Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. TV-L Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
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- Ingeborg Salzmann
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1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen TV-L Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
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3 Ab dem 1. November 2006 gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern ein neues Tarifrecht: Der TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) löst den in die Jahre gekommenen Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) ab. Der TV-L schafft die Grundlage für ein modernes und leistungsorientiertes Tarifrecht und vereinheitlicht die bislang getrennten Tarifwerke für Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte. Die Beschäftigten werden zum Stichtag 1. November 2006 von den bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen in die neuen Entgeltgruppen des TV-L übergeleitet. Dabei wird ein umfassender Besitzstand gewahrt. Mit dem TV-L werden auch die Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst neu geregelt: Für den Großteil der staatlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt künftig eine Arbeitszeit von 40 Stunden und 6 Minuten. Professor Dr. Kurt Faltlhauser Staatsminister Franz Meyer Staatssekretär
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5 Inhalt I. Grundlagen und Begriffe 6 II. Die neue Entgelttabelle 8 III. Von BAT und MTArb in den TV-L: Die Überleitung 10 IV. Besitzstandsregelungen und Strukturausgleich Besitzstandsregelungen bei familienbezogenen Entgeltbestandteilen Besitzstandsregelungen bei Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen Besitzstandsregelungen bei Vergütungsgruppenzulagen Strukturausgleichszahlungen (Exspektanzenschutz) 16 V. Der TV-L im Einzelnen Arbeitszeit Leistungsentgelt Jahressonderzahlung Einmalzahlungen und lineare Erhöhung Entgeltfortzahlung Beihilfe 20
6 6 I. Grundlagen und Begriffe Die Tarifvertragsparteien haben sich auf einen neuen Tarifvertrag verständigt: Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) löst ab 1. November 2006 den BAT und den MTArb ab. Die vorhandenen Beschäftigten werden durch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ- Länder) in das neue Tarifwerk übergeleitet. Den Wortlaut des TV-L und des TVÜ-L können Sie im Intranet unter der Adresse in der Rubrik Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder abrufen. Die Dokumente sind auch im Internet als Download bereitgestellt ( Mit dem neuen Tarifrecht haben sich auch einige Begriffe geändert: Bisher BAT/MTArb Arbeiter/Angestellte Neu TV-L Beschäftigte Vergütungs-/Lohngruppen Entgeltgruppen (zum Beispiel VergGr. Vc) (zum Beispiel E 5) Vergütung/Lohn Grundvergütung + Ortszuschlag + allgemeine Zulage/Monatstabellenlohn Weihnachts-/Urlaubsgeld Lebensaltersstufe/Stufe/Lohnstufe Aufstieg nach Zeitablauf Entgelt Tabellenentgelt Jahressonderzahlung Stufe Aufstieg nach Berufserfahrung und Leistung
7 I. Grundlagen und Begriffe 7 Bisher Neu Ortszuschlag Stufe 1 (in Tabellenentgelt eingearbeitet) Ortszuschlag Stufe 2 (Ausnahme: Besitzstand) Kinderbezogene Entgeltbestandteile (Ausnahme: Besitzstandsschutz für bis 31. Dezember 2006 geborene Kinder) Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege (Ausnahme: Bewährungsaufstieg aufgrund Besitzstandsregelung) Leistungsentgelt
8 8 II. Die neue Entgelttabelle Die Entgelttabelle zum TV-L ersetzt ab 1. November 2006 die bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen. Die Beschäftigten erhalten ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe und der für sie maßgeblichen Stufe. bestimmt. Die neue Tabelle verbessert die Entgeltbedingungen für jüngere Beschäftigte, im Gegenzug fallen die Endwerte der neuen Entgelttabelle gegenüber dem bisherigen Niveau geringer aus. Überleitungsregelungen und Besitzstandszahlungen stellen aber für vorhandene Beschäftigte sicher, dass sie nach der Überleitung in den TV-L grundsätzlich nicht weniger verdienen als vorher; für die Angestellten sind zusätzlich so genannte Strukturausgleichszahlungen vereinbart worden. Die Entgelttabelle umfasst 15 Entgeltgruppen (E 1 bis E 15). Jede Entgeltgruppe gliedert sich in fünf beziehungsweise sechs Stufen. Grundentgelt Entgelt der Stufe 1 erhalten Berufsanfänger ohne einschlägige Berufserfahrung. In den anderen Fällen dient regelmäßig das Entgelt der Stufe 2 als Einstiegsstufe. Entwicklungsstufen Die Stufen 3 bis zur Endstufe 5 beziehungsweise 6 werden im Laufe der beruflichen Entwicklung erreicht. Die Stufenlaufzeit beträgt in der Regel ein (Stufe 1) bis fünf (Stufe 5) Jahre. Das Aufsteigen in den Stufen der neuen Entgelttabelle ist anders als bisher nicht mehr vom Alter abhängig, sondern richtet sich künftig nach Berufserfahrung und Leistung. Für die Berufserfahrung ist die Beschäftigungszeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim Freistaat Bayern maßgeblich; für die Tätigkeit beim Freistaat Bayern förderliche Vordienstzeiten können berücksichtigt werden.
