Notfallrettung im Rettungsdienstbereich Karlsruhe - Sachstand
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- Chantal Bach
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1 Amt für Bevölkerungsschutz Az.: Sitzungsvorlage AUT/02/2018 Notfallrettung im Rettungsdienstbereich Karlsruhe - Sachstand TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 2 Ausschuss für Umwelt und Technik / Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb öffentlich keine Anlagen Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Umwelt und Technik 1. nimmt den Sachstand der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich Karlsruhe zur Kenntnis; 2. unterstützt die in der Vorlage genannten Grundsätze für eine Weiterentwicklung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg. I. Sachverhalt Der SWR hatte über Monate eine breit angelegte Recherche über den Rettungsdienst in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz durchgeführt. Das Landratsamt Karlsruhe hat diese Recherchen unterstützt. Die Ergebnisse der Recherche, ihre öffentliche Darstellung und Diskussion geben Anlass dem für den Rettungsdienst zuständigen Ausschuss für Umwelt und Technik über den Rettungsdienst in der Region Karlsruhe zu berichten. 1. Allgemeine Rahmenbedingungen Die Durchführung des Rettungsdienstes ist den Krankenkassen (Kostenträger) und den Rettungsorganisationen (Leistungsträger in der Region Karlsruhe vor allem das Deutsche Rote Kreuz DRK) als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.
2 Zentrales Gremium der Selbstverwaltung auf regionaler Ebene ist der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst. Der Bereichsausschuss ist paritätisch mit Vertretern der örtlichen Kosten- und Leistungsträger besetzt. Mit je einer beratenden Stimme im Bereichsausschuss vertreten sind Stadt- und Landkreis, Feuerwehr, Leitender Notarzt, Kassenärztliche Vereinigung und Krankenhäuser. Das Land ist in Rettungsdienstbereiche eingeteilt. Jeder Bereichsausschuss ist für einen Rettungsdienstbereich zuständig. In der Region Karlsruhe erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über die Stadt und den Landkreis Karlsruhe. Der Bereichsausschuss beobachtet, berät und regelt die Angelegenheiten des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich. Hauptaufgabe des Bereichsausschusses ist es, die Planungen für den Rettungsdienstbereich zu erstellen (Bereichsplan). Die Rechtsaufsicht über den Bereichsausschuss für den gesamten Rettungsdienstbereich Karlsruhe führt das Landratsamt als untere (staatliche) Verwaltungsbehörde. Es wacht darüber, dass der Bereichsausschuss die für den Rettungsdienst geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den Rettungsdienstplan und die Beschlüsse des Landesausschusses für den Rettungsdienst beachtet. Eine Fachaufsicht und damit einhergehende Weisungsrechte bestehen nicht. Auch ist die Rechtsaufsicht auf den Bereichsausschuss beschränkt; sie erstreckt sich nicht auf den Rettungsdienst. Werden rechtliche Vorgaben nicht beachtet, können diese von der Rechtsaufsicht also nur dann aufgegriffen werden, wenn dies dem Bereichsausschuss anzulasten ist; Rechtsverstöße allein des Rettungsdienstes bleiben insofern ohne Konsequenz. Ein wesentliches Instrument der Rechtsaufsicht ist die Genehmigung des Bereichsplans: Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft, ob der vom Bereichsausschuss vorgelegte Bereichsplan vollständig, geeignet und rechtmäßig ist. Der Bereichsplan wird nur mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde wirksam. Ein zweites rechtsaufsichtliches Instrument ist das Berichtswesen: Auf Anforderung ist vor jeder Sitzung vom Bereichsausschuss ein Bericht über die Entwicklung der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich sowie über den bestehenden Handlungsbedarf vorzulegen. Als förmliche Maßnahmen gegen den Bereichsausschuss stehen der Rechtsaufsicht die Mittel der Kommunalaufsicht zur Verfügung: Information, Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme. Diese Mittel sind jedoch ultima ratio und können nur gestuft angewendet werden. 2. Einhaltung der Hilfsfrist Fokussiert hat der SWR seine Recherchen und die spätere Berichterstattung auf die Frage, wie lange der Rettungsdienst braucht, um vor Ort zu sein. Bezugsgröße war die sog. Hilfsfrist, also die Zeit, die zwischen dem Eingang des Notrufs in der Leitstelle und dem Eintreffen des Rettungsfahrzeugs vor Ort vergeht. Seite 2
3 Die Hilfsfrist soll aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen. Sie soll insgesamt in mindestens 95 % aller Notfälle eingehalten werden. Diese 15-Minuten-Frist gilt daher nicht im Einzelfall. Sie ist vielmehr eine Planungsgröße zur Bemessung der Rettungsmittel, ihrer Besatzungen und deren Standorte. Danach muss der Rettungsdienst im Bezirk personell, materiell und lokal so ausgestattet sein, dass die 15-Minuten-Frist in 95 % der Fälle erreicht wird. Bis 2013 wurden diese Vorgaben erreicht oder zumindest knapp erreicht. Seither hat sich die Situation jedoch zunehmend verschlechtert. Zuletzt lag die Jahresquote nur noch bei etwa 90 % oder sogar darunter Ersteintreffendes Rettungsmittel 94,11 % 93,21 % 90,74 % 90,69 % Notarzt 94,14 % 90,44 % 88,53 % 88,52 % Die Zahlen für 2017 liegen noch nicht vor. Die zuletzt angestoßene Diskussion um die Hilfsfristen ist nicht neu. So wurde z.b. vor einigen Jahren aus den Reihen des Kreistags eine Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung