Vorlesung Baurecht Gliederung und Übungsfälle
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- Mathilde Diefenbach
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1 Professor Dr. Reinhard Hendler WS 2007/08 Universität Trier Vorlesung Baurecht Gliederung und Übungsfälle ERSTES KAPITEL EINFÜHRUNG IN DAS RECHTSGEBIET A. Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht B. Gesetzgebungskompetenzen und Rechtsgrundlagen C. Geschichtlicher Abriß A. Bauleitplanung I. Grundlagen ZWEITES KAPITEL BAUPLANUNGSRECHT 1. Aufgabe der Bauleitplanung 2. Zuständigkeit für die Bauleitplanung 3. Arten der Bauleitpläne a) Flächennutzungsplan b) Bebauungsplan II. Das Verfahren der Bauleitplanung 1. Planaufstellungsbeschluß ( 2 I 2 BauGB) 2. Umweltprüfung (Festlegung des Untersuchungsrahmens bzw. Scoping, 2 IV BauGB) 3. Ausarbeitung einer Begründung mit Umweltbericht zum Planentwurf ( 2 a BauGB) 4. Öffentlichkeitsbeteiligung ( 3, 4 a BauGB) a) Die vorgezogene bzw. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ( 3 I BauGB) b) Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung ( 3 II BauGB) c) Die grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung ( 4 a V 2, 3 BauGB) 5. Behördenbeteiligung ( 4, 4 a BauGB) 6. Einschaltung eines Dritten ( 4 b BauGB) 7. Planbeschluß 8. Vereinfachtes Verfahren ( 13 BauGB) 9. Befangenheit ( 22 GemO) 10. Genehmigung der Bauleitpläne ( 6 I - IV, 10 II BauGB) 11. Planausfertigung 12. Inkrafttreten der Bauleitpläne ( 6 V, 10 III, IV BauGB) Die Fortführung der Gliederung finden Sie auf der Homepage 1
2 III. Die materiellen Anforderungen an die Bauleitplanung 1. Erforderlichkeit der Bauleitplanung ( 1 III BauGB) 2. Das planerische Abwägungsgebot ( 1 VII BauGB) 3. Die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung ( 1 IV BauGB) 4. Das interkommunale Abstimmungsgebot ( 2 II BauGB) 5. Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ( 8 II-IV BauGB) a) Das Entwicklungsgebot des 8 II 1 BauGB und das Parallelverfahren ( 8 III BauGB) b) Ausnahmen vom Entwicklungsgebot des 8 II 1 BauGB aa) Selbständiger Bebauungsplan ( 8 II 2 BauGB) bb) Vorzeitiger Bebauungsplan ( 8 IV BauGB) IV. Bebauungspläne der Innenentwicklung ( 13 a BauGB) V. Rechtsnatur und Bindungswirkung der Bauleitpläne 1. Bebauungsplan 2. Flächennutzungsplan VI. Rechtsschutz 1. Rechtsschutz der Gemeinde gegen Planungen anderer Hoheitsträger 2. Rechtsschutz des Bürgers gegen Bauleitpläne a) Bebauungsplan b) Flächennutzungsplan c) Ergänzende Hinweise VII. Sicherung der Bauleitplanung und Überwachung 1. Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen ( 14 ff. BauGB) 2. Teilung von Grundstücken ( 19 BauGB) 3. Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen ( 22 BauGB) 4. Gemeindliche Vorkaufsrechte ( 24 ff. BauGB) 5. Überwachung ( 4 c BauGB) VIII. Rechtliche Veränderungen nach Inkrafttreten der Bauleitpläne 1. Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen ( 1 VIII BauGB) 2. Besonderheiten hinsichtlich des Außerkrafttretens von Bebbauungsplänen a) Gewohnheitsrechtliche Derogation b) Funktionslosigkeit 3. Keine gewohnheitsrechtliche Geltungskraft unwirksamer Pläne IX. Die Planerhaltungsvorschriften der BauGB 2
3 B. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben I. Begriff des Vorhabens ( 29 BauGB) II. Übersicht zu den Gebietskategorien III. Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet ( 30 I, II, 31, 32 BauGB) 1. Die Voraussetzungen des 30 I BauGB a) Mindestinhalt eines qualifizierten Bebauungsplan aa) Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung ( 1-15 BauNutzVO) bb) Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ( a BauNutzVO) cc) Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen ( 23 BauNutzVO) dd) Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen ( 9 I Nr. 11 BauGB) b) Sicherung der Erschließung 2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan ( 30 II BauGB) 3. Ausnahmen und Befreiungen ( 31 BauGB) a) Ausnahme b) Befreiung (Dispens) aa) Die Regelung des 31 II Nr. 1 BauGB bb) Die Regelung des 31 II Nr. 2 BauGB cc) Die Regelung des 31 II Nr. 3 BauGB dd) Ergänzende Hinweise 4. Zulässigkeit von Vorhaben auf künftigen öffentlichen Flächen ( 32 BauGB) III. Zulässigkeit vonvorhaben im nicht qualifiziert beplanten Innenbereich 1. Anwendungsbereich des 34 BauGB a) Fehlen eines qualifizierten Bebauungsplans b) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil aa) Bebauungszusammenhang bb) Ortsteil c) Satzungsrechtliche Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 Abs. 4-6 BauGB) aa) Abgrenzungssatzung ( 34 IV Nr. 1 BauGB) bb) Entwicklungssatzung ( 34 IV Nr. 2 BauGB) cc) Ergänzungssatzung ( 34 IV Nr. 3 BauGB) 2. Die Anforderungen des 34 I, III BauGB an die Zulässigkeit von Bauvorhaben a) Vereinbarkeit mit den Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans ( 30 III BauGB) b) Einfügung in die Eigenart der näheren Umgebung aa) Nähere Umgebung bb) Eigenart cc) Einfügung c) Sicherung der Erschließung d) Schutz gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie des Ortsbilds 3
4 e) Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche 3. Die Ausnahmeregelung des 34 III a BauGB 4. Die Anforderungen des 34 II, III BauGB i.v.m. den 2-11 BauNutzVO an die Zulässigkeit von Bauvorhaben IV. Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich ( 35 BauGB) 1. Einführende Hinweise 2. Zulässigkeit privilegierter Vorhaben a) Privilegierungstatbestände b) Entgegenstehen öffentlicher Belange c) Erschließung und einfacher Bebauungsplan 3. Zulässigkeit nichtprivilegiertervorhaben V. Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung ( 33 BauGB) VI. Nachbarschutz 1. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsregelungen und Schutznormtheorie a) Die Regelung des 30 BauGB b) Die Regelung des 34 BauGB c) Die Regelung des 35 BauGB 2. Gebot der Rücksichtnahme a) Inhalt b) Drittschützende Wirkung 3. Grundrechte a) Art. 14 GG b) Art. 2 II GG 4. Nachbarschutz aufgrund behördlicher Zusage C. Bauplanungsrecht und Eigentum I. Baufreiheit II. Bestandsschutz III. Entschädigung 1. Enteignungsentschädigung ( 93 ff. BauGB) 2. Entschädigung bei sonstigen Eigentumsbeeinträchtigungen ( BauGB) a) Entschädigung wegen Vertrauensschadens ( 39 BauGB) b) Entschädigung für nachteilige Festsetzungen aa) Entschädigung für nachteilige Festsetzungen i.s.d. 40 I 1 BauGB bb) Entschädigung für die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ( 41 I BauGB) cc) Entschädigung bei Bindungen für Bepflanzungen ( 41 II BauGB) c) Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung ( 42 BauGB) 4
5 DRITTES KAPITEL BAUORDNUNGSRECHT A. Allgemeine Übersicht B. Die Baugenehmigung I. Genehmigungsbedürftige Vorhaben II. Zuständigkeit III. Verfahren und Form IV. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung C. Die Abbruchverfügung Übungsfälle (1) In der landschaftlich reizvoll gelegenen Gemeinde G herrscht ein starker Baudruck. Viele möchten sich hier ansiedeln, können aber weder eine Wohnung noch ein Baugrundstück bekommen. Die Gemeinde weigert sich, neue Baugebiete auszuweisen. Sie macht geltend, ihre planerische Konzeption ziele auf die Erhaltung von Grün- und Freiflächen. Die Kommunalaufsichtsbehörde hält dies für realitätsferne grüne Ideologie. Sie ist der Auffassung, daß die Gemeinde G gegen 1 III BauGB verstößt. Als mehrere eindringliche Hinweise auf diesen Verstoß nicht helfen, weist sie schließlich die Gemeinde an, im Rahmen der Bauleitplanung ein neues Baugebiet auszuweisen, um den zahlreichen Bauwünschen der Bürger Rechnung zu tragen. Ist die aufsichtsbehördliche Verfügung rechtmäßig? (2) Die