaltenspflichten, insbesondere bei der Teilnahme am Straßenverkehr, ist umstritten. Während ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur der Ansicht ist, dass 1664 BGB in solchen Fällen nicht gilt (OLG Stuttgart VersR 1980, 952; Staudinger-Engler, BGB, Neubearbeitung 2009, 1664 Rn ) bejaht dies die Gegenansicht jedenfalls dann, wenn ein innerer Zusammenhang mit der elterlichen Sorge gegeben ist; dies insbesondere auch in solchen Fällen, in denen Eltern ihr Kind im Straßenverkehr nicht durch ein verkehrswidriges Verhalten als Kraftfahrer schädigen (OLG Hamm NZV 1994, 68 f.; OLG Saarbrücken NZV 2002, 511 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 707 ff.; Palandt-Diederichsen, BGB, 71. Aufl., 1664 Rn. 4; MünchKomm.BGB-Huber, 5. Aufl., 1664 Rn. 7 ff.; Erman-Michalski/Döll, BGB, 13. Aufl., 1664 Rn. 6; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 72 Rn. 5 ff.). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen (BGH NJW 1979, 973; 974; BGHZ 103, 338, 346; BGHZ 159, 318, 323). 2. Der Senat schließt sich für die vorliegende Fallkonstellation der Ansicht an, dass der Haftungsmaßstab des 1664 Abs. 1 BGB anzuwenden ist, jedenfalls wenn wie hier die Eltern ihr Kind nicht als Kraftfahrer unter Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften schädigen (vgl. zu letzterem BGHZ 61, 101 ff.; BGHZ 63, 51 ff.; BGH NJW 2009, 1875 f.). Die Beklagte war mit ihrem Sohn als Fußgängerin unterwegs. Ihr nach den Ausführungen unter Ziffer I. haftungsrechtlich gegenüber dem Kind allein in Betracht kommendes Tun - die leichte, sofort wieder abgestoppte Vorwärtsbewegung - verstößt nicht gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere nicht gegen 25 Abs. 3, 1 Abs. 2 StVO. Die Beklagte hat durch ihr Handeln auch nicht an einer Ordnungswidrigkeit ihres Kindes teilgenommen, 14 OWiG, weil weder das Kind noch sie selbst vorsätzlich gehandelt haben. Zwar mag ihr Verhalten keine optimale Ausübung der elterlichen Sorge im Sinne der Bewahrung des Kindes vor den Gefahren des Straßenverkehrs sein. Ihr ist jedoch nur leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie machte in der Annahme, die Straße sei frei, nur eine leichte Vorwärtsbewegung und blieb sofort wieder

5 - Seite 5 von 6 - stehen, als sie das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin bemerkte. Die Beklagte war nach den Feststellungen des Landgerichts dabei von der Sonne geblendet. Sie hatte das Fahrzeug aufgrund seiner hellen Farbe zunächst übersehen. Unter diesen Umständen gehen ihre deliktsrechtlichen Pflichten in der Sorge für die Person des Kindes auf bzw. stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der elterlichen Sorge (vgl. BGHZ 103, 338, 345 f.; OLG Saarbrücken NZV 2002, 511; Palandt-Diederichsen a.a.o Rn. 4; Erman-Michalski/Döll a.a.o Rn. 6). In einer derartigen Konstellation ist sowohl vom Wortlaut des 1664 BGB als auch von seinem Sinn her, den Familienfrieden zu sichern, eine Einschränkung dieser Vorschrift nicht geboten. III. Der Haftungsmaßstab der 1664 Abs. 1, 277 BGB greift auch ein, weil die Beklagte weder grob fahrlässig gehandelt noch die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten mißachtet hat. 1. Das Verhalten der Beklagten erfüllt schon nicht die objektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt grob fahrlässig derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse (vgl. nur BGH NJW 2007, 2988 Tz. 15). Die leichte Vorwärtsbewegung der Beklagten infolge der irrtümlichen Annahme, die Straße sei frei, mit der vom Landgericht angenommenen Folge des Loslaufens ihres Kindes, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt - wie bereits ausgeführt worden ist (vgl. oben unter Ziffer II. 2.) - nicht in einem derart ungewöhnlich hohen Maß. Der Beklagten musste sich insbesondere nicht aufdrängen, dass ihr Sohn, der bereits 6 Jahre alt war und schon Erfahrung im Umgang mit dem Straßenverkehr hatte, ihr Verhalten zum Anlass nehmen würde, sogleich ungebremst über die Straße zu laufen. 2. Die Tatsache, dass die Beklagte auch in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger verfährt, ergibt sich bereits daraus, dass sie in der konkreten Verkehrssituation selbst mit einer leichten Vorwärtsbewegung zum Überqueren der Straße angesetzt hat. Nachdem eine Haftung der Beklagten damit bereits auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen ausscheidet, kann die Frage offen bleiben, ob diese Feststellungen richtig sind oder gegebenenfalls neu zu treffen wären. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, wonach die Vorwärtsbewegung der Beklagten bei ihrem Kind zu der Fehlvorstellung geführt habe, es könne loslaufen, erscheint auf der Grundlage der Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am zumindest zweifelhaft, weil es ebenso

6 - Seite 6 von 6 - möglich ist, dass das Kind nicht wegen der Vorwärtsbewegung der Beklagten losgelaufen ist, sondern weil es - ebenso wie die Beklagte - aufgrund der Lichtverhältnisse das herannahende Fahrzeug übersehen hat. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil der Bundesgerichtshof - soweit für den Senat ersichtlich - die Frage, ob 1664 BGB in Fallkonstellationen der vorliegenden Art anzuwenden ist, noch nicht beantwortet hat und daher Grundsatzbedeutung anzunehmen ist, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. xxx xxx xxx Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Landgericht. Verkündet am xxx, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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