9 II. Die neue Entgelttabelle Für das Aufsteigen in die Stufen 4 bis 6 ist zusätzlich die individuelle Leistung zu berücksichtigen: Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die Stufenlaufzeit verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die Stufenlaufzeit verlängert werden. Entgelttabelle TV-L (Beträge in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren je 4 Jahre
10 10 III. Von BAT und MTArb in den TV-L: Die Überleitung Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbesteht und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, werden zum Stichtag 1. November 2006 in den neuen TV-L übergeleitet. Die Überleitung ist im TVÜ-Länder geregelt. Da die Regelungen sehr komplex sind, können sie hier nur vereinfacht dargestellt werden; dieser Überblick kann daher nicht auf jede denkbare Konstellation eingehen. Das neue Tarifwerk der Länder umfasst noch keine neue Entgeltordnung, so dass bis auf weiteres auf die Eingruppierungsordnungen (Vergütungsordnung zum BAT beziehungsweise das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb) zurückgegriffen werden muss. Erster Schritt: Zuordnung zu neuer Entgeltgruppe Zunächst werden die bisherigen Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppen einer neuen Entgeltgruppe des TV-L zugeordnet. Die Zuordnung der einzelnen Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppen ist in der Anlage 2 zum TVÜ-Länder geregelt. Beispiele Angestellte in der VergGr. BAT VII sind der neuen Entgeltgruppe E 5 zugeordnet. Arbeiterinnen und Arbeiter in der Lohngruppe 5a sind der neuen Entgeltgruppe E 5 zugeordnet. Zweiter Schritt: Zuordnung zu einer Stufe Grundlage für die Stufenzuordnung ist das so genannte Vergleichsentgelt. Bei der Stufenzuordnung muss zwischen den alten Statusgruppen Arbeiter einerseits und Angestellte andererseits unterschieden werden:
11 III. Von BAT und MTArb in den TV-L: Die Überleitung 11 Angestellte Bei Angestellten setzt sich das Vergleichsentgelt zusammen aus der Grundvergütung, der Allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag Stufe 1 (ledig) oder 2 (verheiratet). Die Angestellten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet, von wenigen Ausnahmen abgesehen, mindestens der Stufe 2. Zum 1. November 2008 steigen die Angestellten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Beispiel Angestellter in VergGr. BAT VII, 29. Lebensaltersstufe, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst Erster Schritt: Überleitung in E 5 Zweiter Schritt: Vergleichsentgelt: 1.988,83 Euro Stufenzuordnung in individuelle Zwischenstufe 3 + zwischen die Stufe 3 (1.970 Euro) und die Stufe 4 (2.065 Euro) Am 1. November 2008 erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe, also die Stufe 4. Wenn das Vergleichsentgelt über der Endstufe der maßgeblichen Entgeltgruppe liegt, wird der Angestellte einer individuellen Endstufe (oberhalb der Tabellenendstufe) zugeordnet. Arbeiterinnen und Arbeiter Arbeiterinnen und Arbeiter werden zunächst entsprechend ihrer Beschäftigungszeit ( 6 MTArb) in die Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe übergeleitet, die sie erreicht hätten, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn ihres Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Nur wenn das Entgelt der so ermittelten Stufe geringer ist als der bisherige Monatstabellenlohn, werden auch Arbeiterinnen und Arbeiter in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet, in der sie weiterhin ihren zuletzt bezogenen Monatstabellenlohn erhalten, bis sie entsprechend ihrer individuellen Beschäftigungszeit in die nächsthöhere Stufe aufsteigen.