Gemeinde X hat einen Flächennutzungsplan ausgearbeitet und legt ihn der zuständigen Behörde zur Genehmigung vor. Die Behörde verweigert die Genehmigungserteilung, wobei sie zur Begründung zwei Argumente vorträgt. Erstens macht sie geltend, daß es zwar rechtlich nicht zu beanstanden, aber gleichwohl außerordentlich unzweckmäßig sei, im nördlichen Teil der Gemeinde aus ökologischen Gründen ausschließlich Flächen für die Landwirtschaft vorzusehen. Denn unter den gegenwärtigen Umständen sei es staatspolitisch geboten, auch Bauflächen nach 1 Abs. I auszuweisen, um den angespannten Wohnungsmarkt zu entlasten und Impulse für die wirtschaftliche Entwicklung zu geben. Zweitens weist die Behörde im Rahmen der Begründung für die Genehmigungsversagung darauf hin, daß der Entwurf des Flächennutzungsplans unter Verstoß gegen 3 II BauGB nur drei Wochen öffentlich ausgelegen habe. Darf die Behörde aus den von ihr genannten Gründen die Plangenehmigung verweigern? (3) Die Stadt X möchte den Entwurf eines Bebauungsplans nach 3 II BauGB öffentlich auslegen. Sie macht daher rechtzeitig folgenden Text ortsüblich bekannt: Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 8 nebst Begründung liegt in der Zeit vom während der Dienststunden (Mo-Fr sowie Uhr) zu jedermanns Einsicht aus. Es folgen das Datum sowie der Hinweis auf den Oberbürgermeister der Stadt X als Urheber 5
6 der Bekanntmachung. Gemeindebürger G meint, der Text genüge in mehrfacher Hinsicht nicht den rechtlichen Anforderungen. Ist seine Auffassung zutreffend? (4) Die Gemeinde C hat einen Flächennutzungsplan aufgestellt und legt ihn der zuständigen Behörde zur Genehmigung vor. Die Genehmigung wird mit der Begründung verweigert, der Plan verstoße gegen 1 IV BauGB. Nach Auffassung der Gemeinde G liegt ein derartiger Verstoß nicht vor. Was kann sie gegen die Verweigerung der Plangenehmigung unternehmen? (5) Dem von der Gemeinde G aufgestellten vorzeitigen Bebauungsplan wird die Genehmigung von der zuständigen Behörde mit der Begründung verweigert, der Plan verstoße gegen 1 VII BauGB. Die Gemeinde hält zwar den Einwand der Genehmigungsbehörde für unzutreffend, will aber die Sache auf sich beruhen lassen. Landwirt L, der ein Interesse an dem Bebauungsplan hat, weil Teile seines Ackerlands in dem Plan als Bauland ausgewiesen sind, fragt, ob eine von ihm erhobene Klage auf Erteilung der Plangenehmigung Aussicht auf Erfolg hätte. (6) Die Firma F möchte auf einem bestimmten Gelände in der Gemarkung der Stadt S eine Großfabrik zur Herstellung von Glas im sog. Floatverfahren errichten. Sie nimmt deshalb Verhandlungen mit dem Oberbürgermeister von S auf. Dieser zeigt sich von dem Ansiedlungsvorhaben sehr beeindruckt und sagt der Firma F zu, das Gelände entsprechend zu beplanen. Die Sache gehe in Ordnung. Der im Anschluß an die Verhandlungen ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf, welcher dem Stadtrat der Stadt S im Zusammenhang mit der Einleitung des Auslegungsverfahrens nach 3 II BauGB vorgelegt wird, weist das fragliche Gelände in einer Größe von ca. 60 ha als Industriegebiet aus. Das Industriegebiet grenzt unmittelbar an ein Wohngebiet mit 45 Wohnhäusern an. Als im Stadtrat einige kritische Bemerkungen zum Planentwurf geäußert werden, erklärt der Oberbürgermeister, es gehe darum, neue Arbeitsplätze zu schaffen und die städtische Finanzstruktur durch zusätzliche Gewerbesteuereinnahmen zu verbessern. Er habe daher die Firma F schon frühzeitig ermuntert, mit ihren Vorbereitungsarbeiten zu beginnen. In diese Arbeiten seien inzwischen hohe Beträge investiert worden, die wertlos würden, wenn der vorgesehene Plan scheitere. Daraufhin faßt der Stadtrat den Beschluß, den vorgelegten Planentwurf nach 3 II BauGB auszulegen. Die im Rahmen des Auslegungsverfahrens eingegangenen Einwendungen der