Betrifft Antrag/Anfrage Nr. 410/2006 Antragsteller/in: CDU Gemeinderatsfraktion. Eilentscheidung gemäß 43 GemO i. V. m. 20 Abs.

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1 Informationsvorlage Dezernat IV Az Datum Nr. 112 / 2007 Betreff: Umbenennung des Karlsplatz in Draisplatz Betrifft Antrag/Anfrage Nr. 410/2006 Antragsteller/in: CDU Gemeinderatsfraktion Eilentscheidung gemäß 43 GemO i. V. m. 20 Abs. 3 Hauptsatzung Beratungsfolge TOP Sitzungstermin Öff. N.Ö. Empfehlung Beschluss 1. Hauptausschuss X 2. Gemeinderat X X Einladung an Bezirksbeirat/ Sachverständige BBR Rheinau/Pfingstberg Finanzielle Auswirkungen? ja X nein Information zur Kenntnis

2 Nr. 112 / 2007 Blatt Finanzielle Auswirkungen: 1) Einmalige Kosten/ Erträge Gesamtkosten der Maßnahme Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse usw.)./. Kosten zu Lasten der Stadt 2) Laufende Kosten / Erträge Laufender Betriebs- und Unterhaltungsaufwand nach Fertigstellung der Baumaßnahme, Inbetriebnahme der Einrichtung bzw. Durchführung der Maßnahme (einschl. Finanzierungskosten) zu erwartende Erträge./. jährliche Belastung Widder Quast 2

3 Gliederung des Sachverhaltes und Übersicht der Anlagen Anlage 1: Stellungnahme des Fachbereich 16 Stadtarchiv Institut für Stadtgeschichte 3

4 Sachverhalt Die CDU-Gemeinderatsfraktion Mannheim beantragt die Umbenennung des Karlsplatzes in Mannheim-Rheinau in Draisplatz (Antrag Nr. 410/2006) Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Grundsätzliches zur Straßenbenennung Straßenbenennungen haben in erster Linie einen ordnungsrechtlichen Charakter. Damit soll gewährleistet sein, dass innerhalb eines besiedelten Gebietes ein gewünschter Bestimmungsort eindeutig bezeichnet ist oder aufgesucht werden kann ( Kodal, Straßenrecht, S. 209; VGH Mannheim, NJW 1981, 1749 (1750); OVG Koblenz, in: Dahm/Tutschapsky, Entsch. Nr.1 zu 2 rpgo ). Dass jeder Straßennamen nur einmal innerhalb einer Gemeinde vorkommen darf, ist daher ein inzwischen bundesweit anerkannter Grundsatz (ausdrücklich 5 IV 2 bwgo; OVG Lüneburg, DVBl. 1969, 317, (318) ; VGH Mannheim, DVBl 1979, 527, (528). Polizei, Ärzte, Einsatz- und Rettungskräfte, Besucher, Gewerbetreibende, das Meldewesen sowie die Postzustellung bedürfen des eindeutig identifizierbaren Bestimmungsortes. Erfüllt eine Namensgebung die Voraussetzung für diese Identifizierbarkeit nicht, wird der Zweck der Straßennamensgebung in seinem maßgeblichen Aspekt verfehlt. Ein identischer bzw. teilidentischer, ähnlich klingender oder schwer verständlicher Name birgt die Gefahr von Verwechslungen in sich und ist daher ungeeignet, innerhalb einer Gemeinde die notwendigen Orientierungskriterien zu schaffen; er ist mit der Funktion der Straßenbenennung unvereinbar und somit ermessensfehlerhaft ( OVG Lüneburg, a.a.o., VGH Mannheim, NJW 1981, 1749 (1750) ). Die Identität des Straßennamens wird durch den Namensgeber geprägt. Wird also nur das Grundwort (wie z.b. Draisstraße, Draisweg, Draisplatz) ausgewechselt, besteht notwendig die Gefahr von Verwechslungen. Denn bei der Orientierung mit Hilfe des Straßennamens liegt das Hauptaugenmerk auf dem prägenden Begriff. Daher greift hier ebenfalls das Verbot der Doppelbenennung ( VGH Mannheim, a.a.o.; Ziff. 2a berlav-straßenbenennung; Ziff. 3b (1) RdErl. V ). 4

