Die drei Pflegestärkungsgesetze im Kurzüberblick
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- Minna Ursler
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1 Die drei Pflegestärkungsgesetze im Kurzüberblick Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode drei Pflegestärkungsgesetze verabschiedet bzw. auf den Weg gebracht. Freiberufliche Pflegende erhalten hier einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte und Neuerungen. Seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 wird mit den Pflegestärkungsgesetzen nach langer Zeit wieder das Thema Pflege in den Mittelpunkt gerückt. Dabei hat die Bundesregierung drei Pakete zusammengeschnürt: die Pflegestärkungsgesetze I-III. Nachfolgend werden die Inhalte kurz vorgestellt Pflegstärkungsgesetz I Das erste Pflegestärkungsgesetz ist bereits am in Kraft getreten. Laut Bundesministerium für Gesundheit sollen so alle 2,7 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland bessere Leistungen erhalten. So wurden die Leistungen für die ambulante Pflege um 1,5 Milliarden Euro, für die stationäre Pflege um 1 Milliarden Euro erhöht. Durch die Anhebung der Pflegeversicherungsbeiträge (auch mit dem Pflegestärkungsgesetz II) um 0,5 Beitragssatzpunkte sollen dauerhaft insgesamt 5 Milliarden Euro mehr pro Jahr zur Verfügung stehen. Davon fließen 1,2 Milliarden Euro in einen Pflegeversorgungsfond. Die einzelnen Leistungsverbesserungen finden sich unter folgendem Link. Spezifische Neuerungen sind: Unterstützung pflegender Angehöriger: Zunächst ist der Ausbau von Kurzzeit-, Verhinderungs- Tages- und Nachtpflegeangeboten zu nennen. Kurzeitpflege kann bis zu acht Wochen, Verhinderungspflege bis zu vier Wochen beantragt werden. Daneben wird mit der Erhöhung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote geworben. Dies soll z.b. die Finanzierung anerkannter Haushalts- und Serviceangebote erleichtern. Zusätzlich kam es zu einer Erhöhung der Zuschüsse zu Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmitteln. Bei Umbaumaßnahmen sind nun Zuschüsse von bis zu Euro pro Maßnahme möglich (bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis zu Euro) z.b. Bau von Rollstuhlrampen. Die Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln sind von bislang 31 Euro auf bis zu 40 Euro monatlich angehoben worden. Pflegende
2 Angehörige haben zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Arbeit und Pflege bei kurzfristigem Organisationsbedarf einer pflegerischen Versorgung das Recht auf eine Auszeit von 10 Arbeitstagen. Bei fehlendem Anspruch auf Endgeldfortzahlung kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Neben Möglichkeiten zur Reduzierung der Arbeitszeit kann im Rahmen der Pflegezeit, bei notwendiger pflegerischer Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen, ein zinsloses Darlehen beantragt werden, um einen bestehenden Lebensstandard zu sichern. Unterstützung demenziell erkrankter Menschen: Demenziell erkrankte Menschen werden im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die damit einhergehende Eingruppierung in die neuen 5 Pflegegrade stärker berücksichtigt. Alternative Wohnformen: Wohngruppen mit mindestens drei (auch demenziell erkrankten) Pflegebedürftigen, die eine Pflegekraft beschäftigen, erhalten pro Pflegebedürftigem monatlich einen Zuschlag von 205 Euro. Zusätzlich kann eine Anschubfinanzierung (pro Pflegebedürftigem Euro bis maximal Euro) beantragt werden. Voll- und teilstationäre Pflege: Die Bundesregierung setzt auf zusätzliche Betreuungskräfte. So soll eine Erhöhung von auf Betreuungskräfte vorgenommen werden. Pflegestärkungsgesetz II Das zweite Pflegestärkungsgesetz ist bereits am in Kraft getreten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Etablierung der Pflegegrade werden zum wirksam. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff lautet nach SGB XI 14: Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in 15 bestehenden Schwere bestehen.