Bürger gegen den Planentwurf werden unter Hinweis auf die Erweiterung des Arbeitsplatzangebots und die Verbesserung der städtischen Finanzstruktur zurückgewiesen. Der ausgelegte Planentwurf wird unverändert als Satzung beschlossen. Ist der Bebauungsplan rechtmäßig? Hinweis: BVerwGE 45, 309 ( Flachglasfall ) (7) Die auf ihre wirtschaftliche Entwicklung bedachte Gemeinde Y hat in ihrem Flächennutzungsplan in großem Umfang gewerbliche Bauflächen ( 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNutzVO) dargestellt. Gemeindebürger B ist damit aus Gründen des Umweltschutzes nicht einverstanden. Nach seiner Auffassung leidet der Plan an einem Abwägungsfehler, so daß er zu Unrecht genehmigt worden ist. B fragt, ob er die Möglichkeit besitzt, mit Hilfe eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollantrags nach 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Flächennutzungsplan vorzugehen. (8) Durch einen Bebauungsplan wird in der Nachbarschaft des von A betriebenen Kaufhauses ein Kerngebiet festgesetzt, 6
7 in dem u.a. ein Großwarenhaus errichtet werden soll, das nach Auffassung von A eine Existenzbedrohung für sein Kaufhaus darstellt, wird als Dachdeckungsmaterial im Plangebiet Tonziegel naturrot festgesetzt, was B, einen Hersteller von Betondachsteinen, im Wettbewerb mit seinen Konkurrenten erheblich zurückwirft, wird die Sackgasse S, an der C ein Hausgrundstück besitzt, in eine Erschließungsstraße für ein neu vorgesehenes Wohngebiet umgewandelt, wird eine Festsetzung getroffen, deren bauliche Ausnutzung dazu führt, daß Grundstückseigentümer D die bestehende Seesicht verliert, wird in der Umgebung des Grundstücks, auf dem E als Pächter eine Transportbetonanlage betreibt, ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, was nach Auffassung von E erhebliche Belastungen für seinen Betrieb (immissionsschutzrechtliche Auflagen, Erweiterungsbeschränkungen etc.) erwarten läßt. A, B, C, D und E haben gegen den jeweiligen Bebauungsplan ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sind ihre Anträge zulässig? (9) Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde G ist die sog. vorgezogene Bürgerbeteiligung ( 3 I BauGB) nicht durchgeführt worden, sind versehentlich drei Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden, ist im Verfahren nach 3 II BauGB die Begründung nicht mit ausgelegt worden, ist versehentlich die ortsübliche Bekanntmachung der Plangenehmigung unterblieben. 1. Variante: Im Plan sind einige Flächen des Landwirts L, die bisher landwirtschaftlich genutzt worden sind, als Grünflächen dargestellt ( 5 II Nr. 5 BauGB). L befürchtet nun, daß ihm in absehbarer Zeit landwirtschaftliche Nutzfläche entzogen wird. Er möchte daher gegen den Plan gerichtlich vorgehen. Was kann er unternehmen? 2. Variante: B möchte im Außenbereich ein kleines Wochenendhaus errichten. Sein Antrag wird von der Behörde mit der Begründung abgelehnt, das Bauvorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans ( 35 III Nr. 1 BauGB). B meint, der Flächennutzungsplan sei nichtig und könne daher seinem Vorhaben nicht entgegenstehen. Ist diese Auffassung zutreffend? (10) E stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung eines Bauwerks im Außenbereich. Die Baugenehmigungsbehörde kommt zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Bauwerk um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des 35 Abs. 2 BauGB handelt, durch dessen Ausführung oder Benutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Gleichwohl verweigert die Behörde die Genehmigungserteilung, wobei sie unter Hinweis auf den Wortlaut des 35 Abs. 2 BauGB geltend macht, daß sie das Bauwerk zwar zulassen könne, aber nicht zulassen müsse. Ist die Auffassung der Behörde zutreffend? 7
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