12 12 Hinweis: Für nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte Beschäftigte richtet sich die Zuordnung der einzelnen Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppen nach der Anlage 4 zum TVÜ-Länder.
13 13 IV. Besitzstandsregelungen und Strukturausgleich 1. Besitzstandsregelungen bei familienbezogenen Entgeltbestandteilen Der TV-L sieht keine familienbezogenen Entgeltbestandteile (Ehegatten-/Kinderanteile im Ortszuschlag beziehungsweise Sozialzuschlag) mehr vor. Nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte Beschäftigte haben daher keinen Anspruch mehr auf solche Entgeltbestandteile. Für übergeleitete Beschäftigte fließt der zum Stichtag 1. November 2006 zustehende Ehegattenanteil im Ortszuschlag in das Vergleichsentgelt ein. Hinsichtlich der Stufen des Ortszuschlages gilt grundsätzlich Folgendes: Werden beide Ehepartner in den TV-L übergeleitet, erfolgt die Überleitung jeweils mit dem Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich des individuell zustehenden Teils des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags. Wird der im öffentlichen Dienst stehende Ehepartner nicht in den TV-L übergeleitet und kann diese/r als Beamtin/Beamter bei ihrem/seinem Dienstherrn den Familienzuschlag der Stufe 1 beziehungsweise als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bei ihrem/seinem Arbeitgeber den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 beanspruchen, wird für das Vergleichsentgelt lediglich die Stufe 1 des bisherigen Ortszuschlags zugrunde gelegt. Die Ehegattin/der Ehegatte hat dann ab 1. November 2006 Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 beziehungsweise den Ortszuschlag der Stufe 2. Ist die Ehegattin/der Ehegatte teilzeitbeschäftigt, steht ihr/ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 beziehungsweise der Ortszuschlag der Stufe 2 zu, allerdings aufgrund der Teilzeitbeschäftigung nur anteilig. Dies wird bei der Überleitung in den TV-L dadurch ausgeglichen, dass in das Vergleichsentgelt zusätzlich derjenige Teil des Ehegattenanteils eingerechnet wird, der der Ehegattin/dem Ehegatten wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr gezahlt wird. Ist die/der Ehegattin/Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, erfolgt die Überleitung mit dem Ortszuschlag der Stufe 2. Für übergeleitete Beschäftigte, denen zum Stichtag 1. November 2005 Kinderanteile im Ortszuschlag/Sozialzuschlag zustehen, gilt Besitzstand. Dies gilt auch für bis zum 31. Dezember 2006 geborene Kinder.
14 14 2. Besitzstandsregelungen bei Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind im TV-L nicht mehr vorgesehen. Die (übergangsweise) fortgeltenden Eingruppierungsregelungen eröffnen keine Aufstiege mehr. Für übergeleitete Angestellte, bei denen bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. November 2006 Höhergruppierungen angestanden wären, gibt es aber Besitzstandsregelungen: Angestellte, die in die Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet wurden und am 1. November 2006 die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit zur Hälfte erfüllt haben, steigen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt in die nächsthöhere Entgeltgruppe auf, wenn keine Gründe vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten. Bei Angestellten, die in die Entgeltgruppe 2 oder 9 bis 15 übergeleitet wurden, am 1. November 2006 die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit zur Hälfte erfüllt haben und zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 den individuellen Höhergruppierungszeitpunkt erreichen, wird zum individuellen Aufstiegszeitpunkt das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Höhergruppierung nach bisherigem Recht neu berechnet, wenn keine Gründe vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten. Diese Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.
