Kartellverfahren zwischen deutschem Systemdenken und europäischer Konvergenz. Das System der Kommission
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- Erwin Boer
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1 Kartellverfahren zwischen deutschem Systemdenken und europäischer Konvergenz Das System der Kommission Dr. Johannes Lübking Referatsleiter Merger case support and policy GD Wettbewerb Arbeitskreis Kartellrecht Bonn, 4. Oktober
2 Übersicht Statistik Wirksame Kartellbekämpfung im Binnenmarkt Durchsetzung des Kartellverbots durch die Kommission Sanktionen Rechtsschutz Durchsetzung des Kartellverbots durch NCAs Schlussfolgerung 2
3 Statistik: Zahl der Fälle Kartellverfahren
4 Statistik: Bußgelder Geldbußen (korrigiert gem. Urteilen des EuG/EuGH) 4
5 Wirksame Kartellbekämpfung im Binnenmarkt Schutzgut: Wettbewerb als eine der Grundlagen des Binnenmarktes (vgl. Protokoll Nr. 27 zum EUV) Rechtsgrundlage: Art. 101 AEUV Bestandteil des Primärrechts (wie auch Art. 102 AEUV) Durchsetzung: VO 1/2003 Parallele Zuständigkeit von Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden Arbeitsteilung von Fall zu Fall im ECN gemäß Netzwerkmitteilung 5
6 Durchsetzung des Kartellverbots durch die Kommission Das Kartellverfahren der Kommission: ist ein Verwaltungsverfahren kein Strafverfahren oder strafrechtsähnlich ausgestaltetes Verfahren (aber Garantien gem. Art. 6 EMRK anwendbar) richtet sich gegen Unternehmen unmittelbare Haftungszurechnung an das Unternehmen keine Haftungsvermittlung durch handelnde Person Normadressat ist das Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn Betrachtung der wirtschaftlichen Einheit Haftungszurechnung im Konzernverbund bei "bestimmender Einflussmöglichkeit" und bei Rechtsnachfolge keine Sanktionierung der handelnden Personen 6
7 Durchsetzung des Kartellverbots durch die Kommission Verfahrensrechte und rechtliches Gehör ("due process") sind im Verwaltungsverfahren der Kommission gewährleistet (vgl. Art. 41 Grundrechtecharta) anders z.b. USA: erst im gerichtlichen Verfahren Wesentliche Elemente: Mitteilung der Beschwerdepunkte, Akteneinsicht Mündliche Anhörung 2011: weitere Stärkung der Transparenz und der Verfahrensstellung der Beteiligten durch Mitteilung zu bewährten Vorgehensweisen ("Best Practices") Zusatzinformationen zur Bußgeldbemessung in Beschwerdepunkten State-of-Play meetings Neugefasstes Mandat des Anhörungsbeauftragten Neue Aufgaben im Ermittlungsverfahren (Anwaltsprivileg usw.) 7
8 Sanktionen: Geldbußen für Unternehmen Zweck: Bestrafung und Prävention ("to punish and to deter") Wenn Kartellverstöße nicht wirksam verfolgt und bestraft werden, besteht Anreiz für weitere Verstöße Rechtsgrundlage: Art. 23 VO 1/2003 Maßstab der Bußgeldbemessung: Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung Kappungsgrenze: 10% des Jahresumsatzes Selbstbindung des Ermessens durch Bußgeldleitlinien (2006) Anwendung der Leitlinien im Einzelfall in der Entscheidungsbegründung ausgeführt EuG, T-343/08 Arkema (Natriumchlorat): Bestätigung der Anwendung der neuen Leitlinien durch die Kommission 8
9 Rechtsschutz Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission (Art. 261 AEUV) keine neue Entscheidung durch das EuG Umfang der gerichtlichen Überprüfung durch Klagevortrag begrenzt Kontrollmaßstab (EuGH, C-272/09 KME): volle Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung volle Überprüfung der Sachverhaltsanwendung auf Normtatbestand Beurteilungsspielraum der Kommission bei "komplexen wirtschaftlichen Bewertungen" in Kartellfällen nicht relevant 9
10 Rechtsschutz (Forts.) Befugnis zur vollen Ermessensnachprüfung bei der Bußgeldfestsetzung (Art. 261 AEUV, 31 VO 1/2003) Das EuG kann die Geldbuße herabsetzen oder erhöhen, ohne die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären Keine Bindung des EuG an die Leitlinien der Kommission (vgl. EuG, T-360/09 E.ON Ruhrgas u.a.) Aber: volle Ermessensnachprüfung setzt entsprechenden Antrag und Vortrag des Klägers voraus (EuGH, C-272/09 KME)! Praktische Erfahrung: Intensive gerichtliche Überprüfung der Entscheidungspraxis der Kommission in Kartellfällen Steigende Zahl von Klagen und Urteilen (81 im Jahr 2011) Zunehmende Intensität der gerichtlichen Überprüfung, doch die Mehrzahl der Entscheidungen wird im Ergebnis bestätigt Klageabweisung durch Beschluss in klaren Fällen (z.b. Konzernhaftung) 10
11 Vereinbarkeit mit Grundrechten EGMR v Menarini/Italien: Administratives System der Verhängung von Geldbußen mit Art. 6 EMRK vereinbar, wenn die Verwaltungsentscheidung von einem unabhängigen Gericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft werden kann das Gericht auch prüft, ob die Behörde von einem evtl. Ermessen angemessen Gebrauch gemacht hat EuGH, C-272/09 KME: Rechtmäßigkeitskontrolle gem. Art. 263 AEUV i.v. mit voller Ermessensnachprüfung hinsichtlich der Bußgeldhöhe mit Art. 47 Grundrechtecharta vereinbar Vgl. auch EFTA-GH, E-15/10 Poste Norge 11
12 Durchsetzung durch NCAs Parallele Anwendung von Artikel 101/102 als direkt anwendbare Normen aber nationale Rechte für Verfahren und Sanktionen Grenzen: EU Recht fordert effektive Durchsetzung und Sanktionierung: Ausgangspunkt für effektive Sanktionierung: Pflichtenstellung des Unternehmens Damit unvereinbar: nationales Sanktionsrecht, das ein "Wegstrukturieren" der Geldbuße erlaubt Konsequenzen für Fallverteilung Netzwerk?
13 Schlussfolgerung Das System der Kartellbekämpfung durch die Kommission: Effektives verwaltungsrechtliches System der Sanktionierung von Kartellverstößen Abschreckende Geldbußen Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren Ausgewogenes Verhältnis zwischen wirtschaftlicher Betrachtungsweise einerseits und Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze andererseits Wirksamer und umfassender Rechtsschutz Die Entscheidungen der Kommission halten ganz überwiegend der gerichtlichen Überprüfung stand Zunehmend strikte Kontrolle durch EuG und EuGH Herausforderungen: Zunehmende Komplexität, Verfahrensdauer 13
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