5 Würde, entgegen der Empfehlung der Verwaltung, der Karlsplatz in Draisplatz umbenannt werden, so müsste, basierend auf den aufgeführten Grundsätzen, auch die Draisstraße umbenannt werden, da Doppelbenennungen wie oben aufgeführt - unzulässig sind. Von dieser Umbenennung wären ca. 450 widerspruchsberechtigte- Anwohner der Draisstraße betroffen. Ausführungen zu den Namen Karl Drais mit einer Straßenbenennung zu ehren, ist aufgrund seiner herausragenden Leistungen und insbesondere auch auf Grund seiner Beziehung zu Mannheim unbestritten und bedarf keiner Erläuterung. Dies hatten auch unsere Stadtväter so gesehen und Karl Drais schon vor ca. 100 Jahren mit der Benennung der Draisstraße in Mannheim-Neckarstadt geehrt. Beim Karlsplatz in Mannheim-Rheinau handelt es sich um eine markante, traditionelle Mannheimer Ortsbezeichnung. Lange vor der Eingemeindung bekam der Karlsplatz seinen Namen und ist somit eine der ältesten, noch heute gültigen Lagebezeichnungen auf der Rheinau. Es erscheint uns auch wichtig, weiterhin die Erinnerung an den Großherzog Karl Ludwig von Baden zu bewahren, der die erste badische Verfassung erließ. Diese gemeinsam mit Karl Friedrich Nebenius erarbeitete Verfassung war viele Jahrzehnte eine der modernsten Deutschlands und stand auch im europäischen Vergleich an der Spitze des Fortschritts, war doch die Bevölkerung in weitem Umfang an der staatlichen Willensbildung beteiligt. Es besteht auch aus historischen Gründen keine Veranlassung, den Namen Karlsplatz zu ändern. Umbenennungsgrundsätze Straßennamen sind Zeugen, bzw. wesentlicher Teil unserer Stadtgeschichte und haben in aller Regel über lange Zeiträume hinweg Bestand. Sie sind im Bewusstsein großer Teile der Bevölkerung verankert und stellen, wie oben ausgeführt, feste räumliche Orientierungspunkte dar. Der Deutsche Städtetag stellt den Gemeinden mit der Ausgabe Das Recht der öffentlichrechtlichen Namen und Bezeichnungen - insbesondere der Gemeinden, Straßen und Schulen -, daher anhand von Empfehlungen und Urteilen ein Instrumentarium zur einheitlichen Verfahrensweise bei Straßenbenennungen zur Verfügung. 5

6 Hier werden u. a. Gründe, die eine Straßenumbenennung rechtfertigen bzw. zwingend vorschreiben, aufgeführt. Alle hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften bzw. Benennungsgrundsätze (Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Nürnberg) geben analog der Städtetagsempfehlung ebenfalls folgende wesentliche Änderungsgründe an: Nichtgewährleistung der Ordnungsfunktion Nichtgewährleistung des Sicherheitsaspektes Verwendung anstößiger Namen Im vorliegenden Fall ist keiner dieser Gründe gegeben, der die Umbenennung des Karlsplatzes rechtfertigen würde. Im Gegenteil würde eine Verwechselungsgefahr geschaffen und die eindeutige Identifizierbarkeit eines Anwesens erschwert. Außerdem hätte die Umbenennung zur Folge, dass ein in der Bevölkerung lagebekannter Platz eine neue Bezeichnung erhalten würde, die isoliert und zusammenhanglos zum restlichen Straßennamensverbund stehen würde. Fazit Aus den vorgenannten Gründen kann seitens der Verwaltung eine Umbenennung des Karlsplatzes in Draisplatz nicht empfohlen werden. Dies geschieht auch im Hinblick auf vorherige und zukünftige Umbenennungsanträge. Es muss eine konsequente und nachvollziehbare Gleichbehandlung aller Umbenennungsanträge gegeben sein. 6

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