15 IV. Besitzstandsregelungen und Strukturausgleich 15 Diese Grundsätze (Aufstieg/Neuberechnung des Vergleichsentgelts) gelten auch für übergeleitete Angestellte, die zum Stichtag 1. November 2006 zwar noch nicht die Hälfte der für eine Höhergruppierung erforderlichen Bewährungszeit zurückgelegt haben, die aber bei Fortgeltung des bisherigen Rechts zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober 2008 aufgestiegen wären. Bei übergeleiteten Arbeiterinnen und Arbeitern sind die Tätigkeitsaufstiege bereits in den neuen Entgeltwerten berücksichtigt, so dass für Arbeiterinnen und Arbeiter keine entsprechenden Besitzstände vorgesehen werden mussten. 3. Besitzstandsregelungen bei Vergütungsgruppenzulagen Vergütungsgruppenzulagen stehen nach dem TV-L nicht mehr zu. Für übergeleitete Beschäftigte gibt es aber Besitzstandsregelungen: Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage. Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Oktober 2006 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage, wenn sie am 1. November 2006 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und keine Gründe vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten. Für Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Oktober 2006 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes: In die Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Oktober 2006 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeit
16 16 punkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu. Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Oktober 2006 bereits erfolgt, wird eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage gezahlt, wenn sie am 1. November 2006 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erfüllt haben und keine Gründe vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten. 4. Strukturausgleichszahlungen (Exspektanzenschutz) Der Strukturausgleich dient, anders als die Besitzstandsregelungen, nicht der Sicherung der bestehenden Entgelthöhe, sondern als Ausgleich für zukünftige Einkommenseinbußen aufgrund von nach neuem Recht nicht mehr realisierten Erwerbsaussichten: Nach der Überleitung in den TV-L können sich für einzelne Angestelltengruppen im Vergleich zur Einkommensentwicklung, die der BAT vorgesehen hat, Einkommensverschlechterungen ergeben, die unter Vertrauensgesichtspunkten teilweise ausgeglichen werden. Für einige festgelegte Vergütungssituationen wurden daher zusätzlich zum Tabellenentgelt Ausgleichszahlungen, der so genannte Strukturausgleich, geleistet. Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt ab 1. November 2008, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, und wird für eine bestimmte Dauer oder dauerhaft bezahlt. Der Strukturausgleich ist ein nicht dynamischer Betrag, der bei künftigen Tariferhöhungen unverändert bleibt und der bei etwaigen Höhergruppierungen verrechnet wird, sich also um die Entgelterhöhung reduziert. Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen, Beginn, Dauer und Höhe der Strukturausgleichsbeträge sind in Anlage 3 TVÜ-Länder beschrieben.
17 17 V. Der TV-L im Einzelnen 1. Arbeitszeit Grundsatz Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beschäftigte des Freistaats Bayern beträgt nach den Festlegungen der Tarifvertragsparteien ab dem 1. November Stunden und 6 Minuten. Ausnahmen Für folgende Beschäftigtengruppen gilt weiterhin eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden: Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, Beschäftigte an Universitätskliniken oder sonstigen Krankenhäusern (mit Ausnahme der Ärzte), Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben und Schleusen, Beschäftigte in Einrichtungen für schwer behinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen. Sonderformen der Arbeit Überstunden sind erst zuschlagspflichtig, wenn sie bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche nicht ausgeglichen werden. Die Zeitschläge für Sonderformen der Arbeit betragen für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 Prozent in den Entgeltgruppen 10 bis Prozent für Nachtarbeit für Sonntagsarbeit 20 Prozent 25 Prozent
18 18 bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich ohne Freizeitausgleich für Arbeit am 24./31. Dezember ab 6 Uhr für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit anfällt 35 Prozent 135 Prozent 35 Prozent 20 Prozent des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Im Krankenpflegebereich bestehen Sonderregelungen. 2. Leistungsentgelt Ab dem 1. Januar 2007 wird zusätzlich zum Tabellenwert ein Leistungsentgelt eingeführt. Für das Leistungsentgelt steht zunächst 1 Prozent der Jahresentgeltsumme des Arbeitgebers zur Verfügung. Die näheren Regelungen über die Ausgestaltung des Leistungsentgelts, insbesondere das Verfahren der Leistungsbewertung, müssen in landesbezirklichen Tarifverträgen vereinbart werden. Solange keine landesbezirkliche Regelung besteht, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 12 Prozent des für den Monat September zustehenden Tabellenentgelts ausbezahlt. 3. Jahressonderzahlung Zuwendung (Weihnachtsgeld) und Urlaubsgeld werden durch eine so genannte Jahressonderzahlung, die mit dem Novembergehalt bezahlt wird, abgelöst. Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten der Entgeltgruppen E 1 bis E 8 E 9 bis E Prozent 80 Prozent