3 Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird mittels des NBA (Neuen Begutachtungsassessments) festgestellt. Die Einschätzung mündet in einem der fünf Pflegegrade. Zur Einschätzung werden folgende pflegefachlich begründeten Kriterien geprüft: 1. Mobilität z.b. Positionswechsel im Bett, Treppensteigen 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten z.b. örtliche und zeitliche Orientierung, Verstehen von Sachverhalten und Informationen 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen z.b. Abwehr pflegerischer oder sonstiger unterstützender Maßnahmen, nächtliche Unruhe 4. Selbstversorgung z.b. Körperpflege, Benutzung einer Toilette 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit therapie- und krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen z.b. Medikation, Verbandswechsel, Arztbesuche, Frühförderung bei Kindern 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte z.b. Gestaltung des Tagesablaufs, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen Inhalte des zweiten Pflegestärkungsgesetzes sind außerdem: Automatisches Angebot zur Beratung bei Beantragung pflegender Angehöriger von Pflegeleistungen Entwicklung eines wissenschaftlich gesicherten Verfahrens bis Mitte 2020 zur Pflegepersonalbemessung Pflegestärkungsgesetz III Das dritte Pflegestärkungsgesetz wurde am im Bundeskabinett beschlossen. Es soll am in Kraft treten. Dazu bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrats. Inhalte des dritten Pflegestärkungsgesetzes sind u.a.: Sicherstellung der Versorgung: Die Verantwortung für die Etablierung pflegerisch-versorgungsfähiger Infrastrukturen tragen die Länder z.b. zur Vermeidung von Unterversorgung. Zu diesem Zweck sollen Ausschüsse eingerichtet werden, an denen sich die Pflegekassen zu beteiligen haben. Pflegerische Beratung: Die Kommunen erhalten für die Dauer von 5 Jahren ein Initiativrecht zur Errichtung von Pflegestützpunkten. Versicherte können dort Beratungsgutscheine einlösen (auch Pflegebedürftige haben das Recht auf Beratung, um die pflegerische Versorgung zu optimieren).
4 Maßnahmen zur Vermeidung von Abrechnungsbetrug: Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wird der Gesetzlichen Krankenversicherung ein systematisches Prüfrecht zugeschrieben; dies gilt dann neuerdings auch für ambulante Pflegedienste, die ausschließlich im Auftrag der Krankenkassen Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen. Auch Wohngruppen mit mehreren Pflegebedürftigen sollen zukünftig geprüft werden. Daneben sollen die Länder im Rahmen der Pflegeselbstverwaltung Voraussetzungen schaffen, um gegen auffällig gewordene, dubiose Anbieter vorzugehen. Quellen Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (Hrsg.) (2014) Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 61 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (Hrsg.) (2015a) Gröhe: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Bundeskabinett verabschiedet Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II. Pressemitteilung. Berlin, 12. August 2015 Nr. 27. URL: (letzter Zugriff: ). Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (Hrsg.) (2015b) Gröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz. Pressemitteilung. Berlin, 13. November 2015 Nr. 43. URL: (letzer Zugriff: ). Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (Hrsg.) (2015c) Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54 vom
5 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (Hrsg.) (2016a) Das Erste Pflegestärkungsgesetz. URL: esetz-i.html (letzter Zugriff: ). Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (Hrsg.) (2016b) Hermann Gröhe: Bessere Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Keine Toleranz bei Betrug in der Pflege! Kabinett beschließt Entwurf des Dritten Pflegestärkungsgesetzes. Pressemitteilung. Berlin, 28. Juni 2016 Nr. 30. URL: 30_PM_PSG_III.pdf (letzter Zugriff: ). Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (Hrsg.) (2016c) Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Gesetzentwurf der Bundesregierung. URL: abinettvorlage_psg-iii.pdf (letzter Zugriff: ).
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