Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SPERLICH BUSREISEN Rothe & Mix GbR

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SPERLICH BUSREISEN Rothe & Mix GbR Verehrter Reisegast, bitte beachten Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und unserer Firma regeln und die Sie mit der Buchung einer Reise anerkennen. 1. Abschluss des Reisevertrages 1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns als Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. 1.2 Die Anmeldung kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Bestätigung/Rechnung zustande. 1.3 Bei kurzfristigen Buchungen, weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, kann die Reise ohne Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung angetreten werden. 1.4 Ein Reiseanmelder, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, hat für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen. 2. Zahlung 2.1 Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10 % des Reisepreises pro Person gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne 651 k2.4 BGB zu zahlen. 2.2 Der Restbetrag ist bis 14 Tage vor Reisebeginn zu entrichten. 2.3 Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des 651 k BGB. 2.4 Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,00 nicht übersteigt. 3. Unsere Leistungen 3.1 Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung im Programm bzw. Katalog sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung. 3.2 Besondere Vereinbarungen und Sonderwünsche des Reisenden bedürfen der Aufnahme in die Reisebestätigung. 4. Preisänderungen 4.1 Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Maut-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind. 4.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden nach Kenntnis des Preiserhöhungsgrundes zu erklären. 4.3 Bei Preiserhöhung nach Vertragsabschluß um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Programm dem Reisenden anzubieten. 4.4 Die Rechte nach Ziffer 4.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters gegenüber diesem geltend zu machen..

2 5. Leistungsänderungen 5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtablauf der gebuchten Reise nicht erheblich beeinträchtigen. 5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund mitzuteilen. 5.3 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten bzw. die bereits unter Punkt 4.3 erwähnten Punkte geltend machen. 6. Rücktritt durch den Kunden 6.1 Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen pro Person zu zahlen: - bis 30 Tage vor Reisebeginn 25,00 p. P. - ab 29. bis inkl. 15.Tag vor Reisebeginn: 25 % - ab 14. bis inkl. 7. Tag vor Reisebeginn: 40 % - ab 6. Tag bis inkl. 1 Tag vor Reisebeginn: 60 % - am Tag der Abreise 80 % Bestellte Konzert und Eintrittskarten werden bei Nichtinanspruchnahme zu 100% berechnet. 6.2 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wir der Rücktritt in Schriftform empfohlen. 6.3 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale. 7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. 8. Ersatzreisende Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen. 8.1 Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. 8.2 Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, pauschaliert mit ohne weiteren Nachweis in Höhe von 15, Reiseabbruch Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.b. Krankheit) so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder eines Reisebuspakets. 10. Störung durch den Reisenden Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder für die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn sich der Reisende nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall

3 der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt. 11. Mindestteilnehmerzahl 11.1 Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei allen Reisen 25 Personen. Wird diese nicht erreicht, so kann der Veranstalter bis zu zwei Wochen, bei Tagesfahrten bis zu einer Woche vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Veranstalter ist zur unverzüglichen Information gegenüber dem Reisenden verpflichtet Der Reisende kann die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Programm anzubieten Der vom Reisenden gezahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten Bei Minderauslastung kann der Veranstalter im Interesse der Reisedurchführung auch Kleinbusse einsetzen. In diesem Fall hat der Reisende bei Nichteinverstandensein das Recht zum kostenlosen Rücktritt. 12. Kündigung infolge höherer Gewalt 12.1 Erschwerung, Gefährdung und Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z.b. Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Seiten zur Kündigung Der Veranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat der Veranstalter die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit dies im Vertrag festgelegt, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen. 13. Gewährleistung und Abhilfe 13.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, solange diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, beim Veranstalter direkt anzeigt. Unterlässt der Reisende die Mängelanzeige schuldhaft, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Abhilfe rechtfertigt Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels nicht zumutbar ist Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich geregelten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben.

4 Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung ein Teil des Reisevertrages, so hat der Ver- anstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. 14. Mitwirkungspflicht des Reisenden Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten oder ganz zu vermeiden. 15. Haftungsbeschränkungen 15.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Sachschaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist Gelten für eine vom Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschrift berufen Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung gekennzeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt. 16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 16.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeiten und der Verletzung von Nebenpflichten, verjähren sechs Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Macht der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehen Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. 17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten 17.1 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Veranstalter mit dessen Besorgung beauftragt hat, es sei denn, die Verzögerung liegt im nachweislichen Verschulden des Veranstalters Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden eines Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reiseteilnahme verhindert ist, kann der Veranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. 18. Gerichtsstand 18.1 Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter ist das für den Veranstalter zuständige Amtsgericht. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des

5 Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie gegen Personen, die nach Abschluss des Reisevertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben. In vorstehenden Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend Alle Angaben in unseren Katalogen und Prospekten entsprechen dem Stand bei Drucklegung Änderungen des Programms aus technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt bleiben dem Veranstalter vorbehalten. 19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. SPERLICH BUSREISEN Anne-Katrin Rothe & Silke Mix GbR Dürrhennersdorfer Str Schönbach Telefon /33191 Telefax /39749

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