19 V. Der TV-L im Einzelnen 19 E 12 und E 13 E 14 und E Prozent 35 Prozent des durchschnittlichen Entgelts der Monate Juli bis September. Besonderheiten in den Jahren 2006 und 2007 Für nach dem 30. Juni 2003 neu eingestellte Beschäftigte, die sich hinsichtlich des Anspruchs auf Zuwendung (Weihnachtsgeld) nicht in der tariflichen Nachwirkung befinden und bei denen arbeitsvertraglich der Anspruch auf Zuwendung ausgeschlossen ist, sowie für die nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellten Beschäftigten gilt für die Jahre 2006 und 2007 Folgendes: Im Jahr 2006 haben diese Beschäftigten weiterhin keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Im Jahr 2007 erhalten diese Beschäftigten die Hälfte der oben genannten Bemessungssätze, also Beschäftigte in E 1 bis E 8: 47,5 Prozent, in E 9 bis E 11: 40 Prozent, in E 12 und E 13: 25 Prozent, in E 14 und E 15: 17,5 Prozent. 4. Einmalzahlungen und lineare Erhöhung Die Arbeitnehmer des Freistaats Bayern erhalten in den Jahren 2006 und 2007 Einmalzahlungen, die vom Beschäftigungsumfang (Teilzeitbeschäftigte erhalten anteilige Einmalzahlungen) und von der Entgeltgruppe abhängen, in die die Beschäftigten eingruppiert beziehungsweise übergeleitet werden: Im Juli 2006 wurden in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 E 9 bis E 12 E 13 bis E 15 im Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen E 1 bis E Euro 100 Euro 50 Euro 310 Euro
20 20 und E 9 bis E 12 E 13 bis E Euro 60 Euro im September 2007 werden in den Entgeltgruppen E 1 bis E Euro E 9 bis E Euro E 13 bis E Euro als Einmalzahlung ausgezahlt. Ab dem 1. Januar 2008 werden die Beträge der Entgelttabelle um 2,9 Prozent erhöht, dabei wird auf volle 5 Euro aufgerundet. 5. Entgeltfortzahlung Im Krankheitsfall wird das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen fortgezahlt. Im Anschluss daran wird in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit ein Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Für die Beschäftigten, die unter 71 BAT fallen und in der privaten Krankenversicherung versichert sind, bleibt die Gehaltsfortzahlung für die Dauer von bis zu 26 Wochen erhalten. Beschäftigte, die unter 71 BAT fallen und nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt gezahlt. In den übrigen Fällen wird Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Bruttokrankengeld und dem Nettoentgelt gezahlt. 6. Beihilfe Soweit Beschäftigte noch Anspruch auf Beihilfe haben, bleibt dieser unberührt.
21 V. Der TV-L im Einzelnen 21
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23 23 Hinweis Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zweck der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung bei Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zweck der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Bei publizistischer Verwertung Angabe der Quelle und Übersendung eines Belegexemplars erbeten. Die Broschüre wird kostenlos abgegeben; jede entgeltliche Weitergabe ist untersagt.
24 24 Impressum Herausgeber Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Presse und Öffentlichkeitsarbeit Odeonsplatz München Internet Druck Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach Stand Oktober 2006 Inhalt gedruckt auf Recyclingpapier BAYERN DIREKT ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staatsregierung. Unter Telefon (4,6 Cent pro Minute aus dem Netz der Deutschen Telekom) oder per unter erhalten Sie Informationsmaterial und Broschüren, Auskunft zu aktuellen Themen und Internetquellen sowie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stellen und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung. Diese Broschüre wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. Bei Einzelfragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Personal verwaltende Stelle.
25 BAYERN I DIREKT Änderung ab 1. März 2010 Zum 1. März 2010 sind neue Preisangabeverpflichtungen für Anbieter von 0180er-Service-Dienst-Nummern in Kraft getreten. Die in der Publikation angegebenen Preise zu BAYERN I DIREKT sind ungültig. Der aktualisierte Hinweis lautet: BAYERN I DIREKT ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staatsregierung. Unter der Service-Dienst-Nummer (3,9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen) oder per unter erhalten Sie Informationsma te ri al und Bro schü ren, Auskunft zu aktuellen Themen und Internetquellen sowie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stel len und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung.
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