im Raum Karlsbad/Albtal gefordert. Der Bereichsausschuss hat solche Hinweise aufgegriffen, etwa indem Rettungswagen neu oder strategisch anders stationiert wurden, um die Wegezeiten zu verkürzen. So wurde z.b. ein neues Notarzteinsatzfahrzeug am Klinikum in Karlsbad-Langensteinbach stationiert. Auf die in den letzten Jahren immer schlechter werdenden Zahlen hat der Bereichsausschuss auch grundlegend reagiert und eine Fachfirma mit der gutachtlichen Untersuchung der Situation im Rettungsdienstbereich Karlsruhe beauftragt. Die Ergebnisse wurden im Bereichsausschuss unter kritischer Begleitung des Landratsamtes als Rechtsaufsicht beraten. Auf der Grundlage des Gutachtens wurde ein neuer Bereichsplan erstellt. Er wurde mit Genehmigung des Landratsamtes Anfang 2017 wirksam. In seiner Sitzung am hat der Bereichsausschuss die im Bereichsplan vorgesehenen Vorhalteerweiterungen, also neue Standorte und neue Rettungsmittel bei den Leistungsträgern im Einzelnen abgefragt. Danach sind die meisten Vorhalteerweiterungen inzwischen umgesetzt. Die Auswertung der Hilfsfristzahlen 2017 für den Rettungsdienstbereich Karlsruhe ist ebenfalls angefordert und befindet sich derzeit in Bearbeitung. Mit ausdrücklicher Unterstützung des Landratsamtes als Rechtsaufsicht hat der Bereichsausschuss für die Zukunft eine deutlich engmaschigere Berichterstattung über die Erreichung der Hilfsfrist bei den Rettungsdiensten eingefordert. Ob die ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um die Hilfsfristquoten im Rettungsdienstbereich Karlsruhe wieder nachhaltig zu verbessern, bleibt abzuwarten. Die Gründe für ein Nichterreichen der Hilfsfrist können sehr unterschiedlich sein und reichen von Personalengpässen über längere Wegezeiten wegen Straßenbaumaßnahmen und längere Wartezeiten wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten in Krankenhäusern bis hin zum Missbrauch des Rettungsdienstes als Transportmittel, um die bisweilen langen Wartezeiten im Krankentransport zu umgehen. Seite 3
4 Zwar gibt die Hilfsfrist Auskunft darüber, wie schnell im Notfall eine besonders qualifizierte Hilfe vor Ort ist. Ob einem Notfallpatienten aber auf die beste Weise geholfen wird, hängt von einer Reihe weiterer Faktoren ab. Entscheidend ist daher vielmehr die sog. Rettungs- oder Notfallkette. Zu ihr gehören nach der Alarmierung häufig ehrenamtliche Ersthelfer, die in den ersten Minuten eines Notfalls entscheidend eingreifen, und sie endet erst mit der richtigen Versorgung des Patienten in dem für den jeweiligen Notfall geeigneten Krankenhaus. Die gesetzlichen Regelungen bilden diese Erkenntnisse nur sehr unzureichend ab. So wurden die auch in vielen Kreisgemeinden seit Längerem eingerichteten ehrenamtlichen Ersthelfersysteme erst in jüngster Zeit im Rettungsdienstgesetz verankert. Die zugehörige Rechtsverordnung ist erst vor einigen Tagen in Kraft getreten. Die Maßnahmen nach Eintreffen des Rettungsmittels vor Ort sowie alle weiteren Schritte bis hin zur Versorgung im Krankenhaus finden sich im Rettungsdienstgesetz überhaupt nicht wieder. 3. Reform des Rettungsdienstes Auch das Land hat deutlich gemacht, dass es Bedarf für Veränderungen im Rettungsdienst in Baden-Württemberg sieht. Die verschiedenen Ansätze zur Optimierung des Rettungsdienstes, welche am bei einem Fachsymposium vorgestellt und betrachtet wurden, sind noch in Abstimmung. Daher ergibt sich vorerst aus diesen Vorschlägen noch kein konkreter Handlungsbedarf auf regionaler Ebene. Es besteht aber Bedarf, die Diskussion mitzugestalten. Denn nach geltendem Recht sind die Stadt- und Landkreise subsidiär zuständig, wenn die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht sichergestellt ist. Die Kreise haben daher nicht nur mit Blick auf die Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner ein ureigenes Interesse an einem leistungsfähigen Rettungsdienst. Aus kreiskommunaler Sicht sollte die notwendige Weiterentwicklung des Rettungsdienstes vor allem an den drei folgenden Grundsätzen ausgerichtet werden. Der Rettungsdienst ist integraler Bestandteil der kommunal mitzuverantwortenden öffentlichen Daseinsvorsorge. Deshalb müssen diese Mitverantwortung auch rechtlich besser verankert und insbesondere die Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten der kommunalen Seite deutlich gestärkt werden. Die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr muss noch besser vernetzt werden. Tendenzen, das Rettungsdienstwesen zu segmentieren, es zu zentralisieren oder das Ehrenamt zurückzudrängen, ist aktiv entgegenzutreten. Die gesamte Notfallkette von der Alarmierung bis zur Versorgung in der Klinik muss neu in den Blick genommen und konsequent weiter optimiert werden. Dann zeigt sich auch, dass die Einhaltung der doppelten Hilfsfrist kein nachhaltig belastbarer Indikator für die Qualität der Notfallversorgung ist. Seite 4
5 Die gegenwärtige Fokussierung der Diskussion um den Rettungsdienst nur auf die gesetzliche Hilfsfrist, wird nicht weiter führen und auf lange Sicht keine spürbare Verbesserung bringen. Die Kreise werden diese Diskussion auf der Grundlage der genannten Grundsätze mitgestalten. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Keine. III. Zuständigkeit Nach 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe ist der Ausschuss für Umwelt und Technik für Fragen des Rettungsdienstes zuständig. Seite 5
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